Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 23. Dezember 2008
in Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard
MeyerBernard
Hallwylstrasse 78, Postfach 8866, 8036 Zürich
Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt
Rechtsanwälte Ettler Brunner Suter Bächtold Strütt
Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich
Beschwerdeführerin 3 vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Advokaturbüro
Bellerivestrasse 49, Postfach 352, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
F.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___ (Beschwerdeführerin 1), B.___ (Beschwerdeführer 2), C.___ (Beschwerdeführerin 3) und D.___ (Beschwerdeführerin 4) waren Vorstandsmitglieder des Vereins G.___, H.___. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts I.___ über den Verein den Konkurs. Am 22. November 2004 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 10/3/7). Mit Verfügungen vom 6. beziehungsweise 26. Oktober 2005 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, A.___, B.___, C.___ und D.___ zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 96'179.75 in solidarischer Haftung untereinander und mit F.___ (Urk. 7/8, Urk. 10/8/4, Urk. 11/8/9 und Urk. 12/6/4). Die dagegen gerichteten Einsprachen von A.___ vom 4. November 2005 (Urk. 7/2), von B.___ vom 14. Oktober 2005 (Urk. 10/8/2), von C.___ vom 24. November 2005 (Urk. 11/8/4) und von D.___ vom 3. November 2005 (Urk. 12/6/2) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 16. Januar 2006 teilweise gut und setzte die Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf Fr. 43'171.45 (Urk. 2) und gegenüber B.___ (Urk. 10/2), C.___ (Urk. 11/2) und D.___ (Urk. 12/2) auf je Fr. 88'769.05 herab.
1.2 Gegen diese Einspracheentscheide erhoben A.___ mit Eingabe vom 6. Februar 2006 (Urk. 1), B.___ mit Eingabe vom 17. Februar 2006 (Urk. 10/1), C.___ mit Eingabe vom 17. Februar 2006 (Urk. 11/1) und D.___ mit Eingabe vom 27. Februar 2006 (Urk. 12/1) Beschwerde und beantragten deren ersatzlose Aufhebung. In der Vernehmlassung vom 8. beziehungsweise 14. März 2006 beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerden (Urk. 6, Urk. 10/7, Urk. 11/7 und Urk. 12/5). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Dezember 2006 wurden die Beschwerdeverfahren vereinigt (Urk. 13).
2.
2.1 E.___ (Beschwerdeführerin 5) war G.___nleiterin des nämlichen Vereins G.___, H.___. Mit Verfügung vom 17. März 2006 wurde sie von der Ausgleichskasse zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 96'179.75 verpflichtet (Urk. 23/7/103). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 17. April 2006 (Urk. 23/7/105) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Mai 2006 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 88'769.05 (Urk. 23/2).
2.2 Hiergegen erhob die Verpflichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2006 Beschwerde (Prozess Nr. AK.2006.00052) und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids (Urk. 23/1). In der Beschwerdeantwort vom 19. September 2006 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 23/6), worauf der Schriftenwechsel am 24. Oktober 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 23/8). Mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2008 wurde der Prozess Nr. AK.2006.00052 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.2006.00009 vereinigt (Urk. 24).
3. Bereits davor, nämlich am 3. Januar 2007 (Urk. 15) beziehungsweise 28. Januar 2008 (Urk. 23/9), wurden die Prozesse bis zum Abschluss der Strafuntersuchung des mitverpflichteten F.___ sistiert. Nachdem das Bezirksgericht I.___ im Strafverfahren gegen F.___ aufgrund dessen Eingeständnisses des ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalts mit unbegründetem Urteil vom 17. April 2008 rechtskräftig entschieden hatte (Urk. 21 und Urk. 23/11), wurde die am 3. Januar 2007 beziehungsweise 28. Januar 2008 verfügte Sistierung mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2008 aufgehoben und die Beschwerdeführenden eingeladen, zum Straftatbestand, der zur Verurteilung führte, Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert darzulegen, dass sie ihren Aufsichts- und Mitwirkungspflichten im Vorstand nachgekommen sind, wozu vorab die Sitzungsprotokolle einzureichen waren (Urk. 24). A.___ liess dem Gericht ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 11. Juli 2008 (Urk. 27), C.___ die ihrige mit Eingabe vom 25. August 2008 (Urk. 30) und B.___ die seinige mit Eingabe vom 15. September 2008 (Urk. 32) zukommen, während D.___ und E.___ sich innert Frist nicht vernehmen liessen. Die Stellungnahmen wurden der Ausgleichskasse am 16. September 2008 zur Kenntnis gebracht (Urk. 34). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Oktober 2008 schliesslich wurde F.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 35), welcher sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess.
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). In einem solchen Fall ist gegen jeden einzelnen Schadenersatzpflichtigen eine separate Verfügung zu erlassen. Dabei steht es im Belieben der Ausgleichskasse, ob sie einen, mehrere oder alle solidarisch haftpflichtigen Organe belangen will (BEG 119 V 87 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2 Die Beschwerdeführerin 3 beantragt, es sei weiteren formellen und faktischen Organen der Streit zu verkünden.
1.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in einem Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG festgehalten, die Möglichkeit der Streitverkündung mit dem Ziel, die Regressansprüche zwischen mehreren solidarisch Haftenden festzulegen, stehe im Widerspruch zum Grundsatz des einfachen und raschen Verfahrens nach Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und sei selbst dann nicht zulässig, wenn das kantonale Verfahrensrecht sie vorsehe (BGE 112 V 261 ff.). Hingegen hat es im nicht veröffentlichten Urteil H. vom 30. September 1998 (H 256/97) entschieden, dass das Sozialversicherungsgericht im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG - von den prozessualen Situationen der fehlenden verfügungsweisen Inpflichtnahme (vgl. BGE 112 V 261) abgesehen - grundsätzlich gehalten sei, andere für die gleiche Schadenersatzsumme haftende Solidarschuldner als Mitinteressierte in den Prozess beizuladen.
1.2.2 Da gegen J.___, K.___, L.___, M.___, N.___, O.___, P.___ und Q.___ sowie die R.___ keine Schadenersatzverfügung ergangen ist, werden sie auch nicht zum Verfahren beigeladen. E.___ (Beschwerdeführerin 5) ist Partei in diesem Verfahren.
Einziger mitverpflichteter Solidarschuldner, der keine Beschwerde erhoben hat, ist F.___. Dieser wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 (Urk. 35) zum Prozess beigeladen.
2.
2.1 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 129 V 195 Erw. 2.1, 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a, 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 195 Erw. 2.3, 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
2.2 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts I.___ über den Verein G.___ H.___ den Konkurs; das Verfahren wurde mit Verfügung desselben Richters vom 22. November 2004 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 10/3/7). Die Schadenersatzverfügungen vom 6. und 26. Oktober 2005 (Urk. 7/8, Urk. 10/8/4, Urk. 11/8/9 und Urk. 12/6/4) beziehungsweise vom 17. März 2006 (Urk. 23/7/103) ergingen somit innerhalb der Verjährungsfrist.
Hieran ändert auch die von der Beschwerdeführerin 3 geltend gemachte Tatsache nichts, dass laut Pfändungsurkunden des Betreibungsamtes H.___ vom 10. Oktober 2003 (Urk. 11/3/28) und 30. Oktober 2003 (Urk. 11/3/29) der Deckungsgrad der Pfändungen ungenügend war, denn nach ständiger Rechtsprechung liegt eine tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden erst vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2 Gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 7./8./14. März 2006 (Urk. 7/38-39, Urk. 10/8/34-35, Urk. 11/8/34-35, Urk. 12/6/32-33) beziehungsweise 18. Oktober 2006 (Urk. 23/7/109-110) sind Sozialversicherungsbeiträge inklusive Verwaltungskosten, Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 96'179.75 unbezahlt geblieben. Die offenen Beiträge setzen sich wie folgt zusammen:
Gemäss undatierter Jahresabrechnung 2001 (Urk. 7/32, Urk. 10/8/28, Urk. 11/8/28, Urk. 12/6/27, Urk. 23/7/9) zahlte der Verein im Jahre 2001 Bruttolöhne von Fr. 107'071.-- aus. Hierauf sind Beiträge an die AHV/IV/EO von Fr. 10'814.15 (Fr. 107'071.-- x 10,1 %), Beiträge an die ALV von Fr. 3'212.15 (Fr. 107'071.-- x 3 %) und Beiträge an die FAK von Fr. 1'606.05 (Fr. 107'071.-- x 1,5 %) sowie Verwaltungskosten von Fr. 324.40 (Fr. 10'814.15 x 3 %), mithin insgesamt Fr. 15'956.75 abzuliefern.
Im Jahre 2002 zahlte der Verein Bruttolöhne von Fr. 220'686.-- aus (Jahresabrechnung 2002 vom 26. Juli 2003, Urk. 7/19, Urk. 10/8/15, Urk. 11/8/20, Urk. 12/6/15, Urk. 23/7/56). Hierauf sind Beiträge an die AHV/IV/EO von Fr. 22'289.30 (Fr. 220'686.-- x 10,1 %), Beiträge an die ALV von Fr. 6'620.60 (Fr. 220'686.-- x 3 %) und Beiträge an die FAK von Fr. 3'310.30 (Fr. 220'686.-- x 1,5 %) sowie Verwaltungskosten von Fr. 668.70 (Fr. 22'289.30 x 3 %), mithin insgesamt Fr. 32'888.90 abzuliefern.
Laut Jahresabrechnung 2003 vom 22. Juni 2004 (Urk. 7/12, Urk. 10/8/8, Urk. 11/8/14, Urk. 12/6/9, Urk. 23/7/85) richtete der Verein im Jahre 2003 Bruttolöhne von Fr. 219'359.-- aus. Hierauf sind Beiträge an die AHV/IV/EO von Fr. 22'155.25 (Fr. 219'359.-- x 10,1 %), Beiträge an die ALV von Fr. 5'484.-- (Fr. 219'359.-- x 2,5 %) und Beiträge an die FAK von Fr. 2'851.65 (Fr. 219'359.-- x 1,3 %) sowie Verwaltungskosten von Fr. 664.65 (Fr. 22'155.25 x 3 %), mithin insgesamt Fr. 31'155.55 abzuliefern.
Anlässlich der Arbeitgeberrevision wurden für das Jahr 2004 ausbezahlte Bruttolöhne von Fr. 194'527.-- ermittelt (Urk. 7/10, Urk. 10/8/6, Urk. 11/8/10, Urk. 12/6/6, Urk. 23/7/100), wovon für S.___ ein Gehalt von Fr. 9'000.--. Laut Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2004 (Urk. 11/3/37) trat S.___ ihre Stelle beim Verein am 1. August 2004 an. Der Monatslohn betrug Fr. 900.--. Bis zum 31. Oktober 2004 ist somit ein Gehalt von Fr. 2'700.-- und nicht, wie in der Jahresabrechnung 2004 eingetragen, von Fr. 9'000.-- (vgl. Urk. 11/8/11) ausbezahlt worden. T.___ trat die Stelle laut Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2004 (Urk. 11/3/38) ebenfalls per 1. August 2004 an. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass er während zehn Monaten ein Bruttogehalt von Fr. 10'800.-- erzielte. Zurückgerechnet auf drei Monate ist von einem Bruttogehalt von Fr. 3'600.-- auszugehen. Somit hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2004 auf einer um Fr. 13'500.-- zu hohen Lohnsumme Beiträge erhoben. Auf der effektiv ausgewiesenen Lohnsumme für das Jahr 2004 von Fr. 181'027.-- sind Beiträge an die AHV/IV/EO von Fr. 18'283.70 (Fr. 181'027.-- x 10,1 %), Beiträge an die ALV von Fr. 3'620.55 (Fr. 181'027.-- x 2 %) und Beiträge an die FAK von Fr. 2'353.35 (Fr. 181'027.-- x 1,3 %) sowie Verwaltungskosten von Fr. 548.50 (Fr. 18'283.70 x 3 %), mithin von insgesamt Fr. 24'806.10 geschuldet.
In der Zeit seines Bestehens hätte der Verein somit Sozialversicherungsbeiträge inklusive Verwaltungskosten von Fr. 104'807.30 abliefern sollen. Hinzu kommen Mahngebühren von Fr. 440.--, Verzugszinsen von Fr. 768.10 sowie Betreibungskosten von Fr. 2'586.50, was einer Summe von Fr. 108'601.90 entspricht. Hiervon abzuzählen sind die von der Arbeitgeberin geleisteten Zahlungen von Fr. 14'087.50 und Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 184.60. Das Total der unbezahlt gebliebenen Beiträge beträgt somit Fr. 94'329.80.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2 Seit dem Bestehen des Vereins mussten die Sozialversicherungsbeiträge gemahnt oder gar in Betreibung gesetzt werden. Von den von 2001 bis 2004 geschuldeten Beiträgen von Fr. 104'807.30 wurden nur gerade Fr. 14'087.50 bezahlt. Zudem wurden sämtliche Lohnabrechnungen verspätet eingereicht (vgl. Urk. 7/32, Urk. 10/8/28, Urk. 11/8/28, Urk. 12/6/27, Urk. 23/7/9, Urk. 7/19, Urk. 10/8/15, Urk. 11/8/20, Urk. 12/6/15, Urk. 23/7/56, Urk. 7/12, Urk. 10/8/8, Urk. 11/8/14, Urk. 12/6/9, Urk. 23/7/85). Damit ist der Verein seiner Pflicht als Arbeitgeber nicht nachgekommen und hat gegen öffentlichrechtliche Pflichten verstossen.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen ist.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 159 f. mit Hinweisen).
5.2 Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung der Beitragsvorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Gesetzesnormen absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen; im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache der schadenersatzpflichtigen Person, den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 5 mit Hinweisen). Dieser strenge Haftungsmassstab gilt - mit Blick darauf, dass die in Art. 52 AHVG statuierte Arbeitgeberhaftung und die damit verbundene Organhaftung nicht nach der Rechtsform des Arbeitgebers unterscheidet - rechtsprechungsgemäss bei einem Verein gleichermassen wie bei einer Aktiengesellschaft. Daran ändern weder die ideelle Zwecksetzung eines Vereins noch eine ehrenamtliche Ausübung der von den (potentiell) haftbaren Organen, insbesondere Vorstandsmitgliedern, ausgeübten Mandate etwas (zum Ganzen AHI 2002, S. 51 ff.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen A. vom 13. November 2001 [H 210/01] Erw. 3a, und in Sachen O./S./B. vom 15. September 2004 [H 34/04] Erw. 5.3.2). Wie bei Aktiengesellschaften gilt aber auch beim Verein der Grundsatz, dass die Haftbarkeit einen Normverstoss von einer gewissen Schwere voraussetzt (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b, ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 f. Erw. 3a) und namentlich nicht jedes dem Arbeitgeber anzulastende Verschulden auch ein solches sämtlicher seiner Organe sein muss. Es ist im Lichte der jeweils von der juristischen Person übertragenen Verantwortung und Kompetenzen (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b) zu beurteilen, ob ein widerrechtliches Vorgehen des Arbeitgebers auch dem belangten Organ als widerrechtliche Handlung vorgeworfen werden kann, wie etwa - im Falle von Aktiengesellschaften - eine Verletzung der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5, Art. 717 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) oder der Überwachungspflicht bei befugter Delegation (Art. 754 Abs. 2 OR).
5.3 Im Verein ist der Vorstand als oberstes Exekutivorgan berechtigt und zugleich verpflichtet, die ihm von Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (vgl. Anton Heini, in: Honsell/Vogt/Geiser, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht - Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, N 12 zu Art. 69 ZGB; Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Vereine, Bern 1990, N 60 f. zu Art. 69 ZGB), wozu nebst der Vertretung nach aussen insbesondere die Geschäftsführung im engeren Sinne (wie Organisation des Rechnungswesens und Buchführungspflicht, Anlage des Vereinsvermögens und weitere Verwaltungsaufgaben; Riemer, a.a.O., N 60 zu Art. 69 ZGB) bzw., falls kraft statutarischer Ermächtigung eine Delegation einzelner Geschäftsführungsaufgaben an ein unteres Exekutivorgan (z.B. Geschäftsleitungs- oder Revisionsstelle) stattgefunden hat, deren Oberleitung und Kontrolle gehört (vgl. Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, S. 354 f. Rz 1175; vgl. auch AHI 2002 S. 52 Erw. 3a; Urteil des EVG in Sachen W. vom 18. Januar 2005 [H 77/03] Erw. 6.3 in fine).
6.
6.1
6.1.1 Laut Protokoll der Gründungsversammlung vom 1. November 2000 (Urk. 11/8/6/5-8) wurde die Beschwerdeführerin 3 als Mitglied des Vorstands gewählt. Sie übte ihr Amt bis zur Konkurseröffnung aus und hatte somit während der gesamten Dauer des Bestandes des Vereins formelle Organstellung.
6.1.2 Auch die Beschwerdeführerin 1 wurde an der Gründungsversammlung vom 1. November 2002 in den Vorstand gewählt. Sie macht jedoch geltend, Mitte 2002 aus dem Verein und damit aus dem Vorstand ausgetreten zu sein (Urk. 1 S. 4).
Im Protokoll der Generalversammlung vom 8. Mai 2003 (Urk. 7/5/11-14) wurde unter Ziffer 11 vermerkt, dass die Beschwerdeführerin 1 aus dem Vorstand austrete. Ein Rücktrittsschreiben an den Vorstand, wonach ersichtlich wäre, dass der Austritt aus dem Vorstand schon vor der Generalversammlung stattgefunden hatte, fehlt in den Akten. Gemäss Protokoll der Vorstandssitzung vom 16. Juni 2002 (Urk. 31/2/10) übernahm die Beschwerdeführerin 1 die Aufgabe, ein Inserat im "U.___" zu platzieren und zusammen mit K.___ einen Ausblick für den Verein aufzuzeichnen, Ziele zu definieren, ein Pflichtenheft für den Vorstand zu erstellen sowie die Verantwortlichkeiten und Aufgaben zu definieren. In der Sitzung vom 14. August 2002 (Urk. 31/2/9) übernahm sie wiederum die Aufgabe, ein Inserat im "U.___" zu platzieren. An den Vorstandssitzungen vom 6. November 2002 und 5. März 2003 nahm sie als entschuldigt vermerkt nicht teil. Dem Protokoll der Sitzung vom 6. November 2002 (Urk. 31/2/8) kann jedoch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 den Auftrag erhielt, bis zum 5. Dezember den Entwurf für das Pflichtenheft erstellt und an alle Mitglieder verschickt zu haben und regelmässige Informationen über die G.___n im "U.___" zu platzieren. Im Protokoll der Sitzung vom 5. März 2003 (Urk. 31/2/7) sodann wird unter Ziffer 11 "Organisation GV/Organisation Vorstand 2003" vermerkt, dass der Austritt der Beschwerdeführerin 1 bekannt sei.
Aus den Vorstandsprotokollen muss demnach geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 den Rücktritt aus dem Vorstand erst anfangs 2003 per Datum der Generalversammlung bekannt gab. Auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin 1 vom 23. Januar 2003 (Urk. 7/5/41) mit welchem sie den G.___nplatz für ihren Sohn per 31. März 2003 kündigte, kann nichts anderes geschlossen werden, sicherte sie doch in jenem Schreiben ihre Unterstützung weiterhin zu. Zudem hätte sie sich von den Vorstandssitzungen vor der Generalversammlung vom 8. Mai 2003 nicht zu entschuldigen gehabt (vgl. Urk. 31/2/7), wäre sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied desselben gewesen.
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin 1 bis zum 8. Mai 2003 (Datum der Generalversammlung) formelles Organ des Vereins war. Folglich kommt eine Haftung bis zum 8. Mai 2003 grundsätzlich in Frage. Dies betrifft den Schaden für die entgangenen Beiträge der Perioden 2001 und 2002 sowie der pauschal zu bezahlenden Beiträge des 1. Quartals 2003 und der bis zum 8. Mai 2003 angelaufenen bzw. erhobenen Inkassokosten. Die Beschwerdegegnerin bezifferte diesen Schaden mit Fr. 43'171.45 (Urk. 2), was in masslicher Hinsicht jedenfalls aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen ist.
6.1.3 Der Beschwerdeführer 2 wurde an der Generalversammlung vom 8. Mai 2003 zum Präsidenten des Vereins gewählt (Urk.10/3/3). Er trat mit der Mandatsübernahme per 8. Mai 2003 grundsätzlich in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch die verfallenen, vom Verein in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben ein. Dies selbst dann, wenn der Verein in diesem Zeitpunkt bereits überschuldet gewesen sein sollte, was aufgrund der mangelhaften Buchführung jedoch nicht geprüft werden kann, denn es wurden zumindest bis Oktober 2004 (vgl. Urk. 7/10) weiterhin Löhne - wenn auch teilweise verspätet - ausbezahlt, was darauf schliessen lässt, dass der Verein nicht zahlungsunfähig war. Dennoch blieben die laufenden Sozialversicherungsbeiträge auch seit Eintritt des Beschwerdeführers 2 in sein Amt unbezahlt und wurden die Beitragsausstände nur minim abgebaut (Fr. 2'487.50 am 25. Juli 2007 und Fr. 3'000.-- am 25. Oktober 2007).
Somit haftet der Beschwerdeführer 2 grundsätzlich auch für die Beitragsausstände, die vor seiner Amtszeit aufgelaufen sind.
6.1.4 Die Beschwerdeführerin 4 wurde an der Gründungsversammlung in den Vorstand gewählt (Urk. 7/5/42-46). Ihr wurde das Mandat in der Generalversammlung vom 15. September 2004 entzogen (Urk. 10/3/5). Somit hatte sie nur bis zum 15. September 2004 formelle Organstellung, und eine Haftung für Beiträge, die danach zur Zahlung fällig geworden sind, ist von vornherein auszuschliessen. Es betrifft dies die teilweise unbezahlt gebliebenen Pauschalbeiträge Juli bis September 2004 im Betrag von Fr. 1'710.30 (Urk. 12/6/32 Pos. 2004 0005) und die Pauschalbeiträge Oktober bis Dezember 2004 von Fr. 7'410.70 (Urk. 12/6/32 Pos. 2004 0007).
6.1.5 Die Beschwerdeführerin 5 war nie Mitglied des Vereinsvorstandes (vgl. Generalversammlungsprotokolle, Urk. 7/5/11-14, Urk. 7/5/42-46 und Urk. 7/5/68-71). Bei der (subsidiären) Haftung der für eine juristische Person handelnden Organe ist jedoch von einem materiellen Organbegriff auszugehen. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich daher auch auf Personen, die tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie den Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 114 V 218 Erw. 4e mit Hinweis). Unter diesen Voraussetzungen können neben Delegierten des Verwaltungsrates, Direktoren und Geschäftsführern auch Haupt- und Alleinaktionäre Organstellung haben (BGE 114 V 214 Erw. 4 mit Hinweisen).
Laut den Vorstandsprotokollen war die Beschwerdeführerin 5 als G.___nleiterin an den Vorstandssitzungen anwesend. Aus den Protokollen ist jedoch nicht ersichtlich, ob und allenfalls wie sie Einfluss nahm auf das Geschehen des Vereins. Aus ihrer Stellung als G.___nleiterin allein kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie den Organen vorbehaltene Entscheide traf oder die eigentliche Geschäftsführung besorgte. Immerhin kann den Protokollen entnommen werden, dass der Vorstand über die Belange des Personals entschied und dass auch die Buchhaltung im Vorstand geführt wurde, was dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin keine Geschäftsführungsfunktion inne hatte. Wenn sie für den Verein die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 12432,13433 und 12688 des Betreibungsamtes H.___ (Urk. 23/7/69-70, Urk. 23/7/79) entgegengenommen hat, hängt dies allein mit ihrer Tätigkeit als G.___nleiterin und der Anwesenheit am Betriebsort zusammen.
Der Beschwerdeführerin 5 kann aus den vorhandenen Geschäftsunterlagen keine materielle Organstellung nachgewiesen werden, weshalb sie für die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zum vornherein nicht haftet.
6.2
6.2.1 Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als er über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte. Rechtsprechungsgemäss verletzt jener Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber der Kasse nicht, welcher die paritätischen Beiträge deshalb nicht bezahlen kann, weil zwischen dem Ende der Zahlungsperiode, mit welcher die Fälligkeit der Beiträge zusammenfällt, und dem Ende der 10-tägigen Zahlungsfrist der Konkurs eröffnet wird und es somit über das Vermögen nicht mehr verfügen und keine Zahlungen an die Ausgleichskasse mehr veranlassen kann. Vorbehalten bleibt der Fall, da der Arbeitgeber sich nicht mit der notwendigen Sorgfalt um die Sicherheit der durch ihn zu beziehenden und abzuliefernden paritätischen Beiträge gekümmert hat, so dass im Zeitpunkt, da die Beiträge bezahlt werden sollten, nicht mehr genügend Mittel vorhanden sind (AHI 1994 S. 36 f. Erw. 6b mit Hinweisen).
6.2.2 Der Verein fiel am 26. Oktober 2004 in Konkurs (vgl. Urk. 10/3/7). Von diesem Zeitpunkt an konnte der Vereinsvorstand nicht mehr über allfällige Guthaben verfügen. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 und den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 zu Recht um die am 3. Dezember 2004 in Rechnung gestellten Pauschalbeiträge von 7'410.70 für das 4. Quartal 2004 (vgl. statt vieler Urk. 7/38, Pos. 2004/0001) reduziert (Urk. 10/2, Urk. 11/2 und 12/2).
6.3 Mit Urteil vom 17. April 2008 des Bezirksgerichts I.___ (Urk. 21) wurde F.___ im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft V.___ vom 26. September 2007 (Urk. 22) schuldig gesprochen der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, Vergehen gegen das AHVG, Urkundenfälschung und Misswirtschaft, nachdem er den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hatte. F.___ wurde an der Gründungsversammlung als Präsident des Vereins in den Vorstand gewählt (Urk. 7/5/43-46). Das Präsidium gab er anlässlich der Generalversammlung vom 8. Mai 2003 an den Beschwerdeführer 2 weiter, verblieb aber weiterhin im Vorstand (vgl. Urk. 7/5/11-14). An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. September 2004 wurde er als Vorstandsmitglied abgewählt (Urk. 10/3/5). Damit hatte F.___ von der Gründung des Vereins an bis zum 15. September 2004 formelle Organstellung.
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, das strafrechtlich relevante Verhalten von F.___ entlaste sie vom Vorwurf, ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen zumindest grobfahrlässig missachtet zu haben, was im Folgenden zu prüfen ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 15 der Statuten des Vereins G.___ H.___ & W.___ vom 1. November 2000 (Urk. 11/8/6/73-77, unterzeichnet vom Präsidenten F.___ und der Beschwerdeführerin 1 als Aktuarin) wurden dem Vorstand unter anderem die Leitung der Vereinstätigkeit (Ziff. 1), die Führung einer nicht gewinnorientierten Betriebsrechnung (Ziff. 10) und die Entscheide über Personalanstellungen in Zusammenarbeit mit der G.___nleitung (Ziff. 11) übertragen. Der Vorstand war zur Vertretung des Vereins gegen aussen befugt (Ziff. 8), wobei dem Präsidenten zusammen mit der Aktuarin Kollektivprokura zu Zweien für Verträge und zusammen mit der Kassierin Kollektivprokura zu Zweien für Bankgeschäfte erteilt wurde (Ziff. 9).
Am 1. November 2000 fand die Gründungsversammlung des Vereins statt. Dabei wurden die Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 4 sowie K.___ und F.___ in den Vorstand gewählt. F.___ wurde überdies zum Präsidenten gewählt (Urk. 7/5/42-46). Am 22. November 2000 fand die erste Vorstandssitzung statt, anlässlich welcher sich der Vorstand konstituierte (Urk. 28/1). Dabei wurde dem Präsidenten interimsweise auch das Amt des Kassiers übertragen. Diese Personalunion dauerte bis zum 8. Mai 2003, als der Beschwerdeführer 2 zum Präsidenten gewählt wurde (Urk. 7/5/11-14). Diese Personalunion, bei welcher die wichtigsten Posten im Vorstand in einer Person vereinigt waren, führte dazu, dass die Bestimmung der Statuten, wonach der Kassier zusammen mit dem Präsidenten bei Bankgeschäften zeichnungsberechtigt war, zum toten Buchstaben wurde, auch ohne die eigenmächtige Abänderung der Statuten durch F.___. Mit dieser Regelung übergaben die Vorstandsmitglieder überdies auch faktisch die Geschäftsführung an F.___.
7.2 Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrates, so handeln weitere Verwaltungsräte im Sinne von Art. 52 AHVG qualifiziert schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene, sich auf das Beitragswesen erstreckende Aufsicht nicht ausüben. Als grobfahrlässig gilt gerade auch die Passivität faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossener Verwaltungsräte, welche sich um so nachhaltiger Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen haben. Ein Verwaltungsrat kann sich, wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung in Geschäften geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste, nicht mit dem Einwand exkulpieren, er habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehab (Urteil des EVG vom 27. Januar 2003 i.S. K., H 114/02). Analoges hat auch für die nicht geschäftsführenden Vorstandsmitglieder eines Vereins zu gelten (vgl. oben Erw. 6.3).
7.3 In der ersten Vorstandssitzung vom 22. November 2000 (Urk. 31/9) einigten sich die Vorstandsmitglieder darauf, dass bis zur nächsten Sitzung ein Pflichtenheft mit Organisation und Funktionen des Vorstandes erarbeitet werden soll. Wer dieses Pflichtenheft erarbeiten sollte, kann dem Protokoll nicht entnommen werden. Fest steht allerdings, dass die Pendenz am 17. Januar 2001 auf die übernächste Sitzung verschoben wurde (Urk. 28/2), jedoch anlässlich jener Sitzung vom 7. März 2001 (Urk. 31/1/8) und auch der nachfolgenden Sitzungen nicht mehr aufgenommen wurde. Die Erstellung eines Pflichtenheftes für den Vorstand war erst wieder in der Sitzung vom 16. Juni 2002 Thema (Urk. 31/2/10), als diese Aufgabe an die Beschwerdeführerin 1 und K.___ delegiert wurde. Ob das in den Akten liegende Pflichtenheft Stand Januar 2003 je im Vorstand besprochen und verabschiedet wurde oder ob es sich lediglich um einen Entwurf handelt, kann weder dem Pflichtenheft selber, noch den Protokollen entnommen werden (vgl. aber Protokoll der Vorstandssitzung vom 6. November 2002 [Urk. 31/2/8], worin der Versand eines Entwurfes bis 5. Dezember 2002 und eine Besprechung im Vorstand am 8. Januar 2003 vorgesehen wurden, wobei die nächste Vorstandssitzung offenbar erst am 5. März 2003 [Urk. 31/2/7] stattfand mit dem Protokollvermerk: "Tätigkeitsliste wurde nicht besprochen"). Aktenkundig ist jedenfalls, dass weder ein Organisationsreglement bestanden hatte, noch jemals über die Aufgaben des faktischen Geschäftsführers gesprochen wurde, noch dieser durch die übrigen Vorstandsmitglieder kontrolliert wurde.
7.4 Zu dieser unglücklichen Verteilung der Ressorts innerhalb des Vorstandes kam ein anderer Umstand, der vom Vorstand zu verantworten ist und der das den Verein schädigende Verhalten von F.___ begünstigte, hinzu: Laut Art. 16 der Statuten (Urk. 11/7/6/73-77) wählt die Generalversammlung zwei Rechnungsrevisoren. Diese erstellen zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Anlässlich der Gründungsversammlung fand sich niemand, der das Amt der Revisoren übernehmen wollte, und es wurde festgestellt, dass die Revision auch auswärts vergeben werden könne (Urk. 7/5/42-46). Auch an der Generalversammlung vom 20. März 2002 (Urk. 7/5/68-71) wurden keine Revisorinnen gewählt. Auf der Jahresrechnung 2001 (Urk. 11/8/6/95-98) wurde dennoch mit Datum 18. März 2002 vermerkt, dass die Rechnung und die Belege/Buchungen (stichprobenweise) von P.___ und Q.___ geprüft worden seien und die Rechnung der Mitgliederversammlung zur Abnahme empfohlen werde. Auffallend ist, dass die Revision durch Q.___ von einem Stellvertreter bescheinigt worden ist und dass Q.___ an der Mitgliederversammlung nicht anwesend war (vgl. Protokoll der Generalversammlung vom 20. März 2002, Urk. 11/8/6/99-102). Nicht bestätigt worden ist, ob die Saldi der Bankkonten sowie der Kassabestand, die mit Fr. 1'895.70 und Fr. 115.95 bilanziert waren, mit der Buchhaltung übereinstimmten. Im Protokoll der der Generalversammlung vorangehenden Vorstandssitzung vom 27. Februar 2002 (Urk. 31/1/2) wurde betreffend Finanzen (Traktandum 7) festgehalten, dass die Jahresbilanz 2001 von F.___ erstellt werde. Hieraus ist zu schliessen, dass die Jahresrechnung 2001 im Vorstand nie besprochen wurde. Ebenso wenig kann einem Vorstandsprotokoll entnommen werden, dass der Vorstand im Vorfeld der Generalversammlung F.___ angewiesen hat, die Rechnung von P.___ und Q.___ überprüfen zu lassen. Es ist daher zu vermuten, dass die Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 4 das Verhalten von F.___ billigten, sich aber auch nie ernsthaft weder mit der Finanzlage auseinander setzten noch sich um eine ordentliche Buchführung gekümmert haben. Vielmehr haben sie sich auf eine sehr bescheidene Bestätigung einer Rechnungsrevision, die zudem von nicht ordentlich beauftragten Personen durchgeführt wurde, verlassen.
Der Vorstand besprach die Jahresrechnung 2002 laut Protokoll in der Sitzung vom 5. März 2003 (vgl. Urk. 31/2/7). Auffallend ist jedoch, dass die von F.___ unterzeichnete und an der Generalversammlung abgegebene Rechnung vom 18. April 2003 datiert und von den Revisorinnen P.___ und Q.___, die an der Generalversammlung vom 8. Mai 2003 einen Bericht über die Revision der Rechnung 2002 abgaben und die Abnahme der Rechnung 2002 empfahlen (Urk. 11/8/6/107-112), nur von F.___, nicht aber von den Revisorinnen unterzeichnet ist (vgl. Urk. 11/8/6/103-106). Welchen Inhalt der Revisionsbericht hatte, wann und nach welchen Kriterien die Rechnung geprüft wurde, kann weder dem Protokoll der Generalversammlung noch einem separaten schriftlichen Revisionsbericht entnommen werden. Unter diesen Umständen erscheint es immerhin möglich, dass die Jahresrechnung zwischen der Vorstandssitzung vom 5. März 2003 und dem 18. April 2003, aber auch zwischen der Rechnungsrevision und dem 18. April 2003 abgeändert worden ist. Dennoch vertrauten die Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 4 darauf, dass die Jahresrechnung 2002 korrekt war und deren Revision fachmännisch durchgeführt wurde.
Obwohl die noch nie gewählten Revisorinnen P.___ und Q.___ von der Generalversammlung am 8. Mai 2003 in ihrem Amt als Revisorinnen bestätigt worden waren, wurde die von der R.___ angeblich erstellte Rechnung 2003 von der X.___ revidiert. Der Revisionsbericht wurde sodann an der Generalversammlung vom 29. April 2004 vom "Revisor Frau Y.___, R.___, 8165 Z.___" verlesen (vgl. Urk. 11/8/6/112-114). Den Vorstandsprotokollen ist nicht zu entnehmen, dass der Vorstand den Auftrag erteilt hat, die Buchhaltung durch die R.___ zu führen oder eine aussenstehende Revisionsgesellschaft mit der Revision der Jahresrechnung zu betrauen. In der Vorstandssitzung vom 6. November 2003 (vgl. Urk. 31/2/4) wurde darüber informiert, Voraussetzung für eine Anschubsfinanzierung des Bundes von Fr. 3'500.-- bis Fr. 4'200.-- pro G.___nplatz und Jahr sei, dass die Finanzen durch ein Treuhandbüro verwaltet werden. Es wurde auch in Aussicht gestellt, dass die R.___ die Revision allenfalls kostenlos durchführen würde. Die Kosten für eine treuhänderische Verwaltung wurden auf Fr. 4'500.-- geschätzt. Ein Auftrag, die Führung der Buchhaltung an die R.___ zu übergeben, wurde F.___ durch den Vorstand nie erteilt. Es ist daher erstaunlich, dass der Vorstand anlässlich der Sitzung vom 19. Februar 2004 nichts zu bemerken hatte zur Information, dass die Buchhaltung beim Treuhänder - welcher auch immer - liege und der Abschluss 2003 für die Generalversammlung in Aussicht gestellt wurde. Auch der Umstand, dass der Revisionsbericht der X.___ auf Briefpapier der R.___ abgefasst worden war, hätte zumindest Anlass zu Diskussionen im Vorstand geben sollen.
7.5 Aus obiger Darlegung erhellt, dass der Verein von Beginn weg mangelhaft organisiert war. Eine eigentliche Kontrolle des Kassiers fand nie statt, noch war die Organisation im Vorstand bzw. im Verein so gewählt, dass eine solche überhaupt hätte stattfinden können. Ferner fehlen jegliche Hinweise darauf, dass der Vorstand sich je mit den ihm vorgelegten Jahresrechnungen auseinandergesetzt hätte bzw. deren Fehlen moniert hätte. Unter diesen Umständen werden eine zumindest unsorgfältige Rechnungsführung und mangelhafte Befolgung der Arbeitgeberpflichten geradezu in Kauf genommen, zumal die vorgelegten Betriebsrechnungen rudimentär waren und insbesondere die nicht den Lohnsummen korrelierenden Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge Fragen hätten aufwerfen müssen. Die Beschwerdeführer 1 bis 4 verliessen sich blind darauf, dass F.___ die Geschäfte und Finanzen des Vereins sorgfältig führte. Bei derart überschaubaren Verhältnissen und ohne eine entsprechende Organisation wären sie jedoch verpflichtet gewesen, selber dafür zu sorgen, dass die öffentlichrechtlichen Arbeitgeberpflichten eingehalten werden, und hätte die entsprechenden Handlungen allenfalls selber ausführen müssen. Durch ihr passives Verhalten haben die Beschwerdeführer 1 bis 4 den Beitragsausstand zumindest grobfahrlässig mitverantwortet.
8.
8.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
8.2 Laut BGE 122 V 185 ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich, sofern sich diese einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem muss zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Eine Herabsetzung kann daher nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (vgl. auch SVR 2000 AHV Nr. 16 S. 50 Erw. 7a).
8.3 Die Zahlungsrückstände des Vereins gehen auf Rechnungen seit Dezember 2001 zurück (Urk. 23/7/109). Es kann allerdings offen bleiben, wann die offenen Beiträge erstmals von der Beschwerdegegnerin gemahnt wurden, denn es kann mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beiträge auch bei frühzeitiger Mahnung nicht bezahlt worden wären. Da sich F.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin als für das Beitragswesen verantwortlich zeichnete und seine Privatadresse als Korrespondenzadresse angegeben hatte, kann der Beschwerdegegnerin auch nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie sämtliche Korrespondenz betreffend den Verein an F.___ richtete. Dass aus den der Anmeldung beigelegten Vereinsstatuten hervorgeht, dass der Präsident nur kollektiv zu Zweien zeichnungsberechtigt war, ändert daran nichts, entstand doch die Pflicht zur Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge ex lege und nicht aufgrund der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin. Hätten die übrigen Vorstandsmitglieder sich um das Beitragswesen kümmern wollen, hätten sie die Zustellung der Korrespondenz an eine andere Adresse anordnen können, was sie aber selbst dann, nachdem F.___ das Präsidium des Vereins abgegeben hatte, als offenbar nicht angezeigt erachtet hatten.
Der Schaden ist somit nicht entstanden, weil die Beschwerdegegnerin die Korrespondenz an F.___ richtete, sondern weil sich die übrigen Vorstandsmitglieder nicht ernstlich um die administrativen Belange der Vereinsführung gekümmert haben. Damit liegt aber auch kein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin vor.
9.
9.1 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin 1 zu verpflichten, für einen Schaden von Fr. 43'171.45 einzustehen. In diesem Umfang haftet sie mit den Beschwerdeführenden 2 bis 4 solidarisch. Damit ist ihre Beschwerde abzuweisen.
9.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Beschwerdeführenden 2 bis 3 zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin einen Schaden von Fr. 86'919.10 (Fr. 94'329.80 - Fr. 7'410.70) zu ersetzen. In diesem Betrag haften sie untereinander solidarisch, mit der Beschwerdeführerin 1 im Umfang von Fr. 43'171.45 und mit der Beschwerdeführerin 4 im Umfang von Fr. 85'208.80.
9.3 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin 4 zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin einen Schaden von Fr. 85'208.80 (Fr. 94'329.80 - Fr. 9'121.--) zu ersetzen. In diesem Betrag haftet sie mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 solidarisch und mit der Beschwerdeführerin 1 im Umfang von Fr. 43'171.45.
9.4 In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 5 ist der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006 (Urk. 23/2) ersatzlos aufzuheben.
10. Angesichts des geringfügigen Obsiegens rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung an die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht.
Das Gericht erkennt:
1. a) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
b) In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Beschwerdeführenden 2 und 3 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz von Fr. 86'919.10 zu bezahlen. In diesem Betrag haften sie untereinander solidarisch und mit der Beschwerdeführerin 1 im Umfang von Fr. 43'171.45 und mit der Beschwerdeführerin 4 im Umfang von Fr. 85'208.80.
c) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin 4 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz von Fr. 85'208.80 zu bezahlen. In diesem Betrag haftet sie mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 solidarisch und mit der Beschwerdeführerin 1 im Umfang von Fr. 43'171.45.
d) In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 5 wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2006 ersatzlos aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Den Beschwerdeführenden 2 und 3 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Bernard
- Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt
- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
- D.___
- E.___
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).