AK.2006.00008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 27. April 2007
in Sachen
1.   A.___


2.   B.___


Beschwerdeführende

Beschwerdeführerin 2 vertreten durch den Ehemann A.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die X.___ AG war ab 1988 im Handelsregister eingetragen mit dem Sitz in Y.___ und mit dem Zweck insbesondere des Handels mit Waren aller Art, der Übernahme von Handelsvertretungen und der Erbringung von Dienstleistungen im Finanzbereich. A.___ war ab 1988 Geschäftsführer der X.___ AG und war ausserdem als Delegierter des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen; als Verwaltungsratspräsidentin mit Einzelunterschrift war seine Ehefrau B.___ eingetragen (vgl. die Handelsregisterauszüge vom 23. Februar 2006, Urk. 8/156, und vom 3. April 2007, Urk. 27).
1.2     Die X.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.
         Am 24. Mai 2004 stellte das Betreibungsamt Y.___ der SVA, Ausgleichskasse, fünf definitive Pfändungsverlustscheine über in Betreibung gesetzte Lohnbeiträge zuzüglich Zinsen und Kosten aus, nämlich über einen Betrag von Fr. 3'915.20 (Beitragsperiode April bis Juni 2001, Urk. 8/117), über einen Betrag von Fr. 3'933.25 (Beitragsperiode Juli bis September 2001, Urk. 8/118), über einen Betrag von Fr. 3'365.20 (Beitragsperiode Oktober bis Dezember 2002, Urk. 8/119), über einen Betrag von Fr. 3'543.50 (Beitragsperiode Januar bis März 2003, Urk. 8/120) und über einen Betrag von Fr. 3'503.85 (Beitragsperiode April bis Juni 2003, Urk. 8/121).
         In der Folge verpflichtete die SVA, Ausgleichskasse, A.___ und B.___ mit den Verfügungen je vom 22. April 2005 solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 29'700.90 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, für Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie für Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten (Urk. 8/151 und Urk. 8/150). A.___ und B.___ reichten gegen diese Verfügungen beide am 19. Mai 2005 Einsprache ein (Urk. 8/148 und Urk. 8/149). Mit den Entscheiden je vom 9. Dezember 2005 wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprachen ab (Urk. 2/1 = Urk. 8/152 und Urk. 2/2 = Urk. 8/153).

2.       Gegen die Einspracheentscheide vom 9. Dezember 2005 erhob A.___ im eigenen Namen und im Namen seiner Ehefrau B.___ mit den Eingaben vom 26. Januar 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Entscheide und namentlich mit der Begründung, die verlangten Beiträge seien auf höheren als den tatsächlich ausbezahlten Lohnsummen berechnet worden (Urk. 1/1 und Urk. 1/2). Die SVA, Ausgleichskasse, schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2006 auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 7). In der Replik vom 4. April 2006 (Urk. 11) und in der Duplik vom 2. Mai 2006 (Urk. 15) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten. Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 (Urk. 17) forderte das Gericht A.___ und B.___ dazu auf, Belege zu den in den Jahren 2001 bis 2004 effektiv ausbezahlten Löhnen einzureichen. A.___ und B.___ antworteten mit Eingabe vom 15. Juni 2006 (Urk. 18) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 19/1-6). Nachdem die SVA, Ausgleichskasse, dazu mit Eingabe vom 11. Juli 2006 Stellung genommen hatte (Urk. 22), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juli 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 23). A.___ und B.___ reichten in der Folge mit Eingabe vom 25. Juli 2006 (Urk. 24) noch die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 6. Juli 2006 betreffend den fehlenden Anspruch von A.___ auf Arbeitslosenentschädigung ein (Urk. 25; vgl. hierzu das Urteil des Prozesses Nr. _ _ _ vom 31. Januar 2007).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1   Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
        
         Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.1.2   Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
1.2
1.2.1   Die geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 29'700.90 besteht gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 22. April 2005 (Urk. 8/150 und Urk. 8/151) zunächst im Betrag von Fr. 18'261.00, der sich als Summe der Ergebnisse der fünf erwähnten Pfändungsverlustscheine vom 24. Mai 2004 (Urk. 8/117-121) darstellt. Den Restbetrag von Fr. 11'439.90 führte die Beschwerdegegnerin in ihren Schadenersatzverfügungen wohl auf, spezifizierte ihn jedoch nicht näher, und in den angefochtenen Einspracheentscheiden (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) fehlen Ausführungen zu seiner Zusammensetzung ebenfalls. In der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 7 S. 2) verwies die Beschwerdegegnerin dann auf ihren Kontoauszug mit Stand des 23. Februar 2006 (Urk. 8/159) und auf die Beitragsübersicht gleichen Datums (Urk. 8/158).
         In der Position 2004 0004 des Kontoauszuges wurde der geltend gemachte Betrag von Fr. 29'700.90 als Summe von Beitragsausständen (einschliesslich Kosten und Verzugszinsen) der Jahre 2002 bis 2004 in der Höhe von Fr. 26'771.65 dargestellt, welche die Beschwerdegegnerin gegenüber der X.___ AG abgeschrieben hatte, zuzüglich eines Rechnungsbetrages von Fr. 2'909.25 betreffend die Lohnbeiträge für April bis Juni 2004 und eines Mahnkostenbetrages von Fr. 20.00 (Urk. 8/159 S. 21). Aus der Gesamtübersicht ergibt sich allerdings, dass die Darstellung in der Position 2004 0004 des Kontoauszuges buchhalterischer Natur ist und mit der tatsächlichen Herkunft der Ausstände nicht übereinstimmt. So erhält man den Betrag von Fr. 26'771.65 auch als Summe sämtlicher Posten der Buchungen unter dem Titel "HABENHER" (Einträge auf der Eingangsseite [Haben] zum buchhalterischen Ausgleich für Schulden) ab der Position 2000 0005 abzüglich sämtlicher Posten unter dem Titel "HABÜB" (Einträge auf der Forderungsseite [Soll] zum buchhalterischen Ausgleich für Gutschriften) ab dieser Position (vgl. Urk. 8/159 S. 14 ff.):
                          Fr. 2'372.55                  (Position 2000 0005)
          plus           Fr. 3'022.70                  (Position 2001 0001)
          plus           Fr. 4'722.55                  (Position 2001 0002)
          plus           Fr. 3'554.60                  (Position 2001 0003)
          plus           Fr. 3'965.20                  (Position 2001 0004)
          plus           Fr. 3'983.25                  (Position 2001 0005)
          plus           Fr. 3'370.25                  (Position 2001 0006)
          minus         Fr.     58.95                  (Position 2001 0007)
          minus         Fr. 9'980.00                  (Position 2002 0001)
          plus           Fr.       0.05                 (Position 2002 0002)
          minus         Fr. 7'003.75                  (Position 2002 0005)
          plus           Fr. 3'775.15                  (Position 2002 0006)
          minus         Fr.    359.95                 (Position 2003 0001)
          plus           Fr. 3'593.50                  (Position 2003 0003)
          plus           Fr. 3'553.85                  (Position 2003 0004)
          plus           Fr. 3'126.75                  (Position 2003 0005)
          plus           Fr. 3'176.75                  (Position 2003 0006)
          plus           Fr. 3'049.25                  (Position 2004 0001)
          minus         Fr.    269.95                 (Position 2004 0002)
          minus         Fr.    822.15                 (Position 2004 0005)
         Daraus wird ersichtlich, dass die geltend gemachte Schadenersatzforderung nicht nur - wie es bei alleiniger Berücksichtigung der Zusammenfassung in der Position 2004 0004 des Kontoauszuges den Anschein macht - Beitragsausstände (einschliesslich Kosten und Verzugszinsen) aus den Jahren 2002 bis 2004 betrifft, sondern dass darin sämtliche Forderungen berücksichtigt sind, die ab dem 8. Dezember 2000 in Rechnung gestellt worden sind (vgl. die EDV-Rechnung dieses Datums, die in der Position 2000 0005 aufgeführt ist, Urk. 8/159 S. 14). Es handelt sich dabei um Beiträge (einschliesslich Kosten und Verzugszinsen) ab dem Jahr 2000, und des Weiteren ist auch eine Nachforderung von Beiträgen der Jahre 1997 bis 1999 mitumfasst, die am 23. Februar 2001 erhoben worden war (vgl. Position 2001 0001, Urk. 8/159 S. 14 f.) und in der Folge Gegenstand einer Veranlagungsverfügung vom 8. November 2001 war (Urk. 8/57; vgl. auch die Unterlagen über die dagegen erhobene und später zurückgezogene Beschwerde [Prozess Nr. _ _ _] in Urk. 8/58-70). Im Übrigen besteht ein Teil der Schadenersatzforderung gemäss den vorstehenden Darlegungen aus den Pfändungsverlusten vom 24. Mai 2004 und diese Verluste umfassen neben Beiträgen der Jahre 2002 und 2003 auch solche des Jahres 2001 (vgl. Urk. 8/117 und Urk. 8/118). Auch dies zeigt, dass die Schadenersatzforderung in ihrer tatsächlichen Zusammensetzung von der Darstellung in der Position 2004 0004 des Kontoauszuges abweicht.
1.2.2   Die Beschwerdeführenden bestritten indessen - auch nach Einsicht in die Beitragsübersicht und den Kontoauszug je vom 23. Februar 2006 - nicht, dass in Rechnung gestellte Beiträge (einschliesslich Kosten und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 29'700.90 unbezahlt geblieben sind. Hingegen brachten sie wie eingangs schon dargelegt vor, die Beschwerdegegnerin habe der Beitragsbemessung höhere Löhne zugrunde gelegt, als sie tatsächlich ausbezahlt worden seien (Urk. 1/1 und Urk. 1/2, Urk. 11; vgl. auch bereits Urk. 8/148).
         Soweit Einwendungen gegen den geltend gemachten Schadensbetrag die Höhe des tatsächlich ausbezahlten Lohnes betreffen, ist die Entstehung einer Beitragsschuld rechtsprechungsgemäss davon abhängig, dass das beitragspflichtige Einkommen realisiert worden ist. Dort, wo Lohn ausnahmsweise nicht ausbezahlt, sondern lediglich in den Büchern des Arbeitgebers gutgeschrieben wird, darf die Ausgleichskasse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vermutungsweise davon ausgehen, dass das Einkommen im Zeitpunkt der Lohngutschrift realisiert ist; die Rechtsprechung gestattet dem Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmern jedoch den Gegenbeweis dafür, dass eine blosse Anwartschaft auf den nicht ausbezahlten Lohn vorliegt. Ein Indiz für eine blosse Anwartschaft erblickt das Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere darin, dass die finanziellen Verhältnisse des Arbeitgebers zur Zeit der Gutschrift sehr schlecht sind, was dafür spricht, dass die künftige Auszahlung des Lohnes in zeitlicher wie masslicher Hinsicht von einer Besserung des Geschäftsganges abhängig gemacht wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. und K. vom 18. Dezember 2001, H 275/00, Erw. 5c, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 4. März 2002, H 364/00, Erw. 2b; je mit Hinweisen).
1.2.3   Den Beitragsberechnungen für die Jahre 2000 bis 2004 liegen die Angaben in den jeweiligen Jahresabrechnungen zugrunde. Die X.___ AG deklarierte für die Jahre 2000 bis 2003 jeweils Einkünfte des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 90'000.00 und solche der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 12'000.00 (Urk. 8/16 S. 1-2, Urk. 8/71, Urk. 8/79 und Urk. 8/113); für das Jahr 2004 sind noch Einkünfte des Beschwerdeführers - für die Beschäftigungsdauer von Januar bis Juni 2004 - in der Höhe von Fr. 45'000.00 deklariert (Urk. 8/129). Auf der Basis dieser Deklarationen sind die Beiträge korrekt ermittelt worden (vgl. die Positionen 2001 0002, 2002 0002, 2003 0001 und 2004 0005 in Urk. 8/159).
         Auf die Aufforderung vom 11. Mai 2006 hin (Urk. 16) reichten die Beschwerdeführenden keine Lohnausweise ein, sondern lediglich die Steuerrechnungen der Jahre 2001 bis 2004 (Urk. 19/1-4; vgl. auch Urk. 12). Die dortigen Angaben mit steuerbaren Einkünften von Fr. 62'600.00 im Jahr 2001, Fr. 65'700.00 im Jahr 2002, Fr. 62'600.00 im Jahr 2003 und Fr. 22'500.00 im Jahr 2004 sind indessen vereinbar mit den Lohnsummen in der deklarierten Höhe, da es sich dabei um die Einkünfte unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Abzüge handelt (vgl. hierzu auch den eingereichten Auszug aus der Steuererklärung des Jahres 2004, Urk. 3). Hinzu kommt, dass in der Arbeitgeberbescheinigung aus den Akten des Arbeitslosenversicherungsprozesses (Urk. 28/2) sogar angegeben ist, die Lohnzahlungen im Jahr 2004 seien bis Ende Dezember erfolgt. Und hinsichtlich der Jahre 2001 und 2002 sprechen auch die eingereichten Erfolgsrechnungen (Urk. 19/5) dafür, dass Lohnsummen in der deklarierten Höhe tatsächlich ausbezahlt worden sind, denn sie weisen Personalkosten von Fr. 125'902.00 beziehungsweise von Fr. 114'732.00 aus.
         Was ferner die Jahre 1997 bis 1999 anbelangt, so wurden die Deklarationen in den jeweiligen Jahresabrechnungen - im Jahr 1997 Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 72'000.00, in den Jahren 1998 und 1999 Einkünfte des Beschwerdeführers von je Fr. 90'000.00 (Urk. 8/1, Urk. 8/2 und Urk. 8/8) - mit Meldung vom 30. Januar 2001 (Urk. 8/16 S. 3) korrigiert und neu im Jahr 1997 mit Fr. 88'000.00 für den Beschwerdeführer und Fr. 12'000.00 für die Beschwerdeführerin, im Jahr 1998 mit Fr. 128'000.00 für den Beschwerdeführer und Fr. 12'000.00 für die Beschwerdeführerin und im Jahr 1999 mit Fr. 84'000.00 für den Beschwerdeführer und Fr. 12'000.00 für die Beschwerdeführerin beziffert, sodass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beiträge auch hier mit den Deklarationen übereinstimmen (vgl. die Position 2001 0001 in Urk. 8/159).
1.2.4   Damit haben die Beschwerdeführenden den Nachweis dafür, dass ihre effektiv ausbezahlten Löhne in den zur Diskussion stehenden Jahren tiefer gewesen seien als in den Jahresabrechnungen aufgeführt, nicht erbringen können. Da des Weiteren nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Kosten und Verzugszinsen, wie sie in der Beitragsübersicht vom 23. Februar 2006 aufgelistet sind (Urk. 8/158 S. 3 ff.), unrichtig ermittelt hätte, und die Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht auch keine Einwendungen vorbringen liessen, ist von Ausständen in der geltend gemachten Höhe von Fr. 29'700.90 auszugehen.

2.
2.1     Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2). Eine derartige schadensbegründende Zahlungsunfähigkeit liegt rechtsprechungsgemäss dann vor, wenn sich im Konkursverfahren anlässlich der Kollokation der Forderungen ein Verlust abzeichnet (vgl. BGE 126 V 444 Erw. 3a, 119 V 92 Erw. 3, je mit Hinweisen), wenn bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven der Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt wird (vgl. BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c) oder wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist und einen Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erhalten hat (vgl. BGE 113 V 258 Erw. 3c; ZAK 1991 S. 127 Erw. 2a).
2.2
2.2.1   Im Zeitpunkt des Erlasses der Schadenersatzverfügungen vom 22. April 2005 und der angefochtenen Einspracheentscheide vom 9. Dezember 2005 war noch kein Konkurs über die X.___ AG eröffnet gewesen; die Konkurseröffnung fand gemäss dem Handelsregisterauszug vom 3. April 2007 (Urk. 27) erst im Januar 2007 statt. Dementsprechend leitete die Beschwerdegegnerin die Schadensentstehung nicht aus einem Konkurs, sondern vielmehr aus den Pfändungsverlustscheinen vom 24. Mai 2004 ab. Da der damit verurkundete Verlust jedoch lediglich einen Teilbetrag von Fr. 18'261.00 des geltend gemachten Ausstandes von Fr. 29'700.90 ausmacht, fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin die X.___ AG überhaupt hinsichtlich des gesamtes Ausstandes als zahlungsunfähig erachten durfte.
2.2.2   Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem neueren Urteil einen früheren Entscheid zusammengefasst, in dem es die Entstehung eines Schadens lediglich im Teilbetrag zweier definitiver Pfändungsverlustscheine bejaht, im darüber hinausgehenden Betrag hingegen verneint hatte. Gleichzeitig hat das höchste Gericht aber auf die gegenläufige Auffassung im Schrifttum hingewiesen und schliesslich festgehalten, es sei entscheidend, ob beim Ausstellen eines Verlustscheins aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden müsse, dass auch die weiteren ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG eingebracht werden könnten. Diese Frage hat es im damals neu beurteilten Fall, wo die Ausgleichskasse neben der zu Ende geführten Betreibung bereits zahlreiche weitere Betreibungen eingeleitet hatte, positiv beantwortet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 2. Juli 2004, H 162/03, Erw. 5.2).
2.2.3   Vorliegendenfalls ergibt sich aus der Beitragsübersicht vom 23. Februar 2006, dass die X.___ AG letztmals am 21. Oktober 2002 eine Beitragszahlung tätigte (vgl. Urk. 8/158 S. 7), nachdem sie bereits ab August 1999 immer wieder hatte gemahnt und betrieben werden müssen (vgl. die Belege hierzu in Urk. 8/3-78). Danach ging trotz zahlreicher weiterer Mahnungen und Betreibungen (vgl. die Belege in Urk. 8/80-143) nie mehr eine Zahlung ein, auch nicht innerhalb der vereinbarten verlängerten Zahlungsfristen (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2003 betreffend Zahlungsaufschub und die darauf angebrachte Notiz vom 12. Februar 2004 betreffend die Fortsetzung der Betreibung, Urk. 8/109). Sodann löste die X.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer zwar gemäss einem Kündigungsschreiben vom 28. Februar 2005 (Urk. 28/1, aus den Akten des Arbeitslosenversicherungsprozesses; vgl. auch die Arbeitgeberbescheinigung aus diesem Prozess, Urk. 28/2) erst per Ende Juni 2005 auf; der Beschwerdegegnerin hatte sie jedoch am 5. Juli 2004, also etwa einen Monat nach der Ausstellung der Pfändungsverlustscheine, bereits den Austritt des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer per Ende Juni 2004 gemeldet (Urk. 8/125), und in der Replik legten die Beschwerdeführenden dar, der Betrieb sei faktisch seit Anfang 2004 stillgelegt (vgl. Urk. 11 S. 1). Damit durfte die Beschwerdegegnerin spätestens nachdem die X.___ AG auch einen Plan vom Oktober 2004 zur Tilgung der Gesamtforderung von Fr. 29'700.90 in drei Monatsraten (zahlbar bis Ende Oktober, Ende November und Ende Dezember 2004; vgl. Urk. 8/139) nicht eingehalten hatte, aufgrund der dargelegten Rechtsprechung davon ausgehen, dass diese gesamte Forderung nicht mehr im ordentlichen Verfahren werde erhoben werden können.

3.
3.1     Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG durch Verfügung geltend.
         Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
3.2     Die Beschwerdegegnerin kann nicht vor der Ausstellung der Verlustscheine vom vom 24. Mai 2004 vom Schaden Kenntnis gehabt haben. Mit dem Erlass der Verfügungen vom 22. April 2005 hat sie daher die zweijährige Frist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG ohne weiteres gewahrt.

4.
4.1     Damit ist weiter zu prüfen, ob im Sinne der Formulierung in Art. 52 Abs. 1 AHVG eine absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung vorliegt.
4.2
4.2.1   Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2.2   Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
         Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
4.3
4.3.1   Wie bereits dargelegt, leistete die X.___ AG nach Oktober 2001 keinerlei Beitragszahlungen mehr und liess auch die ihr gewährten Zahlungsfristen unbenützt verstreichen. Damit liegt zweifellos eine Verletzung der zitierten Vorschriften über die Beitragszahlungspflicht vor.
4.3.2   Diese Pflichtverletzung ist sodann auch als grobfahrlässig im Sinne der dargelegten strengen Rechtsprechung zu beurteilen.
         Gemäss den eingereichten Erfolgsrechnungen (Urk. 19/5) und den Darlegungen in der Replik (Urk. 11 S. 1) hatte die X.___ AG bereits in den Jahren 2001 und 2002 Verluste ausgewiesen. Im Bericht über die Arbeitgeberkontrolle, welche die Beschwerdegegnerin im Februar 2005 durchführen liess, ist in diesem Zusammenhang festgehalten, die finanzielle Lage sei kritisch, der Umsatz sei von noch rund 6,8 Mio. Franken im Jahr 2001 auf Fr. 400'000.00 im Jahr 2002 geschrumpft und im Rohstoffhandel mit Erdöl sei momentan keine Erholung auszumachen (vgl. Urk. 8/144 S. 1). Dies weist auf eine finanzielle Gefährdung von längerer, unbestimmter Dauer hin, und gleichzeitig ist nicht ersichtlich, dass sich die Gesellschaft um Umstrukturierung oder um die Erschliessung neuer Tätigkeitsfelder bemüht hätte, um eine Verbesserung herbeizuführen. Es liegt somit kein Fall vor, wo rechtsprechungsgemäss ein relevantes Verschulden deshalb zu verneinen wäre, weil Aussicht auf eine baldige Sanierung des Unternehmens bestanden hätte und eine vorübergehende Nichtbezahlung der Beiträge zur Rettung des Unternehmens hätte beitragen können (vgl. BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 5. Februar 2003, H 183/01, Erw. 3.5, und in Sachen A., B. und C. vom 18. Juli 2000, H 301/99, Erw. 7a). Vielmehr brachten die Beschwerdeführenden in der Replik selber vor, der Geschäftsgang sei in ihrem Betrieb generell schwer vorherzusagen gewesen (Urk. 11 S. 1). Gerade dann hätte aber die Gesellschaft dem von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz folgen müssen, nur so viel Lohn zur Auszahlung zu bringen, dass die darauf entstandenen Beitragsforderungen noch gedeckt gewesen wären (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Die Gesellschaft richtete jedoch den Beschwerdeführenden, wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, mindestens noch bis zur Mitte des Jahres 2004 auf das Jahr umgerechnete Löhne von rund Fr. 100'000.00 aus. Damit lebte sie der vorstehenden Maxime zu wenig nach, zumal das Eidgenössische Versicherungsgericht dort besonders strenge Massstäbe anlegt, wo - wie vorliegendenfalls - Verwaltungsräte durch Lohnzahlungen vorwiegend ihre eigenen Interessen wahren (vgl. ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b mit Hinweisen). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die X.___ AG entsprechend der Darstellung in der Replik (vgl. Urk. 11 S. 1) in den Jahren vor 1997 jeweils überhöhte, nicht mit den effektiven Lohnzahlungen korrespondierende Beiträge entrichtet hätte, welche die späteren Ausstände kompensieren würden. Denn zum einen geht aus dem bereits erwähnten Schreiben vom 30. Januar 2001 (Urk. 8/16 S. 3) hervor, dass die Gesellschaft ganz im Gegenteil für die Jahre 1997 bis 1999 zunächst tiefere als die tatsächlich ausbezahlten Löhne gemeldet hatte. Und zum andern liegen die Löhne, die in den Jahren 1988 bis 1996 der Beitragserhebung zugrunde gelegt worden waren, gemäss der Übersicht vom 23. Februar 2006 (vgl. Urk. 8/158 S. 1 f.) - abgesehen vom Jahr 1991 - unter den Zahlungen, welche die Gesellschaft in den als besonders gut bezeichneten Jahren 1997 und 1998 (vgl. Urk. 11 S. 1) ausgerichtet hatte.
4.4     Zusammengefasst ist damit hinsichtlich der Nichtbezahlung der geltend gemachten Ausstände im Gesamtbetrag von Fr. 29'700.90 ein schadenersatzrechtlich relevantes, widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Gesellschaft zu bejahen.

5.
5.1     Die Beschwerdeführenden sind demnach für den Betrag von Fr. 29'700.90 dann schadenersatzpflichtig, wenn ihnen als Organen das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten der Gesellschaft zugerechnet werden kann.
5.2     Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Gehörten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 24. Mai 2002, H 39/01, Erw. 4a und in Sachen T. vom 15. Juni 1998, H 33/98).
5.3     Der Beschwerdeführer war gemäss den Handelsregisterauszügen vom 23. Februar 2006 und vom 3. April 2007 (Urk. 8/156 und Urk. 27) ab 1988 neben der Verwaltungsratspräsidentin das einzige Verwaltungsratsmitglied, und nach dem Austritt der Verwaltungsratspräsidentin per Ende April 2005 verblieb er bis zur Konkurseröffnung vom Januar 2007 allein im Verwaltungsrat. Ausserdem hatte er als Geschäftsführer die operative Leitung des Unternehmens inne. Ihm sind somit die Handlungen der Gesellschaft ohne weiteres vollumfänglich zuzurechnen.
         Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrem Ausscheiden per Ende April 2005 Verwaltungsratspräsidentin. Für sie galten daher die dargelegten hohen Anforderungen, die insbesondere bei der Wahrnehmung der Oberaufsicht zu erfüllen sind, wie sie dem Verwaltungsrat in Art. 716a Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) als unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zugewiesen ist. Diesen Anforderungen musste sie unabhängig davon genügen, ob sie an der Geschäftsführung ebenfalls beteiligt war oder ob diese allein dem Beschwerdeführer übertragen war (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 7. Juni 2001, H 337/00, Erw. 3a). Die dargelegten Rechts- und Sorgfaltspflichtverletzungen sind daher auch der Beschwerdeführerin vollumfänglich zuzurechnen.

6.       Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden zu Recht dazu verpflichtet, in solidarischer Haftung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 29'700.90 zu bezahlen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 27 und Urk. 28/1+2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 27 und Urk. 28/1+2
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.