AK.2007.00028
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Walser, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 25. Juni 2009
in Sachen
Dr. A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 Die D.___ Stiftung mit Sitz in Z.___, Trägerin der Schule C.___, war vom 1. März 2004 bis 30. September 2006 der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen Beiträge ab (Urk. 7/76). Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2006 wurde der Konkurs über die Stiftung eröffnet (Urk. 7/51, Urk. 7/58, Urk. 7/75; Publikation im SHAB Nr. KK 202 vom 28. Oktober 2006, S. 21). Am 27. Oktober 2006 wurde das Konkursverfahren mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Zürich mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/57, Urk. 7/59, Urk. 7/75; Publikation im SHAB Nr. 219 vom 10. November 2006, S. 19).
1.2 Mit Verfügung vom 18. April 2007 (Urk. 7/65) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen Präsidenten des Stiftungsrates der D.___ Stiftung, A.___, als Solidarhaftender neben B.___ zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 21'937.15. Nachdem A.___ am 29. April 2007 dagegen Einsprache (Urk. 7/69) erhoben hatte, führte die Ausgleichskasse bei der D.___ Stiftung eine Arbeitgeberkontrolle durch (Urk. 7/71) und setzte in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Schadenersatzforderung gegenüber A.___ mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2007 (Urk. 2 = Urk. 7/74) auf einen Betrag von Fr. 12'512.80 herab.
2. Dagegen erhob A.___ am 11. September 2007 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei eine Leistungspflicht zur Bezahlung von Schadenersatz zu verneinen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2007 (Urk. 6) beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. November 2007 (Urk. 8) wurde B.___, ehemaliges Mitglied des Stiftungsrates der D.___ Stiftung, zum Prozess beigeladen. Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.3 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186). Im Übrigen ist in dem vorliegend nicht anwendbaren, seit 1. Januar 2009 geltenden Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen die sinngemäss Anwendbarkeit von Art. 52 AHVG im Bereich der Familienzulagen ausdrücklich vorgesehen.
2.
2.1 Art. 52 AHVG setzt die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes, das Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine widerrechtliche Pflichtverletzung, ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus. Vorab zu prüfen ist die Frage der Verjährung der Schadenersatzforderung.
2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben). Wird der Schadenersatz aus einer strafbaren Handlung abgeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist (Art. 52 Abs. 4 AHVG). Gemäss § 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer finden die Bestimmungen des ATSG und die Vollzugsbestimmungen des AHV-Rechts sinngemäss Anwendung. Nach dieser Regelung ist die Verjährungsfrage auch in Bezug auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse nach der Regelung von Art. 52 Abs. 2, 3 und 4 AHVG zu prüfen.
2.3 Nach der Rechtsprechung sind auf die im Gesetz nicht geregelten Fragen und insbesondere auf die Frage nach der Unterbrechung der Verjährung subsidiär die im Rahmen von Art. 60 des Obligationenrechts (OR) massgeblichen allgemeinen Bestimmungen nach Art. 135 ff. OR heranzuziehen (BGE 135 V 74). Die Verjährung wird unter Anderem unterbrochen durch Klage oder Einrede vor einem Gericht (Art. 135 Ziff. 2 OR). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR). Wird die Verjährung durch eine Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt im Verlaufe des Rechtsstreites mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien und mit jeder Verfügung oder Entscheidung des Gerichts die Verjährung von neuem (Art. 138 Abs. 1 OR). Im Rahmen von Art. 52 AHVG gilt zu beachten, dass alle Akte, mit denen die Schadenersatzforderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird, verjährungsunterbrechende Wirkung haben (BGE 135 V 77 f., Erw. 4.2.1; BGE 133 V 583 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen), wobei die Schadenersatzverfügung eine, in der Regel die erste, verjährungsunterbrechende Handlung darstellt. Ergeht sie rechtzeitig innert der relativen zweijährigen Verjährungsfrist seit Kenntnis des Schadens, beginnt mit der Erhebung der Einsprache eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen (BGE 135 V 78 f., Erw. 4.2.2).
2.4
2.4.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
2.4.2 Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 427 Erw. 3.1, 129 V 195 Erw. 2.1, 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a, 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
2.4.3 Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 195 Erw. 2.3, 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
2.4.4 Der Konkurs über die D.___ Stiftung wurde am 5. Oktober 2006 eröffnet (Urk. 7/75; Publikation im SHAB Nr. KK 202 vom 18. Oktober 2006, S. 21); am 27. Oktober 2006 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/75; Publikation im SHAB Nr. 219 vom 10. November 2006, S. 19). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Konkurseinstellung mangels Aktiven am 10. November 2006 Kenntnis des von ihr geltend gemachten Schadens erhielt. Die zweijährige Frist zur Geltendmachung des Schadenersatzes begann daher am 11. November 2006 zu laufen. Die Zahlungsunfähigkeit der Stiftung stand zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 5. Oktober 2006 fest, weshalb davon auszugehen ist, dass der Schaden der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. Die fünfjährige Verjährungsfrist seit Eintritt des Schadens begann daher am 6. Oktober 2006 zu laufen.
2.4.5 Der Erlass der Schadenersatzverfügung vom 18. April 2007 (Urk. 7/65) hat die zwei- und fünfjährigen Verjährungsfristen unterbrochen. Des Weiteren wurde die Verjährung mit der Einsprache vom 29. April 2007 (Urk. 7/69), mit Erlass des Einspracheentscheids vom 30. Juli 2007 (Urk. 7/74), mit der Beschwerde vom 11. September 2007 (Urk. 1), mit verschiedenen prozessleitenden Verfügungen und mit der das Verfahren an hiesigem Gericht abschliessenden Verfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 10) unterbrochen und begann jeweils von neuem zu laufen. Die zwei- und fünfjährigen Fristen zur Geltendmachung des Schadenersatzes sind vorliegend somit gewahrt worden.
3.
3.1 Zu prüfen ist sodann die Haftungsvoraussetzung des Schadens.
3.2 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
3.3 Zum Schaden gehören die vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungskostenbeiträge aber auch die Verzugszinsen, die Veranlagungskosten, die Mahngebühren und die Betreibungskosten. Ein Organ haftet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, höchstens für denjenigen Schaden, der auf den bis zu seinem Austritt fällig gewordenen Beiträgen beruht (BGE 112 V 5 Erw. 3c, 109 V 94 f.) Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt der Lohnzahlung ex lege und wird mit dem Ablauf der Zahlungsperiode fällig (Art. 34 Abs. 3 AHVV), weshalb die Abrechnungspflicht, die Beitragsschuld und ihre Fälligkeit nicht von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig sind (Art. 14 und Art. 51 AHVG; BGE 110 V 227 Erw. 3a). Im Pauschalverfahren ist es Aufgabe des zuständigen Organs, im Laufe des Geschäftsjahres die vereinbarten Pauschalen rechtzeitig zu begleichen. Die genaue Abrechnung für das laufende Jahr erfolgt am Ende des Kalenderjahres. Tritt ein Organ vor Ablauf des Kalenderjahres zurück, haftet es demzufolge für die bisher verfallenen Pauschalen, nicht jedoch für die erst nachträglich zu ermittelnden, effektiven Beiträge (AHI 2002 S. 54 ff.).
3.4 Die Schadenersatzforderung setzt sich aus Beitragsausständen für die Jahre 2004 und 2005 in der Höhe von Fr. 12'512.80 zusammen (vgl. 7/74). Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderung unter anderem auf den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 2. Juli 2007 (Urk. 7/71), welcher auf den Konkursakten beruht. Des Weiteren befinden sich die Beitragsübersicht (Urk. 7/77) und der Kontoauszug (Urk. 7/78) bei den Akten. Laut dem Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 2. Juli 2007 (Urk. 7/71) habe die Stiftung im Jahre 2006 keine Löhne mehr ausgerichtet (Urk. 7/72). Aus dem Kontoauszug (Urk. 7/78) ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2005 jeweils für drei Monate, letztmals am 2. Dezember 2005 Akontobeiträge von der D.___ Stiftung einforderte. Erst am 7. April 2006 stellte die Beschwerdegegnerin der Stiftung die effektiven Beiträge für das Jahr 2005 in Rechnung.
3.5 Im Handelsregister wurde das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Stiftungsrat per 28. August 2006 eingetragen (Publikation im SHAB Nr. 169 vom 1. September 2006 S. 23, Urk. 7/75). In den Akten befinden sich verschiedene Rücktrittsschreiben des Beschwerdeführers, wobei diejenigen vom 19. Mai 2005 (Urk. 3/2) und vom 11. Dezember 2005 (Urk. 3/3) an das Notariat E.___ gerichtet und nicht unterzeichnet sind. In seinem Rücktrittsschreiben an die D.___ Stiftung vom 15. Januar 2006 erwähnte der Beschwerdeführer die Rücktrittsschreiben vom 19. Mai 2005 und vom 11. Dezember 2005 und ersuchte die Stiftung seinen Rücktritt aus dem Stiftungsrat an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 29. März 2006 zu traktandieren (Urk. 3/4). Es steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich einen Rücktritt als Präsident des Stiftungsrats der D.___ Stiftung in Betracht zog, anschliessend jedoch weiterhin die Funktion als Präsident des Stiftungsrats ausübte. Unter diesen Umständen sind die oben erwähnten Rücktrittsschreiben des Beschwerdeführers nicht geeignet, einen Rücktritt des Beschwerdeführers von seiner Funktion als Präsident des Stiftungsrates der D.___ Stiftung mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Demnach ist vorliegend gestützt auf den Eintrag im Handelsregister von einem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Stiftungsrat per 28. August 2006 auszugehen.
3.6 Der dem Beschwerdeführer zuzurechnende Schaden umfasst daher auch die der Stiftung am 7. April 2006 in Rechnung gestellten effektiven Beiträge für das Jahr 2005 (vgl. Urk. 7/78). Gemäss dem Kontoauszug und der Beitragsübersicht resultiert ein Beitragsausstand (zuzüglich Nebenkosten) von Fr. 12'512.80. In masslicher Hinsicht wird der Schadens in dieser Höhe vom Beschwerdeführer und vom Beigeladenen zu Recht nicht bestritten.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die D.___ Stiftung am 21. März 2005 (Urk. 7/5) erstmals gemahnt und anschliessend am 20. Mai 2005 ein erstes Mal für die Bezahlung von Beiträgen betrieben werden musste (Urk. 7/77). In der Folge wurde die Stiftung für die Bezahlung der Beiträge verschiedentlich gemahnt und betrieben (Urk. 7/77). Es steht daher fest, dass die Stiftung seit dem 21. März 2005 die von ihr geschuldeten Beiträge stets verspätet oder überhaupt nicht bezahlte und regelmässig gemahnt und betrieben werden musste (Urk. 7/77). Durch dieses Vorgehen blieben die auf Grund der ausbezahlten Löhne geschuldeten Beiträge zu einem erheblichen Teil unbezahlt. Die Stiftung hat damit die gesetzlichen Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten von Art. 14 AHVG und Art. 34 AHVV und somit Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG (vgl. BGE 118 V 187 Erw. 1) verletzt, weshalb die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit rechtsprechungsgemäss zu bejahen ist.
5.
5.1 Nebst dem widerrechtlichen Vorgehen muss der Schaden der Beschwerdegegnerin in qualifiziert schuldhafter Weise durch die Arbeitgeberin verursacht worden sein.
5.2 Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht einer Arbeitgeberfirma ist ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten; das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat erkannt, dass ein Beitragsausstand von zwei bis drei Monaten Dauer als in diesem Sinne kurz zu werten ist, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat (BGE 124 V 253, 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweis; 108 V 186 f. Erw. 1b; 108 V 200 f. Erw. 1; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen T. und M. vom 8. Juli 2003, H 141/01 und in Sachen S. vom 25. Mai 2004, H 307/03).
5.3 Vorliegend steht die verhältnismässig lange Dauer des Normverstosses der Annahme entlastender Momente entgegen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die D.___ Stiftung bereits am 21. März 2005 erstmals gemahnt werden musste seither mit der Begleichung der geschuldeten Akontobeiträge wiederholt gemahnt und betrieben werden musste (Urk. 7/77). Von einem kurzfristigen Verstoss gegen die Beitragsvorschriften im Sinne von BGE 121 V 243 kann demnach nicht gesprochen werden. Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes ist denn auch nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Zahlungsmoral der Gesellschaft mit Ausnahme der letzten zwei, drei Monate vor Konkurs immer klaglos war (Urteile des EVG in Sachen B. vom 13. Februar 2002, H 438/00, Erw. 4b/bb und in Sachen A. vom 16. Mai 2002, H 44/01).
6.
6.1 Die subsidiäre Organhaftung stellt keine Kausalhaftung dar, sondern setzt immer ein qualifiziertes Verschulden mindestens in Form von grober Fahrlässigkeit voraus (Urteil 9C_465/2007 vom 20. Dezember 2007 Erw. 6 und Urteil des EVG vom 17. März 2005, H 211/04, Erw. 2 mit Hinweisen). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber oder dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (Verschuldensvermutung; BGE 108 V 187 Erw. 1b; Urteil des EVG in Sachen vom 17. März 2005, H 211/04, Erw. 6.1).
6.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 159 f. mit Hinweisen).
6.3 Der Beschwerdeführer war vom 20. April 2004 bis 28. August 2006 im Handelsregister als Präsident des Stiftungsrats der D.___ Stiftung eingetragen (Urk. 7/75). Als Stiftungsrat einer Stiftung kam dem Beschwerdeführer daher formelle Organeigenschaft zu, worauf für die Bejahung der subsidiären Haftbarkeit (Passivlegitimation) nach Art. 52 AHVG abzustellen ist (BGE 123 V Erw. 5b mit Hinweisen).
6.4 Neben der Oberleitung der Stiftung und allen damit zusammenhängenden Aufgaben obliegt dem Stiftungsrat unter Vorbehalt abweichender Anordnungen im Stiftungsstatut insbesondere die Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftung, die Pflege der Beziehung zu den Behörden, die Sicherstellung einer funktionstüchtigen Organisation sowie die Vertretung nach aussen. Er hat die Geschäftsführung zu besorgen oder - bei einer Delegation - zu beaufsichtigen (Art. 83 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Zwar können einzelne Geschäftsführungsfunktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigneten Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. Der Geschäftsführer kann sich allein durch Delegation der Aufgaben nicht seiner Verantwortung entledigen. Dies gilt für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH (AHI 2000 S. 220) ebenso wie für einen Verwaltungsrat (BGE 123 V 15 Erw. 5b), einen Vereinspräsidenten (AHI 2002 S. 251) oder einen Stiftungsrat (Urteil F. vom 30. Juli 2001, H 14/01). Gemäss der Stiftungsurkunde oblag die Verwaltung der D.___ Stiftung dem Stiftungsrat (Art. 4; Urk. 3/9).
6.5 Als Präsident des Stiftungsrats der D.___ Stiftung war der Beschwerdeführer insbesondere verpflichtet, dafür besorgt zu sein, die Beitragspflicht gegenüber der Ausgleichskasse zu erfüllen. An die dem Beschwerdeführer obliegenden Sorgfaltspflichten sind angesichts der einfachen Organisationsstruktur der Stiftung praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 203 Erw. 3b). Eine Verletzung dieser Pflichten ist als grobfahrlässig zu werten, sodass der Beschwerdeführer für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden einzustehen hat, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorliegen.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob haftungsausschliessende Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe vorliegen (vgl. BGE 108 V 183 ff.).
7.2 Nach der Rechtsprechung lässt sich die bewusste Nichtbezahlung von Beiträgen ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf eine nicht von vornherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Befriedigung lebenswichtiger Forderungen in der begründeten Meinung erfolgt, die geschuldeten Beiträge später ebenfalls bezahlen zu können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem die Zahlungen erfolgen sollten, nach den Umständen damit rechnen durfte, dass er die Beitragsschuld innert nützlicher Frist werde tilgen können (BGE 108 V 188, bestätigt in BGE 121 V 243; Urteile des EVG in Sachen K. vom 19. November 2003, H 394/01, Erw. 6.2.3 und in Sachen S. vom 19. Dezember 2003, H 101/01 Erw. 4.2).
7.3 Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass er im Sommer 2005 die Leiterin der von der Stiftung betriebenen Schule C.___ darauf hingewiesen habe, dass die Mieten und Löhne vollumfänglich zu bezahlen seien, und dass er zu dieser Zeit von der Funktion als Präsident des Stiftungsrates habe zurücktreten wollen. Er habe sich jedoch von der Schulleiterin überreden lassen, die Funktion des Stiftungsratspräsidenten noch bis zu nächsten Generalversammlung auszuüben. Er sei von der Schulleitung nur ungenügend und teilweise falsch informiert worden (Urk. 1).
7.4 In seiner Stellungnahme vom 24. April 2007 und 26. August 2007 erwähnte der Beschwerdeführer, dass ihm die „Mittelknappheit“ der Stiftung bekannt gewesen sei (Urk. 3/7). Im Einspracheschreiben vom 29. April 2007 führte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Lohnbeiträge nicht an die Beschwerdegegnerin ausgerichtet worden seien (Urk. 7/69). Obwohl dem Beschwerdeführer die finanziellen Schwierigkeiten der Stiftung nicht unbekannt waren, unterliess er es, sich einen Überblick über die Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin zu verschaffen und Massnahmen zur Sicherstellung der Beitragszahlungen zu ergreifen. Gemäss Art. 83 ZGB und den Stiftungsstatuten oblag dem Beschwerdeführer als Präsident des Stiftungsrats jedoch die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung von Gesetzen, Statuten und Reglementen. Der Beschwerdeführer wäre daher gehalten gewesen, die Geschäftsführung der von der Stiftung geführten Schule in Bezug auf die Abrechnung und die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu überwachen und dafür zu sorgen, dass nur so viel Lohn ausgerichtet werde, als dass auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gedeckt wären (vgl. SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 4 Erw. 7a mit Hinweisen). Indem er dies unterliess, hat er sich zu passiv verhalten (ZAK 1989 S. 104) und damit in grober Weise gegen die ihm als Präsidenten des Stiftungsrates obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten verstossen, was eine Haftung für den eingetretenen Schaden nach sich zieht. Bei der bescheidenen Grösse der Stiftung sind an die Sorgfaltspflichten praxisgemäss strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 203 Erw. 3b), weshalb sich die Vornahme energischer Massnahmen zur Sicherstellung der Beitragszahlungen in Anbetracht des Umstandes, dass die Stiftung mehrmals gemahnt und betrieben werden musste, aufdrängte. Anhaltspunkte für weitere Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe lassen sich den Akten nicht entnehmen.
8.
8.1 Die Schadenersatzpflicht setzt voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften durch den Arbeitgeber und seine Organe einerseits und dem Eintritt des Schadens bei der Ausgleichskasse andererseits sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c, Urteil des EVG in Sachen F. vom 25. Juli 2000, H 319/99). Nach der Rechtsprechung kann der Kausalzusammenhang durch grobes Drittverschulden nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen unterbrochen werden, wenn das Verschulden des Dritten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Verschulden eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 13, Urteile des EVG in Sachen S. vom 19. Juli 2007, H 207/06, Erw. 4.2.2 und in Sachen C. und G. vom 10. Januar 2007, H 95/05, Erw. 5-6; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz. 792 ff.)
8.2 Anhaltspunkte dafür, dass sich die ehemalige Schulleiterin der Schule C.___ oder weitere Personen einer groben Pflichtverletzung oder gar einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hätten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Demnach hat es dabei zu bleiben, dass das Verhalten des Beschwerdeführers adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c, Urteil des EVG in Sachen F. vom 25. Juli 2000, H 319/99) für den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden war. Der Beschwerdeführer ist für den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden somit ersatzpflichtig.
Demnach ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juli 2007 erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).