Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2008.00023
AK.2008.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 12. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 8. März 2007 (Urk. 6/144) X.___ verpflichtet hat, für entgangene Beiträge (im Rahmen des Konkurses der Y.___ AG) in solidarischer Haftung mit vier anderen Beteiligten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 94'808.30 zu leisten, und auf Einsprache hin den geforderten Betrag auf Fr. 94'495.65 reduziert hat (Einspracheentscheid vom 28. März 2008, Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. April 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2008 (Urk. 5) sowie die Stellungnahmen im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 18 und Urk. 21),
unter Hinweis auf die Beweisauflageverfügung vom 4. Februar 2010 (Urk. 23) sowie die Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 29) betreffend letztmalige Fristerstreckung bis zum 30. Juni 2010 (Gesuche vom 25. Februar und 31. Mai 2010, Urk. 25 und Urk. 27), bis zu welchem Termin der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht (Urk. 30) hat,

in Erwägung,
dass nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen hat; ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528); haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
dass der Beschwerdeführer seit der Firmengründung der Y.___ AG bis zu deren Auflösung (Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Z.___ vom 6. Februar 2006) als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift (ab 20. Dezember 2002 zusätzlich als Direktor; ab 15. April 2004 als Mitglied des Verwaltungsrats) im Handelsregister eingetragen war (Urk. 32), womit ihm Organstellung zukam, und er damit als Schadenersatzpflichtiger grundsätzlich in Frage kommt,
dass die zweijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Schadens gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG mit der Schadenersatzverfügung vom 8. März 2007 (Urk. 6/144) eingehalten wurde (Auflösung der Y.___ AG wegen ungesetzmässigem Zustand am 6. Februar 2006, Konkurseröffnung am 3. Mai 2006 und Geschlossenerklärung am 14. Februar 2007, Urk. 32),
dass Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG zunächst das Vorliegen eines Schadens ist und dieser darin besteht, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht, wobei die Höhe des Schadens dem Betrag entspricht, dessen die Kasse verlustig geht und Verwaltungs- sowie Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren und die Verzugszinsen Bestandteil des Schadens bilden, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb),
dass der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. März 2007 (Urk. 6/144) geltend gemachte beziehungsweise der mit Einspracheentscheid vom 28. März 2008 (Urk. 2) um die nach Konkurseröffnung angefallenen Beträge reduzierte Schaden von nunmehr Fr. 94'495.65 die unbezahlt gebliebenen Beiträge für die Jahre 2003 bis 2005 inklusive Verzugszinsen, Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten betrifft,
dass der Schaden durch die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Akten, namentlich den Kontoauszug vom 21. Mai 2008 (Urk. 6/150) sowie die Jahresabrechnungen/Lohnbescheinigungen 2003 bis 2005 (Urk. 6/12/1, Urk. 8 und Urk. 6/139/1) ausgewiesen ist,
dass der Beschwerdeführer die aufgrund der Abrechnungen errechnete Schadenshöhe denn auch gar nicht bestritt, sondern einzig ausführte, er habe nicht den "vertraglich abgemachten" Lohn erhalten, sondern - wegen finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin - einen viel geringeren (Urk. 1 und Urk. 18),
dass die erwähnten Lohnbestätigungen für die massgebenden Jahre 2003 bis 2005 allesamt vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnet sind und grundsätzlich von deren Richtigkeit auszugehen ist,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2010 (Urk. 23) - unter Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht beim Betreibungsamt - Frist angesetzt wurde, um sein Vorbringen mit Urkunden oder anderweitig zu beweisen und namentlich lückenlose Belege seines Bankkontos für die (masslich im Vordergrund stehenden) Jahre 2003 und 2004 einzureichen, aus welchen seine Lohnbezüge hervorgehen,
dass er nach zweimalig gewährter Firsterstreckung (Dauer insgesamt viereinhalb Monate), wobei die zweite mit Verfügung vom 2. Juni 2010 erging und klar gestellt wurde, dass keine weitere Erstreckung mehr gewährt werde, keine Beweismittel einreichte, sondern sinngemäss eine weitere Fristerstreckung beantragte,
dass es die Sache des Beschwerdeführers ist, von durch die aufliegenden Akten bestätigten Umständen abweichende Vorbringen zu beweisen, und auch seine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 28) hieran nichts ändert, legte er doch nicht dar, dass er deswegen ausser Stande war, seine Bankunterlagen zu kopieren oder Einsicht in die Konkursakten zu nehmen beziehungsweise einen Vertreter damit zu beauftragen,
dass der Beschwerdeführer die Beschaffung der persönlichen Kontoauszüge bereits am 13. April 2007 (Urk. 6/146/1) gegenüber der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt, dies aber bis zum heutigen Tag nicht umgesetzt und auch die übrigen Beweismittel nicht aufgelegt hat,
dass damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die dokumentierten und vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigten Löhne auch effektiv ausbezahlt worden sind, weshalb darauf die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge fällig wurden,
dass Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV vorschreiben, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat, wobei die Arbeitgeber den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen haben, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können,
dass die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe ist, wobei die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und die volle Schadendeckung nach sich zieht (BGE 118 V 195 Erw. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529),
dass dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/150) zu entnehmen ist, dass die Y.___ AG nach ihrem Anschluss an die Beschwerdegegnerin per 1. November 2002 (Urk. 6/3/1-2) bloss die Beiträge für die Monate November und Dezember 2002 in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'169.50 beglichen und ihre Zahlungen nachher eingestellt hat, worauf sie regelmässig gemahnt und auch betrieben werden musste,
dass auch in der Folge bloss zwei Teilzahlungen (Fr. 531.95 am 21. Juli 2005 und Fr. 481.95 am 3. August 2005 [2004 0008]) erfolgten sowie die Akontoprämien für die Monate Mai bis Juli 2005 in der Höhe von je Fr. 1'201.35 (2005 0008-00010) beglichen wurden,
dass die Gesellschaft mit diesem Verhalten ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen ist und dadurch öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet hat,
dass die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin besteht, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186),
dass grobe Fahrlässigkeit praxisgemäss vorliegt, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, wobei das Mass der zu verlangenden Sorgfalt abzustufen ist entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss,
dass dabei an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind und ähnlich zu differenzieren ist, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E.3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529),
dass der Beschwerdeführer von Beginn weg als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und ab 20. Dezember 2002 zusätzlich als Direktor (ab 15. April 2004 nurmehr als Mitglied des Verwaltungsrats sowie Direktor) im Handelsregister eingetragen war (Urk. 32),
dass er sich damit die Handlungen der Konkursitin unmittelbar anrechnen zu lassen hat, zumal er als Direktor ja gerade die administrativen Belange besorgte und auch persönlich die jeweiligen Jahresabrechnungen unterzeichnete,
dass bei derart einfachen und überschaubaren Verhältnissen praxisgemäss ohnehin erhöhte Anforderungen an die Überwachungsaufgaben der Organe zu stellen ist und selbst bei einer Delegation dieser Aufgaben praxisgemäss grobfahrlässig handelt, wer die Kontrollpflichten nicht wahrnimmt,
dass der Beschwerdeführer als Präsident beziehungsweise Mitglied des Verwaltungsrats und Direktor dafür hätte besorgt sein müssen, dass die Sozialversicherungsbeiträge, welche immerhin zur Hälfte den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen worden waren, abgeliefert werden,
dass er dies jedoch unterlassen und dadurch den Schaden der Beschwerdegegnerin zumindest grobfahrlässig herbeigeführt hat,
dass sodann keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer durch eine kurzfristige Einstellung der Zahlungen die Firma retten wollte und in guten Treuen davon ausging, die Ausstände zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen zu können,
dass weitere mögliche Gründe, welche auf einen Verschuldensausschluss schliessen lassen würden, nicht ersichtlich sind, zumal es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Sache des Schadenersatzpflichtigen ist, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen (BGE 108 V 187 Erw. 1b),
dass zusammenfassend somit festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht von dem ihm zu machenden Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten vermag,
dass auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden zu bejahen ist, denn es ist anzunehmen, dass der Schaden bei pflichtgemässem Verhalten nicht entstanden wäre,
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid demgemäss als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).