AK.2006.00066

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 1. Oktober 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___ war seit der Gründung im Jahre 2000 einzige Verwaltungsrätin der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesenen R.___ mit Sitz in Zürich (Urk. 7/238). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/235). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung desselben Richters vom 30. März 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 7/238). Zu diesem Zeitpunkt waren gemäss Beitragsübersicht beziehungsweise Kontoauszug der Ausgleichskasse vom 23. September 2006 Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von Fr. 191'507.-- unbezahlt (Urk. 7/236-237).
         Mit Verfügung vom 19. Juli 2005 verpflichtete die Ausgleichskasse A.___ zur Leistung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 191'507.-- (Urk. 7/227). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 14. September 2005 (Urk. 7/233) hiess sie mit Entscheid vom 29. Juni 2006 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 190'706.50 (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ am 4. September 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. September 2006 ersuchte die Ausgleichskasse um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 26. September 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.2     Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).

2.
2.1     Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
         Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
         Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 129 V 195 Erw. 2.1, 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a, 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
         Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die zweijährige Verjährungsfrist auslöst, ist - im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).
2.2     Die Auflage des Kollokationsplans erfolgte am 7. Januar 2005, die Auflagefrist endete demnach am 27. Januar 2005 (Urk. 7/216). Die Schadenersatzverfügung vom 19. Juli 2005 (Urk. 7/227), welche von der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2005 in Empfang genommen wurde (Urk. 7/228), erging folglich innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist.
         Hieran ändert die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Konkursitin mehrmals betrieben hat und teilweise bereits Pfändungen angedroht, jedoch nie vollzogen worden sind, nichts. Ein Pfändungsvollzug fand gerade nie statt, und die Beschwerdegegnerin kam nie in den Besitz von Pfändungsverlustscheinen, welche ihr angezeigt hätten, dass ein Schaden eingetreten ist (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125). Zudem hat die Gesellschaft im Dezember 2002 Zahlungen von insgesamt Fr. 51'479.95 vorgenommen, woraus die Beschwerdegegnerin nicht auf Zahlungsunfähigkeit schliessen konnte.
         Was die Auszahlung von Insolvenzentschädigung gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) an die Mitarbeiter der Konkursitin betrifft, ist dafür die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich als Abteilung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zuständig. Hierbei handelt es sich nicht um eine andere Abteilung der Beschwerdegegnerin, sondern um eine andere Rechtsperson, weshalb der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe spätestens im Zeitpunkt der Auszahlung der Insolvenzentschädigung Kenntnis vom zu erwartenden Schaden haben müssen, ins Leere geht.

3.
3.1         Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2     Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden von Fr. 190'706.50 setzt sich zusammen aus den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen für die Monate März 2001 von Fr. 12'422.55, April 2001 von Fr. 13'350.05, Mai 2001 von Fr. 14'559.80, Juni 2001 von Fr. 14'509.10, September 2001 von Fr. 14'184.35, Oktober 2001 von Fr. 14'133.65, November 2001 von Fr. 14'255.40 sowie Dezember 2001 von Fr. 8'883.15, den Akontobeiträgen für die Monate Januar 2002 von Fr. 14'240.20, März 2002 von Fr. 14'138.70, April 2002 von Fr. 13'846.65, Mai 2002 von Fr. 14'033.50, Juni 2002 von Fr. 13'946.65, Juli 2002 von Fr. 14'082.75 und August 2002 von Fr. 120.--, je inklusive Mahn- und Betreibungskosten, Verwaltungsgebühren und Verzugszinsen. Die Höhe des Schadens ist durch die Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 7/237-238) und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

4.
4.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2     Aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2006 (Urk. 7/237) ist ersichtlich, dass die Konkursitin monatliche Akontobeiträge zu bezahlen hatte (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 35 AHVV). Bereits seit Beginn der Geschäftstätigkeit mussten die Akontobeiträge regelmässig gemahnt oder gar betrieben werden. Die Akontobeiträge der Monate März bis Juni 2001 und September bis Dezember 2001 sowie diejenigen der Monate Januar bis August 2002 blieben teilweise oder gänzlich unbezahlt. Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
         Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.

5.
5.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
         Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
5.2     Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden (BGE 108 V 203 Erw. 3b).

6.
6.1         Unbestritten und aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit, in welcher die Beiträge abzuliefern gewesen wären, einzige Verwaltungsrätin der Gesellschaft war (Urk. 7/238). Als einzige Verwaltungsrätin hat sie sich die Handlungen der Gesellschaft direkt anrechnen zu lassen.
         Laut AHI 1994 S. 36 f. Erw. 6b mit Hinweisen haftet die Arbeitgeberin grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als sie über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte. Rechtsprechungsgemäss verletzt jene Arbeitgeberin ihre Zahlungspflicht gegenüber der Kasse nicht, welche die paritätischen Beiträge deshalb nicht bezahlen kann, weil zwischen dem Ende der Zahlungsperiode, mit welcher die Fälligkeit der Beiträge zusammenfällt, und dem Ende der Zahlungsfrist der Konkurs eröffnet wird und sie somit über das Vermögen nicht mehr verfügen und keine Zahlungen an die Ausgleichskasse mehr veranlassen kann. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die am 29. Januar 2003 geltend gemachten Verzugszinsen von Fr. 85.60 und Fr. 89.65 (Urk. 7/237 Pos. 2002 0016 - 0017) sowie die am 21. März 2005 erstellte Schlussrechnung der Beiträge 2002 von Fr. 625.25 im Einspracheentscheid vom verfügungsweise geltend gemachten Schaden von Fr. 191'507.-- abgezogen.
6.2     Ob die Terroranschläge und das Swissair-Grounding von 2001 massgeblich waren, dass sich die Konkursitin nach der Gründung nie etablieren und die geltend gemachten finanziellen Anfangsschwierigkeiten nie überwinden konnte, kann offen bleiben, sind die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten für die hier zu beurteilende Streitfrage von untergeordneter Bedeutung; namentlich vermag das schwierige wirtschaftliche Umfeld als solches die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten, kommt bei finanziellen Schwierigkeiten doch rechtsprechungsgemäss der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5).
         Die Gesellschaft befand sich offensichtlich bereits kurz nach der Gründung in Zahlungsschwierigkeiten, lieferte sie doch im Jahre 2000 nur gerade Fr. 13'836.65 ab, wohingegen bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 178'085.55 geschuldet waren. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass es einem Arbeitgeber, der sich in angespannter finanzieller Lage befindet, durch Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt praxisgemäss allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund objektiver Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188 Erw. 2, bestätigt in BGE 121 V 243). Obwohl im Jahre 2001 ausstehende Beiträge aus dem Jahre 2000 von Fr. 78'707.60 (vgl. Urk. 7/237) bezahlt werden konnten, bestand nie eine berechtigte Hoffnung, dass die Gesellschaft ihre Zahlungsschwierigkeiten innert nützlicher Frist wird überwinden können, unterliess sie es gleichzeitig - abgesehen von den Pauschalbeiträgen für den Monat Juli 2001 - die laufenden Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen, so dass sich der Beitragsausstand im Verlaufe des Jahres 2001 noch vergrösserte. Abgesehen davon ist der über mehrere Jahre dauernden Verletzung der Beitragsvorschriften die vorübergehende Natur abzusprechen.
6.3     Ferner schliesst auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Sanierungsmassnahmen ergriffen haben soll, indem sie intensiv nach Investoren gesucht hat, das von Art. 52 AHVG geforderte qualifizierte Verschulden nicht aus. Denn für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. und B. vom 4. März 2004, H 34/02, Erw. 5.5 mit zahlreichen Hinweisen). Dieser Pflicht ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Hieran ändert nichts, dass die Gesellschaft kurz vor Konkurseröffnung im Dezember 2002 ausstehende Beiträge von Fr. 51'479.95 beglichen hat (vgl. Urk. 7/236-237). Weitere Sanierungsbemühungen sind denn auch nicht ersichtlich, vielmehr wurde der Betrieb im ursprünglichen Ausmass weitergeführt, obwohl die Gesellschaft seit Anbeginn ihres Bestehens in finanziellen Schwierigkeiten steckte.
6.4         Insgesamt vermag sich die Beschwerdeführerin somit nicht von dem ihr zu machenden Vorwurf, ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten.

7.
7.1         Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4).
         Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
7.2     Von einem Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Terroranschläge und das Swissair-Grounding im Herbst 2001 kann nach dem Gesagten und der Aktenlage keine Rede sein. Wären die auf den ausbezahlten Löhnen ex lege geschuldeten Beiträge fristgerecht abgeliefert oder zumindest sichergestellt worden, wäre der Schaden nicht entstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
           Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.