Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 19. September 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die B.___ AG mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts C.___ über die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde am 23. Januar 2004 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 4/25).
Mit Verfügung vom 20. Januar 2005 (Urk. 4/18) verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemalige Verwaltungsratspräsidentin der Konkursitin, D.___, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 45'528.30. Dagegen erhob D.___ (unter ihrem neuen Namen F.___) mit Eingabe vom 14. Februar 2005 (Urk. 4/20) Einsprache. In teilweiser Gutheissung der Einsprache reduzierte die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 45'241.20 (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2006 [Urk. 2]).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob F.___ mit Eingabe vom 27. Februar 2006 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2006 (Urk. 3) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 (Urk. 5) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 195 Erw. 2.3, 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
1.2.3 Das Konkursverfahren über die B.___ AG wurde - wie bereits erwähnt - am 23. Januar 2004 mangels Aktiven eingestellt. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 20. Januar 2005 (Urk. 4/18) wahrte die Beschwerdegegnerin die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 2000 bis 2003 (Urk. 4/8-9 und 4/12-13) sowie die Berichte des Revisors über die Arbeitgeberkontrollen vom 29. November 2002 (Urk. 4/7), 29. August 2003 (Urk. 4/11) und 20. Februar 2004 (Urk. 4/15). Im Weiteren liegen der Kontoauszug vom 18. Mai 2006 (Urk. 4/26), die Beitragsübersicht desselben Datums (Urk. 4/27) und zwei Zahlungsbefehle (Urk. 4/28-29) bei den Akten. Aus den genannten Jahresabrechnungen und unter Berücksichtigung der aus der Arbeitgeberkontrolle vom 20. Februar 2004 resultierenden Gutschrift (Urk. 4/16) ergibt sich, dass die B.___ AG in den Jahren 2000 bis 2003 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 446'995.-- (= Fr. 49'464.-- + Fr. 141'200.-- + Fr. 266'888.-- + Fr. 114'082.-- ./. Fr. 124'639.--) ausgerichtet hat (Urk. 4/8-9, 4/12-13 und 4/15-16). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der B.___ AG geleisteten Zahlungen (Urk. 4/26-27). Danach besteht ein Saldo von Fr. 45'528.30 zugunsten der Beschwerdegegnerin.
2.2.2 Davon brachte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) zu Recht die erst nach der Konkurseröffnung vom 28. Oktober 2003 am 22. März 2004 in Rechnung gestellten Positionen 2003 0009 und 2003 0010 in der Höhe von Fr. 249.20 und Fr. 37.90 (vgl. Urk. 4/26 S. 7) in Abzug und machte - wie bereits ausgeführt - einen vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 45'241.20 (= Fr. 45'528.30 ./. Fr. 249.20 ./. Fr. 37.90) geltend.
2.2.3 Die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Mangels offenkundiger Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 45'241.20 auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die B.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2000 bis 2003 nur unvollständig nachkam. Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 45'528.30, wovon vorliegend Fr. 45'241.20 relevant sind (vgl. Erw. 2.2.2 und 2.2.3), unbezahlt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die B.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Gehörten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. B. vom 24. Mai 2002, H 39/01, Erw. 4a und i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrer Entlastung im Wesentlichen vor, dass bei der B.___ AG ein externes Treuhandbüro, das einen juristischen Mitarbeiter, Dr. E.___, beschäftigt habe, für die rechtlichen Belange zuständig gewesen sei. Dr. E.___ habe als einzelzeichnungsberechtigter Delegierter des Verwaltungsrates geamtet. Ihr ehemaliger Ehemann, G.___, habe gegenüber der Gesellschaft schuldhaft seine Pflichten verletzt. Es sei nicht zutreffend, dass sie ihre Pflichten als Verwaltungsratspräsidentin der B.___ AG nicht wahrgenommen habe. So habe sie - falls sie von Missständen Kenntnis erhalten habe - Druck auf G.___ ausgeübt, damit er die Sache in Ordnung bringe. Es sei ihr bekannt gewesen, dass die B.___ AG in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei. Sie habe öfters mit G.___ über offene Rechnungen gesprochen. Er habe sie mit seinen Bilanzen immer überzeugen können, dass die B.___ AG zwar in Verzug sei, diese Angelegenheiten jedoch erledigt werden könnten. Die Zwischenbilanzen hätten einen genügend hohen Debitorenstand ausgewiesen, weshalb davon habe ausgegangen werden können, dass die Zahlungen bald hätten ausgeführt werden können. Hätte sie es mit einem ehrlichen Geschäftspartner zu tun gehabt, würde es der B.___ AG heute gut gehen. Tatsache sei, dass G.___ sich auf betrügerische Weise durchs Leben geschlagen habe. Um nicht aufgedeckt zu werden, habe er ein ganzes Lügengebäude errichtet. Die einzelnen Lügen seien raffiniert aufeinander abgestimmt gewesen und hätten von einer besonderen Hinterhältigkeit gezeugt. Er habe ihr gefälschte Bilanzen vorgelegt. Es sei ihr nicht möglich gewesen, diese Fälschungen zu erkennen. Die Fälschungen seien so raffiniert gewesen, dass sie auch für einen Fachmann nur schwierig zu erkennen gewesen wären. Gegen G.___ seien deswegen einige Strafverfahren pendent (Urk. 1).
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der B.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Es ist einzig zu entscheiden, ob die B.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführerin zu bejahen ist.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin war vom 20. Dezember 2000 bis 8. Juli 2003 einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsidentin der B.___ AG (Urk. 4/25). Bei der B.___ AG handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur relativ wenigen Angestellten (vgl. Urk. 4/8-9 und 4/12-13). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von der Verwaltungsratspräsidentin einer Aktiengesellschaft grundsätzlich verlangt werden, dass sie den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 Erw. 4a).
Angesichts dessen kann sich die Beschwerdeführerin nicht allein mit dem Vorbringen entlasten, bei der B.___ AG sei eine externe Treuhandgesellschaft beziehungsweise der Verwaltungsratsdelegierte Dr. E.___ für das Zahlungs- und Abrechnungswesen mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich gewesen. Diese Delegation ändert nichts daran, dass die Oberaufsicht (auch) von der Beschwerdeführerin wahrgenommen werden musste.
5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin zu ihrer Entlastung geltend machte, sie sei vom ehemaligen Verwaltungsratsdelegierten der B.___ AG, ihrem ehemaligen Ehemann, G.___, über den finanziellen Zustand der Gesellschaft getäuscht worden, indem ihr nicht nur falsche Auskünfte gegeben, sondern auch raffiniert gefälschte (Zwischen-) Bilanzen vorgelegt worden seien, erweist es sich aufgrund der Aktenlage als unmöglich, die Richtigkeit dieser Vorbringen zu beurteilen. Die Akten erweisen sich nämlich insoweit als unergiebig. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einsprache vom 14. Februar 2005 (Urk. 4/20) G.___ bezichtigt hatte, relevante Dokumente gefälscht zu haben, und darauf hingewiesen hatte, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig sei, sah sich die Beschwerdegegnerin nicht veranlasst, weitere Erkundigungen (etwa Abklärungen bei den Strafverfolgungsbehörden oder beim zuständigen Konkursamt) zu machen.
Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- als auch das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben (vgl. auch Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Daraus erhellt, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, den Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei durch G.___ mittels raffiniert gefälschter Bilanzen über den wahren finanziellen Zustand der B.___ AG getäuscht worden, zu prüfen. Namentlich hätte erwartet werden dürfen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde beziehungsweise beim Konkursamt informiere, ob die Aussage der Beschwerdeführerin zutreffe, dass gegen G.___ in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der B.___ AG ein Strafverfahren pendent sei.
Die offenbare Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin in jedem Fall für den entstandenen Schaden haftbar sei, trifft nicht zu. Sollte sich nämlich tatsächlich ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit von G.___ durch Vorlage von gefälschten Bilanzen getäuscht worden ist, und sich weiter ergeben, dass diese Fälschungen nicht leicht zu erkennen gewesen sind, ist zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen ein qualifizierter Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte. Ohne besondere Anzeichen braucht man im Geschäftsverkehr nicht damit zu rechnen, dass einem von bekannten Personen (zumal vom eigenen Ehegatten) und in einem grundsätzlich unverdächtigen Kontext gefälschte Urkunden präsentiert werden.
Die Sache ist nach dem Gesagten nicht spruchreif; sie ist unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Februar 2006 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen durchführe.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2006 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).