Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2006.00065
AK.2006.00065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 1. März 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Z.___ GmbH mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 7/76). Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts H.__ über die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde am 1. September 2005 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/77).
         Mit Verfügung vom 3. März 2006 (Urk. 7/69) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin, G.___, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'441.05. Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. März 2006 (Urk. 7/72) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 12. Juli 2006 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen erhob G.___ mit Eingabe vom 31. August 2006 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2006 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. September 2006 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinwiesen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
         Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2
1.2.1   Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
1.2.2   Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
         Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 195 Erw. 2.3, 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
1.2.3   Im Konkurs der Z.___ GmbH wurde das Verfahren - wie bereits erwähnt - am 1. September 2005 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/77). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 3. März 2006 (Urk. 7/69) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.

2.
2.1     Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2
2.2.1   Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen der Z.___ GmbH für die Jahre 2003 (Urk. 7/18-19), 2004 (Urk. 7/55) und 2005 (Urk. 7/64) sowie den Revisionsbericht vom 30. August 2005 (Urk. 7/65). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 18. September 2006 (Urk. 7/75), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 7/74), sowie zahlreiche Mahnungen (vgl. etwa Urk. 7/42-43, 7/47-48, 7/58 und 7/61) Betreibungsbegehren (Urk. 7/40, 7/49 und 7/56) und Zahlungsbefehle (Urk. 7/41, 7/50-51 und 7/59-60) bei den Akten.
         Aus den Lohnmeldungen der Z.___ GmbH ergibt sich, dass die Gesellschaft in den Jahren 2002 bis 2005 (bis zur Konkurseröffnung) Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 311'387.25 (= Fr. 96'210.05 + Fr. 106'991.05 + Fr. 75'413.25 + Fr. 32'772.90) ausgerichtet hat (Urk. 7/18-19, 7/55 und 7/64). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Z.___ GmbH geleisteten Zahlungen (Urk. 7/74-75). Danach besteht ein Saldo von Fr. 30'441.05 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.
2.2.2   Die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 30'441.05 zu bestätigen.

3.
3.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2003 bis 2005 nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb gezwungen, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und mehrere Schuldbetreibungsverfahren gegen sie einzuleiten (vgl. etwa Urk. 7/42-43, 7/47-48, 7/58 und 7/61 [Mahnungen], Urk. 7/40, 7/49 und 7/56 [Betreibungsbegehren] sowie Urk. 7/41, 7/50-51 und 7/59-60 [Zahlungsbefehle]). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 30'441.05 unbezahlt (Urk. 7/74-75). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Z.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
         Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.
4.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
4.2
4.2.1   Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
4.2.2   Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).
4.2.3   Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)

5.
5.1     Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass er, da die Konkursitin, die Z.___ GmbH, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konstituiert gewesen und das gesamte Stammkapital einbezahlt worden sei, von vornherein nicht für Gesellschaftsschulden haftbar gemacht werden könne. Im Übrigen sei weder grobfahrlässig noch vorsätzlich gehandelt worden. Bei den Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer seien die Beiträge in korrekter Form in Abzug gebracht worden. Der Schaden sei durch den Konkurs und auch wegen der mangelhaften Rechnungsstellung der Beschwerdegegnerin entschaden. Die Z.___ GmbH habe von der Beschwerdegegnerin nur eine anstelle von zwei Rechnungen erhalten.
5.2
5.2.1   Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Z.___ GmbH allenfalls hätte vermieden werden können. Es ist einzig zu entscheiden, ob die Z.___ GmbH die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
         Soweit der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht einwandte, dass er nicht für die Schulden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital voll liberiert sei, einzustehen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der streitgegenständlichen Forderung eben gerade nicht um die Beitragsschuld der Konkursitin handelt, sondern um eine gegen ihn persönlich gerichtete Schadenersatzforderung (vgl. dazu oben Erw. 1.1, 1.2.1 und 2.1). Diese Schadenersatzforderung ist rechtlich von der ursprünglichen Beitragsforderung zu unterscheiden. Deshalb erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers von vornherein als nicht stichhaltig.
5.2.2   Der Beschwerdeführer war seit dem 5. Juni 2000 einziger und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Z.___ GmbH (Urk. 7/77), einem kleinen Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. etwa Urk. 7/55 und 7/64). Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss von einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
         Im vorliegenden Kontext bedeutet dies unter anderem, dass der Geschäftsführer ständig den Überblick über die ausbezahlten Löhne und die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge haben muss. Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Z.__ GmbH in den Jahren 2003 bis 2005 (bis zur Konkurseröffnung) Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 311'387.25 ausrichtete, der Beschwerdegegnerin jedoch Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 30'441.05 schuldig blieb (vgl. Erw. 2.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Z.___ GmbH einschritt beziehungsweise selber diese Vorgehensweise wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Z.___ GmbH nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsleistungen zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 10. April 2006, H 26/06, Erw. 4.3 mit Hinweis).
         Der Beschwerdeführer kann sich nicht mit dem Hinweis, dass den Angestellten die Sozialversicherungsbeiträge stets korrekt von den Lohnzahlungen abgezogen worden seien (Urk. 1 S. 1), exkulpieren. Der Beschwerdeführer hätte darüber hinaus dafür besorgt sein müssen, dass diese Lohnabzüge zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Beschwerdegegnerin abgeführt beziehungsweise sichergestellt werden.
         Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht dadurch entlasten, dass ihm die Beschwerdegegnerin lediglich eine anstatt zwei Rechnungen zugestellt habe (Urk. 1 S. 1). Wie bereits ausgeführt wurde, war es in erster Linie die Aufgabe und die unübertragbare Pflicht des Beschwerdeführers, den Überblick über die ausbezahlten Löhne und die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu behalten sowie die entsprechenden Massnahmen (Zahlungen beziehungsweise Sicherstellungen) einzuleiten. Im Übrigen ergibt sich aus dem Kontoauszug vom 18. September 2006 (Urk. 7/74), dass die Z.__ GmbH seit April 2004 zahlreiche Beitragsrechnungen nicht bezahlt, aber weiter Löhne ausgerichtet hat. Es ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss eine oder mehrere versehentlich nicht ausgestellte Rechnungen letzten Endes auf den Gesamtschaden gehabt haben könnten. Es kann somit nach Lage der Dinge von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin ein Selbstverschulden am Eintritt des Schadens beziehungsweise an dessen Höhe trifft, denn es war - wie bereits ausgeführt - die Pflicht des Beschwerdeführers, für die korrekte Beitragsabführung zu sorgen. Anhand der ausbezahlten Lohnsummen und der bekannten Lohnprozente wäre es ihm leicht möglich gewesen, die geschuldeten Beiträge (wenigstens annäherungsweise) zu berechnen und in der Folge abzuführen oder sicherzustellen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nichts dergleichen getan. Hätte er dies getan, hätte er ohne weiteres bemerkt, dass die im Jahr 2003 geleisteten Akontozahlungen zu tief waren. Dies kann aber letztlich offen bleiben, weil - wie bereits ausgeführt - die zu tiefen Akontobeitragsrechnungen im Jahr 2003 angesichts des Zahlungsverhaltens der Konkursitin ab April 2004 (Nichtbezahlung der Beitragsrechnungen und Weiterausrichtung der Lohnzahlungen) ohnehin keinen relevanten Einfluss auf den entstandenen Gesamtschaden hatten.
         Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor.

6.       Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden in der Höhe von Fr. 30'441.05 zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).