Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2007.00030
AK.2007.00030

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 23. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___ war Gesellschafterin und Geschäftsführerin der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen B.___ mit Sitz in C.___ (Urk. 11). Die Gesellschaft betrieb in D.___ SG eine Filiale und war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin (bundes- und kantonalzürcherischrechtliche Sozialversicherungsbeiträge) angeschlossen. Mit Verfügung vom 17. August 2006 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Uster über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 31. August 2006 desselben Richters mangels Aktiven eingestellt (Urk. 11). Laut Kontoauszug und Beitragsübersicht der Ausgleichskasse vom 8. November 2007 blieben bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge inklusive Verzugszinsen, Inkasso- und Mahngebühren sowie Betreibungskosten von insgesamt Fr. 68'382.30 (Urk. 7-8) unbezahlt.
1.2     Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 forderte die Ausgleichskasse von A.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 68'382.30 (Urk. 9/255). Die hiergegen gerichtete Einsprache der Verpflichteten vom 31. Juli 2007 (Urk. 9/257) hiess sie teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung mit Entscheid vom 6. September 2007 auf Fr. 60'702.40 (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen ersatzlose Aufhebung, eventuell die Reduktion der Schadenersatzforderung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2007 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 9. November 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).

3.       Mit Gerichtsverfügung vom 19. Januar 2009 wurde die Ausgleichskasse aufgefordert, dem Gericht die vollständigen Revisionsunterlagen der Arbeitgeberrevision vom 23. Oktober 2006 einzureichen (Urk. 19). Nachdem die Ausgleichskasse am 6. Februar 2009 mitgeteilt hatte, dass ausser den mit Beschwerdeantwort eingereichten keine weiteren Unterlagen vorlägen (Urk. 14), wurde A.___ mit Verfügung vom 18. Februar 2009 aufgefordert, die vollständige Lohnbuchhaltung des Jahres 2006 der B.___ sowie die Liquidationsbilanz einzureichen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 10. März 2009 teilte diese mit, es habe keine Lohnbuchhaltung mehr erstellt werden können und eine Liquidationsbilanz sei nicht vorhanden (Urk. 18).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.2     Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).

2.      
2.1         Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2     Vorab ist festzuhalten, dass die Arbeitgeberin im Kanton Zürich nur die bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge und die kantonalrechtlichen Beiträge an die Zürcher Familienausgleichskasse abzuliefern hatte. Die Beiträge an die St. gallische Familienausgleichskasse waren dagegen von der dortigen Anstalt zu erheben. Aus diesem Grund ist die "AHV-pflichtige" und die "FAK-pflichtige" Lohnsumme nicht identisch (vgl. Urk. 9/195 und Urk. 9/246).
         Aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2007 (Urk. 7) geht hervor, dass die Beiträge bis Ende 2004 bezahlt worden sind. Gemäss der von der Arbeitgeberin erstellten Jahresabrechnung 2005 (Urk. 9/195) wurden im Jahr 2005 Löhne von insgesamt Fr. 749'092.-- ausgerichtet. Davon waren auf Fr. 541'405.-- Beiträge an die kantonalzürcherische Familienausgleichskasse abzuliefern, (Urk. 9/195). Laut Jahresabrechnung 2006 der Arbeitgeberrevision vom 23. Oktober 2006 (Urk. 9/246-247) richtete die Arbeitgeberin bis Juni 2006 Löhne von insgesamt Fr. 306'703.-- aus. Davon waren auf Fr. 215'043.-- Beiträge an die kantonalzürcherische Familienausgleichskasse abzuliefern.
         Für das Jahr 2005 ergeben sich Beiträge von Fr. 75'658.30 (Fr. 749'092.-- x 10,1 %) an die AHV/IV/EO, Fr. 14'981.85 (Fr. 749'092.-- x 2 %) an die ALV, Fr. 7'038.25 (Fr. 541'405.-- x 1,3 %) an die Familienausgleichskasse sowie Fr. 1'513.15 (Fr. 75'658.30 x 2 %) Verwaltungskosten und damit insgesamt von Fr. 99'191.55. Hinzu kommen für diese Beiträge in Rechnung gestellte Mahngebühren von Fr. 220.--, Verzugszinsen von Fr. 664.45 sowie Betreibungskosten von Fr. 280.--. Abzuziehen sind die von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen von Fr. 64'310.15. Somit sind im Jahre 2005 Fr. 36'045.85 unbezahlt geblieben. Hiervon ist der Rest von Fr. 1'106.55 der Gutschriften der Jahre 2003 und 2004, welcher nicht mit Beitragsschulden dieser Perioden verrechnet worden ist, abzuziehen, so dass für das Jahr 2005 Beiträge in der Höhe von Fr. 34'939.30 unbeglichen geblieben sind.
         Für das Jahr 2006 sind Fr. 30'977.-- (Fr. 306'703.-- x 10,1 %) an die AHV/IV/EO, Fr. 6'134.05 (Fr. 306'703.-- x 2 %) an die ALV, Fr. 2'795.55 (Fr. 215'043.-- x 1,3 %) an die Familienausgleichskasse sowie Fr. 774.45 (Fr. 30'977.-- x 2,5 %) Verwaltungskosten und damit insgesamt Fr. 40'681.05 abzuliefern. Hinzu kommen für diese Beiträge in Rechnung gestellte Mahngebühren von Fr. 120.--, Verzugszinsen von Fr. 771.45 sowie Betreibungskosten von Fr. 280.--. Abzuziehen sind die von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen von Fr. 8'409.50. Somit sind im Jahr 2006  Fr. 33'443.-- unbezahlt geblieben.
2.3     Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Schadenersatzforderung sei auf einer zu hohen Lohnsumme berechnet worden. Beschwerdeweise geht sie von einer Lohnsumme im Jahr 2006 von Fr. 282'000.-- (Urk. 1) aus und macht geltend, ihr eigenes Gehalt von Fr. 7'500.-- pro Monat sei ihr nicht mehr ausbezahlt worden. Im Schreiben vom 10. März 2009 behauptet sie gar, es seien im Jahr 2006 Löhne von nur zirka Fr. 130'000.-- ausbezahlt worden (Urk. 18). Als Beweis legt sie unter anderem die Auszahlungsliste der Löhne Juli 2006 vom 19. Juli 2006 ins Recht, wonach per 27. Juli 2006 Löhne von Fr. 22'158.90 ausbezahlt worden sind. (Urk. 19/1). Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Arbeitgeberrevision habe ergeben, dass im Jahre 2006 Löhne von insgesamt Fr. 306'703.-- zumindest verbucht worden seien (Urk. 9/247). Die in der Jahresabrechnung aufgeführten Personen und Lohnsummen hätten den zur Verfügung stehenden Unterlagen entnommen werden können (Urk. 15).
         Die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Höhe der im Jahre 2006 ausbezahlten Gehälter sind widersprüchlich. Dass ihr Gehalt im Jahre 2006 Fr. 7'500.-- monatlich hätte betragen sollen, nachdem gegenüber der Beschwerdegegnerin im Jahre 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 74'400.-- beziehungsweise von Fr. 6'200.-- pro Monat deklariert worden ist (vgl. Urk. 9/195), erscheint nicht glaubhaft. Zudem ist mit der Auszahlungsliste vom 19. Juli 2006 nichts darüber ausgesagt, welche Lohnsumme im Monat Juli - immerhin wäre es möglich, dass ein Teil der Gehälter als Gutschrift auf einem Kontokorrentkonto der Arbeitnehmenden verbucht worden ist - und im gesamten Jahr 2006 bis zur Konkurseröffnung ausbezahlt worden ist, weshalb sie nicht genügt, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu stützen und die Resultate aus der Arbeitgeberrevision in Zweifel zu ziehen.
2.4     Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin ein Schaden von Fr. 68'382.30 (Fr. 34'939.30 + Fr. 33'443.--) entstanden ist. Dieser ist durch die Lohnlisten der Jahre 2005 (Urk. 9/195) und 2006 (Urk. 9/246-247), die Beitragsübersicht und den Kontoauszug vom 8. November 2007 (Urk. 7-8) ausgewiesen.

3.
3.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 195 Erw. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
3.2     Aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2007 (Urk. 7) geht hervor, dass die Gesellschaft monatliche Pauschalbeiträge hatte entrichten müssen. Diese mussten ab dem Jahr 2005 regelmässig gemahnt und teilweise in Betreibung gesetzt werden. Die Pauschalbeiträge ab Januar 2006 sowie die Schlussrechnung des Jahres 2005 blieben unbezahlt. Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
         Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.

4.
4.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E.2 und S. 619 E. 3a).
         Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E.3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
4.2     Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).
4.3     Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)

5.
5.1     Laut AHI 1994 S. 36 f. Erw. 6b mit Hinweisen haftet die Arbeitgeberin grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als sie über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte. Rechtsprechungsgemäss verletzt jene Arbeitgeberin ihre Zahlungspflicht gegenüber der Kasse nicht, welche die paritätischen Beiträge deshalb nicht bezahlen kann, weil zwischen dem Ende der Zahlungsperiode, mit welcher die Fälligkeit der Beiträge zusammenfällt, und dem Ende der Zahlungsfrist der Konkurs eröffnet wird und sie somit über das Vermögen nicht mehr verfügen und keine Zahlungen an die Ausgleichskasse mehr veranlassen kann. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Somit sind die Pauschalbeiträge für August 2006 am 10. September 2006 und die Pauschalbeiträge für September 2006 am 10. Oktober 2006 und damit erst nach Konkurseröffnung (17. August 2006) zur Zahlung fällig geworden.
Indes übersteigen die bis vor Konkurseröffnung zur Zahlung fällig gewordenen Pauschalbeiträge der Monate Januar bis und mit Juli 2006 von jeweils Fr. 7'679.90 die in diesem Jahr effektiv geschuldeten und von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beiträge inklusive Inkassokosten von Fr. 25'763.10 bei weitem, so dass die grundsätzlich anhängig zu machende Schadenersatzforderung den effektiv für das Jahr 2006 geschuldeten Beiträgen entspricht.
5.2     Die Beschwerdeführerin war seit der Gründung der Gesellschaft im Jahr 1997 Gesellschafterin und formell eingesetzte Geschäftsführerin der Konkursitin. Seit dem 8. Oktober 2002 (Tagebucheintrag im Handelsregister) amtete sie als deren einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (Urk. 11). Damit hat sie sich die Handlungen der Konkursitin unmittelbar anrechnen zu lassen, obwohl es auch bei einer GmbH grundsätzlich möglich ist, gewisse Aufgaben wie die Buchhaltung zu delegieren. Doch sind bei derart einfachen und überschaubaren Verhältnissen praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachungsaufgaben der Organe zu stellen. Es lässt sich nicht wie bei einer Grossunternehmung mit einer allfälligen Delegation an Dritte auch eine Beschränkung der Kontrollpflichten rechtfertigen (BGE 108 V 203 Erw. 3b). Wer als Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH amtet, handelt grobfahrlässig, wenn sie die Kontrollpflichten nicht wahrnimmt. Als Geschäftsführerin der Gesellschaft hätte die Beschwerdeführerin dafür besorgt sein müssen, dass die Sozialversicherungsbeiträge, welche immerhin zur Hälfte den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen worden waren, abgeliefert werden oder die entsprechenden Handlungen selber ausführen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Schaden der Beschwerdegegnerin zumindest grobfahrlässig herbeigeführt.
5.3     Weitere mögliche Gründe, welche auf einen Verschuldensausschluss schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich, zumal es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Sache der Schadenersatzpflichtigen ist, im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen (BGE 108 V 187 Erw. 1b).

6.
6.1         Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4).
         Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hin-weisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
6.2     Das vorwerfbare Verhalten der Beschwerdeführerin führte im Zeitpunkt des Konkurses zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wären die geschuldeten Beiträge fristgerecht abgeliefert und nur soweit Löhne ausgerichtet worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.

7.       Nach dem Dargelegten besteht der Einspracheentscheid vom 6. September 2007 zu Recht, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).