AK.2007.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Meier
Usterstrasse  57, Postfach 379, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___
 
Beigeladener



Sachverhalt:
1.       Die Z.___ mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Am 10. April 2006 stellte das Betreibungsamt A.___ der Ausgleichskasse, welche die Z.___ wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten betrieben hatte, sechs Pfändungsverlustscheine im Sinne von Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aus (Urk. 7/114-119). In der Folge wurden weitere Verlustscheine ausgestellt (Urk. 7/133-135, 7/140, 7/151-152 und 7/154).
         Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2006 (Urk. 7/146-147) verpflichtete die Ausgleichskasse Y.___ und X.___, die Einsitz im Verwaltungsrat der Z.___ hatten, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 546'302.15. Mit Verfügung vom 28. November 2006 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 7/175).
         Die gegen Y.___ gerichtete Schadenersatzverfügung erwuchs - soweit ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. Demgegenüber erhob X.___ mit Eingabe vom 16. November 2006 (Urk. 7/159) Einsprache. Mit Entscheid vom 15. Februar 2007 (Urk. 2) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ teilweise gut und reduzierte ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 353'376.25.

2.       Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. März 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit beantragte, es sei ihm gegenüber die Schadenersatzforderung auf Fr. 7'295.40 zu reduzieren. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2007 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 25. Juli 2007 (Urk. 15) liess X.___ folgende Anträge stellen:
„1.   Der Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 15. Februar 2007 sei aufzuheben und es sei die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin abzuweisen; eventualiter sei der Schadenersatz auf Fr. 7'295.40 zu reduzieren.
2.   Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung mit Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen.“
         In der Duplik vom 13. September 2007 (Urk. 19) hielt die Ausgleichskasse an ihrem Abweisungsantrag fest. Mit Verfügung vom 14. September 2007 (Urk. 21) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 (Urk. 26) reichte Y.___ zwei Dokumente (Urk. 27/1-2) zu den Akten. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Eingabe von Y.___ verzichtete (Urk. 31), liess X.___ hierzu am 8. Februar 2008 eine weitere Rechtsschrift einreichen (Urk. 32).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
         Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 in der bis Ende 2007 gültigen Fassung des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer beziehungsweise § 33 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2
1.2.1   Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
1.2.2   Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE  126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 112 V 157 Erw. 2; ZAK 1990 S. 287 Erw. 3b/aa).
         Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).
1.2.3   Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdegegnerin - wie bereits erwähnt - am 10. April 2006 die ersten definitiven Pfändungsverlustscheine ausgestellt (Urk. 7/114-119). Als die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis erhielt, wurde die zweijährige Verjährungsfrist ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 17. Oktober 2006 (Urk. 7/146-147) wahrte die Beschwerdegegnerin die Frist von Art. 52 Abs. 3 AHVG.
Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten liess, der Beschwerdegegnerin seien bereits am 22. Juni 2004 und 21. September 2004 zwei provisorische Verlustscheine ausgestellt worden, weshalb die genannte Verjährungsfrist bei Erlass der Schadenersatzverfügungen bereits verstrichen gewesen und die streitgegenständliche Forderung demzufolge verjährt sei (Urk. 15 S. 33 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass einem provisorischen Verlustschein nach konsolidierter Praxis im vorliegenden Kontext keine fristauslösende Wirkung zukommt (vgl. anstatt vieler: Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 242 mit Hinweis). Aus dem Dargelegten folgt, dass die streitgegenständliche Forderung nicht verjährt ist.

2.
2.1     Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2
2.2.1   Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 2004 bis 2006 (Urk. 7/81, 7/170 und 7/171), diverse Revisionsberichte über Arbeitgeberkontrollen (Urk. 7/73, 7/91 und 7/168-169) und zahlreiche Pfändungsverlustscheine (Urk. 7/114-199, 7/133-135, 7/140 und 7/152). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 4. Mai 2007 (Urk. 7/176), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 7/177), zahlreiche Mahnungen (vgl. etwa Urk. 7/2-3, 7/9, 7/15-16, 7/19, 7/23, 7/31, 7/36-37, 7/39-41, 7/46, 7/49-50, 7/52, 7/61, 7/67, 7/78-79 und 7/82-83), Betreibungsbegehren (vgl. etwa Urk. 7/4, 7/8, 7/17, 7/20, 7/28, 7/42-43, 7/51, 7/62 und 7/65), Zahlungsbefehle (vgl. etwa Urk. 7/5-6, 7/10, 7/18, 7/25, 7/29, 7/44-45, 7/47 und 7/57) sowie Verzugszinsabrechnungen (Urk. 7/27, 7/77 und 7/85) bei den Akten.
         Aus den genannten Jahresabrechnungen ist ersichtlich, dass die Z.___ in den Jahren 2004 bis 2006 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 2'656'768.-- (= Fr. 1'231'059.-- + Fr. 795'322.35 + Fr. 630'386.65) ausgerichtet hat (Urk. 7/81 und 7/170-171). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Z.___ geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 504'716.70 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/176-177).
         Davon brachte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid diejenigen Schadenspositionen in Abzug, die auf Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) beruhen, die der Z.___ erst nach der Löschung des Beschwerdeführers im Handelsregister am 9. Dezember 2005 in Rechnung gestellt wurden (Urk. 2 S. 3 f.). Deshalb reduzierte sie gegenüber dem Beschwerdeführer die streitgegenständliche Forderung auf Fr. 353'376.25 (vgl. dazu die Aufstellung in Urk. 2 S. 3 f. mit den einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen).
2.2.2   Bereits in seiner Einsprache vom 16. November 2006 (Urk. 7/159) hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 als Verwaltungsrat der Z.___ zurückgetreten sei. Dies wiederholte er im vorliegenden Prozess (Urk. 1) und reichte das Rücktrittsschreiben vom 17. Dezember 2004 (Urk. 3/4/1), das er nach eigenen Angaben vom Beigeladenen zurückerhalten habe, ins Recht. Die Beschwerdegegnerin weigerte sich sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid als auch im vorliegenden Prozess, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rücktritt per Ende Dezember 2004 als bewiesen zu anerkennen, sondern stellte bezüglich Dauer des Verwaltungsratsmandats auf die entsprechenden Handelsregistereinträge ab (Rücktritt per 9. Dezember 2005 [vgl. Urk. 7/175]).
         Wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird (vgl. Erw. 5.3.1) ist jedoch - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - durch die vorliegende Aktenlage (insbesondere durch die Bestätigungen des Beigeladenen und das eingereichte Original des Rücktrittsschreibens [vgl. Urk. 3/4/1-2 und Urk. 27/1-2]) erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits per 18. Dezember 2004 als Verwaltungsrat der Z.___ zurückgetreten ist. Dies hat zur Folge, dass sich - wie ebenfalls noch darzulegen sein wird (vgl. Erw. 4.3) - die Haftung des Beschwerdeführers (abgesehen von vorliegend nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen) von vornherein lediglich auf die bis dahin in Rechnung gestellten Beiträge erstrecken kann. Ausgehend von der konkreten Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 f.) ergibt sich ein vorliegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 7'295.40 (= Fr. 5'706.35 + Fr. 1'589.05 [Positionen 2004/0001 und 2004/0004, jeweils abzüglich der erst später in Rechnung gestellten Verzugszinsen]). Alle anderen im Einspracheentscheid aufgelisteten Positionen fallen, da sie erst nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt wurden, ausser Betracht.
         Somit ist in Bezug auf den Beschwerdeführer - wie ausgeführt - von einem relevanten Schadensbetrag in der Höhe von Fr. 7'295.40 auszugehen. Insoweit ist allerdings, um Missverständnissen vorzubeugen, festzuhalten, dass diese Reduktion der Schadenersatzforderung selbstverständlich nur gegenüber dem Beschwerdeführer und nicht auch in Bezug auf den Beigeladenen zu beachten ist.

3.
3.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2004 bis 2006 nur unvollständig nachkam. Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 504'716.70 ungedeckt, wovon vorliegend - wie in Erw. 2.2.2 ausgeführt Fr. 7'295.40 noch im Jahre 2004 (bis zum Rücktritt des Beschwerdeführers) in Rechnung gestellt wurden und somit relevant sind. Die Beschwerdegegnerin sah sich aufgrund des unkorrekten Zahlungsverhaltens der Z.___ veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. Erw. 2.2.1 und Urk. 7/176 S. 2 ff.). Schliesslich wurden der Beschwerdegegnerin mehrere Verlustscheine ausgestellt (vgl. Erw. 2.2.1). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Z.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden (soweit vorliegend relevant) grundsätzlich voll zu decken ist.
         Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

4.
4.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
4.2
4.2.1   Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
4.2.2   Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Gehörten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. B. vom 24. Mai 2002, H 39/01, Erw. 4a und i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98).
4.3     Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 Erw. 4a, 123 V 173 Erw. 3a).

5.
5.1
5.1.1   Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass er bereits am 18. Dezember 2004 beziehungsweise per Ende Dezember 2004 als Verwaltungsrat der Z.___ zurückgetreten sei. Er habe das Rücktrittsschreiben, das vom 17. Dezember 2004 datiere, am 18. Dezember 2004 persönlich dem Beigeladenen übergeben. Da der überwiegende Teil der unbezahlt gebliebenen Beitragsforderungen erst im Jahr 2005 in Rechnung gestellt worden sei, als er bereits zurückgetreten gewesen sei, könne er dafür nicht haftbar gemacht werden. Im Übrigen treffe die Beschwerdegegnerin, die Revisionsstelle der Z.___ und das Amt für Wirtschaft und Arbeit ein Mitverschulden. Diese Stellen, denen die Aufgabe zugefallen sei, die Z.___ zu kontrollieren, hätten vollkommen versagt. Er sei immer davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei, solange man nichts höre. Als Laien könne man ihm keinen Vorwurf machen. Überdies habe er sich nur deshalb als Verwaltungsrat zur Verfügung gestellt, um dem Beigeladenen einen Gefallen zu erweisen. Hinzu komme, dass zwischen einer allfälligen Pflichtverletzung des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gar kein adäquater Kausalzusammenhang bestehen würde. Der Beigeladene habe die Z.___ vollkommen beherrscht. Der Beigeladene habe geschaltet und gewaltet, wie er gewollt habe. Anfragen und Anträge des Beschwerdeführers seien und wären nicht beachtet worden (Urk. 1, 15 und 32).
5.1.2   Der Beigeladene führte im Wesentlichen aus, dass ihm der Beschwerdeführer im Dezember 2004 das fragliche Rücktrittsschreiben persönlich überreicht habe. In der Folge habe er (aus gesundheitlichen Gründen) versäumt, das Schreiben unverzüglich an das Handelregisteramt weiterzuleiten (Urk. 27/1).
5.2     Vorweg ist festzuhalten, dass in diesem Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Z.___ allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen oder Ämtern diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, sondern einzig zu entscheiden ist, ob die Z.___ die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts fällt, festzulegen, welche Anteile an der Gesamtschuld die einzelnen Solidarschuldner (unabhängig davon, ob sie von der Beschwerdegegnerin ins Recht gefasst wurden oder nicht) intern letztlich zu tragen haben. Das hiesige Gericht hat mit anderen Worten die Frage eines Regresses nicht zu prüfen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 120). Somit ist namentlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Revisionsstelle der Z.___ trage eine Mitschuld, nicht weiter einzugehen.
5.3
5.3.1   Zwischen den Parteien ist strittig, wie lange der Beschwerdeführer Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ war. Während die Beschwerdegegnerin auf den entsprechenden Handelsregistereintrag abstellte, wonach der Beschwerdeführer bis zum 9. Dezember 2005 kollektivzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Z.___ war (Urk. 7/175), machte der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 (Urk. 3/4/1), das er am 18. Dezember 2004 dem Beigeladenen persönlich übergeben habe, zurückgetreten sei (vgl. Urk. 1 S. 3). Der Beigeladene bestätigte - wie bereits ausgeführt (Erw. 5.1.2) - diese Übergabe.
         Soweit die Beschwerdeführerin darüber spekulierte, dass das Rücktrittsschreiben möglicherweise erst nachträglich erstellt worden sei und dass die Bestätigung des Beigeladenen aus reiner Gefälligkeit erfolgt sei (vgl. Urk. 6 und 19), erweist sich ihr Vortrag bis zu einem gewissen Grad als inkohärent, wenn sie gleichzeitig ausdrücklich erklärt, dass sie weder den Beschwerdeführer noch den Beigeladenen eines strafbaren Verhalten beschuldige (Urk. 19 S. 1 Ziffer 1). Denn das nachträgliche Erstellen einer falschen Urkunde, um sich damit in einem Prozess zu Unrecht einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, müsste wohl als Straftat qualifiziert werden.
         Das Rücktrittsschreiben vom 17. Dezember 2004 (Urk. 3/4/1) ist offensichtlich von einem (wenig geschäftserfahrenen) Laien abgefasst. Der Beschwerdeführer erklärt darin nicht nur seinen Rücktritt „per 31. Dezember 2004 oder den nächstmöglichen Termin“, sondern macht auch kritische Ausführungen zum Geschäftsgebaren des Beigeladenen (seines [Stief-]Sohnes). Dabei macht der Beschwerdeführer Ausführungen, die ihn - ohne dass ihm dies bewusst zu sein schien - auch selbst belasten. So beschrieb er seine Position bei der Z.___ als Alibi-Funktion. Er habe keine Informationen über die Gesellschaft und nie einen Jahresabschluss gesehen. Er könne sich kein Bild über den Zustand der Z.___ machen. Dies alles spricht gegen die Annahme der Beschwerdegegnerin, das Rücktrittsschreiben vom 17. Dezember 2004 (Urk. 3/4/1) sei erst nachträglich verfasst worden. Der Detailreichtum des Schreibens (etwa auch die Ausführungen zum „Geldsegen“ Ende Jahr, die Bezahlung der Mietzinsrückstände und die Besorgnis, dass das Geld jetzt an anderer Stelle fehlen werde) sind weitere Indizien für die Authentizität von Urk. 3/4/1.
         Schliesslich sprechen auch die Ausführungen des Beigeladenen dafür, dass es sich beim Rücktrittsschreiben vom 17. Dezember 2004 (Urk. 3/4/1) sowohl um eine echte als auch wahre Urkunde handelt. Nicht nur der Umstand, dass der Beigeladene mehrmals erklärt hat, dass er das Rücktrittsschreiben am 18. Dezember 2004 erhalten habe (Urk. 3/4/2 und Urk. 27/1 S. 2), sondern insbesondere auch die Art und Weise, in der die Schriftstücke des Beigeladenen (Urk. 27/1-2) abgefasst sind, stützen das Vorbringen des Beschwerdeführers. Angesichts von Inhalt und Form dieser Schreiben (Urk. 27/1-2) kann die offenbare Annahme der Beschwerdegegnerin, zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen sei es zu einer kollusiven Absprache gekommen, nicht geteilt werden.
         Unter Berücksichtigung, dass keine konkreten Indizien für die nachträgliche Erstellung von Urk. 3/4/1 ersichtlich sind, ist nach Abwägung der Umstände und in freier Würdigung aller Beweismittel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2004 (Datum der Übergabe des Rücktrittsschreibens) als Verwaltungsrat der Z.___ zurückgetreten ist. Das hat zur Folge, dass die Haftung des Beschwerdeführers gemäss ständiger Rechtsprechung, die in solchen Fällen eben nicht auf den Handelsregistereintrag, sondern auf das effektive Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat abstellt, in zeitlicher Hinsicht beschränkt wird (vgl. Erw. 4.3).
5.3.2   Der Beschwerdeführer war vom 7. Mai 2002 bis zu seinem Rücktritt am 18. Dezember 2004 kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Z.___. Bei der Z.___ handelte es sich um ein relativ kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Auch die ausgerichteten Lohnsummen (vgl. Erw. 2.1.1) stimmen mit dieser Charakterisierung der Z.___ überein. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
         Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 Erw. 4a).
         Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer weder durch den Hinweis, er sei Landwirt, noch durch den Umstand, dass er bei der Z.___ ohnehin lediglich eine „Alibi-Funktion“ innegehabt habe, entlasten kann. Auch verkennt der Beschwerdeführer die Aufgaben eines Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, wenn er ausführte, er habe angenommen, dass alles in Ordnung sei, wenn er nichts höre (Urk. 1 S. 4). Vielmehr wäre es an ihm gewesen, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen. Die Rechtsordnung kennt im Übrigen die Rechtsfigur des „Alibi-Verwaltungsrats“ nicht. Der Gesetzgeber hat im Gegenteil mit der Statuierung der oben genannten unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats die Wahl von blossen „Strohmännern“ verhindern wollen. Dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen als „Alibi-Verwaltungsrat“ hat wählen lassen (Urk. 3/4/1) und in der Folge seine Pflichten nicht erfüllt hat, gereicht ihm nicht zur Entlastung, sondern begründet vielmehr sein qualifiziertes Verschulden. Im Übrigen ist auch mangelndes Durchsetzungsvermögen (etwa gegenüber dem Beigeladenen) kein Entlastungsgrund.
         Der Beschwerdeführer muss sich somit den Vorhalt gefallen lassen, dass die Z.___ im Jahre 2004 Löhne von insgesamt Fr. 1'231'059.-- ausrichtete (vgl. Urk. 7/81), jedoch der Beschwerdegegnerin im selben Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 7'295.40 schuldig blieb (vgl. Erw. 2.2.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Z.___ einschritt, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Z.___ nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 10. April 2006, H 26/06, Erw. 4.3 mit Hinweis).
5.4     Soweit vorgebracht wurde, dass die Beschwerdegegnerin ein erhebliches Selbstverschulden am Eintritt des Schadens beziehungsweise dessen Höhe treffe, ist dies als nicht stichhaltig zurückzuweisen. Von einem Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdegegnerin, das in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Herabsetzung der streitgegenständlichen Forderung rechtfertigte (BGE 122 V 185), kann nicht die Rede sein. Namentlich gereicht es der Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11 S. 3 f. und Urk. 15 S. 13 ff.) nicht zum Verschulden, dass sie die ausstehenden Beitragsschulden der Gesellschaft nicht mit mehr Nachdruck eingefordert hat beziehungsweise den Beschwerdeführer nicht schon früher „angeschrieben“ habe. Es ist nämlich in erster Linie Aufgabe der Gesellschaft und ihrer Organe, ihren gesetzlichen Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und zwar ohne dass es hiezu einer vorgängigen Mahnung oder Schuldbetreibung durch die Ausgleichskasse bedürfte. Im vorliegenden Kontext ist überdies von Belang, dass die Beschwerdegegnerin, die - im Gegensatz zu anderen Gläubigern - öffentliche Aufgaben wahrnimmt, stets auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen hat, weshalb es ihr nicht ohne Weiteres zum Verschulden gereicht, wenn sie - etwa um einer in Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft noch eine Chance zu geben - nicht mit aller Härte gegen sie vorgeht. Allein daraus ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ableiten zu wollen, ist der Sache nicht angemessen. Dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei untätig geblieben, im vorliegenden Fall auch inhaltlich nicht begründet ist, belegen allein schon die zahlreichen in den Akten liegenden Mahnungen, Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehle (vgl. etwa Erw. 2.2.1).
5.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.

6.
6.1     Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4).
         Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
6.2     Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs bestreiten liess, weil er innerhalb der Z.___ vom Beigeladenen abhängig gewesen, und von diesem (hätte er auf seinen gesetzlichen Rechten als Verwaltungsrat beharrt) ohnehin sofort abgesetzt worden wäre (Urk. 15 S. 31 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass der adäquate Kausalzusammenhang nur entfiele, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 2 AHVG, AJP 1996, S. 1081; derselbe, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108). Das ist vorliegend nicht der Fall: Hätte der Beschwerdeführer für die gehörige und rechtzeitige Bezahlung der geschuldeten Beiträge gesorgt, wäre die Beschwerdegegnerin nicht geschädigt worden. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er der reinen Willkür des Beigeladenen ausgesetzt gewesen sei, zutreffend sein sollte, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Fall hätte er seine Rechte auf prozessualem Wege durchsetzen beziehungsweise (was in der Praxis wohl näher liegt) bereits früher als Verwaltungsrat zurücktreten müssen. Indem der Beschwerdeführer (bis zu seinem Rücktritt im Dezember 2004) im Verwaltungsrat der Z.___ blieb, sich offensichtlich nicht um die Beitragsentrichtung kümmerte und auch sonst passiv blieb (seine Alibi-Funktion ausübte), trug er zum Schaden der Beschwerdegegnerin bei. Somit ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und rechtswidriger sowie qualifiziert schuldhafter Passivität des Beschwerdeführers gegeben.

7.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'295.40 zu bezahlen. Der Beigeladene haftet dafür solidarisch mit.

8.
8.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
8.2     Mit Honorarnote vom 12. Juni 2008 (Urk. 12) machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Meier, einen Aufwand von 43,1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 320.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und einen Baraufwand von Fr. 328. 85 (zuzüglich Mehrwertsteuer), mithin insgesamt Fr. 15'194.-- (inklusive Mehrwertsteuer) geltend.
         Insoweit ist vorauszuschicken, dass der gerichtsübliche Stundenansatz lediglich Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) beträgt. Zudem erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand insbesondere auch angesichts dessen, dass die Beschwerdeschrift noch vom Beschwerdeführer selbst verfasst wurde, als übersetzt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'295.40 zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Robert Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).