Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2006.00067[9C_155/2008]
AK.2006.00067

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Gasser Küffer


Urteil vom 24. Dezember 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Rebekka Riesselmann-Saxer
Kanzlei Caro
Scheideggstrasse 73, 8038 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

1.   A.___
 
Beigeladener

2.   P.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.
1.1     Die B.___ AG mit Sitz in ___ bezweckte im Wesentlichen den Fassadenbau. Seit ihrer Gründung im Oktober 2003 rechnete die Gesellschaft die paritätischen und die Familienausgleichkassen(FAK)-Beiträge mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab (vgl. unter anderem Urk. 8/7, 8/5, 8/7-9). Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2005 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 8/60-61, 8/83, 8/113).
1.2     Mit Verfügungen vom 28. November 2005 verpflichtete die Ausgleichskasse S.___ als Präsidenten des Verwaltungsrates (Urk. 8/87), A.___ als Mitglied des Verwaltungsrates (Urk. 8/88), und P.___ als Geschäftsführer der B.___ AG (Urk. 8/89) in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für ungedeckt gebliebene Beiträge im Konkurs der Gesellschaft in der Höhe von Fr. 68'946.45 inklusive Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren. Dagegen erhoben A.___ am 29. Dezember 2005 (Urk. 8/95) und S.___ am 30. Dezember 2005 (Urk. 8/98/1-2) Einsprache. Die Schadenersatzverfügung gegen P.___ erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 9).
         Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2006 reduzierte die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzforderung gegenüber S.___ zufolge der am 9. Juni 2005 erfolgten Konkurseröffnung auf Fr. 67'331.70 (Urk. 2 = Urk. 8/103). Die Forderung gegenüber A.___ wurde mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2006 wegen dessen Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat per 28. April 2005 auf Fr. 65'414.20 reduziert (Urk. 8/104).
2.       Mit Beschwerde vom 6. September 2006 liess S.___ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2006 mit der Feststellung beantragen, dass er nicht schadenersatzpflichtig sei. Eventualiter sei festzustellen, dass er solidarisch mit A.___ sowie P.___ in reduziertem Umfang hafte; subeventualiter sei festzustellen, dass er solidarisch mit A.___ und P.___ Fr. 67'331.70 schulde. Prozessual liess S.___ die Beiladung von A.___ und P.___ beantragen (Urk. 1).
         Am 15. September 2006 erhob A.___ im Verfahren Nr. AK.2006.00075 gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 31. Juli 2006 Beschwerde.  Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 26. Oktober 2006 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels Recht-zeitigkeit der Beschwerde auf dieselbe nicht ein.
         Die Ausgleichskasse schloss in der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 im vorliegenden Verfahren auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 wurden A.___ (Beigeladener 1) und P.___ (Beigeladener 2) zum Prozess beigeladen und es wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 17. November 2006 machte A.___ von dieser Möglichkeit Gebrauch und stellte neben beweisrechtlichen Anträgen materiell die Begehren, dass auf eine Forderung betreffend Schadenersatz gegen seine Person zu verzichten sei und die Schadenersatzforderung vollumfänglich gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen 2 geltend zu machen sei (Urk. 13 S. 2). Der Beigeladene 2 verzichtete auf eine Stellungnahme. Am 19. Januar 2007 liess der Beschwerde-führer im Rahmen der Replik erneut Stellung nehmen (Urk. 17). Nach Eingang der Duplik vom 5. Februar 2007 (Urk. 21) wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2007 die Möglichkeit eingeräumt, zu den duplicando gemachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend Substanziierung des Schadens Stellung zu nehmen (Urk. 22). Der Beschwerdeführer verzichtete darauf.
         Hierauf wurde den Beigeladenen mit Verfügung vom 22. März 2007 Gelegenheit gegeben, zu den Vorbringen der Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Stellung zu nehmen (Urk. 24). Die Stellungnahme des Beigeladenen 1 datiert vom 29. Juni 2007 (Urk. 28); der Beigeladene 2 verzichtete erneut auf eine Eingabe. Nach Verzicht auf weitere Ausführungen von Seiten der Beschwerdegegnerin (Urk. 33) und Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2007 zu den Ausführungen des Beigeladenen 1 vom 29. Juni 2007 (Urk. 32) wurde der Schriftenwechsel am 7. September 2007 geschlossen (Urk. 35).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Angesichts der vom Beigeladenen 1 gestellten Anträge (vgl. Urk. 13 S. 2) ist vorweg zum Institut der Beiladung und der rechtlichen Stellung einer zum Prozess beigeladenen Person folgendes festzuhalten:
1.2     Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch eine Entscheidung berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel (vgl. auch Art. 110 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation, OG [heute: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 102] und dazu BGE 125 V 94 Erw. 8b mit Hinweisen) hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf die beigeladene Person auszudehnen, so dass diese in einem später gegen sie gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 183 f.; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, S. 191 N 528). Die Beiladung ermöglicht es, dem Recht auf vorgängige Anhörung Rechnung zu tragen, bevor ein nachteiliger Entscheid ergeht; damit ist die Beiladung auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 23. April 2002, H 68/01; Kölz/Häner, a.a.O., S. 191 f. N 528 f.).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im nicht veröffentlichten Urteil M. vom 3. November 2000 (H 134/00; Erw. 3d) an der Praxis festgehalten, wonach das Sozialversicherungsgericht im Schadenersatzprozess nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - von den prozessualen Situationen der fehlenden verfügungsweisen Inpflichtnahme (vgl. BGE 112 V 261) und des von der Ausgleichskasse akzeptierten Einspruchs (BGE 108 V 189) abgesehen - grundsätzlich gehalten ist, andere für die gleiche Schadenersatzsumme haftende Solidarschuldner als Mitinteressierte in den Prozess beizuladen. Mit Beschluss des Gesamtgerichts vom 22. August 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) seine Praxis (Urteil T. vom 23. April 2002, H 68/01, Erw. 2b, Urteil D. vom 15. April 2002, H 365/01, Erw. 3b, Urteil M. vom 3. November 2000, H 134/00, Erw. 3d, nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 30. September 1998, H 256/97, Erw. 4b), laut der das Sozialversicherungsgericht gehalten ist, andere von der Ausgleichskasse belangte Solidarschuldner beizuladen, und zwar sowohl wenn gegen diese das Verfahren noch hängig ist, als auch wenn deren Haftung bereits rechtskräftig feststeht, bestätigt Urteil in Sachen W. vom 16. Oktober 2006, H 72/06).

1.3     Der beigeladenen Person ist sodann - analog der Prozesspartei - das Recht zu gewähren, sich im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung zumindest zu den Rechtsschriften der Prozessparteien äussern zu können, ohne jedoch über weitergehende Verfahrensrechte einer Prozesspartei zu verfügen. Sie kann eigene Anträge stellen, ist aber an den Streitgegenstand (die im Streite stehenden Rechtsverhältnisse) gebunden, der durch die beschwerdeführende Person mit der Beschwerde festgelegt wird (vgl. zum Begriff des Streitgegenstandes: BGE 125 V 413 und Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 9 ff.). Die beigeladenen Personen können grundsätzlich in materieller Hinsicht im Urteil zu nichts verpflichtet und es kann ihnen nichts zugesprochen werden. Denn die Verpflichtung einer anderen Partei oder die Zusprache von Leistungen an eine andere Partei als im zugrundeliegenden Einspracheentscheid geht grundsätzlich über eine zulässige Ausdehnung beziehungsweise Änderung des Anfechtungsgegenstandes hinaus.
1.4         Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig die Schadenersatz-pflicht nach Art. 52 AHVG des Beschwerdeführers. Die Schadenersatzpflicht des Beigeladenen 1 im Betrag von Fr. 65'414.20 ergibt sich aus dem ihn betreffenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2006 (Urk. 8/104), welcher, da der Beigeladene 1 den Nichteintretensbeschluss des hiesigen Gerichts vom 26. Oktober 2006 nicht angefochten hatte, in Rechtskraft erwachsen ist.
         Hieraus folgt, dass auf die materiell-rechtlichen Anträge Ziffern 3 und 4 des Beigeladenen 1 in seiner Eingabe vom 17. November 2006 (Urk. 13 S. 2) nicht einzugehen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. Januar 2007 in Sachen W., B 10/06, Erw. 2 mit Hinweis). Die Anträge 1 und 2 in derselben Eingabe stellen Beweisanträge dar und sind einem Rechtsbegehren nicht zugänglich. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Eingabe vom 29. Juni 2007 (Urk. 28).
2.
2.1     Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
2.2     Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
3.
3.1     Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
3.2     Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzfor-derung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 195 Erw. 2.3, 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
3.3     Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich von 22. Juni 2005 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 8/83, 8/113). Die Schadenersatzverfügung vom 28. November 2005 (Urk. 8/87) erging folglich innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist und somit rechtzeitig.
4.
4.1         Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
4.2     Die Beschwerdegegnerin forderte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 67'331.70 für unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge für das Jahr 2004 und 2005 bis zur Konkurseröffnung am 9. Juni 2005 unter Berücksichtigung der 10-tägigen Zahlungsfrist (vgl. Urk. 2 S. 2 mit dem Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung) inklusive Verzugszinsen, Verwaltungs- und Betreibungskosten (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk.7 und Urk. 21). Dagegen liess der Beschwerdeführer noch in der Replik vom 19. Januar 2007 vorbringen, dass die Höhe der Schadenersatzforderung durch die ins Recht gelegten Akten, insbesondere die Beitragsübersicht vom 6. Oktober 2006 (Urk. 8/115) und den Kontoauszug vom selben Tag (Urk. 8/116) für einen Aussenstehenden nicht nachvollziehbar sei (Urk. 17 S. 6).
4.3     Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-satz beherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195;  122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
         Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 208).
        
         Für die Beschwerdegegnerin bedeutet dies, die Schadenersatzforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu unterscheiden. Einerseits hat die Beschwerdegegnerin den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Andererseits gehört zur Substantiierungspflicht auch, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen und Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen. Dies ist allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung in der Beschwerdeschrift masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Februar 2002 i.S. B., H301/00).
4.4     Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht mit ihren diesbezüglichen Erläuterungen in der Duplik vom 5. Februar 2007 nachgekommen (Urk. 21).
         Sie stützte ihre Forderung für die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2004 auf die Jahresabrechnung 2004 vom 25. Februar 2005 mit einer gemeldeten Lohnsumme von Fr. 588'987.-- (vgl. Urk. 8/37) und diejenige für die Beiträge Januar bis Mai 2005 auf das Revisionsergebnis für das Jahr 2005 im Bericht über die Arbeitgeberkontrolle mit einer Lohnsumme von Fr. 27'314.-- (Urk. 8/84 S. 1 ff.). Die diesen Lohnsummen entsprechenden Lohnbeiträge mit der Verrechnung der zuvor in Rechnung gestellten Pauschalbeiträge finden sich in den Positionen 2005/0004 und 2005/0008 des Kontoauszugs vom 6. Oktober 2006. Was die vom Beschwerdeführer als nicht nachvollziehbar erachteten Stornierungen (vgl. Urk. 17 S. 6) betrifft (vgl. Positionen 2004/0001, 0002, 0004, 0005 und 0006), erklären sich dieselben wie auch der Rückzug der Betreibungsbegehrens vom 23. Juni 2004 und der Antrag auf Löschung des entsprechenden Betreibungsverfahrens Nr. 42536 des Betreibungsamtes Zürich 8 (vgl. Urk. 8/12, 8/20 und Ausführungen in Urk. 1 S. 5 unten, 6 oben) wohl mit dem am 15. Juli 2004 gewährten Zahlungsaufschub (Urk. 8/17). In jedem Fall erhöht sich durch die entsprechenden Buchungen der geltend gemachte Schadenersatzbetrag nicht, stornierte doch die Beschwerdegegnerin auch die damit zusammenhängenden Mahn- und Betreibungskosten (vgl. Urk. 8/116 Pos. 2004/0001 und 2004/0006). Auch ist aufgrund der Angabe im Antrag auf Löschung der Betreibung vom 22. September 2004, die Forderung im Betreibungsverfahren sei vollumfänglich gedeckt worden (Urk. 8/20), nicht auf erfolgte Zahlungen zu schliessen. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der im Zusammenhang mit dem Zahlungsaufschub erfolgte Rückzug des Betreibungsbegehrens vom 29. Juni 2004 (Urk. 8/11) zu spät erfolgt ist, da das Betreibungsbegehren Nr. 42536 des Betreibungsamtes Zürich 8 mit dem Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2004 bereits eröffnet worden war (Urk. 8/14), so dass die Beschwerdegegnerin, wenn auch mit einer unrichtigen Grundangabe, am 22. September 2004 die Löschung des Registereintrags beantragte, stimmte doch auch der nunmehrige, dem Zahlungsaufschub zugrunde liegende Ausstand nicht mit dem in Betreibung gesetzten überein. Hinweise für erfolgte Zahlungen seitens der Gesellschaft fehlen.
         Im angefochtenen Entscheid brachte die Beschwerdegegnerin von der Schadenssumme von Fr. 68'946.45 diejenigen Beitragsforderungen sowie Mahn- und Betreibungskosten in Abzug, welche erst nach der Konkurseröffnung vom 9. Juni 2005 in Rechnung gestellt worden sind, respektive nicht vor der Konkurseröffnung innert der auf die Fälligkeit folgenden 10-tägigen Zahlungsfrist hätten beglichen werden müssen. Dabei handelt es sich um Mahn- und Betreibungskosten vom 17. und vom 20. Juni 2005, eine Rechnung vom 17. November 2005 von Fr. 482.50 unter Pos. 2005/0004 und um den Pauschallohnbeitrag vom Juni 2005 von Fr. 923.25, in Rechnung gestellt am 6. Juni 2005 unter Pos. 2005/0007 (Urk. 8/116). Auch dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden.
         Insgesamt erweist sich damit der geltend gemachte Schaden als durch die ins Recht gelegten Akten (insbesondere Urk. 8/115 und 8/116) sowie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Duplik 5. Februar 2007 (Urk. 21) ausgewiesen, zumal der Beschwerdeführer letztere nicht mehr bestreiten liess und insbesondere auch darauf verzichtete, erneut geltend zu machen, es seien Zahlungen erfolgt.
         Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang aufgrund der beschwerdeweisen Ausführungen zu den allenfalls nicht rechtsgültig zustande gekommenen Arbeitsverträgen (Urk. 1 S. 10), dass die Sozialversicherungsbeiträge von Gesetzes wegen auf dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geschuldet sind (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Zum massgebenden Lohn gehören alle Bezüge der arbeitnehmenden Person, die wirtschaftlich betrachtet mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Nicht von Bedeutung ist unter anderem, ob das betreffende Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die betreffende Entschädigung geschuldet war. Es reicht zur Erfassung als massgebenden Lohn, dass die Entschädigung irgendeine wirtschaftliche Beziehung zum Arbeitsverhältnis hatte, was vorliegend unbestritten ist (BGE 126 V 221 Erw. 4a). Ob das Arbeitsverhältnis formgültig zustande gekommen ist, kann angesichts dessen für die gesetzliche Beitragspflicht nicht ausschlaggebend sein, zumal der Arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit im Regelfall keiner besonderen Form bedarf (Art. 320 Abs. 1 des Obligationenrechts), so dass eine fehlende Kollektivunterschrift diesbezüglich nicht von Belang sein dürfte.
5.
5.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
5.2     Die Konkursitin hat gemäss den Akten unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt Zahlungen für die in Rechnung gestellten Beiträge geleistet. Damit ist sie ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet.
         Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
6.
6.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
6.2     Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
6.3     Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Gehörten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. B. vom 24. Mai 2002, H 39/01, Erw. 4a und i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98).
7.
7.1     Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, dass er als nicht geschäftsführender Verwaltungsrat seine Kontroll- und Aufsichtspflichten erfüllt habe. Namentlich habe er an allen Verwaltungsratsitzungen teilgenommen und sich regelmässig nach dem Geschäftsgang erkundigt. Der Beigeladene 2, Geschäftsführer der Gesellschaft, habe an der Verwaltungsratssitzung vom 25. November 2004 erstmals mitgeteilt, dass die B.___ AG in Schwierigkeiten stecke und dass - abmachungswidrig - Arbeitnehmer für die Bauarbeiten eingestellt worden seien. Er, der Beschwerdeführer, habe hierauf Lohnlisten, Arbeitsvertragskopien, Zahlungsvereinbarungen mit der Ausgleichskasse und einen provisorischen Abschluss per 30. November 2004 vom Beigeladenen 2 verlangt. Dieser Verpflichtung sei letzterer jedoch nicht, wie vereinbart, an der Verwaltungsratssitzung vom 2. Dezember 2004, sondern erst an derjenigen vom 27. Januar 2005 nachgekommen. An der folgenden Sitzung vom 2. Februar 2005 seien Sanierungsmöglichkeiten besprochen worden, worauf beschlossen worden sei, die Gläubiger um Schuldenerlass zu ersuchen. Am 11. März 2005 habe sich herausgestellt, dass der Beigeladene 2 es versäumt habe, die Schlechtwetterentschädigung von zirka Fr. 50'000.-- zu beantragen, womit insbesondere die Zahlungssausstände bei der Ausgleichskasse hätten beglichen werden können.
         Er, der Beschwerdeführer, sei folglich seinen Pflichten nachgekommen und unverzüglich gegen die Zahlungsausstände eingeschritten. Namentlich habe er im November 2005 (richtig wohl: 2004) darauf bestanden, dass allen Bauarbeitern gekündigt werde. Der Beigeladene 2 habe im Übrigen abmachungswidrig Arbeitnehmer angestellt, wovon der Beschwerdeführer gar keine Kenntnis gehabt habe. Durch seine aktive Desinformation habe der Geschäftsführer verhindert, dass der Beschwerdeführer, welcher der Meinung gewesen sei, die Gesellschaft arbeite mittels Subunternehmen, überhaupt gegen die offenen AHV-Ausstände habe einschreiten können. Sollte das Gericht von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgehen, sei das Verhalten des Beigeladenen 2 schadenersatz-mindernd, respektive den Kausalzusammenhang unterbrechend zu würdigen.
         Des Weitern habe eine Ratenzahlungsvereinbarung bestanden, die nie widerrufen worden sei, weshalb zumindest für einen Teil der Beitragsperiode ein Rechtfertigungsgrund gegeben sei. Sodann sei doch von einem wesentlichen Mitverschulden der Beschwerdegegnerin auszugehen, welche das Inkasso nicht gehörig vorgenommen habe, indem sie die Betreibung wiederholt zurückgezogen habe und keine formelle Nachtragsverfügung erlassen habe.
         Letztlich sei zu berücksichtigen, dass eine differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 OR gelte. Es könne nicht angehen, dass das AHVG eine strengere Haftung für die Organe vorsehe als das Aktienrecht (Urk. 1 S. 3 ff.)
7.2
7.2.1   Der Beschwerdeführer war von der Gründung der Gesellschaft bis am 25. März 2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, hernach amtete er als Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien (Urk. 8/113). Dem Beschwerdeführer kam somit im hier interessierenden Zeitraum formelle Organstellung zu.
7.2.2   Weiter handelte es sich bei der B.___ AG um ein kleines Unternehmen mit einfachen Verwaltungsstrukturen. Zunächst amtete der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat; ab 25. März 2004 trat der Beigeladene 1 in den Verwaltungsrat ein und der Beigeladene 2 wurde als Geschäftsführer, beide mit Kollektivunterschrift zu zweien, eingetragen (Urk. 8/113). Gemäss Jahresabrechnung 2004 betrug die Lohnsumme in diesem Jahr Fr. 588'987.-- bei insgesamt 17 Angestellten (vgl. Urk. 8/37). In dieser Konstellation sind an die Kontroll- und Überwachungspflichten eines Verwaltungsrates praxisgemäss strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. und F. vom 15. März 2006, H 69/05, Erw. 5.2, und Urteile in Sachen H. und P. vom 26. Oktober 2006, H 38/06 und H 44/06, Erw. 6.2). Soweit keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe greifen, ist das Verschulden der Gesellschaft dem Beschwerdeführer anzurechnen.
7.2.3         Zunächst kann sich der Beschwerdeführer nicht damit entlasten, er sei nicht im operativen Geschäft tätig gewesen. Wer im Rahmen einer Gesellschaft formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 7. April 2004, H 292/03 Erw. 3.1). Gerade auch einem nicht mit der kaufmännischen Geschäftsführung und den finanziellen Belangen betrauten Verwaltungsrat kommt, solange er diese formelle Organstellung beibehält, als Mitglied des Verwaltungsrats die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, auszuüben (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR), zu welchem Zweck er über ein Recht auf Auskunft und Einsicht verfügt (Art. 715a OR). Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Verwaltungsräte im Sinne von Art. 52 AHVG qualifiziert schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene, sich auch auf das Beitragswesen erstreckende Aufsicht nicht ausüben, wobei sich die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle bei einem wie vorliegend aus nur wenigen Personen zusammengesetzten Verwaltungsrat nach einem strengen Massstab beurteilen.
         Als grobfahrlässig gilt gerade auch die Passivität faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossener Verwaltungsräte, welche sich umso nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen haben. Ein Verwaltungsrat kann sich, wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung in Geschäften geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste, nicht mit dem Einwand exkulpieren, er habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt (BGE 109 V 88 Erw. 6; ZAK 1992 S. 255 Erw. 7b, 1989 S. 104 Erw. 4; nicht publ. Erw. 2c des Urteils BGE 199 V 86; nicht publ. Erw. 5a/aa des Urteils AHI 1994 S. 102). Daran ändert gemäss Rechtsprechung schliesslich auch die fehlende Zeichnungsberechtigung eines Verwaltungsrats nichts (nicht publ. Erw. 5a/aa des Urteils AHI 1994 S. 102, Urteil A. vom 23. Januar 2003, H 253/02, Erw. 6.2).
         Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er erstmals an der Verwaltungsratssitzung vom 25. November 2004 von den finanziellen Schwierigkeiten in Kenntnis gesetzt worden sei und bis dahin auch nicht gewusst habe, dass der Beigeladene vereinbarungswidrig Arbeitnehmer für die Bauarbeiten angestellt habe, veranschaulichen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest bis zu diesem Zeitpunkt passiv verhielt und seine Überwachungsaufgaben nicht aktiv wahrnahm. Bis dahin scheint er sich schlicht nicht um seine ihm durch das Verwaltungsratsmandat obliegenden Pflichten und Aufgaben gekümmert zu haben, welche ihm gestützt auf einen Mandatsvertrag mit seiner Arbeitgeberin, der C.___ AG, treuhänderisch übertragen worden sind (vgl. Urk. 8/99). Dies gilt insbesondere für die Zeit bis 25. März 2004, als der Beschwerdeführer einziges Mitglied des Verwaltungsrates war. Während dieser Zeit musste er in jedem Fall Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma haben, und dies auch dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat (BGE 108 V 203 Erw. 3b). Gemäss der Lohnmeldung 2004 beschäftigte die B.___ AG bereits von Januar bis März 2004 5 Arbeitnehmer (Urk. 8/37/3). Sollte der Beschwerdeführer selbst in dieser Zeit nicht über die Arbeitsverträge und die laufenden Lohnzahlungen in Kenntnis gewesen sein, ist er der ihm obliegenden Sorgfalt bei der Instruktion und Überwachung des Geschäftsganges und der Liquidität in keiner Weise nachgekommen, da er diesfalls offensichtlich keine Ahnung von der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der B.___ AG hatte.
         Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte späte und lückenhafte Information durch den Beigeladenen 2 im November 2004 (Urk. 1 S. 8) hätte sodann zu eindringlichen Kontrollen und Massnahmen mit Bezug auf die Beitragspflicht Anlass geboten. Zwar lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er habe anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 25. November 2004 Lohnlisten, Arbeitsvertragskopien, Zahlungsvereinbarungen mit der AHV und einen provisorischen Abschluss per 30. November 2004 vom Beigeladenen 2 verlangt. Als dieser die verlangten Unterlagen an der Verwaltungsratssitzung vom 2. Dezember 2004 laut Angaben des Beschwerdeführers dann aber nicht vorlegte, verzichtete der Beschwerdeführer offensichtlich auf griffige Massnahmen gegenüber dem Beigeladenen 2 und dies obwohl er gestützt auf mehrere ihm zugestellte Zahlungsbefehle vom 25. November 2004 Kenntnis von Beitragsschulden von Januar bis August 2004 im Betrag von Fr. 21'686.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen (vgl. Urk. 8/27-29) haben musste. Auch damit hat er seine Pflichten als Verwaltungsrat verkannt und es unterlassen, sicht selbst um die Oberaufsicht über die finanziellen Belange zu kümmern. Insbesondere hat er sich auch nicht aktiv darum gekümmert, dass wenigstens auf die laufenden Lohnzahlungen die darauf von Gesetzes wegen geschuldeten paritätischen Beiträge bezahlt oder sichergestellt wurden (BGE 118 V 195 Erw. 2a, SVR 1995 Nr. 70 S. 214 Erw. 5).
         Im Lichte dessen erscheint auch der Einwand, dass es der Beigeladene 2 als Geschäftsführer unterlassen habe, die Schlechtwetterentschädigung von zirka Fr. 50'000.-- zu beantragen, mit welcher insbesondere die Zahlungsausstände der AHV hätten beglichen werden können, als nicht stichhaltig. Angesichts der behaupteten Schlecht- respektive Fehlinformation durch den Beigeladenen 2 hätte der Beschwerdeführer berechtigte Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bei der Geschäftsführung haben müssen und die notwendigen Massnahmen, wie den Antrag auf Schlechtwetterentschädigung selber anhand nehmen, respektive engmaschig überwachen müssen, ob der Beigeladene 2 diesen tatsächlich vornimmt. Auch diesbezüglich vermag er sich somit nicht zu entlasten.
         Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Konkursitin am 15. Juli 2004 einen Zahlungsaufschub gewährt hat (Urk. 8/17), ändert ebenfalls nichts an der Verschuldensbeurteilung. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 (Urk. 7 S. 5) verwiesen werden.
7.2.4   Was die Rechtfertigung gestützt auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sanierungsbemühungen mittels Entlassung der Arbeitnehmer und Schuldenerlass anbelangt (vgl. Urk. 1 S. 8 f.), ist Folgendes zu beachten:
         Nachdem gemäss konstanter Rechtsprechung von einer Arbeitgeberin bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind (BGE 118 V 195 Erw. 2a, SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw.5), ist die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nur dann allenfalls gerechtfertigt oder entschuldbar, wenn die Arbeitgeberin, welche zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 108 V 88 Erw. 2, bestätigt in BGE 121 V 243; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a), und angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von einer vorübergehenden Zurückbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge objektiv eine für die Rettung des Unternehmens ausschlaggebende Wirkung zu erwarten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 2. Februar 2005, H 86/02 Erw. 5.4.2.1, mit Hinweisen).
         Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers konzentrierten sich die Sanierungsbemühungen neben der Kündigung der Arbeitnehmer darauf, die Gläubiger um Schuldenerlass nachzusuchen (Urk. 1 S. 8). Abgesehen davon, dass weder den Akten noch den Vorbringen der Parteien konkrete Bemühungen um Schulden-erlasse zu entnehmen sind, fehlt es auch an jeglichem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen durfte, die Gesellschaft werde unter anderem dank der Zurückbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge saniert und sie könne die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen zumal die Sanierungsmöglichkeiten erst anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 11. März 2005 evaluiert wurden, obschon die Firma seit Anfang 2004 keine Beiträge mehr entrichtet hatte (Urk. 1 S. 8).
         Zusammenfassend ist deshalb von einem haftungsbegründenden qualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, auszugehen.
7.3
7.3.1   Weiter ist zu prüfen, ob aufgrund eines allfälligen Mitverschuldens der Ausgleichskasse die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers herabzusetzen ist.
         Rechtsprechungsgemäss ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG einer Herabsetzung wegen Drittverschuldens zugänglich. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Wie im übrigen öffentlichen Verantwortlichkeitsrecht setzt die Herabsetzung  des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 52 AHVG des Weitern voraus, dass zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Eine Herabsetzung kann daher nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 188 Erw. 3c).
7.3.2   Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Verwaltung ihr Betreibungsbegehren vom 23. Juni 2004 betreffend die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. März 2004 über Fr. 13'554.80 zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2004 (Urk. 8/11) am 29. Juni 2004 wieder zurückgezogen hat (Urk. 8/12). Wie bereits unter Erw. 3.4 dargelegt, erfolgte dieser Rückzug verspätet, da sich die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 24. Juni 2004 (Urk. 8/14) und das Rückzugsbegehren (Urk. 8/12) kreuzten. Nach Gewährung des Zahlungsaufschubs am 15. Juli 2004 (Urk. 8/18) und Nichtleistung der ersten Ratenzahlung forderte die Beschwerdegegnerin die B.___ AG mit Schreiben vom 3. September 2004 unter Androhung der Einleitung beziehungsweise Fortsetzung der Betreibung zur Begleichung der ausstehenden Rate auf (Urk. 8/18). Trotz weiterhin ausstehender Zahlung (vgl. Erw. 3.4) stellte die Beschwerdegegnerin am 22. September 2004 beim zuständigen Betreibungsamt Antrag auf Löschung der laufenden Betreibung Nr. 42536. Wie unter Erw. 3.4 aufgeführt, erweist sich dieses Vorgehen angesichts des - offensichtlich im Rahmen der Gespräche über den Zahlungsaufschub - im Vergleich zum in Betreibung gesetzten Betrag erhöhten Beitragsausstandes für die Monate Januar bis März 2004 nicht als Verletzung der Normen des Beitragsbezuges. Dass die Beschwerdegegnerin die Betreibung in der Folge nicht umgehend eingeleitet, sondern mit Schreiben vom 24. September 2004 die Rate vom 15. August 2004 von Fr. 8'132.25 ein weiteres Mal und am 18. Oktober 2004 den Gesamtbetrag von Fr. 16'264.50 gemahnt hat (Urk. 8/21), kann ihr ebenfalls nicht als gravierendes Fehlverhalten im Sinne der Rechtsprechung vorgeworfen werden.
         Das Betreibungsbegehren stellte sie sodann am 24. November 2004 (Urk. 8/25), mithin 25 Tage nach Ablauf der mit Mahnung vom 18. Oktober 2004 gesetzten Zahlungsfrist (Urk. 8/22). Der Beschwerdeführer verzichtete als Empfänger des Zahlungsbefehls vom 25. November 2004 auf Erhebung eines Rechtsvorschlags (Urk. 8/27). Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Erlass einer Veranlagungsverfügung ist angesichts dessen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) nicht zu beanstanden (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO in der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung, Rz 2158).
         Offensichtlich stellte die Beschwerdegegnerin sodann schon am 27. Dezember 2004 in dieser sowie den Betreibungen Nrn. 44714 und 44715 betreffend die Ausstände aus den Monaten Juli und August 2004 (Urk. 8/28-29) die Fortsetzungsbegehren (vgl. entsprechende Hinweise in Urk. 8/31-33). Deren Rückzug am 15. Februar 2005 (Urk. 8/31-33) kommt hinsichtlich des Schadenersatzumfanges angesichts des am 16. Juni 2005 eingereichten Fortsetzungsbegehrens (Urk. 8/54-56) keine Bedeutung zu. Gemäss Randziffer 5024 WBB kann die Ausgleichskasse frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Zur Pflicht, bis wann dasselbe spätestens zu stellen ist, verweist Randziffer 5025 lediglich auf die gesetzliche Regelung, wonach das Recht, das Begehren zu stellen, ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls erlischt. Diese Frist hat sie klar eingehalten, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden kann, dass sie durch die vorläufigen Rückzüge der Fortsetzungsbegehren vom ordentlichen Beitragsbezugsverfahren abgewichen sei. Ausserdem kann angesichts des Umstandes, dass das Konkurs-verfahren bereits am 22. Juni 2005 mangels Aktiven eingestellt worden ist und gemäss Einvernahmeprotokoll des  zuständigen Konkursamtes vom 16. Juni 2005 abgesehen von Fr. 500.-- bei der WIR Bank keine Aktiven vorgelegen haben (Urk. 8/84/9-10), ausgeschlossen werden, dass sich der Schaden durch den Unterbruch in den Fortsetzungsverfahren vergrössert hat.
         Damit besteht kein Anlass, den Schadensbetrag wegen Mitverschuldens der Verwaltung herabzusetzen. Auch führen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur differenzierten Solidarität (Urk. 1 S. 13 Ziff. 33) zu keiner Herabsetzung der Schadenersatzpflicht. Die von ihm angerufene differenzierte Solidarität wurde unter Erw. 7 entsprechend den in Erw. 6.3 dargelegten Voraussetzungen geprüft und es wurde ihr entsprechend Rechnung getragen (vgl. im Übrigen zur Ablehnung der anteilsmässigen Haftung BGE 109 V 85 ff. Erw. 7).
8.         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht von dem ihm zu machenden Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten vermag. Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des angeblich den Kausalzusammenhang unterbrechenden Verhaltens des Beigeladenen 2 ist auf die Ausführungen unter Erw. 7.2.3 zu verweisen.
9.       Was die Beschwerdeanträge Ziffern 2 und 3 anbelangt, ist auf Erw. 1.3 und 1.4 zu verweisen, wonach Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers bildet und ein Beigeladener in materieller Hinsicht zu nichts verpflichtet werden kann. Die solidarische Haftung der Beigeladenen kann folglich nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt werden.
         Im Übrigen wurde die Solidarhaftung mit den Beigeladenen bereits in der Schadenersatzverfügung vom 28. November 2005 (Urk. 8/87), bestätigt im angefochtenen Entscheid, festgelegt und sie ergibt sich des Weitern, soweit die schuldhaft handelnden Personen für den gleichen Schaden verantwortlich sind, aus der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 108 V 195 Erw. 3, 109 V 90 Erw. 7a). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich mangels Streitgegenstand und Feststellungsinteresse nicht einzutreten.
         Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- A.___
- P.___
- Rechtsanwältin Dr. Rebekka Riesselmann-Saxer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).