Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 9. Oktober 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die G.___ GmbH mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Verfügung vom 9. November 2005 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde am 2. Dezember 2005 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 22).
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 (Urk. 8/60) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der G.___ GmbH, L.___, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 22'243.95. Die dagegen von L.___ mit Eingabe vom 13. November 2006 (Urk. 8/62) erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. Dezember 2006 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob L.___ mit Eingabe vom 29. Januar 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2007 (Urk. 7) beantragte die Ausgleichskasse die teilweise Gutheissung der Beschwerde; sie machte nur noch eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 14'002.15 geltend. Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 12). In ihrer Duplik vom 2. Mai 2007 (Urk. 16) änderte die Ausgleichskasse ihren Antrag dahingehend, dass sie nunmehr auf Abweisung der Beschwerde schloss und wieder den ursprünglichen Schadenersatzbetrag von Fr. 22'243.95 forderte. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 24. Mai 2007 Stellung (Urk. 20). Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 (Urk. 21) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 195 Erw. 2.3, 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
1.2.3 Das Konkursverfahren über die G.___ GmbH wurde - wie bereits erwähnt - am 2. Dezember 2005 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 22). Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 25. Oktober 2006 (Urk. 8/60) wahrte die Beschwerdegegnerin die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Jahresabrechnung für das Jahr 2005 (Urk. 8/45) sowie den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 2. Februar 2006 (Urk. 8/58). Im Weiteren liegen der Kontoauszug vom 20. Februar 2007 (Urk. 9/1), die Beitragsübersicht desselben Datums (Urk. 9/2), die Beitragsübersicht vom 27. April 2007 (Urk. 17), diverse Mahnungen (vgl. etwa Urk. 8/44, 8/47, 8/51-52), ein Betreibungsbegehren (Urk. 8/50), ein Zahlungsbefehl (Urk. 8/56) sowie verschiedene Verzugszinsabrechnungen (vgl. etwa Urk. 8/39) bei den Akten.
Aus der Jahresabrechnung für das Jahr 2005 geht hervor, dass die G.___ GmbH von Januar bis Juni 2005 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 237'642.-- ausgerichtet hat (Urk. 8/45). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der G.___ GmbH geleisteten Zahlungen (Urk. 9/1-2). Danach besteht ein Saldo von Fr. 22'243.95 zugunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/1-2).
2.2.2 Der Beschwerdeführer zog die Höhe des von der Beschwerdegegnerin erlittenen Schadens von Fr. 22'243.95 zu Recht nicht in Zweifel. Die Schadenshöhe ist durch die Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen.
2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben die Auffassung vertrat, dass er für den Schaden nicht haftbar gemacht werden könne, weil er im ersten Quartal des Jahres 2005 entstanden sei, als auch noch ein anderer Geschäftsführer bei der G.___ GmbH tätig und für die Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk. 12 S. 2 ff. und Urk. 20 S. 2 ff.), ist festzuhalten, dass dieser Einwand nicht die Schadensberechnung an sich betrifft. Darauf ist unten in Erw. 5 einzugehen, wobei bereits an dieser Stelle festgehalten werden kann, dass es - da der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug (Urk. 22) sowohl im ersten als auch im zweiten Quartal des Jahres 2005 (und noch darüber hinaus) Geschäftsführer der G.___ GmbH war - im vorliegenden Kontext von keiner erkennbaren Bedeutung ist, ob der Schaden (mehrheitlich) im ersten oder zweiten Quartal 2005 entstanden ist.
2.3 Im Weiteren ist jedenfalls von einem streitgegenständlichen Schadensbetrag in der Höhe von Fr. 22'243.95 auszugehen.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertrat, dass die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde zu behaften beziehungsweise der replicando gestellte Abweisungsantrag nicht zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 20 S. 2), ist ihm nicht zu folgen. Nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das hiesige Gericht nämlich im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Umso eher muss das gelten, wenn eine Partei während eines hängigen Prozesses ihre Anträge ändert.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die G.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen im Jahre 2005 nur unvollständig nachkam. Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 22'243.95 unbezahlt (Urk. 9/1-2 und Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen (vgl. etwa Urk. 8/44, 8/47, 8/51-52) und in einem Fall ein Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. Urk. 8/50 und 8/56). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die G.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Gehörten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. B. vom 24. Mai 2002, H 39/01, Erw. 4a und i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98).
4.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass bis zum 6. Juni 2005 A.___ Geschäftsführer der G.___ GmbH gewesen sei. Dabei habe es sich um die Betriebsgesellschaft des Clubs B.___ gehandelt. Dieser Club sei von der Wirtschaftspolizei wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 4. April 2005 für unbestimmte Zeit geschlossen worden. Es seien nur noch bis Juni 2005 Löhne ausbezahlt worden. Für die Nichtbezahlung der Beiträge müsse der damalige Geschäftsführer, A.___, einstehen. Dies müsse umso mehr gelten, als mehrheitlich A.___ für die Schliessung des Clubs B.___ verantwortlich gewesen sei. Eine Neueröffnung des Clubs mit ihm wäre von der Wirtschaftspolizei nicht toleriert worden, weshalb er aus der G.___ GmbH ausgeschieden sei. Dabei habe er versichert, es seien alle Rechnungen bezahlt (Urk. 1). Einspracheweise hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er innerhalb der G.___ GmbH nicht für den Verkehr mit der Ausgleichskasse zuständig gewesen sei. Er habe sich vielmehr mit Public Relations und Werbung beschäftigt. Alle geschäftsführenden Entscheidungen seien von A.___ gefällt worden (Urk. 6/2).
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in diesem Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der G.___ GmbH allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen - etwa A.___ - diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Es ist einzig zu entscheiden, ob die G.___ GmbH die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
Zudem ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Mehrheit von solidarisch haftenden Schuldnern die Wahl hat, gegen wen sie vorgehen will. Sie braucht sich dabei nicht um die internen Beziehungen zwischen mehreren Schuldnern zu kümmern (BGE 119 V 87 Erw. 5a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1082 mit weiteren Hinweisen).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 24. Mai 2002 einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der G.___ GmbH. Ab dem 6. Juni 2005 war er der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft; zuvor amtete neben dem Beschwerdeführer auch A.___ als Geschäftsführer (Urk. 22). Bei der G.___ GmbH handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur relativ wenigen Angestellten, wobei diese in sehr vielen Fällen nur für kurze Zeit für die Gesellschaft tätig waren (vgl. Urk. 8/10, 8/27, 8/37 und 8/45). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
Dabei richten sich die rechtlichen Anforderungen an die jeweilige Organperson nach einem objektiven Massstab. Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 811 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sind alle Gesellschafter zur gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird. Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann nach Art. 812 Abs. 1 OR die Geschäftsführung und Vertretung auch Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung unter den verschiedenen Geschäftsführern einer GmbH, doch die jeder Geschäftsführung immanenten Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Gesamtgremium. Deshalb hat sich jedes Geschäftsleitungsmitglied einer kleineren, also gut überschaubaren GmbH periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (vgl. für den vergleichbaren Fall des Verwaltungsrates einer AG: BGE 114 V 223 Erw. 4a).
Angesichts der soeben umschriebenen Rechtslage kann sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, dass er ausschliesslich für die Public Relations und Werbung zuständig gewesen sei und die eigentliche Geschäftsführung von A.___ wahrgenommen worden sei. Eine derartige Aufgabenteilung ist zwar nicht verboten, führt jedoch nicht dazu, dass sich ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch seiner gesetzlichen Verantwortung entledigen könnte. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er - bis zum Ausscheiden von A.___ - gemäss interner Aufgabenteilung nicht für den Verkehr mit der Beschwerdegegnerin zuständig gewesen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es wäre nämlich die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, aktiv zu kontrollieren, ob die G.___ GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nachkommt. Er hätte dabei nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass sein Co-Geschäftsführer alles korrekt erledigt. Deshalb ist die zwischen den Parteien ausgetragene Kontroverse, ob die Beitragsausfälle zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als A.___ noch Co-Geschäftsführer der G.___ GmbH war oder erst danach, im vorliegenden Prozess - wie bereits ausgeführt - ohne erkennbare Bedeutung.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht damit entlasten kann, dass für die eigentliche Geschäftsführung beziehungsweise für den Verkehr mit der Ausgleichskasse A.___ zuständig gewesen sei, denn dies änderte nichts an seinen eigenen Kontrollpflichten und Verantwortlichkeiten. Hätte er diese Pflichten gehörig erfüllt, hätte ihm auffallen müssen, dass die von der G.___ GmbH geleisteten Zahlungen an die Beschwerdegegnerin in Anbetracht der ausbezahlten Lohnsumme ungenügend waren. In der Folge hätte der Beschwerdeführer gegen die Praxis der G.___ GmbH (prioritäre Behandlung der Löhne vor der Beitragsentrichtung) einschreiten müssen. Es gereicht dem Beschwerdeführer zum Verschulden, dass er - obwohl er Co-Geschäftsführer der G.___ GmbH war - seine Kontrollaufgaben nicht wahrgenommen hat.
5.3.2 Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die G.___ GmbH von Januar bis Juni 2005 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 237'642.-- ausrichtete (Urk. 8/45), der Beschwerdegegnerin jedoch Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 22'243.95 schuldig blieb (Urk. 9/1-2; vgl. Erw. 2.2.1). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der G.___ GmbH (beziehungsweise von A.___) einschritt, verletzte er gegenüber der Beschwerdegegnerin seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die G.___ GmbH nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 10. April 2006, H 26/06, Erw. 4.3 mit Hinweis).
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.
6. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden von Fr. 22'243.95 zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).