AK.2006.00086
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 25. Mai 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Weber
c/o Martin, Weber und Partner Rechtsanwälte
Marktgasse 1, 8401 Winterthur
gegen
HOTELA
Ausgleichskasse
Rue de la Gare 18, Postfach 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___ war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der am 20. Februar 2002 gegründeten G.___ GmbH, welche den F.___ in B.___ betrieb. Die Gesellschaft war der Ausgleichskasse Hotela als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse mit dieser ab. Daneben schloss die G.___ GmbH Krankenversicherungen für Saisonangestellte und die obligatorische Unfallversicherung bei der Hotela ab.
Am 21. September 2004, 27. Dezember 2004 und 1. Februar 2005 stellte das Betreibungsamt B.___ der Ausgleichskasse Hotela Verlustscheine infolge Pfändung aus. Am 16. Februar 2005 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Gesellschaft, welche ihren Sitz am 18. Mai 2004 von B.___ nach ___ verlegt hatte. Der Konkurs wurde am 4. April 2005 mangels Aktiven wieder eingestellt.
Mit Verfügung vom 7. März 2005 verpflichtete die Ausgleichskasse Hotela S.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer des Verwaltungsrates der G.___ GmbH zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge aus den Jahren 2002 und 2003 von Fr. 47'214.95. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. April 2005 (Urk. 7/7) wies die Hotela mit Entscheid vom 24. Mai 2005 ab (vgl. Sachverhalt im Verfahren Nr. AK.2005.00041 in Sachen der Parteien).
1.2 Dagegen erhob S.___ am 24. Juni 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 31. Mai 2006 im Verfahren Nr. AK.2005.00041 bejahte das Gericht die Haftung von S.___ im Grundsatz, wies die Sache jedoch zu ergänzenden Abklärungen bezüglich der Höhe des Schadenersatzes, respektive zur Substanziierung und Belegung des Schadens an die Kasse zurück (Urk. 9/4). Mit Verfügung vom 8. August 2006 verpflichtete die Hotela S.___ erneut zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 47'214.95 (Urk. 3/8 = 9/5). Am 14. September 2006 liess S.___ dagegen Einsprache erheben (Urk. 9/6). Mit Entscheid vom 5. Oktober 2006 bestätigte die Kasse die angefochtene Verfügung (Urk. 2 = Urk. 9/7).
2. Am 3. November 2006 liess S.___ auch gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und die Aufhebung desselben, eventualiter die Reduktion des Schadenersatzes auf den tatsächlichen Betrag beantragen (Urk. 1). Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem die Parteien im Rahmen der Replik (Urk. 13) und der Duplik (Urk. 16) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel am 30. März 2007 geschlossen (Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nachdem im Rückweisungsentscheid vom 31. Mai 2006 im Verfahren Nr. AK.2005.00041 die Haftung des Beschwerdeführers im Grundsatz bejaht worden ist (vgl. Urk. 9/4), und sich weder aufgrund der Parteivorbringen noch der Akten ein Abweichen hiervon rechtfertigt, steht vorliegend einzig noch die Höhe des Schadenersatzes im Streite.
1.2 Was die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze für das Vorliegen eines Schadens, dessen Zusammensetzung, den im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersuchungsgrundsatz und die Substanziierungspflicht der Ausgleichskasse anbelangt, kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 31. Mai 2006 in Sachen der Parteien verwiesen werden (Urk. 9/4 S. 4 ff., Erw. 3.1.1. bis 3.4).
2.
2.1 Im Rückweisungsentscheid vom 31. Mai 2006 kam das Gericht zum Schluss, dass sich aus dem Vergleich der betreibungsrechtlichen Urkunden mit der - nunmehr in deutscher Sprache eingereichten - Tabelle der uneinbringlichen Beiträge (Urk. 9/3) ergebe, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht nur die bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge der AHV/IV/EO und der Arbeitslosenversicherung sowie die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse, sondern auch Krankenkassenprämien und die Beiträge an die obligatorische Unfallversicherung beträfen. Die Schadenersatzforderung von Fr. 47'214.95 schliesse jedoch bei genauerer Betrachtung korrekterweise weder die Krankenversicherungs- noch die Unfallversicherungsprämien mit ein.
Als nicht genügend überprüfbar erwies sich die Schadenersatzforderung im ursprünglichen Gerichtsverfahren aber insofern, als die Beitragsübersicht in Bezug auf die Zuordnung der Verzugszinsen und der Administrativkosten zu den entsprechenden Hauptschulden keine rechtsgenügliche Auskunft gab und nicht abschliessend beurteilt werden konnte, ob die vollständige Zuordnung der Administrativkosten zur Schadenersatzforderung gerechtfertigt ist. Unklar blieb die Schadenersatzberechnung auch insofern, als nicht nachvollziehbar war, weshalb die Kasse die ausstehenden kantonalrechtlichen FAK-Beiträge nicht in die strittige Schadenersatzforderung eingerechnet, jedoch gemäss Beitragsübersicht Kredite aus den FAK-Beiträgen gutgeschrieben hat.
Angesichts dieser Unstimmigkeiten wurde die Kasse verpflichtet, den Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, obwohl der Beschwerdeführer keine masslich konkreten, nicht ohne Weiteres widerlegbaren Einwendungen vorgebracht hatte. Ungenügend wurde die Substanziierung des Schadens insbesondere auch in Bezug auf die geltend gemachte Summe aus der Schlussabrechnung 2003 betrachtet, fehlte es doch diesbezüglich an jeglichen nachvollziehbaren Belegen (Urk. 9/4 S. 7 ff.).
2.2 In der auf den Rückweisungsentscheid folgenden Schadenersatzverfügung vom 8. August 2006 legte die Beschwerdegegnerin darauf die Zusammensetzung des Schadens ausführlichst dar. Wie in der Verfügung erörtert, setzt sich die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung aus den Beiträgen für AHV/IV/EO und der Arbeitslosenversicherung aus den Schlussrechnungen 2002 und 2003 sowie den gemäss der Beschwerdegegnerin teilweise unbezahlt gebliebenen Pauschalrechnungen Februar bis Mai 2003 und den unbezahlt gebliebenen Rechnungen Juni bis Dezember 2003 zusammen. Hinzu kommen Betreibungs-, Administrativ- und Verwaltungskosten sowie Verzugszinsen (Urk. 3/8). Entgegen der Feststellung unter Erw. 3.2 des Urteils vom 31. Mai 2006 in Sachen der Parteien (Urk. 9/4 S. 5 oben) bildet die Monatsrechnung Januar 2003 nicht Gegenstand der streitigen Forderung.
Die Beschwerdegegnerin legte ausserdem dar, welche Lohnsummen Grundlage für die Berechnung der vorliegend relevanten monatlichen Pauschalrechnungen im Jahr 2003 und der Schlussrechnungen 2002 und 2003 bildeten und wie die eingegangenen Zahlungen angerechnet worden sind. Des Weitern machte sie Ausführungen zur Verrechnung der Kinderzulagen-Guthaben für die Jahre 2002 und 2003.
2.3 Der Beschwerdeführer liess - wie schon im ursprünglichen Verfahren - keine masslich konkreten Einwendungen gegen die Schadenersatzberechnung der Beschwerdegegnerin vorbringen. Jedoch stellte sich sein Rechtsvertreter auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin die Betreibung sämtlicher geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge auf dem Wege der Betreibung auf Pfändung fortgesetzt habe, dies jedoch für die Prämien der Krankenversicherung und der Unfallversicherung gestützt auf Art. 39 und Art. 43 Ziff. 1 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) nicht zulässig sei. Eine Betreibung aber, welche auf dem falschen Weg fortgesetzt werde, sei nichtig.
Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin die Abschlagszahlungen vom Betreibungsamt nicht zur Deckung der Ausstände aus den Kranken- und Unfallversicherungsprämien verwenden dürfen. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin im Zahlungsbefehl fälschlicherweise als Grund der Forderung AHV-Schlussabrechnungen angegeben habe, weshalb alle Parteien davon ausgegangen seien, dass die Beschwerdegegnerin lediglich AHV-Forderungen gepfändet habe und folglich auch die Zahlungen ausschliesslich zur Deckung der AHV-Ausstände hätten verwendet werden müssen (Urk. 1 S. 5 ff., 13 S. 2 f.).
2.4
2.4.1 Was den Einwand des Beschwerdeführers betreffend Nichtigkeit der Fortsetzungen der von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibungen auf Pfändung anbelangt, ist er auf Erw. 3.5.2 im Rückweisungsentscheid vom 31. Mai 2006 hinzuweisen, wonach die Arbeitgeberin und ihre Organe gehalten sind, Einwände gegen das SchKG-Verfahren in demselben geltend zu machen, da es im Interesse der Rechtssicherheit nicht angeht, die Gültigkeit eines Verlustscheins im nachfolgenden Schadenersatzverfahren in Frage zu stellen. Vielmehr haben die Arbeitgeber und deren Organe ihre diesbezüglichen Rechte im SchKG-Verfahren zu wahren (Urk. 9/4 S. 8 mit dem Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 9. Februar 2005, H 144/04, Erw. 4.2). Die Zuständigkeit zur Feststellung der Nichtigkeit einer betreibungsrechtlichen Verfügung liegt nicht beim Sozialversicherungsgericht, sondern bei der verfügenden SchKG-Behörde selber oder der zuständigen Aufsichtsbehörde (vgl. Isaak Meier, Das Verwaltungsverfahren vor den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden, Zürich 2002, S. 42 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit des gewählten Betreibungsweges und zu den Folgen einer allenfalls falsch fortgesetzten Betreibung erübrigen sich daher vorliegend.
2.4.2 Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass sich die G.___ GmbH auf die Angabe des Forderungsgrundes in den Zahlungsbefehlen habe verlassen dürfen. Eine Anrechnungserklärung bezüglich der Zahlungen an das Betreibungsamt habe von der G.___ GmbH nicht verlangt werden können. Ihre Zahlungen hätten entsprechend den Angaben des Forderungsgrundes und entsprechend der in den Zahlungsbefehlen erwähnten Gläubigerin, nämlich der Ausgleichskasse Hotela, lediglich den AHV-Ausständen angerechnet werden müssen (Urk. 1 S. 4).
Bei genauerer Betrachtung der im Recht liegenden diversen betreibungsrechtlichen Urkunden (Urk. 9/3) zeigt sich, dass darin lediglich die jeweiligen Forderungsurkunden und deren Datum angeführt und dieselben mit "AHV-Schlussrechnung" respektive "AHV-Rechnung" bezeichnet sind. Die Forderungsgründe selber sind nicht erwähnt. Dieses Vorgehen entspricht indessen Art. 67 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG, wonach die Angabe des Forderungsgrundes im Betreibungsbegehren lediglich in Ermangelung der Forderungsurkunde und deren Datum notwendig ist, und ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Da die Forderungsurkunden in den Betreibungsbegehren von der Beschwerdegegnerin jedoch lediglich als "AHV-Rechnung" respektive "AHV-Schlussabrechnung" betitelt wurden, war den betreibungsrechtlichen Urkunden als solchen nicht zu entnehmen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge der AHV/IV/EO und der Arbeitslosenversicherung sowie die FAK-Beiträge, sondern auch Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Unfallversicherung betreffen. Doch blieb vom Beschwerdeführer unbestritten, dass die G.___ GmbH von der Beschwerdegegnerin jeweils Pauschalrechnungen für sämtliche Beiträge erhalten hat (vgl. Pauschalrechnung April 2002, Urk. 9/8). Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht (Urk. 8 S. 6), musste dem Beschwerdeführer nach Erhalt der jeweiligen Zahlungsbefehle bei einem Vergleich mit den darin angeführten Forderungsurkunden unter Berücksichtigung der Daten und der Forderungsbeträge ohne Weiteres bewusst sein, dass es sich dabei um die Gesamtrechnungen unter Einschluss der Kranken- und Unfallversicherungsprämien handelte. Da er, respektive die G.___ GmbH, darauf verzichtet hat, die entsprechenden Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckungen vor den zuständigen Beschwerdeinstanzen in Betreibungs- und Konkurssachen oder allenfalls vor dem für Vollstreckungsverfahren zuständigen Zivilgericht geltend zu machen, kann er nach dem oben Gesagten die gemeinsame Betreibung der Prämien im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen.
Was die Gläubigerangabe "Ausgleichskasse Hotela" anbelangt, ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass er auch diesen Einwand im Rahmen der Rechtsbehelfe nach dem SchKG hätte vorbringen müssen. Zwar ist davon auszugehen, dass nicht die Hotela Ausgleichskasse, sondern die Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hoteliervereins, eine privatrechtliche Stiftung und Betreiberin der Kranken- und Unfallversicherung der Hotela, Gläubigerin der offenen Prämien für diese Versicherungsbereiche ist und insofern die in den Betreibungsbegehren angegebenen Forderungssummen nicht vollumfänglich mit dem angegebenen Gläubiger "Ausgleichskasse Hotela" zuzuschreiben sind (vgl. unter anderen Urk. 9/3/5a).
Dennoch kann - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) -Folge hiervon nicht sein, dass die vom Betreibungsamt B.___ getätigten Gläubigervergütungen (vgl. Urk. 9/3/3/3b-e) vollständig der Tilgung der AHV-Ausstände hätten dienen müssen. Dies gilt schon deshalb, weil die Höhe der vom Betreibungsamt überwiesenen Gläubigervergütungen in Abhängigkeit zur jeweiligen Forderungssumme gestanden sind und entsprechend tiefer ausgefallen wären, hätte die Beschwerdegegnerin die AHV-Ausstände gesondert in Betreibung gesetzt. Auf die ausstehenden Prämien für die Kranken- und Unfallversicherung hätte die Hotela Kranken- und Unfallkasse diesfalls kaum verzichtet und dieselben ebenfalls in Betreibung gesetzt. Da sämtliche vorliegend interessierenden Sozialversicherungsbeiträge in Bezug auf ihre Rangordnung in der zweiten Klasse eingereiht sind (vgl. Art 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 Abs. 4 SchKG), war eine vorrangige Befriedigung für die AHV-Ausstände nicht zu erwarten, und es ist unwahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die AHV/IV/EO-Ausstände und die Arbeitslosenversicherungsausstände in Betreibung gesetzt hätte. Dies unterstreicht, dass die ehemaligen Organe der G.___ GmbH - wie oben dargelegt - gehalten gewesen wären, ihre Rechte im SchKG-Verfahren geltend zu machen, lässt es die Rechtssicherheit doch nicht zu, die Gültigkeit der Verlustscheine nunmehr zu überprüfen.
2.4.3 Was die konkrete Zusammensetzung des Schadens anbelangt, legte die Beschwerdegegnerin denselben in der nach dem Rückweisungsentscheid erstellten Schadenersatzverfügung vom 8. August 2006 (Urk. 3/8) eingehend dar. Zwar reichte sie erneut keine Belege wie Lohnabrechnungen, Meldungen der definitiven Lohnsummen etc. ein (vgl. dazu Urteil vom 31. Mai 2006 im Verfahren Nr. AK.2005.00041, Urk. 9/4 S. 8), doch liess der Beschwerdeführer keinerlei masslich konkreten Bestreitungen gegen die Spezifikation des Schadens durch die Kasse vorbringen. Der in der Replik vom 7. März 2007 angeführte Betrag der nach seiner Meinung noch offenen AHV-Beitragsforderungen beruht gemäss eigenen Angaben lediglich auf einer überschlagsmässigen Rechnung, welche nicht dargelegt wurde und auf der unzutreffenden Annahme, sämtliche im Rahmen des Betreibungsverfahrens erfolgten Gläubigergutschriften hätten den AHV-Ausständen gutgeschrieben werden müssen (vgl. Urk. 13 S. 3).
Keine konkreten Einwände liess der Beschwerdeführer insbesondere gegen die von der Beschwerdegegnerin ihren Rechnungen zugrunde gelegten Lohnsummen (vgl. insbesondere Urk. 3/8 S. 2 f. und S. 14), gegen den Debitoren-Kontoauszug (Urk. 3/8 S. 4) und die dargelegte Art der Verrechnung der einzelnen Zahlungen, respektive die Rangfolge der Deckung der offenen Beiträge (vgl. dazu Urk. 3/8 S. 4), welche im Grundsatz bereits im Urteil vom 31. Mai 2006 bestätigt worden war (Urk. 9/4 S. 7), und so in der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO geregelt ist (WBB Rz 6017 ff.), vorbringen. Da sich diesbezüglich keine greifbaren Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten aus den Akten ergeben und masslich konkrete Einwände seitens des Beschwerdeführers auch in diesem Verfahren fehlen, hat die Beschwerdegegnerin ihrer Substanziierungspflicht insoweit Genüge getan.
Hinsichtlich der im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts beanstandeten Zuordenbarkeit der Verzugszinsen und der Administrativkosten (vgl. Urk. 9/4 S. 7 f.) ist der Verfügung vom 8. August 2006 (Urk. 3/8 S. 2) bei einem Vergleich mit Betreibungsbegehren (Urk. 9/3/5a, 9/3/7b, 9/3/8b, 9/3/9b, 9/3/10b, 9/3/11b, 9/3/12b, 9/3/13b) zu entnehmen, dass die Verzugszinsen lediglich auf die AHV/IV/EO-Beiträge und die Beiträge der Arbeitslosenversicherung sowie die Verwaltungskosten berechnet wurden und demgemäss korrekterweise im Rahmen des geltend gemachten Schadenersatzes keine Verzugszinsen auf Prämienausständen der Kranken- und Unfallversicherung mitenthalten sind.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Miteinbezug sämtlicher der Beitragsübersicht zu entnehmender Verwaltungskosten (Urk. 9/3/18a) in den geltend gemachten Schadenersatz, wurden dieselben doch, wie in der Schadenersatzverfügung und im angefochtenen Entscheid erläutert (Urk. 2 S. 2, 3/8 S. 3), gestützt auf Art. 69 AHVG richtigerweise ausschliesslich auf den Beiträgen der AHV/IV/EO berechnet. Was die Betreibungs- und Mahnkosten anbelangt, lässt der Beschwerdeführer die alleinige Anrechnung derselben an den Schadenersatz nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht beanstanden. Dies erweist sich denn auch als richtig. In Bezug auf die Mahnkosten hätte die ausschliessliche Verfolgung der unter Art. 52 AHVG fallenden Beiträge nicht weniger Mahnkosten verursacht, wäre doch diesfalls keine geringere Anzahl Zahlungsaufforderungen angefallen.
Die Zusammensetzung der Betreibungskosten legte die Beschwerdegegnerin in der Schadenersatzverfügung vom 8. August 2006 ausführlich dar (vgl. Urk. 3/8 S. 3 und 8 ff.). Bei einem Vergleich derselben mit der Gebührenverordnung zum SchKG (insbesondere Art. 16 und Art. 20 GebV SchKG) zeigt sich, dass die Gebühren für Zahlungsbefehle und Pfändungen inklusive Pfändungsurkunden bei Forderungsbeträgen zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 10'000.-- gleich hoch ausfallen. Insofern hätte die gesonderte Betreibung der vorliegend relevanten unter Art. 52 AHVG fallenden Beiträge keine tieferen Gebühren nach sich gezogen. Bei einer anteilsmässigen Aufteilung der Gebühren in Anlehnung an Art. 23 Abs. 2 GebV SchKG entfielen von den insgesamt in der Beitragsübersicht aufgeführten Betreibungskosten von Fr. 1'334.80 rund 32,6 % auf den darin aufgeführten übrigen Schaden somit Fr. 435.50 (vgl. Urk. 9/3/3 S. 1: Fr. 22'846.58 : Fr. 70'061.55 x 100 = 32,6).
Der Schadenersatzverfügung vom 8. August 2006 zu entnehmen sind zwei Gutschriften betreffend Restsaldo Kinderzulagen im Betrag von insgesamt Fr. 434.15, welche vom Schadenersatzbetrag abgezogen wurden (vgl. Urk. 3/8 S. 3 und S. 10: Schlussabrechnung für das Jahr 2003 und Pauschalrechnung April 2003). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die kantonalrechtlichen Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse nicht im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) geltend macht, und das hiesige Gericht für die Behandlung derselben ohnehin nicht örtlich zuständig wäre, fallen an und für sich diesbezügliche Gutschriften aus Restsaldi zu Gunsten des Beschwerdeführers ausser Betracht.
Die nahezu identischen Beträge der anteilsmässigen Betreibungskosten von zirka Fr. 435.15 und der zu Unrecht gutgeschriebene Restsaldo aus den Kinderzulagen von Fr. 434.15 wiegen sich indessen praktisch auf, weshalb diese Unstimmigkeiten vernachlässigt werden können respektive gewissermassen zu einem Ausgleich führen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden gegen das betreibungsrechtliche Verfahren im vorliegenden Verfahren nicht durchdringt. Mangels anderweitiger Vorbringen gegen die in der Schadenersatzverfügung vom 8. August 2006 ausführlichst dargelegte Zusammensetzung des geltend gemachten Schadens und angesichts des Fehlens greifbarer Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten, ist derselbe nunmehr als genügend substanziiert zu betrachten.
Eine Herabsetzung des Schadens aufgrund eines Mitverschuldens der Ausgleichskasse (BGE 122 V 185) - wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt (Urk. 1 S. 6) - rechtfertigt sich nicht, da auf Grund der Akten und der Vorbringen der Parteien nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) feststeht, dass bei einer gesonderten Betreibung der Beiträge ein kleinerer Schaden entstanden wäre.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg Weber
- HOTELA
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).