Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2006.00091
AK.2006.00091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 17. Juli 2007
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Jürg Linder
Treuhand, Revisionen, Unternehmensberatung KMU
Dorfstrasse 3, 8332 Russikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die L.___ AG mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die  paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Verfügung vom 13. September 2005 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde am 13. Dezember 2005 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 12/53).
         Mit Verfügung vom 19. Juli 2006 (Urk. 12/46; vgl. auch Urk. 12/47) verpflichtete die Ausgleichskasse L.___, ehemals einziger Verwaltungsrat der Konkursitin, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 43'316.15. Die dagegen mit Eingabe vom 28. August 2006 (Urk. 12/49) erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. November 2006 (Urk. 2) teilweise gut und reduzierte den geforderten Schadenersatz um Fr. 135.90 auf Fr. 43'180.25.

2.         Dagegen liess L.___ mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 (Urk. 5) setzte das hiesige Gericht L.___ Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde an. Mit Eingabe vom 9. Januar 2007 (Urk. 7) kam er dieser Aufforderung nach und liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. November 2006 beantragen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2007 (Urk. 11) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
         Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2
1.2.1   Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
1.2.2   Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
         Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 195 Erw. 2.3, 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
1.2.3   Im Konkurs der L.___ AG wurde das Verfahren - wie bereits erwähnt - am 13. Dezember 2005 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 12/53). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 19. Juli 2006 (Urk. 12/46) wahrte die Ausgleichskasse diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.

2.
2.1         Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2
2.2.1   Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen der L.___ AG für die Jahre 2004 (Urk. 12/24) und 2005 (Urk. 12/42) sowie den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 9. Januar 2006 (Urk. 12/43). Im Weiteren liegen der Kontoauszug vom 6. Februar 2007 (Urk. 12/51), die Beitragsübersicht desselben Datums (Urk. 12/52) sowie zahlreiche Mahnungen (Urk. 12/4-5, 12/8, 12/12, 12/16, 12/20 und 12/26), Betreibungsbegehren (Urk. 12/9, 12/14, 12/21, 12/33, 12/35 und 12/37), Zahlungsbefehle (Urk. 12/10-11, 12/15, 12/25 und 12/27) und zwei Verlustscheine (Urk. 12/44-45) bei den Akten.
         Aus den genannten Jahresabrechnungen ergibt sich, dass die L.___ AG in den Jahren 2004 und 2005 (bis September 2005) Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 352'837.-- (= Fr. 177'975.-- + Fr. 174'862.--) ausgerichtet hat (Urk. 12/24 und 12/42). Der Ausstand resultiert in der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der L.___ AG geleisteten Zahlungen (Urk. 12/51-52). Danach besteht ein Saldo von Fr. 43'316.15 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.
2.2.2   Wie bereits erwähnt wurde, reduzierte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung um Fr. 135.90 auf Fr. 43'180.25. Sie berücksichtigte, dass am 13. September 2005 über die L.___ AG der Konkurs eröffnet worden war, weshalb der Beschwerdeführer für die erst nach diesem Datum in Rechnung gestellten Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 135.90 nicht ins Recht gefasst werden könne (Urk. 2 S. 2 Erw. 4c). Bezüglich der ebenfalls erst nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten Ausgleichforderung für das Jahr 2005 sah die Beschwerdegegnerin hingegen von einer entsprechenden Forderungsreduktion ab, weil es der Beschwerdeführer durch pflichtwidrige Unterlassung einer entsprechenden Meldung zu vertreten habe, dass der L.___ AG zu niedrige Akontobeiträge in Rechnung gestellt worden seien (Urk. 2 S. 3 Erw. 5).
2.2.3   Die genannte Forderungsreduktion ist nach der Rechts- und Aktenlage rechtens. Als ebenso korrekt erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Einbezugs der Ausgleichsforderung für das Jahr 2005 in die Schadensberechnung. Insoweit kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 f.) verwiesen werden.
         Die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Im Übrigen wurde das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung auch in der Beschwerdeschrift zu Recht nicht bestritten. Mangels offenkundiger Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 43'180.25 auszugehen.

3.
3.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die L.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2004 und 2005 nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb gezwungen, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und mehrere Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. dazu Erw. 2.2.1). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 43'316.15, wovon vorliegend Fr. 43'180.25 relevant sind (vgl. Erw. 2.2.3), unbezahlt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die L.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
         Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

4.
4.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
4.2
4.2.1   Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
4.2.2   Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).

5.
5.1     Der Beschwerdeführer liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen vorbringen, er  habe weder absichtlich noch grobfahrlässig einen Schaden verursacht. Vielmehr sei die B.___ AG als für die L.___ AG tätig gewesene Treuhand- und Rechnungsstelle für das gesamte Rechnungswesen, einschliesslich des Zahlungswesens, verantwortlich gewesen. Die L.___ AG habe schon bei ihrer Gründung eine finanziell relativ schwache Basis gehabt. Es seien zwar viele Aufträge vorhanden gewesen, aber aufgrund des tiefen Preisniveaus in der Baubranche habe sich das Unternehmen kein finanzielles Polster zulegen können. Der Beschwerdeführer habe von morgens bis abends „an der Front“ gestanden; das Unternehmen habe aber trotzdem die Löhne der Angestellten nur mit Mühe bezahlen können. Der Beschwerdeführer habe sich selbst nur in den wenigsten Fällen einen Lohn auszahlen können. Die geschäftsnotwendigen Ausgaben für Material und Administration hätten nur mit Verzug bezahlt werden können. Im Gegensatz dazu habe sich die B.___ AG - teilweise in eigener Kompetenz und ohne Information des Beschwerdeführers - eine Entschädigung von über Fr. 30'000.-- auszahlen lassen. Die B.___ AG sei überdies ihren Aufgaben nicht nachgekommen. Das Rechnungswesen beziehungsweise die Rechnungsführung habe nicht den kaufmännischen Gepflogenheiten und den obligationenrechtlichen Vorschriften entsprochen. Jahres- und Steuerabschlüsse seien nicht vorhanden gewesen. Die B.___ AG habe den Beschwerdeführer nie über die Zahlungsausstände informiert. Der Beschwerdeführer, der als Handwerker die ganze Zeit auf Baustellen verbracht habe, habe die Finanzen und die Administration an die B.___ AG delegiert. Als Handwerker sei er auf eine solche Delegation angewiesen gewesen. Die Praxis der Beschwerdegegnerin, in solchen Fällen die Organe der Gesellschaft subsidiär verantwortlich zu machen, sei lebensfremd, weil sie nicht berücksichtige, dass Handwerksbetriebe auf eine Delegation der genannten Aufgaben angewiesen seien.
5.2         Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der L.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können beziehungsweise ob insoweit gegenüber an diesem Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Namentlich ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen, ob die B.___ AG den Konkurs der L.___ AG mitverschuldet haben könnte oder ob ihre Honorarbezüge rechtens waren. Es ist einzig zu entscheiden, ob die L.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
5.3     Der Beschwerdeführer war seit dem 4. Dezember 2003 einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der L.___ AG (Urk. 12/53). Bei der L.___ AG handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 12/24 und 12/42). Bei derart einfach überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
Dabei richten sich die Anforderungen an den Verwaltungsrat beziehungsweise an die einzelnen Verwaltungsratsmitglieder nach einem objektiven Massstab, weshalb sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht mit dem Hinweis darauf, dass er Handwerker sei und ihm kaufmännische Kenntnisse (weitgehend) fehlten, entlasten kann. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, weil der Beschwerdeführer der einzige und einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der L.___ AG war.
Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 Erw. 4a).
         Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, dass er die gesamten administrativen Arbeiten, namentlich auch das Rechnungswesen und den Zahlungsverkehr, an die B.___ AG delegiert, und dass ihn diese nicht über die angehäuften Zahlungsausstände informiert habe. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nachzukommen. Im vorliegenden Kontext hätte dies bedeutet, dass er persönlich hätte kontrollieren müssen, ob die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge von der L.___ AG bezahlt wurden oder nicht. Angesichts der wirtschaftlich schwierigen Lage, in der sich die Gesellschaft gemäss den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers seit ihrer Gründung befand, hätte der Beschwerdeführer besonders vorsichtig darüber wachen müssen, dass die L.___ AG ihren sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachkommt.
         Der Beschwerdeführer muss sich somit grundsätzlich den Vorhalt gefallen lassen, dass die L.___ AG der Beschwerdegegnerin vorliegend relevante Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 43'180.25 schuldig blieb, in den Jahren 2004 und 2005 (und zwar offenbar auch noch kurz vor der Konkurseröffnung im September 2005) aber Lohnzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 352'837.-- ausrichtete (Urk. 12/24 und 12/42; vgl. auch Erw. 2.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der L.___ AG einschritt beziehungsweise selber diese Vorgangsweise wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die L.___ AG nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 10. April 2006, H 26/06, Erw. 4.3 mit Hinweis).
         Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor.

6.       Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 43'180.25 zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtete wurde, dafür Ersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Jürg Linder
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).