AK.2007.00020

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 17. Juni 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy & Pulfer
Kleindorf 13, 8702 Zollikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

H.___
 
Beigeladener

vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy & Pulfer
Kleindorf 13, 8702 Zollikon


Sachverhalt:
1.
1.1     Die A.___ GmbH mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 eröffnete der Konkursrichter über die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde am 29. November 2004 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 2/13/202).
1.2     Mit Verfügungen vom 22. März 2005 (Urk. 2/13/167-168) verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin, R.___ und H.___, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 67'679.65. Dagegen liessen R.___ und H.___ am 6. April 2005 Einsprachen erheben (Urk. 2/13/176-177). In teilweiser Gutheissung der Einsprachen reduzierte die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 26. April 2006 (Urk. 2/2 und Urk. 2/6/2) die Schadenersatzforderung auf Fr. 67'131.55.
2.
2.1     Gegen diese Einspracheentscheide liessen R.___ und H.___ mit Eingaben vom 2. Juni 2006 (Urk. 1 und Urk. 6/1) Beschwerde erheben, jeweils mit folgenden Anträgen:
„1.   Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2005 sowie der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2006 seien aufzuheben;
2.   es sei eine zusätzliche Frist für die Ergänzung der Beschwerde anzusetzen, weil die vor mehr als drei Wochen bei der Ausgleichkasse angeforderten Akten bis zum Ablauf der Frist nicht eingegangen sind;
3.   eventualiter: es sei detailliert zu bestimmen, woraus sich der Betrag der Schadenersatzforderung zusammensetzt, und zwar bezüglich Betrag, für welche Personen Nachforderungen gestellt werden und in welchem Zeitraum die Ausstände entstanden sind;
4.   eventualiter: es sei das Beitragsstatut von Herrn B.___ zu überprüfen;
5.   eventualiter: es sei zu bestimmen, welcher Betrag an Herrn B.___ persönlich und welcher Betrag via Herrn B.___ an dessen Mitarbeiter ausbezahlt wurde;
6.   alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 (Urk. 2/5) wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und Abklärungen betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerden angeordnet. Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 (Urk. 7) liessen R.___ und H.___ ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. August 2006 (Urk. 12) schloss die Ausgleichskasse, es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Mit Beschluss vom 30. August 2006 (Urk. 2/15) wurde das Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen und auf die Beschwerden nicht eingetreten.
2.2     Gegen diesen Nichteintretensentscheid liessen R.___ und H.___ mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 (Urk. 2/20) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht erheben. Mit Urteil vom 30. März 2007 (Urk. 1 = Urk. 2/21) hob das Bundesgericht den angefochtenen Beschluss des hiesigen Gerichts in Bezug auf R.___ auf und wies die Sache insoweit an das Sozialversicherungsgericht zurück. Im Übrigen, das heisst in Bezug auf H.___, wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
2.3     In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren in Sachen R.___ gegen die Ausgleichskasse am hiesigen Gericht unter einer neuen Prozessnummer (AK.2007.00020) wieder angelegt. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 4) wurde H.___ (dessen eigenes Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt - rechtskräftig erledigt worden war) zum Prozess beigeladen. Ausserdem wurde allen am Prozess Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Ausgleichskasse verzichtete am 26. November 2007 auf Stellungnahme (Urk. 6). R.___ und H.___ liessen mit Eingaben vom 27. November 2007 (Urk. 7 und 9) Stellung zu den Prozessakten nehmen. Mit Verfügung 10. Januar 2008 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11, 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
         Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2
1.2.1   Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
1.2.2   Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
         Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 195 Erw. 2.3, 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
1.2.3   Das Konkursverfahren über die A.___ GmbH wurde - wie bereits erwähnt - am 29. November 2004 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 2/13/202). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 22. März 2005 (Urk. 2/13/168) wahrte die Beschwerdegegnerin die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.

2.
2.1     Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2
2.2.1   Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 2000 bis 2003 (Urk. 2/13/58, 2/13/73, 2/13/130 und 2/13/142) sowie den Bericht des Revisors vom 5. April 2005 (Urk. 2/13/165). Im Weiteren liegen der Kontoauszug vom 14. August 2006 (Urk. 2/13/200), die Beitragsübersicht desselben Datums (Urk. 2/13/201), diverse Mahnungen (etwa Urk. 2/13/107-108, 2/13/115, 2/13/126, 2/13/128 und 2/13/152), Betreibungsbegehren (etwa Urk. 2/13/109-110, 2/13/131, 2/13/136-138 und 2/13/153), Zahlungsbefehle (etwa Urk. 2/13/91-93, 2/13/134, 2/13/139 und 2/13/154) sowie Verzugszinsberechnungen (etwa Urk. 2/13/111, 2/13/113, 2/13/117, 2/13/125, 2/13/127 und 2/13/132) bei den Akten.
         Aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2000 bis 2003 geht hervor, dass die A.___ GmbH in dieser Zeit Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 1'553'413.-- (= Fr. 403'560.-- + Fr. 488'349.-- + Fr. 510'484.-- + Fr. 151'020.--) ausgerichtet hat (Urk. 2/13/58, 2/13/73, 2/13/130 und 2/13/142). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der A.___ GmbH geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 67'131.55 zugunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/13/200-201). In diesem Saldo ist die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. April 2006 (Urk. 2/6/2) erwähnte elektronische Gutschrift bereits berücksichtigt.
2.2.2   Die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 67'131.55 zu bestätigen.

3.
3.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die A.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2000 bis 2003 nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb gezwungen, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und mehrere Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. dazu Erw. 2.2.1). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 67'131.55 unbezahlt (Urk. 2/13/200-201). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die A.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
         Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.

4.
4.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und S. 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
4.2
4.2.1   Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b).
4.2.2   Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Gehörten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. B. vom 24. Mai 2002, H 39/01, Erw. 4a und i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98).
4.2.3   Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).

5.
5.1
5.1.1   Die Beschwerdeführerin liess zu ihrer Entlastung im Wesentlichen vorbringen, dass die A.___ GmbH auf den Entgelten, die sie an B.___ ausgerichtet habe, keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe, weil B.___ sozialversicherungsrechtlich als selbständig erwerbstätig anerkannt gewesen sei. B.___ habe jedoch niemandem mitgeteilt, dass über seine Einzelfirma der Konkurs eröffnet worden sei. Er habe vielmehr nach der Konkurseröffnung weiter gearbeitet wie zuvor. B.___ habe weiter auf seinem Geschäftspapier Rechnung gestellt und seine frühere (nicht mehr gültige) Mehrwertsteuernummer angegeben. Mit anderen Worten habe B.___ die A.___ GmbH über seinen beitragsrechtlichen Status getäuscht. Im September 1998 habe die A.___ GmbH den letzten Auftrag an B.___ vergeben. Erst mehr als ein Jahr später (anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom Dezember 1999) sei der A.___ GmbH mitgeteilt worden, dass über die Einzelfirma von B.___ am 17. Juli 1996 der Konkurs eröffnet worden sei, weshalb B.___ ab 18. Juli 1996 als unselbständig erwerbstätig zu gelten habe. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin infolge der Umqualifizierung von B.___ am 7. Juli 2000 Nachtragsverfügungen für die Jahre 1996 bis 1998 erlassen. Diese seien in der Folge von der A.___ GmbH angefochten worden. Da im Herbst 2004 über die A.___ GmbH der Konkurs eröffnet worden sei, sei das Verfahren vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht als gegenstandslos abgeschrieben worden. Materiell sei somit kein Entscheid darüber gefällt worden, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beiträge tatsächlich geschuldet gewesen seien. Noch bevor das Eidgenössische Versicherungsgericht geurteilt habe, habe die Beschwerdegegnerin eine Schadenersatzverfügung erlassen; sie habe somit Schadenersatz für Beiträge gefordert, die allenfalls gar nicht geschuldet seien. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Erledigung der Streitsache durch das Gericht nicht verpflichtet gewesen, die allenfalls geschuldeten Beiträge zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin habe somit weder absichtlich noch grobfahrlässig gegen gesetzliche Vorschriften verstossen. Aus diesem Grunde hafte sie auch nicht nach Art. 52 AHVG (Urk. 2/6/1 und Urk. 9).
5.1.2   Der Beigeladene liess im Wesentlichen dieselben Ausführungen wie die Beschwerdeführerin machen. Er sei von B.___ über dessen beitragsrechtlichen Status getäuscht worden. Es könne keine Rede davon sein, dass er beziehungsweise die Beschwerdeführerin grobfahrlässig gehandelt hätten (vgl. Urk. 7).
5.2     Die Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin damit habe rechnen müssen, dass die A.___ GmbH im Rechtsmittelverfahren betreffend die Qualifikation der an B.___ ausgerichteten Entgelte unterliegen könnte (was schliesslich auch so eingetroffen sei). Für diesen Fall hätte sie dafür besorgt sein müssen, dass die A.___ GmbH genügend Mittel habe, um die rechtskräftig verfügten Beiträge aufzubringen. Indem die Beschwerdeführerin nicht für die Rückstellung entsprechender Mittel gesorgt habe, habe sie grobfahrlässig gehandelt. Im Übrigen lägen der streitgegenständlichen Forderung nicht nur die für die an B.___ ausgerichteten Entgelte verfügten Beiträge zugrunde, sondern vielmehr auch die Ausgleichsforderungen für die Jahre 2002 und 2003 in der Höhe von Fr. 8'110.50 und Fr. 6'749.10 (vgl. Urk. 2/13/200 Positionen 2003 0011 und 2004 0004).
5.3     Soweit die Beschwerdeführerin vortragen liess, dass materiell nie ein Entscheid darüber gefällt worden sei, ob die von der Ausgleichskasse geltend gemachten Beiträge für die an B.___ ausgerichteten Entgelte tatsächlich geschuldet seien (vgl. etwa Urk. 2/6/1 S. 17 Ziffer 52), ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr Vortrag aktenwidrig ist. Zutreffend ist, dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht die von der A.___ GmbH erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nachdem über die A.___ GmbH der Konkurs eröffnet, das Verfahren mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft schliesslich im Handelsregister gelöscht worden war, mit Entscheid vom 28. November 2005 (Urk. 2/6/3/17) zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb. Dennoch liegt ein materieller Gerichtsentscheid betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation der fraglichen Zahlungen vor: Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 31. Oktober 2002 (Urk. 2/6/3/6) die Beschwerde der A.___ GmbH ab. Das hiesige Gericht kam nach Abwägung aller Umstände zum Schluss, dass B.___ als unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren sei. In Erw. 3e des genannten Urteils wurde Folgendes ausgeführt:
„Eine Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Elemente ergibt folgendes Bild: B.___ konnte zwar auf eine eigene Unternehmensorganisation zurückgreifen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Investitionen nicht entscheidend ins Gewicht fielen; auch trug er kein eigentliches Delkredere- oder Inkassorisiko. Der mit einer eigenen Betriebsorganisation normalerweise verbundene unternehmerische Spielraum war vorliegend stark eingeschränkt, indem B.___ nicht für mehrere Vertragspartner, sondern praktisch ausschliesslich für die [A.___ GmbH] tätig war (u.a. mit entsprechend geringer Chance, das Einkommen zu variieren) beziehungsweise keine eigene Markttätigkeit entfaltete. B.___ stand der Akkordvergeberin nicht als gleichgeordneter Geschäftspartner gegenüber. Allein die erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit [...] verbietet es, von einer freien Unternehmertätigkeit zu sprechen. Vielmehr lieferte sich B.___ in wirtschaftlicher Hinsicht derart weitgehend an die Beschwerdeführerin aus, dass im Falle eines Dahinfallens ihrer Geschäftsbeziehungen bei B.___ eine ähnliche Situation wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers eingetreten wäre (vgl. Lanz, a.a.O., S. 1470 mit Hinweisen).“
         Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Beurteilung im vorliegenden Prozess in Frage gestellt werden sollte. Es besteht - entgegen den entsprechenden Anträgen der Beschwerdeführerin - weder Anlass, das Beitragsstatut von B.___ zu überprüfen, noch ist zu bestimmen, welcher Betrag an B.___ persönlich und welcher Betrag via B.___ an dessen Mitarbeiter ausbezahlt worden ist. Letzteres hat mit dem vorliegenden Prozessthema nichts zu tun. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.
5.4
5.4.1   Die Beschwerdeführerin war ab dem 13. Juni 2001 einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der A.___ GmbH (Urk. 2/13/202). Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und relativ wenigen Angestellten (vgl. Urk. 2/13/58, 2/13/73, 2/13/130 und 2/13/142). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen ist von einer Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung praxisgemäss zu verlangen, dass sie den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an Organpersonen nach einem objektiven Massstab.
         Die Beschwerdeführerin muss sich demzufolge grundsätzlich den Vorhalt gefallen lassen, dass die A.___ GmbH der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 67'131.55 schuldig blieb (Urk. 2/13/200-201), jedoch in den Jahren 2000 bis 2003 eine Gesamtlohnsumme von Fr. 1'553'413.-- ausrichtete (vgl. Erw. 2.2.1). Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dass den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt wurde. Indem die Beschwerdeführerin nicht gegen das (ungesetzliche) Handeln der Gesellschaft einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählte, verletzte sie gegenüber der Beschwerdegegnerin ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführerin der A.___ GmbH.
5.4.2   Soweit die Beschwerdeführerin zu ihrer Entlastung vorbringen liess, dass sie beziehungsweise die A.___ GmbH von B.___ über seinen beitragsrechtlichen Status getäuscht worden sei, ist auf die Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinzuweisen, wonach ein grobfahrlässiges Verhalten des Arbeitgeberorgans entfällt, wenn bestimmte Zahlungen erst im Nachhinein der Beitragspflicht unterstellt wurden und sich über die beitragsrechtliche Qualifikation der betreffenden Entgelte in guten Treuen streiten lässt (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 19. Oktober 2005 [H 197/04] und in Sachen B. vom 13. Juni 2001 [H 390/00]; weitere bei Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996 S. 1078, insbesondere Anm. 90).
         Vorliegend trifft es zu, dass man über die beitragsrechtliche Qualifikation der an B.___ ausgerichteten Entgelte beziehungsweise über dessen beitragsrechtlichen Status in guten Treuen unterschiedlicher Auffassung sein konnte. Zum einen musste auch das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 31. Oktober 2002 (Urk. 2/6/3/6) verschiedene Gesichtspunkte, die für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprachen, gegen andere, die eher auf eine selbständige Tätigkeit hindeuteten, abwägen (vgl. dazu die zusammenfassende Übersicht in Erw. 5.3). Dass das hiesige Gericht zum Schluss kam, dass B.___ als unselbständig erwerbstätig zu gelten habe, bedeutet nicht, dass man über dessen beitragsrechtliches Statut in guten Treuen nicht auch anderer Ansicht hätte sein können. Dies geht auch aus dem Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. November 2005 (Urk. 2/6/3/17) hervor. Zwar konnte die beitragsrechtliche Qualifikation des B.___ höchstrichterlich nicht überprüft werden, weil das Verfahren zufolge Löschung der A.___ GmbH im Handelsregister gegenstandslos geworden war, das Eidgenössische Versicherungsgericht sah sich aber immerhin ausserstande, „bei rechtsprechungsgemäss gebotener summarischer Prüfung der Aktenlage die Frage des Beitragsstatuts“ ohne Weiteres festzustellen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin - da man über das Beitragsstatut des B.___ offensichtlich in guten Treuen streiten konnte - in Anwendung der oben genannten Rechtsprechung grundsätzlich (und in Bezug auf denjenigen Teil der Schadenersatzforderung, der mit an B.___ ausgerichteten Entgelten in Zusammenhang steht) keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
         Daran ändert auch der Umstand nichts Entscheidendes, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise die A.___ GmbH keine entsprechenden Rückstellungen gemacht hat. Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass es bis zu einem gewissen Grad unvorsichtig und somit auch fahrlässig war, keine entsprechenden Rückstellungen zu machen. Dabei handelt es sich aber, da man über das Beitragsstatut des B.___ - wie oben dargelegt - durchaus und in guten Treuen unterschiedlicher Auffassung sein konnte, noch nicht um eine grobe Fahrlässigkeit.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht für denjenigen Teil der streitgegenständlichen Forderung haftet, der in Zusammenhang mit den an B.___ ausgerichteten Entgelten steht.
5.4.3   Soweit es allerdings um Schadenersatz für die von der A.___ GmbH nicht bezahlten Ausgleichsforderungen für die Jahre 2002 und 2003 in der Höhe von insgesamt Fr. 14'859.60 (= Fr. 8'110.50 + Fr. 6'749.10 [vgl. Erw. 5.2]) geht, die nichts mit der beitragsrechtlichen Qualifikation von B.___ zu tun haben, ist weder ein Rechtfertigungs- noch ein Schuldausschlussgrund ersichtlich. Insoweit ist deshalb die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdeführerin in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. April 2006 zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 14'859.60 zu bezahlen.

6.       Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität der Beschwerdeführerin ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden zu betrachten, weshalb sie - soweit ihr ein grobfahrlässiges Verhalten vorgehalten werden kann (vgl. Erw. 5.4) - dafür Ersatz zu leisten hat.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin lediglich zum Teil obsiegt, weshalb die ihr auszurichtende Prozessentschädigung entsprechend zu reduzieren ist. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. April 2006 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin als Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge Fr. 14'859.60 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).