Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2006.00060
AK.2006.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 27. August 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     G.___ war Verwaltungsratspräsident der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesenen A.___ mit Sitz in Fehraltorf (Urk. 7/269). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/270). Mit Verfügung vom 9. August 2005 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung desselben Richters vom 20. September 2005 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/269). Laut Kontoauszug und Beitragsübersicht der Ausgleichskasse vom 15. August 2006 blieben bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge inklusive Verzugszinsen, Inkasso- und Mahngebühren sowie Betreibungskosten von insgesamt Fr. 63'499.25 unbezahlt (Urk. 7/271-272).
         Auf schon vor der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibung von bundes- und kantonalrechtlichen Sozialversicherungsbeiträgen hin, erwirkte die Ausgleichskasse am 9. Februar 2006 diverse Verlustscheine über Forderungen von insgesamt Fr. 51'170.70 (Urk. 7/227-261).
1.2     Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 verpflichtete die Ausgleichskasse G.___ zur Leistung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 63'499.25 (Urk. 7/263). Die dagegen gerichtete Einsprache des Verpflichteten vom 8. Juni 2006 (Urk. 7/266) wies sie mit Entscheid vom 14. Juli 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2006 erhob G.___ am 5. August 2006 Beschwerde und beantragte die Herabsetzung der Schadenersatzforderung auf Fr. 17'632.20 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. August 2006 ersuchte die Ausgleichskasse um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 17. August 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.2         Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).

2.
2.1     Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
         Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 195 Erw. 2.3, 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
2.2     Der Konkurs wurde mit Verfügung vom 20. September 2005 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/269). Die Schadenersatzverfügung vom 4. Mai 2006 (Urk. 7/263) erging folglich innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist.
         Hierauf hat die Verjährungsfrist nach Art. 16 AHVG, wonach die Beiträge, welche nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können, keinen Einfluss, weil es sich vorliegend nicht um die Beitragserhebung, sondern um eine Schadenersatzforderung für nicht bezahlte Beiträge handelt.

3.
3.1         Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2    
3.2.1   Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Konkursitin in den Jahren 2001 bis 2004 bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 104'774.20 zu bezahlen gehabt hätte. Hiervon abzuziehen sind die von der Arbeitgeberin in derselben Zeit an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Familienzulagen von Fr. 16'875.-- sowie die geleisteten Beitragszahlungen von insgesamt Fr. 38'407.-- (Urk. 7/271 und Urk. 10). Somit sind für die Jahre 2001 bis 2004 Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von Fr. 49'492.20 unbezahlt geblieben.
3.2.2   Die Beiträge des Jahres 2001 sind - wie oben in Erw. 2.2 dargelegt - nicht verjährt und somit Teil der Schadenssumme.
3.2.3   Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben Arbeitgeber auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, Verzugszinsen zu entrichten, und zwar ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse. Verzugszinsen bilden nach ständiger Rechtsprechung - wie auch Verwaltungs- und Betreibungskosten sowie Veranlagungs- und Mahngebühren - Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. oben Erw. 3.1). Somit sind zu den unbezahlt gebliebenen Beiträgen von Fr. 49'492.20 Mahngebühren von Fr. 500.--, Verzugszinsen von Fr. 7'737.10, Veranlagungskosten von Fr. 300.-- sowie die Betreibungskosten von Fr. 5'469.95 hinzuzählen, was einem Schaden von Fr. 63'499.25 entspricht. Dieser ist rechnerisch ohne Unstimmigkeiten oder Widersprüche in den Buchungen nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/271-272 und Urk. 10).

4.
4.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2     Aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2006 (Urk. 7/272) ist ersichtlich, dass die Arbeitgeberin die Beiträge im Jahr 2001 jährlich und ab 2002 monatlich zu bezahlen hatte. Bereits seit 1996 beglich sie die Beiträge regelmässig verspätet und musste gemahnt oder mussten die Beiträge in Betreibung gesetzt werden. Ab dem Jahre 2001 wurden die Beiträge nur mehr teilweise bezahlt. Hieraus folgt, dass die Gesellschaft ihrer Zahlungspflicht als Arbeitgeberin nur mangelhaft nachgekommen ist und damit gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstossen hat.
         Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

5.
5.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
5.2     Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
5.3     Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b).  Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (vgl. BGE 121 V 244 Erw. 5).

6.
6.1     Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, in welcher die Beiträge hätten abgeliefert werden müssen, Präsident des zweiköpfigen Verwaltungsrates der Konkursitin mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen ist (Urk. 7/269). In dieser Eigenschaft hat er sich die Handlungen der Gesellschaft direkt anrechnen zu lassen.
6.2         Nachdem die Beiträge seit 1996 regelmässig gemahnt werden mussten, konnte die Konkursitin die Beiträge für das Jahr 2001 von Fr. 28'768.95, welche im Dezember 2001 für das ganze Jahr in Rechnung gestellt wurden, nicht rechtzeitig bezahlen. Sie tätigte vorerst zwei Ratenzahlungen von je Fr. 5'000.-- am 15. April und am 21. Juni 2002. Die nächsten drei Ratenzahlung von je Fr. 1'630.-- erfolgten erst am 12. August 2003 sowie am 15. und 23. März 2004 (Urk. 7/272, Pos. 2001 0004). Über einen Betrag von Fr. 16'783.90 wurde der Beschwerdegegnerin schliesslich ein Verlustschein ausgestellt (Urk. 7/243). Angesichts der offensichtlichen Zahlungsschwierigkeiten hätte der Beschwerdeführer Vorkehren treffen müssen, um die Beiträge der zur Auszahlung gelangenden Löhne vollumfänglich sicherzustellen, was er unterliess. Ein solches Verhalten stellt namentlich eine Verletzung der Pflicht dar, in finanziell schwierigen Zeiten nur so viel Lohn auszuzahlen, als dass die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (BGE 118 V 195 Erw. 2a, SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5) und ist als qualifiziertes Verschulden zu werten.
6.3         Mögliche Gründe, welche auf einen Verschuldensausschluss schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich, zumal es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Sache des Schadenersatzpflichtigen ist, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen (BGE 108 V 187 Erw. 1b).

7.
7.1     Laut BGE 122 V 185 ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich, sofern sich diese einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem muss zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Eine Herabsetzung kann daher nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 189 Erw. 3c).
7.2     Sowohl die Pfändung von Gegenständen als auch die Pfandverwertung erfolgen durch das Betreibungsamt und nicht durch die Gläubigerin selber (vgl. Art. 89 und Art. 122 Abs. 1 des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, SchKG). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte die gepfändeten Gegenstände zu einem höheren Preis verwerten können, womit sich die Schadenersatzforderung reduziert hätte, geht daher fehl. Die Beschwerdegegnerin hat sich weder bei der Beitragsveranlagung noch beim Beitragsbezug einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht.

8.         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht von dem ihm zu machenden Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten vermag. Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden, denn es ist anzunehmen, dass der Schaden bei pflichtgemässem Verhalten nicht entstanden wäre. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).