Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
A.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Die L.___ GmbH (nachfolgend L.___ GmbH) mit Sitz in ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnet mit ihr seit dem 1. November 1998 die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 6/74). Am 2. März 2004 stellte das Betreibungsamt der Ausgleichskasse, die die L.___ GmbH wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten betrieben hatte, drei Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aus (Urk. 6/54, 6/56 und 6/58; vgl. auch Urk. 6/63).
Mit Verfügungen vom 7. Februar 2005 (Urk. 6/67-68) verpflichtete die Ausgleichskasse die Gesellschafter und Geschäftsführer der L.___ GmbH, V.___ und A.___, in solidarischer Haftung zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 21'494.--. Während A.___ die gegen ihn gerichtete Schadenersatzverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess (vgl. Urk. 5 S. 1), erhob V.___ am 7. März 2005 Einsprache (Urk. 6/69). Mit Entscheid vom 23. November 2005 (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
2. Dagegen erhob V.___ mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2006 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 (Urk. 7) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 (Urk. 8; vgl. auch Urk. 9) wurde A.___ zum Prozess beigeladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er liess sich jedoch nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
1.2.2 Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).
1.2.3 Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdegegnerin - wie bereits erwähnt - am 2. März 2004 drei Pfändungsverlustscheine ausgestellt (Urk. 6/54, 6/56 und 6/58). Als die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis erhielt, wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 7. Februar 2005 (Urk. 6/67) wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 1998 (Urk. 6/9), 1999 (Urk. 6/6), 2000 (Urk. 6/10) und 2002 (Urk. 6/49), die Revisionsberichte über die Arbeitgeberkontrollen vom 11. November 2002 und 27. Juni 2003 betreffend die Jahre 2001 und 2002 (Urk. 6/37 und 6/48), diverse Verzugszinsabrechnungen (Urk. 6/11-12, 6/19 und 6/50) und Abrechnungen betreffend Kinderzulagen (Urk. 6/62). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 30. Januar 2006 (Urk. 6/75), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 6/76) sowie zahlreiche Mahnungen und schuldbetreibungsrechtliche Dokumente (vgl. etwa die gegen die L.___ GmbH erwirkten Verlustscheine der Beschwerdegegnerin [Urk. 6/54, 6/56, 6/58 und 6/63]) vor. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die L.___ GmbH in den Jahren 2001 und 2002 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 318'574.-- (= Fr. 153'600.-- + Fr. 164'974.--) ausgerichtet hat (Urk. 6/37 und 6/48-49). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der L.___ GmbH geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 21494.-- zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/75-76).
2.2.2 In Bezug auf das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei unglaublich, dass die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2002 einen Schadenersatzbetrag von Fr. 21'494.-- verlange, da er in diesem Jahr doch nur neuen Monate gearbeitet habe. Er ersuche darum, dass seine Schuld auf der Grundlage seiner Beschäftigung im Jahre 2002 (neun Monatslöhne in der Höhe von je Fr. 5'000.--) berechnet werde (vgl. Urk. 1).
2.2.3 Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren nicht nur um Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich Nebenkosten) geht, die auf den ihn selbst betreffenden Lohnzahlungen zu entrichten sind, sondern um sämtliche von der L.___ GmbH geschuldete und nicht bezahlte Beiträge. Im Übrigen kann auf den Kontoauszug und die Beitragsübersicht vom 30. Januar 2006 (Urk. 6/75-76) verwiesen werden, aus denen im Einzelnen hervorgeht, für welche Periode welche Beiträge (und welche Nebenkosten) geschuldet sind und was die L.___ GmbH effektiv bezahlt hat. Auf welchen ausbezahlten Löhnen die in Rechnung gestellten Beiträge basieren, lässt sich ebenfalls den Akten entnehmen und wurde in Erw. 2.2.1 im Einzelnen dargelegt. Die Höhe der streitgegenständlichen Forderung ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen. Es ist demzufolge von einem Schadensbetrag in der Höhe von Fr. 21'494.-- auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die L.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, gegen die L.___ GmbH schuldbetreibungsrechtlich vorzugehen. Daraus resultierten vier Verlustscheine (vgl. Urk. 6/54, 6/56, 6/58 und 6/63). Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen, dass die L.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Gehörten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. B. vom 24. Mai 2002, H 39/01, Erw. 4a und i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98).
4.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zu seiner Entlastung geltend, dass er im September 2002 die L.___ GmbH verlassen habe beziehungsweise aus dieser ausgetreten sei. Der Verkehr mit der Beschwerdegegnerin sei im Übrigen in den Aufgabenbereich des Beigeladenen gefallen. Er wisse nicht, weshalb der Beigeladene seine Pflichten nicht erfüllt habe.
5.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Handelsregister des Kantons Zürich seit dem 27. Oktober 1998 Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der L.___ GmbH (vgl. Urk. 6/73), einem Kleinunternehmen mit nur sehr wenigen Angestellten (vgl. etwa Urk. 6/6 und 6/9-10). Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die rechtlichen Anforderungen an die jeweilige Organperson nach einem objektiven Massstab. Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 811 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sind alle Gesellschafter zur gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird. Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann nach Art. 812 Abs. 1 OR die Geschäftsführung und Vertretung auch Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung unter den verschiedenen Geschäftsführern einer GmbH, doch die jeder Geschäftsführung immanenten Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Gesamtgremium. Deshalb hat sich jedes Geschäftsleitungsmitglied einer kleineren, also gut überschaubaren GmbH periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (vgl. mutatis mutandis BGE 114 V 223 Erw. 4a).
Der Beschwerdeführer kann sich demzufolge von vornherein nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, dass für den Verkehr mit der Beschwerdegegnerin der Beigeladene zuständig gewesen sei. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, änderte dies nichts an den Aufsichts- und Überwachungspflichten des Beschwerdeführers. Er muss sich somit nach Lage der Dinge den Vorhalt gefallen lassen, dass die L.___ GmbH der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 21'494.-- schuldig blieb, während der Jahre 2001 und 2002 jedoch Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 318'574.-- ausrichtete (vgl. Erw. 2.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt.
Soweit der Beschwerdeführer zu seiner (teilweisen) Entlastung geltend machte, er sei im September 2002 aus der L.___ GmbH ausgetreten, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Behauptung durch die Aktenlage widerlegt ist. Zum einen ist der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - nach wie vor als Gesellschafter und Geschäftsführer der L.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Zum anderen trat er - entgegen seinen Ausführungen - nicht am 26. September 2002 als Geschäftsführer der L.___ GmbH zurück. Beim Vertrag vom 26. September 2002, der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen geschlossen wurde (Beilage zu Urk. 2/69), handelte es sich vielmehr um einen Abtretungsvertrag. Der Beschwerdeführer trat seine Anteile an der L.___ GmbH (seine Stammeinlage) im Sinne von Art. 791 OR in Verbindung mit Art. 796 OR an den Beigeladenen ab. Dies betraf lediglich seine Stellung als Gesellschafter. Den Rücktritt als Geschäftsführer erklärte er hingegen nicht. Hinzu kommt - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannte -, dass sich der Beschwerdeführer auch noch im Jahre 2004 im amtlichen Verkehr als Geschäftsführer der L.___ GmbH bezeichnete. So trat er am 8. Januar 2004 gegenüber dem Betreibungsamt als Geschäftsführer der L.___ GmbH auf und war als solcher am Pfändungsvollzug zugegen (vgl. Urk. 6/54, 6/56 und 6/58, jeweils Rückseite). An der Organeigenschaft des Beschwerdeführers besteht nach dem Gesagten kein Zweifel.
Wie bereits ausgeführt wurde, muss sich der Beschwerdeführer den Vorhalt gefallen lassen, dass die L.___ GmbH den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte. Vorliegend bestand kein Grund, der dies hätte rechtfertigen können. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der L.___ GmbH einschritt, verletzte er gegenüber der Beschwerdegegnerin seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die L.___ GmbH nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. März 2004, H 34/02, mit Hinweisen).
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor.
5.3 Festzuhalten bleibt, dass im vorliegenden Verfahren nicht festzulegen ist, welche Anteile an der Gesamtschuld die einzelnen Solidarschuldner (in casu der Beschwerdeführer und der Beigeladene) intern letztlich zu tragen haben. Das hiesige Gericht hat mit anderen Worten die Frage eines Regresses nicht zu prüfen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 120).
6. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden in der Höhe von Fr. 21'494.-- zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.