Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 21. Januar 2009
in Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard
MeyerBernard
Hallwylstrasse 78, Postfach 8866, 8036 Zürich
Beschwerdeführer 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt
Rechtsanwälte Ettler Brunner Suter Bächtold Strütt
Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich
Beschwerdeführerin 4 vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Advokaturbüro
Bellerivestrasse 49, Postfach 352, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. E.___
Beigeladener
2. F.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. A.___ (Beschwerdeführerin 1), B.___ (Beschwerdeführerin 2), C.___ (Beschwerdeführer 3) und D.___ (Beschwerdeführerin 4) waren Vorstandsmitglieder des Vereins G.___ H.___. Mit Verfügung vom 30. November 2004 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts I.___ über den Verein den Konkurs (Urk. 7/13, Urk. 8/6/13, Urk. 9/8/13 und Urk. 10/10/13). Am 15. Dezember 2005 stellte das Konkursamt I.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, einen Verlustausweis infolge Konkurses im Betrag von Fr. 69'691.15 und einen solchen im Betrag von Fr. 346.85 aus (Urk. 7/35-36, Urk. 8/6/35-36, Urk. 9/8/35-36 und Urk. 10/10/35-36). Mit Verfügungen vom 24. Mai 2006 verpflichtete die Ausgleichskasse A.___, B.___, C.___ und D.___ zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 51'774.90 in solidarischer Haftung untereinander sowie mit E.___ (Beigeladener 1) und F.___ (Beigeladene 2) (Urk. 7/43, Urk. 8/6/43, Urk. 9/8/43 und Urk. 10/10/43). Die dagegen gerichteten Einsprachen von A.___ vom 22. Juni 2006 (Urk. 7/44), von B.___ vom 20. Juni 2006 (Urk. 8/6/44), von C.___ vom 24. Juni 2006 (Urk. 9/8/44) und von D.___ 23. Juni 2006 (Urk. 10/10/49) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 6./13./14. beziehungsweise 16. Februar 2007 teilweise gut und setzte die Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf Fr. 5'793.30 (Urk. 2) und diejenige gegenüber B.___, C.___ und D.___ auf Fr. 51'390.20 herab (Urk. 8/2, Urk. 9/2 und Urk. 10/2/1).
2. Gegen diese Einspracheentscheide erhoben A.___ mit Eingabe vom 5. März 2007 (Urk. 1), B.___ mit Eingabe vom 4. März 2007 (Urk. 8/1), C.___ mit Eingabe vom 19. März 2007 (Urk. 9/1) und D.___ mit Eingabe vom 19. März 2007 (Urk. 10/1) Beschwerde und beantragten deren ersatzlose Aufhebung. In den Vernehmlassungen vom 7. beziehungsweise 9. Mai 2007 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 6, Urk. 8/5, Urk. 9/7 und Urk. 10/9). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Mai 2007 wurden die Beschwerdeverfahren vereinigt und bis zum Abschluss der Strafuntersuchung des mitverpflichteten E.___ sistiert (Urk. 11). Nachdem das Bezirksgericht I.___ im Strafverfahren gegen E.___ aufgrund dessen Eingeständnisses des ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalts mit unbegründetem Urteil vom 17. April 2008 rechtskräftig entschieden hatte (Urk. 16 und Urk. 17), wurde die am 21. Mai 2007 verfügte Sistierung mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2008 aufgehoben, und die Beschwerdeführer wurden eingeladen, zum Straftatbestand, der zur Verurteilung führte, Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden sie eingeladen darzulegen, dass sie ihren Aufsichts- und Mitwirkungspflichten im Vorstand nachgekommen sind, wozu vorab die Sitzungsprotokolle einzureichen waren (Urk. 18). A.___ liess dem Gericht ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 11. Juli 2008 (Urk. 21 und Urk. 27 aus Prozess-Nr. AK.2006.00009), D.___ die ihrige mit Eingabe vom 25. August 2008 (Urk. 24) und C.___ die seinige mit Eingaben vom 15. September 2008 (Urk. 25 und Urk. 27) zukommen, während sich B.___ innert Frist nicht vernehmen liess. Die Stellungnahmen wurden der Ausgleichskasse am 16. September 2008 zur Kenntnis gebracht (Urk. 29). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Oktober 2008 schliesslich wurden E.___ und F.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 30), welche sich innert angesetzter Frist indessen nicht vernehmen liessen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenleistungen (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2 Die Beschwerdeführerin 4 beantragt, es sei weiteren formellen und faktischen Organen der Streit zu verkünden.
1.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in einem Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG festgehalten, die Möglichkeit der Streitverkündung mit dem Ziel, die Regressansprüche zwischen mehreren solidarisch Haftenden festzulegen, stehe im Widerspruch zum Grundsatz des einfachen und raschen Verfahrens nach Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und sei selbst dann nicht zulässig, wenn das kantonale Verfahrensrecht sie vorsehe (BGE 112 V 261 ff.). Hingegen hat es im nicht veröffentlichten Urteil H. vom 30. September 1998 (H 256/97) entschieden, dass das Sozialversicherungsgericht im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG - von den prozessualen Situationen der fehlenden verfügungsweisen Inpflichtnahme (vgl. BGE 112 V 261) abgesehen - grundsätzlich gehalten sei, andere für die gleiche Schadenersatzsumme haftende Solidarschuldner als Mitinteressierte in den Prozess beizuladen.
1.2.2 Da gegen J.___, K.___, L.___, M.___, N.___, O.___, P.___ und Q.___ sowie die R.___ keine Schadenersatzverfügung ergangen ist, werden sie auch nicht zum Verfahren beigeladen.
Einzige mitverpflichtete Solidarschuldner, die keine Beschwerde erhoben haben, sind E.___ und F.___. Diese wurden - wie bereits erwähnt - mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 (Urk. 30) zum Prozess beigeladen.
2.
2.1 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die zweijährige Verjährungsfrist auslöst, ist - im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).
2.2 Die Auflage des Kollokationsplanes wurde im SHAB vom 3. Juni 2005 publiziert (Urk. 9/8/53). Die Auflagefrist endete 20 Tage später, mithin am 23. Juni 2005. Die Schadenersatzverfügungen vom 24. Mai 2006 (Urk. 7/43, Urk. 8/6/43, Urk. 9/8/43 und Urk. 10/10/43) ergingen somit innerhalb der Verjährungsfrist.
Hieran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin 4 nichts, dass der Pfändungsvollzug betreffend die Beiträge des Partnervereins S.___ auch die G.___ H.___ betroffen habe, denn nach ständiger Rechtsprechung liegt eine tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden erst vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.2 Gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2007 (Urk. 7/53-54, Urk. 8/6/47-48, Urk. 9/8/51-52, Urk. 10/10/63-64) sind Sozialversicherungsbeiträge inklusive Verwaltungskosten, Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 51'774.90 unbezahlt geblieben. Die offenen Beiträge setzen sich wie folgt zusammen:
3.2.1 Laut Jahresabrechnung 2002 (Urk. 7/10, Urk. 8/6/10, Urk. 9/8/10, Urk. 10/10/10) sowie Nachtrag aus der Arbeitgeberrevision (Urk. 7/15, Urk. 8/6/15, Urk. 9/8/15, Urk. 10/10/15) zahlte der Verein im Jahre 2002 Bruttolöhne von Fr. 35'847.25 (Fr. 32'647.25 + Fr. 3'200.--) aus. Hierauf sind Beiträge an die AHV/IV/EO von Fr. 3'620.55 (Fr. 35'847.25 x 10,1 %), Beiträge an die ALV von Fr. 1'075.40 (Fr. 35'847.25 x 3 %) und Beiträge an die FAK von Fr. 537.70 (Fr. 35'847.25 x 1,5 %) sowie Verwaltungskosten von Fr. 108.60 (Fr. 3'620.55 x 3 %), mithin insgesamt Fr. 5'342.25 abzuliefern.
Im Jahre 2003 zahlte der Verein Bruttolöhne von Fr. 203'449.-- aus (Urk. 7/1, Urk. 8/6/1, Urk. 9/8/1, Urk. 10/10/1). Hierauf sind Beiträge an die AHV/IV/EO von Fr. 20'548.35 (Fr. 203'449.-- x 10,1 %), Beiträge an die ALV von Fr. 5'086.25 (Fr. 203'449.-- x 2,5 %) und Beiträge an die FAK von Fr. 2'644.85 (Fr. 203'449.-- x 1,3 %) sowie Verwaltungskosten von Fr. 616.45 (Fr. 20'548.35 x 3 %), mithin insgesamt Fr. 28'895.90 abzuliefern.
3.2.2 Anlässlich der Arbeitgeberrevision wurden für das Jahr 2004 ausbezahlte Bruttolöhne von Fr. 281'431.-- ermittelt (Urk. 7/14, Urk. 8/6/14, Urk. 9/8/14, Urk. 10/10/14). Der Einwand der Beschwerdeführerin 4, wonach T.___ und U.___ die Arbeit beim Verein erst im August 2004 angetreten haben sollen (Urk. 10/1 S. 34), stimmt mit den eingereichten Lehrverträgen überein (vgl. Urk. 10/10/60/32-37). Zudem wurden laut Revisionsbericht vom 31. Januar 2005 Löhne nur bis Oktober 2004 (Urk. 7/13, Urk. 8/6/13, Urk. 9/8/13, Urk. 10/10/13) und nicht, wie auf der Jahresabrechnung 2004 eingetragen, bis November 2004 (Urk. 7/14, Urk. 8/6/14, Urk. 9/8/14, Urk. 10/10/14) ausbezahlt. Dies entspricht einer Lohnsumme von Fr. 248'458.--. Hierauf sind Beiträge an die AHV/IV/EO von Fr. 25'094.25 (Fr. 248'458.-- x 10,1 %), an die ALV von Fr. 4'969.15 (Fr. 248'458.-- x 2 %) und Beiträge an die FAK von Fr. 3'229.95 (Fr. 248'458.-- x 1,3 %) sowie Verwaltungskosten von Fr. 627.35 (Fr. 25'094.25 x 2,5 %), mithin Fr. 33'920.70 abzuliefern.
In der Zeit seines Bestehens hätte der Verein somit Sozialversicherungsbeiträge inklusive Verwaltungskosten von Fr. 68'158.85 (Fr. 5'342.25 + Fr. 28'895.90 + Fr. 33'920.70) abliefern müssen. Hinzu kommen Mahngebühren von Fr. 100.--, Verzugszinsen von Fr. 1'885.55 sowie Betreibungskosten von Fr. 70.--, was einer Summe von Fr. 70'214.40 entspricht. Daran hat der Arbeitgeber Zahlungen von Fr. 7'777.90 geleistet. Das Total der unbezahlt gebliebenen Beiträge beträgt somit Fr. 62'436.50.
Aus dem Kontoauszug (Urk. 7/54, Urk. 8/6/48, Urk. 9/8/52, Urk. 10/10/64) geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Pauschalbeiträge der Monate Januar bis Mai 2005 von je Fr. 3'003.55 storniert (Pos. 2005/0001-0005) und am 20. Mai 2005 im Gesamtbetrag von Fr. 15'017.75 irrtümlicherweise nochmals gutgeschrieben hat (Pos. 2005/0006). Richtigerweise hat die Beschwerdegegnerin nicht einen Schaden von Fr. 51'774.90, sondern einen solchen von Fr. 62'436.50 erlitten. Da aber seit Auflage des Kollokationsplanes am 3. Juni 2005 die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG abgelaufen ist, kann die Differenz von Fr. 10'661.60 zwischen dem tatsächlichen Schaden von Fr. 62'436.50 und dem geltend gemachten von Fr. 51'774.90 gegenüber den Beschwerdeführenden von Vornherein nicht mehr geltend gemacht werden.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2 Die Organe des Vereins haben es unterlassen, den Verein als beitragspflichtigen Arbeitgeber anzumelden. Erst am 27. September 2004 wurde der Fragebogen für juristische Personen ausgefüllt (Urk. 7/5, Urk. 8/6/5, Urk. 9/8/5, Urk. 10/10/5). Die Lohnmeldung für das Jahr 2003 erfolgte zwar schon davor, nämlich am 22. Juni/26. August 2004 (Urk. 7/1, Urk. 8/6/1, Urk. 9/8/1, Urk. 10/10/1), aber dennoch viel zu spät. Die Lohnmeldung für das Jahr 2002 erfolgte erst am 31. Oktober 2004 (Urk. 7/10, Urk. 8/6/10, Urk. 9/8/10, Urk. 10/10/10) und war überdies nicht vollständig (vgl. Urk. 7/15, Urk. 8/6/15, Urk. 9/8/15, Urk. 10/10/15). Hieraus ist ersichtlich, dass der Verein seiner Pflicht als Arbeitgeber nicht nachgekommen ist und gegen öffentlichrechtliche Pflichten verstossen hat.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen ist.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 159 f. mit Hinweisen).
5.2 Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung der Beitragsvorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Gesetzesnormen absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen; im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache der schadenersatzpflichtigen Person, den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 5 mit Hinweisen). Dieser strenge Haftungsmassstab gilt - mit Blick darauf, dass die in Art. 52 AHVG statuierte Arbeitgeberhaftung und die damit verbundene Organhaftung nicht nach der Rechtsform des Arbeitgebers unterscheidet - rechtsprechungsgemäss bei einem Verein gleichermassen wie bei einer Aktiengesellschaft. Daran ändern weder die ideelle Zwecksetzung eines Vereins noch eine ehrenamtliche Ausübung der von den (potentiell) haftbaren Organen, insbesondere Vorstandsmitgliedern, ausgeübten Mandate etwas (zum Ganzen AHI 2002 S. 51 ff.; Urteile des EVG in Sachen A. vom 13. November 2001 [H 210/01] Erw. 3a, und in Sachen O./S./B. vom 15. September 2004 [H 34/04] Erw. 5.3.2). Wie bei Aktiengesellschaften gilt aber auch beim Verein der Grundsatz, dass die Haftbarkeit einen Normverstoss von einer gewissen Schwere voraussetzt (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b, ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 f. Erw. 3a) und namentlich nicht jedes dem Arbeitgeber anzulastende Verschulden auch ein solches sämtlicher seiner Organe sein muss. Es ist im Lichte der jeweils von der juristischen Person übertragenen Verantwortung und Kompetenzen (BGE 108 V 2020 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b) zu beurteilen, ob ein widerrechtliches Vorgehen des Arbeitgebers auch dem belangten Organ als widerrechtliche Handlung vorgeworfen werden kann, wie etwa - im Falle von Aktiengesellschaften - eine Verletzung der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5, Art. 717 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]) oder der Überwachungspflicht bei befugter Delegation (Art. 754 Abs. 2 OR).
5.3 Im Verein ist der Vorstand als oberstes Exekutivorgan berechtigt und zugleich verpflichtet, die ihm von Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (vgl. Anton Heini, in: Honsell/Vogt/Geiser, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht - Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, N 12 zu Art. 69 ZGB; Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Vereine, Bern 1990, N 60 f. zu Art. 69 ZGB), wozu nebst der Vertretung nach aussen insbesondere die Geschäftsführung im engeren Sinne (wie Organisation des Rechnungswesens und Buchführungspflicht, Anlage des Vereinsvermögens und weitere Verwaltungsaufgaben; Riemer, a.a.O., N 60 zu Art. 69 ZGB) bzw., falls kraft statutarischer Ermächtigung eine Delegation einzelner Geschäftsführungsaufgaben an ein unteres Exekutivorgan (z.B. Geschäftsleitungs- oder Revisionsstelle) stattgefunden hat, deren Oberleitung und Kontrolle gehört (vgl. Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, S. 354 f. Rz 1175; vgl. auch AHI 2002 S. 52 Erw. 3a; Urteil des EVG in Sachen W. vom 18. Januar 2005 [H 77/03] Erw. 6.3 in fine).
6.
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 wurde an der Gründungsversammlung des Vereins G.___ S.___ vom 1. November 2000 in den Vorstand desselben gewählt (Urk. 7/48/41-46). An der ersten Generalversammlung vom 20. März 2002 wurde beschlossen, den Verein G.___ H.___ zu gründen. Die Vorstandsmitglieder des Vereins G.___ S.___ wurden auch als Vorstandsmitglieder des Vereins G.___ H.___ gewählt (Urk. 7/48/63-69). Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, Mitte 2002 aus dem Verein und damit aus dem Vorstand ausgetreten zu sein (Urk. 1 S. 3).
Im Protokoll der Generalversammlung vom 8. Mai 2003 (Urk. 7/48/11-14) wurde unter Ziffer 11 vermerkt, dass die Beschwerdeführerin 1 aus dem Vorstand austrete. Ein Rücktrittsschreiben an den Vorstand, wonach ersichtlich wäre, dass der Austritt aus dem Vorstand schon vor der Generalversammlung stattgefunden haben soll, fehlt in den Akten. Gemäss Protokoll der Vorstandssitzung vom 16. Juni 2002 (Prozess-Nr. AK.2006.0009 Urk. 31/2/10) übernahm die Beschwerdeführerin 1 die Aufgabe, ein Inserat im "V.___" zu platzieren und zusammen mit K.___ einen Ausblick für den Verein aufzuzeichnen, Ziele zu definieren, ein Pflichtenheft für den Vorstand zu erstellen sowie die Verantwortlichkeiten und Aufgaben zu definieren. In der Sitzung vom 14. August 2002 (Urk. 7/48/22-25 = Prozess-Nr. AK.2006.0009 Urk. 31/2/9) übernahm sie wiederum die Aufgabe, ein Inserat im "V.___" zu platzieren. An den Vorstandssitzungen vom 6. November 2002 und 5. März 2003 nahm sie als entschuldigt vermerkt nicht teil. Dem Protokoll der Sitzung vom 6. November 2002 (Urk. 7/48/29-31 = Prozess-Nr. AK.2006.0009 Urk. 31/2/8) kann jedoch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 den Auftrag erhielt, bis zum 5. Dezember 2002 den Entwurf für das Pflichtenheft erstellt und an alle Mitglieder verschickt zu haben und regelmässige Informationen über die G.___n im "V.___" zu platzieren. Im Protokoll der Sitzung vom 5. März 2003 (Urk. 7/48/32-35 = Prozess-Nr. AK.2006.0009 Urk. 31/2/7) wird sodann unter Ziffer 11 "Organisation GV/Organisation Vorstand 2003" vermerkt, dass der Austritt der Beschwerdeführerin 1 bekannt sei.
Aus den Vorstandsprotokollen muss demnach geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 den Rücktritt aus dem Vorstand erst anfangs 2003 per Datum der Generalversammlung bekannt gab. Auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin 1 vom 23. Januar 2003 (Urk. 7/48/40), mit welchem sie den G.___nplatz für ihren Sohn per 31. März 2003 kündigte, kann nichts anderes geschlossen werden, sicherte sie doch in jenem Schreiben ihre Unterstützung weiterhin zu. Zudem hätte sie sich von den Vorstandssitzungen vor der Generalversammlung vom 8. Mai 2003 nicht zu entschuldigen gehabt (Urk. 7/48/29-35), wäre sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied desselben gewesen.
Damit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 bis zum 8. Mai 2003 (Datum der Generalversammlung) formelles Organ des Vereins war. Folglich kommt eine Haftung für bis zum 8. Mai 2003 fällig gewordene Beiträge grundsätzlich in Frage. Da wegen verspäteter Anmeldung bis dahin keine Beiträge hatten in Rechnung gestellt werden können, haftet sie für die erst am 8. November 2004 und 7. Februar 2005 in Rechnung gestellten Beiträge für das Jahr 2002 von Fr. 5'342.25 (Urk. 7/54, Pos. 2004/0004 und 2005/0002) zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 405.95 und Fr. 45.10 und somit für insgesamt Fr. 5'793.30. Die übrigen Beiträge fallen von Vornherein ausser Betracht.
6.1.2 Auch die Beschwerdeführerin 2 wurde an der Gründungsversammlung des Vereins G.___ S.___ in dessen Vorstand (Urk. 7/48/41-46) und an der Generalversammlung vom 20. März 2002 zugleich in den Vorstand des Vereins G.___ H.___ gewählt (Urk. 7/48/63-69). Der Beschwerdeführerin 2 wurde das Mandat in der Generalversammlung vom 15. September 2004 entzogen (Urk. 9/3/5). Somit hatte sie bis zum 15. September 2004 formelle Organstellung und haftet sie von Vornherein nur für bis zu diesem Datum fällig gewordene Sozialversicherungsbeiträge. Dies betrifft die bis Ende August 2004 vom Verein geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AHVV). Für das Jahr 2004 waren bis Ende Oktober Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 33'920.70 geschuldet (vgl. Erw. 3.2.2), was umgerechnet auf acht Monate Fr. 27'136.55 ergibt. Für die Differenz von Fr. 6'784.15 haftet die Beschwerdeführerin 2 somit grundsätzlich nicht mehr. Der Differenzbetrag ist aber durch den von der Beschwerdegegnerin irrtümlich nicht geltend gemachten Teil des Schadens von Fr. 10'661.60 (vgl. oben Erw. 3.2.2) gedeckt, so dass die Beschwerdeführerin 2 durch den Ausschluss aus dem Vorstand am 15. September 2004 betraglich keine Reduktion der Haftung erfährt.
6.1.3 Der Beschwerdeführer 3 wurde an der Generalversammlung vom 8. Mai 2003 zum Präsidenten des Vereins gewählt (Urk.9/3/3). Mit der Mandatsübernahme per 8. Mai 2003 trat er grundsätzlich in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch die verfallenen, vom Verein in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben ein. Dies selbst dann, wenn der Verein in diesem Zeitpunkt bereits überschuldet gewesen sein sollte, was aufgrund der mangelhaften Buchführung jedoch nicht geprüft werden kann, denn es wurden zumindest bis Oktober 2004 (vgl. Urk. 7/13) weiterhin Löhne - wenn auch teilweise verspätet - ausbezahlt, was darauf schliessen lässt, dass der Verein nicht zahlungsunfähig war. Dennoch blieben die laufenden Sozialversicherungsbeiträge auch seit Eintritt des Beschwerdeführers 3 in sein Amt unbezahlt und wurden die Beitragsausstände nur minim abgebaut (Fr. 4'000.-- am 18. Oktober 2004, Fr. 3'003.55 am 1. November 2004, Fr. 500.-- am 1. November 2004).
Somit haftet der Beschwerdeführer 3 grundsätzlich auch für die Beitragsausstände, die vor seiner Amtszeit aufgelaufen sind.
6.1.4 Die Beschwerdeführerin 4 schliesslich wurde an der Gründungsversammlung des Vereins G.___ S.___ in den Vorstand gewählt (Urk. 7/48/41-46 ). An der Generalversammlung vom 20. März 2002 wurde sie zugleich in den Vorstand des Vereins G.___ H.___ gewählt (Urk. 7/48/63-69). Sie übte ihr Amt bis zur Konkurseröffnung aus und hatte somit während der gesamten Dauer des Bestandes des Vereins formelle Organstellung.
6.2
6.2.1 Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als er über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte. Rechtsprechungsgemäss verletzt jener Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber der Kasse nicht, welcher die paritätischen Beiträge deshalb nicht bezahlen kann, weil zwischen dem Ende der Zahlungsperiode, mit welcher die Fälligkeit der Beiträge zusammenfällt, und dem Ende der 10-tägigen Zahlungsfrist der Konkurs eröffnet wird und er somit über das Vermögen nicht mehr verfügen und keine Zahlungen an die Ausgleichskasse mehr veranlassen kann. Vorbehalten bleibt der Fall, da der Arbeitgeber sich nicht mit der notwendigen Sorgfalt um die Sicherheit der durch ihn zu beziehenden und abzuliefernden paritätischen Beiträge gekümmert hat, so dass im Zeitpunkt, da die Beiträge bezahlt werden sollten, nicht mehr genügend Mittel vorhanden sind (AHI 1994 S. 36 f. Erw. 6b mit Hinweisen).
6.2.2 Der Verein fiel am 30. November 2004 in Konkurs (Urk. 7/13, Urk. 8/6/13, Urk. 9/8/13 und Urk. 10/10/13). Von diesem Zeitpunkt an konnte der Vereinsvorstand nicht mehr über allfälliges Guthaben verfügen. Da der Verein jedoch erst am 27. September 2004 als beitragspflichtiger Arbeitgeber bei der Beschwerdegegnerin angemeldet worden war (vgl. Urk. 7/5, Urk. 8/6/5, Urk. 9/8/5, Urk. 10/10/5), konnte die Ausgleichskasse weder Akontobeiträge noch die definitiven Beiträge der Jahre 2002 und 2003 rechtzeitig in Rechnung stellen, weshalb die Beschwerdeführer 2 bis 4 grundsätzlich auch für die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten Beiträge einzustehen haben. Keine Haftung besteht aber für die am 19. Dezember/27. Dezember 2005 in Rechnung gestellten und unbezahlt gebliebenen Beiträge für November 2004 von Fr. 364.70, was die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren berücksichtigte.
6.3 Mit Urteil vom 17. April 2008 des Bezirksgerichts I.___ (Urk. 16) wurde E.___ im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft W.___ vom 26. September 2007 (Urk. 17) schuldig gesprochen der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, Vergehen gegen das AHVG, Urkundenfälschung und Misswirtschaft, nachdem er den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hatte. E.___ wurde an den Gründungsversammlungen vom 1. November 2000 und vom 20. März 2002 jeweils als Präsident der Vereine in den Vorstand gewählt (Urk. 7/48/41-46 und Urk. 7/48/63-69). Die Präsidien gab er anlässlich der Generalversammlung vom 8. Mai 2003 an den Beschwerdeführer 3 weiter, verblieb aber weiterhin im Vorstand der beiden Vereine (Urk. 9/3/3). An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. September 2004 wurde er als Vorstandsmitglied abgewählt (Urk. 9/3/5). Damit hatte E.___ von der Gründung des Vereins an bis zum 15. September 2004 formelle Organstellung.
Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, das strafrechtlich relevante Verhalten von E.___ entlaste sie vom Vorwurf, ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen zumindest grobfahrlässig missachtet zu haben, was im Folgenden zu prüfen ist.
7.
7.1 Da der Verein G.___ H.___ in enger Verbindung mit dem Verein G.___ S.___ stand und die nämlichen Vorstandsmitglieder hatte, sind bei der Prüfung, ob sich die Beschwerdeführenden exkulpieren können, auch die Handlungen der Beschwerdeführenden seit der Gründung des Vereins G.___ S.___ mitzuberücksichtigen.
Gemäss Art. 15 der Statuten des Vereins G.___ S.___ & Umgebung vom 1. November 2000 (Urk. 7/48/48-52, unterzeichnet vom Präsidenten E.___ und der Beschwerdeführerin 1 als Aktuarin) sowie der gleichlautenden Statuten des Vereins G.___ H.___ vom 20. März 2008 (Urk. 10/10/54/2-16, unterzeichnet von E.___ und der Beschwerdeführerin 4 als Aktuarin) wurden dem Vorstand unter anderem die Leitung der Vereinstätigkeit (Ziff. 1), die Führung einer nicht gewinnorientierten Betriebsrechnung (Ziff. 10) und die Entscheide über Personalanstellungen in Zusammenarbeit mit der G.___nleitung (Ziff. 11) übertragen. Der Vorstand war zur Vertretung des Vereins gegen aussen befugt (Ziff. 8), wobei dem Präsidenten zusammen mit der Aktuarin Kollektivprokura zu Zweien für Verträge und zusammen mit der Kassierin Kollektivprokura zu Zweien für Bankgeschäfte erteilt wurde (Ziff. 9).
Am 1. November 2000 fand die Gründungsversammlung des Vereins G.___ S.___ statt. Dabei wurden die Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 4 sowie K.___ und E.___ in den Vorstand gewählt. E.___ wurde überdies zum Präsidenten gewählt (Urk. 7/48/42-45). Am 22. November 2000 fand die erste Vorstandssitzung statt, anlässlich welcher sich der Vorstand konstituierte (Prozess-Nr. AK.2006.0009 Urk. 28/1). Dabei wurde dem Präsidenten interimsweise auch das Amt des Kassiers übertragen. Diese Personalunion dauerte auch für den Verein G.___ H.___ bis zum 8. Mai 2003, als der Beschwerdeführer 3 zum Präsidenten gewählt wurde (Urk. 9/3/3). Diese Personalunion, bei welcher die wichtigsten Posten im Vorstand in einer Person vereinigt waren, führte dazu, dass die Bestimmung der Statuten, wonach der Kassier zusammen mit dem Präsidenten bei Bankgeschäften zeichnungsberechtigt war, zum toten H.___taben wurde, auch ohne die eigenmächtige Abänderung der Statuten durch E.___. Mit dieser Regelung übergaben die Vorstandsmitglieder überdies auch faktisch die Geschäftsführung an E.___.
7.2 Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrates, so handeln weitere Verwaltungsräte im Sinne von Art. 52 AHVG qualifiziert schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene, sich auf des Beitragswesen erstreckende Aufsicht nicht ausüben. Als grobfahrlässig gilt gerade auch die Passivität faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossener Verwaltungsräte, welche sich um so nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen haben. Ein Verwaltungsrat kann sich, wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung in Geschäften geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste, nicht mit dem Einwand exkulpieren, er habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt (Urteil des EVG vom 27. Januar 2003 i.S. K., H 114/02). Analoges hat auch für die nicht geschäftsführenden Vorstandsmitglieder eines Vereins zu gelten (vgl. oben Erw. 5.3).
7.3 In der ersten Vorstandssitzung des Vereins G.___ S.___ vom 22. November 2000 (Prozess-Nr. AK.2006.0009 Urk. 28/1) einigten sich die Vorstandsmitglieder darauf, dass bis zur nächsten Sitzung ein Pflichtenheft mit Organisation und Funktionen des Vorstandes erarbeitet werden soll. Wer dieses Pflichtenheft erarbeiten sollte, kann dem Protokoll nicht entnommen werden. Fest steht allerdings, dass die Pendenz am 17. Januar 2001 auf die übernächste Sitzung verschoben wurde (Prozess-Nr. AK.2006.0009 Urk. 28/2), jedoch anlässlich jener Sitzung vom 7. März 2001 (Prozess-Nr. AK.2006.0009 Urk. 31/1/8) und auch der nachfolgenden Sitzungen nicht mehr aufgenommen wurde. Die Erstellung eines Pflichtenheftes für den Vorstand war erst wieder in der Sitzung vom 16. Juni 2002 Thema (Prozess-Nr. AK.2006.0009 Urk. 31/2/10), als diese Aufgabe an die Beschwerdeführerin 1 und K.___ delegiert wurde. Ob das in den Akten liegende Pflichtenheft Stand Januar 2003 (Urk. 10/3/22) je im Vorstand besprochen und verabschiedet wurde oder ob es sich lediglich um einen Entwurf handelt, kann weder dem Pflichtenheft selber noch den Protokollen entnommen werden (vgl. aber Protokoll der Vorstandssitzung vom 6. November 2002 [Urk. 7/48/29-31], worin der Versand eines Entwurfes bis 5. Dezember 2002 und eine Besprechung im Vorstand am 8. Januar 2003 vorgesehen wurden, wobei die nächste Vorstandssitzung offenbar erst am 5. März 2003 [Urk. 7/48/32-35] stattfand mit dem Protokollvermerk: "Tätigkeitsliste wurde nicht besprochen"). Aktenkundig ist jedenfalls, dass weder ein Organisationsreglement bestanden hatte noch jemals über die Aufgaben des faktischen Geschäftsführers gesprochen noch dieser durch die übrigen Vorstandsmitglieder kontrolliert wurde.
7.4 Zu dieser unglücklichen Verteilung der Ressorts innerhalb des Vorstandes kam ein anderer Umstand hinzu, der vom Vorstand zu verantworten ist und der das den Verein schädigende Verhalten von E.___ begünstigte: Laut Art. 16 der Statuten (Urk. 10/10/54/9-16) wählt die Generalversammlung zwei Rechnungsrevisoren. Diese erstellen zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Anlässlich der Gründungsversammlung des Vereins G.___ S.___ fand sich niemand, der das Amt der Revisoren übernehmen wollte, und es wurde festgestellt, dass die Revision auch auswärts vergeben werden könne (Urk. 7/48/42-45). Auch an der Generalversammlung und Gründungsversammlung der G.___ in H.___ vom 20. März 2002 (Urk. 7/48/66-69) wurden keine Revisorinnen gewählt.
Laut Protokoll der Vorstandssitzung beider Vereine vom 5. März 2003 besprach der Vorstand die Jahresrechnung 2002 für den Verein G.___ S.___, nicht jedoch diejenige für den Verein G.___ H.___, da der Jahresabschluss 2002 noch nicht erstellt sei. Das Budget 2003 demgegenüber lag vor und wurde ohne protokollierte Äusserungen besprochen (Urk. 7/48/34). Die Jahresrechnung 2002 für den Verein in H.___ wurde erst vor der Generalversammlung vom 8. Mai 2003 verteilt (Urk. 10/10/55 und Urk. 10/10/56/1-4). Auffallend ist jedoch, dass die von E.___ unterzeichnete und an der Generalversammlung abgegebene Rechnung vom 18. April 2003 datiert und von den Revisorinnen P.___ und Q.___, die an der Generalversammlung vom 8. Mai 2003 einen Bericht über die Revision der Rechnung 2002 abgaben und die Abnahme derselben empfahlen (Urk. 10/10/56/3), nur von E.___, nicht aber von den Revisorinnen unterzeichnet ist (Urk. 10/10/55). Welchen Inhalt der Revisionsbericht hatte, wann und nach welchen Kriterien die Rechnung geprüft wurde, kann weder dem Protokoll der Generalversammlung noch einem separaten schriftlichen Revisionsbericht entnommen werden. Unter diesen Umständen erscheint es immerhin möglich, dass die Jahresrechnung zwischen der Rechnungsrevision und dem 8. Mai 2003 abgeändert worden ist. Dennoch vertrauten die Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 4 darauf, dass die Jahresrechnung 2002 korrekt war und deren Revision fachmännisch durchgeführt wurde.
Obwohl die noch nie gewählten Revisorinnen P.___ und Q.___ von der Generalversammlung am 8. Mai 2003 in ihrem Amt als Revisorinnen bestätigt worden waren, wurde die von der R.___ angeblich erstellte Rechnung 2003 für die G.___ in H.___, datierend vom 25. März 2004 (Urk. 10/10/58/4-5), von der X.___ revidiert (Urk. 10/3/16). Der Revisionsbericht von "Revisor Frau Y.___, R.___, Z.___" wurde sodann an der Generalversammlung vom 29. April 2004 verlesen (Urk. 10/10/58/6-8). Den Vorstandsprotokollen ist nicht zu entnehmen, dass der Vorstand den Auftrag erteilt hat, die Buchhaltung durch die R.___ zu führen oder eine aussenstehende Revisionsgesellschaft mit der Revision der Jahresrechnung zu betrauen. In der Vorstandssitzung vom 6. November 2003 (Urk. 10/10/58/1-3) wurde darüber informiert, Voraussetzung für eine Anschubsfinanzierung des Bundes von Fr. 3'500.-- bis Fr. 4'200.-- pro G.___nplatz und Jahr sei, dass die Finanzen durch ein R.___büro verwaltet werden. Es wurde auch in Aussicht gestellt, dass die R.___ die Revision allenfalls kostenlos durchführen würde. Die Kosten für die treuhänderische Verwaltung wurden auf Fr. 4'500.-- geschätzt. Ein Auftrag, die Führung der Buchhaltung an die R.___ zu übergeben, wurde E.___ durch den Vorstand nie erteilt. Es ist daher erstaunlich, dass der Vorstand anlässlich der Sitzung vom 19. Februar 2004 (Urk. 26/4) nichts zu bemerken hatte zur Information, dass die Buchhaltung beim Treuhänder - welcher auch immer - liege und der Abschluss 2003 für die Generalversammlung in Aussicht gestellt wurde. Auch der Umstand, dass der Revisionsbericht der X.___ auf Briefpapier der R.___ abgefasst worden war, hätte zumindest Anlass zu Diskussionen im Vorstand geben sollen.
7.5 Aus obiger Darlegung erhellt, dass der Verein von Beginn weg mangelhaft organisiert war. Eine eigentliche Kontrolle des Kassiers fand nie statt, noch war die Organisation im Vorstand bzw. im Verein so gewählt, dass eine solche überhaupt hätte stattfinden können. Ferner fehlen jegliche Hinweise darauf, dass der Vorstand sich je mit den ihm vorgelegten Jahresrechnungen auseinandergesetzt hätte bzw. deren Fehlen moniert hätte. Unter diesen Umständen wird eine zumindest unsorgfältige Rechnungsführung und mangelhafte Befolgung der Arbeitgeberpflichten geradezu in Kauf genommen, zumal die vorgelegten Betriebsrechnungen rudimentär waren und insbesondere die nicht mit den Lohnsummen korrelierenden Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge Fragen hätten aufwerfen müssen. Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 verliessen sich blind darauf, dass E.___ die Geschäfte und Finanzen des Vereins sorgfältig führte. Bei derart überschaubaren Verhältnissen und ohne eine entsprechende Organisation wären sie jedoch verpflichtet gewesen, selber dafür zu sorgen, dass die öffentlichrechtlichen Arbeitgeberpflichten eingehalten werden und hätten die entsprechenden Handlungen allenfalls selber ausführen müssen. Durch ihr passives Verhalten haben die Beschwerdeführenden 1 bis 4 den Beitragsausstand zumindest grobfahrlässig mitverantwortet.
8.
8.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
8.2 Laut BGE 122 V 185 ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich, sofern sich diese einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem muss zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Eine Herabsetzung kann daher nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (vgl. auch SVR 2000 AHV Nr. 16 S. 50 Erw. 7a).
8.3 Die Zahlungsrückstände des Vereins gehen auf Rückstände seit dem Jahr 2002 zurück. Zu den Rückständen ist es in erster Linie gekommen, weil der Verein es unterlassen hat, sich als abgabepflichtigen Arbeitgeber anzumelden und die Beiträge fortlaufend abzuliefern. Die Beschwerdegegnerin ist nicht, wie von der Beschwerdeführerin 3 behauptet, Aufsichtsorgan über die Arbeitgeber. Die der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin 3 vorgeworfenen Unterlassungen sind vielmehr den Beschwerdeführenden selber vorzuwerfen.
9. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden abzuweisen.
10.
10.1 Gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG Satz 2 werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
10.2 Da keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestanden hatten (vgl. oben Erw. 5.2), und angesichts der kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. oben Erw. 2.1) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin 1 eine Schadenersatzverfügung erlassen hat, ohne vertiefte Vorabklärungen getroffen zu haben. Der Einwand, dass die Beschwerdeführerin 1 im Laufe des Jahres 2003 aus dem Vorstand des Vereins ausgetreten ist und der allein stichhaltig war für die teilweise Gutheissung der Einsprache, hätte die Beschwerdeführerin 1 auch ohne Rechtsvertreter vorbringen können. Somit liegt keine Ausnahme der Regel vor, wonach im Einspracheverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wird, weshalb die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Recht verneint hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Bernard
- B.___
- Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt
- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- E.___
- F.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).