AK.2007.00036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 23. Juni 2008
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, I.___ mit Verfügung vom 25. Januar 2006 (richtig: 2007; Urk. 7/186) verpflichtet hatte, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 41'655.20 zu bezahlen, und die dagegen gerichtete Einsprache vom 26. Februar 2007 (Urk. 7/188) mit Entscheid vom 8. November 2007 (Urk. 2) abgewiesen hatte;
        
         nach Einsicht in
         die Eingabe vom 6. Dezember 2007, mit der I.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2007 erhob mit folgenden Anträgen:
„1.   Es sei die angefochtene Verfügung, wonach der Beschwerdeführer zur Leistung von Schadenersatz von CHF 41'655.20 verurteilt wird, vollumfänglich aufzuheben;
2.   Es sei demgemäss der Einspracheentscheid vom 8. November 2007 vollumfänglich aufzuheben;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 18. Januar 2008 (Urk. 6),
         die Replik vom 13. Mai 2008 (Urk. 13) und die Duplik vom 2. Juni 2008 (Urk. 16), in denen die Parteien an ihren Anträgen festhielten,
         sowie die weiteren Verfahrensakten;
         unter dem Hinweis darauf, dass
         das hiesige Gericht in vorliegender Schadenersatzsache bereits am 2. März 2006 ein Urteil gefällt hat und dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urk. 7/179-180),
         im Urteil vom 2. März 2006 (Urk. 7/179) unter anderem die Gesamtschadensberechnung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 63'353.30 als korrekt bestätigt (Erw. 2.2 und 2.3; damals relevanter Schaden: Fr. 62'631.25) und das Verschulden des Beschwerdeführers als gegeben erachtet wurde (Erw. 5.2.1)
         und die Sache lediglich deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese überprüfe, ob der Beschwerdeführer auch für entgangene Beiträge für einen erst im Nachhinein der Beitragspflicht unterstellten Arbeitnehmer der Konkursitin hafte oder ob insoweit kein qualifiziertes Verschulden vorliege;
         in Erwägung, dass
         die massgeblichen rechtlichen Grundlagen im Urteil vom 2. März 2006 (Urk. 7/179) dargelegt wurden, worauf verwiesen werden kann,
         grundsätzlich auch bezüglich Prozessgeschichte und Sachverhalt auf das genannte Urteil verwiesen werden kann und vorliegend einzig daran zu erinnern ist, dass der Beschwerdeführer Verwaltungsrat der A.___ AG war, die der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 63'353.30 schuldig blieb, weshalb der Beschwerdegegnerin diverse Pfändungsverlustscheine ausgestellt wurden,
         der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vortrug, dass die streitgegenständliche Forderung der Beschwerdegegnerin verjährt sei, dass die Forderung im Übrigen um mindestens Fr. 10'000.-- zu hoch sei und dass er im Sinne von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht schuldhaft gehandelt habe (Urk. 1 und 13),
         demgegenüber die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass die streitgegenständliche Forderung nicht verjährt sei und dass - nachdem sie die gemäss Urteil vom 2. März 2006 geforderten Abklärungen getätigt habe und zum Schluss gekommen sei, dass dem Beschwerdeführer bezüglich Nichtentrichtung der Beiträge für den erst im Nachhinein der Beitragspflicht unterstellten Arbeitnehmer der A.___ AG kein qualifiziertes Verschulden vorgeworfen werden könne, weshalb die Schadenersatzforderung entsprechend reduziert worden sei - ihre Forderung im Quantitativ ausgewiesen und die Widerrechtlichkeit sowie das qualifizierte Verschulden des Beschwerdeführers erstellt seien (Urk. 6 und 16),
         vorweg zu prüfen ist, ob die streitgegenständliche Forderung verjährt ist,
         die vorliegend in Betracht kommende Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG zwei Jahre beträgt, wobei zu beachten ist, dass diese Frist unterbrochen werden kann (Satz 2 der genannten Bestimmung),
         die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers angesichts dessen, dass der Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 2. März 2006 datiert und die anschliessende Schadenersatzverfügung am 25. Januar 2007 erlassen wurde (vgl. Urk. 7/179 und Urk. 7/186-187), offensichtlich unbegründet ist, liegen doch beide Daten weniger als zwei Jahre auseinander,
         auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach zwischen dem damaligen Verfahren und dem aktuellen „weder verfahrensrechtlich noch materiell eine Identität“ bestehe, nicht stichhaltig ist, denn es ging in jenem Prozess und dem vorliegenden um exakt denselben Sachverhalt und dieselbe Forderung (die allerdings nunmehr zu seinen Gunsten korrigiert wurde),
         demzufolge die streitgegenständliche Forderung nicht verjährt ist,
         im Weiteren das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung strittig ist,
         insoweit in grundsätzlicher Hinsicht auf die Erw. 2.2 und 2.3 des Urteils vom 2. März 2006 (Urk. 7/179) verwiesen werden kann, in dem zu Recht ein Gesamtschaden von Fr. 63'353.30 (beziehungsweise ein damals relevanter Schaden von Fr. 62'631.25) festgehalten wurde,
         die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2008 einen neuen Kontoauszug (Urk. 7/196; vgl. auch Urk. 7/195) erstellte, der berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer nur für einen Teil der oben genannten Summe haftbar gemacht werden kann (vgl. Urk. 7/183 und Urk. 7/185),
         sich gestützt auf diesen neuen Kontoauszug vom 18. Januar 2008 (Urk. 7/196) und die Beitragsübersicht desselben Datums (Urk. 7/195) ein Saldo von Fr. 41'655.20 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ergibt,
         die Schadenshöhe durch die Akten ausgewiesen ist, weshalb - da keine offenkundigen Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ersichtlich sind - diese Schadensberechnung zu bestätigen ist,
         daran auch die nicht substantiierte oder gar belegte Behauptung des Beschwerdeführers, die Schadenersatzforderung sei um mindestens Fr. 10'000.-- zu hoch, nichts ändert,
         bezüglich Widerrechtlichkeit und Verschulden auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 2. März 2006 (Urk. 7/179 Erw. 3.2 und 5.2.1) verwiesen werden kann,
         sich der Beschwerdeführer somit zusammengefasst den Vorhalt gefallen lassen muss, dass die A.___ AG der Beschwerdegegnerin (soweit vorliegend relevant) Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 41'655.20 schuldig blieb, in den Jahren 1997 bis 2001 jedoch Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 623'617.50 ausrichtete (vgl. Urk. 7/179 Erw. 5.2.1 a.E.),
         ihm mit anderen Worten zum Verschulden gereicht, dass er als Verwaltungsrat der A.___ AG nicht verhindert hat, dass die Gesellschaft den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam,
         der Beschwerdeführer damit seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verletzte, weil er rechtsprechungsgemäss verpflichtet gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 10. April 2006, H 26/06, Erw. 4.3 mit Hinweis),
         das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdeführerin eingetretenen (vorliegend relevanten) Schaden in der Höhe von Fr. 41'655.20 zu betrachten ist, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten;

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).