AK.2006.00089
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 27. März 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
L.___
Beigeladener
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner
Tödistrasse 52, 8002 Zürich
Sachverhalt:
1. Die A.___ AG mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Verfügung vom 12. April 2005 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde am 7. Juni 2005 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 14).
Mit Verfügung vom 14. November 2005 (Urk. 6/19) verpflichtete die Ausgleichskasse L.___, den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Konkursitin, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23'246.55. Dagegen liess L.___ mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 (Urk. 6/14) Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 21. Juli 2006 (Urk. 6/13) wies die Ausgleichskasse diese Einsprache ab. Nach entsprechender Intervention des Rechtsvertreters von L.___ (vgl. Urk. 6/12) erliess die Ausgleichskasse auch gegen K.___, ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Konkursitin, eine Schadenersatzverfügung. Mit Verfügung vom 11. August 2006 (Urk. 6/10-11) verpflichtete die Ausgleichskasse K.___ in solidarischer Haftung mit L.___ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23'246.55. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. September 2006 (Urk. 6/7) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob K.___ mit Eingabe vom 6. November 2006 (Urk. 1) Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2006 (Urk. 5) schloss die Ausgleichskasse auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und beantragte, es sei K.___ zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'819.15 zu verpflichten. Mit Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 8) wurde L.___ zum Prozess beigeladen und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt, die am 21. Dezember 2006 samt Beilagen beim hiesigen Gericht einging (Urk. 10 und 11/1-2). Nachdem K.___ die Eingabe von L.___ mit Verfügung vom 18. Januar 2007 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht worden war, nahm K.___ am 5. Februar 2007 auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Prozessakten (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
1.2.3 Im Konkurs der A.___ AG wurde das Verfahren - wie bereits erwähnt - am 7. Juni 2005 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 14). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 11. August 2006 (Urk. 6/10-11) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 2003 (Urk. 6/54), 2004 (Urk. 6/46) und 2005 (Urk. 6/22), den Revisionsbericht vom 11. Juli 2005 (Urk. 6/21) und die Verzugszinsabrechnung vom 17. Dezember 2004 (Urk. 6/47). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 16. November 2006 (Urk. 7/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 7/2) sowie diverse Mahnungen (vgl. etwa Urk. 6/33-35, 6/43 und 6/48) und Betreibungsbegehren (vgl. etwa Urk. 6/31) bei den Akten.
Aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ergibt sich, dass die A.___ AG in den genannten Jahren (bis Februar 2005) Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 326'775.-- (= Fr. 21'675.-- + Fr. 288'600.-- + Fr. 16'500.--) ausgerichtet hat (Urk. 6/22, 6/46 und 6/54). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der A.___ AG geleisteten Zahlungen (Urk. 7/1-2). Danach bestand per 16. November 2006 ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von Fr. 22'471.65.
2.2.2 Wie bereits erwähnt wurde, reduzierte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2006 ihre Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf Fr. 20'819.15 (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte insoweit den vom Beschwerdeführer gemachten Einwand, dass er nicht erst im März 2005 aus dem Verwaltungsrat der A.___ AG ausgetreten sei, sondern bereits am 18. Februar 2005. Deshalb reduziere sich der Schadenersatz auf folgende Positionen: Noch offene Beitragsforderungen für die Jahre 2003 (Fr. 238.--) und 2004 (Fr. 20'499.55) sowie Mahn- und Betreibungskosten (Fr. 20.--) und Verzugszinsen (Fr. 61.60). Insgesamt sei von Fr. 20'819.15 auszugehen (vgl. Urk. 5 S. 2).
2.2.3 Diese Forderungsreduktion erweist sich, da die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss ständiger Praxis (und abgesehen von vorliegend nicht gegebenen Ausnahmetatbeständen) längstens bis zum Moment der tatsächlichen Beendigung seiner Funktion dauert, als rechtens.
Die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Abgesehen vom oben genannten und von der Beschwerdegegnerin zu Recht berücksichtigten Einwand des Beschwerdeführers hat dieser das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung nicht substantiiert bestritten. Mangels offenkundiger Berechnungsfehler ist somit die korrigierte Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag in der Höhe von Fr. 20'819.15 auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die A.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2003, 2004 und 2005 nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen, und musste mehrere Betreibungsbegehren stellen (vgl. dazu etwa Urk. 17/1 und Erw. 2.2.1). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 22'471.65 (Stand am 16. November 2006) unbezahlt (Urk. 7/1-2), wovon vorliegend Fr. 20'819.15 relevant sind (vgl. Erw. 2.2). Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen, dass die A.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Gehörten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. B. vom 24. Mai 2002, H 39/01, Erw. 4a und i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98).
5.
5.1.1 Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, kein Verwaltungsrat könne in die Zukunft schauen, vor allem nicht, wenn ihm Informationen absichtlich vorenthalten würden. Die bei der A.___ AG für die Finanzen zuständig gewesene Person, die vom Beigeladenen eingesetzt worden sei, sei völlig inkompetent gewesen. Leider habe sie aber zusammen mit dem Beigeladenen die Aktienmehrheit der A.___ AG gehabt. Diese beiden Personen hätten die Beschlüsse der Generalversammlung ignoriert, weshalb die Unternehmung nicht mehr habe finanziert werden können. Deshalb sei er als Verwaltungsrat zurückgetreten. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Revisionsstelle in ihrem Bericht 2004 auf keine Forderung der Beschwerdegegnerin hingewiesen habe. Es liege ein Fehler der Revisionsstelle vor; bei dieser solle sich die Beschwerdegegnerin schadlos halten. Er habe seine Möglichkeiten, korrekt zu handeln, voll ausgeschöpft. Es habe aber leider nichts genutzt.
5.1.2 Der Beigeladene liess im Wesentlichen vortragen, dass er die Sichtweise der Beschwerdegegnerin teile. Der Beschwerdeführer könne sich nicht exkulpieren. Haftungsverschärfend falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch strafbare Handlungen den Konkurs der A.___ AG verursacht habe. Diesbezüglich werde auf die Strafanzeige vom 11. April 2006 (Urk. 11/1) und den Vorermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2006 (Urk. 11/2) verwiesen.
5.2
5.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der A.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können. Namentlich ist der Frage, ob der Konkurs der Gesellschaft durch fehlerhafte Dispositionen der für die Finanzen zuständigen Person und des Beigeladenen hervorgerufen worden ist, nicht weiter nachzugehen. Es ist einzig zu entscheiden, ob die A.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
Der Anschuldigung des Beigeladenen an die Adresse des Beschwerdeführers, er habe den Konkurs der A.___ AG durch strafbare Handlungen zum Nachteil dieser Gesellschaft verursacht, muss im vorliegenden Verfahren nicht nachgegangen werden, da die Beantwortung dieser Frage - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - für den Ausgang dieses Prozesses unerheblich ist.
5.2.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Mehrheit von solidarisch haftenden Schuldnern die Wahl hat, gegen wen sie vorgehen will. Sie braucht sich dabei nicht um die internen Beziehungen zwischen mehreren Schuldnern zu kümmern (BGE 119 V 87 Erw. 5a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1082, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts fällt, festzulegen, welche Anteile an der Gesamtschuld die einzelnen Solidarschuldner intern letztlich zu tragen habe. Das hiesige Gericht hat mit anderen Worten die Frage eines Regresses nicht zu prüfen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 120). Demzufolge erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin solle sich bei der ehemaligen Revisionsstelle der A.___ AG schadlos halten, von vornherein als ungeeignet, um ihn zu exkulpieren. Die Frage einer Haftung der Revisionsstelle wäre gegebenenfalls im Rahmen eines Zivilprozesses zu klären (Regress).
5.3 Der Beschwerdeführer war ab 26. Oktober 2004 einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der A.___ AG (Urk. 14). Am 18. Februar 2005 trat er als Verwaltungsrat zurück (Urk. 1). Bei der A.___ AG handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit nur sehr wenigen Angestellten (vgl. Urk. 6/22, 6/46 und 6/54). Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass es den Überblick über sämtliche Belange des Unternehmens hat.
Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die A.___ AG in den Jahren 2003 bis 2005 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 326'775.-- ausrichtete (Urk. 6/22, 6/46 und 6/54), der Beschwerdegegnerin aber (vorliegend relevante) Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 20'819.15 schuldig blieb (vgl. Erw. 2.2.2 und 2.2.3). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der A.___ AG einschritt beziehungsweise selber diese Vorgehensweise wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die A.___ AG nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 10. April 2006, H 26/06, Erw. 4.3 mit Hinweis).
Angesichts dieser Rechtslage kann sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis entlasten, dass er - ebenso wenig wie jeder andere - nicht in die Zukunft habe blicken können. Auch seine Auffassung, wonach die innerhalb der A.___ AG für die Finanzen zuständige Person „völlig inkompetent“ gewesen sei, ist im vorliegenden Zusammenhang (selbst wenn er damit Recht hätte) nicht von Bedeutung. Es wäre vielmehr seine persönliche Pflicht (und diejenige des Beigeladenen) gewesen, für die korrekte Beitragsabführung zu sorgen.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor. Im eigentlichen Sinn wurden vom Beschwerdeführer auch gar keine derartigen Gründe genannt.
6. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne weitere auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen und vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 20'819.15 zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'819.15 zu bezahlen. Der Beigeladene haftet insoweit solidarisch mit.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'819.15 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Rechtsanwalt Dr. Roger Groner
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).