Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 23. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer
Advokaturbüro Hubatka & Partner
Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 637, 9500 Wil SG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Y.___ GmbH mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs. Am 6. Dezember 2007 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 16).
Mit Verfügung vom 15. August 2008 (Urk. 8/47) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 55'567.25. Die dagegen mit Eingabe vom 15. September 2008 (Urk. 8/49) erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. Oktober 2008 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 21. November 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 15.10.2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die angefochtene Verfügung vom 15.08.2008 zu widerrufen;
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2008 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess X.___ an seinen Anträgen festhalten (Urk. 11). Die Ausgleichskasse verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 14). Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 195 Erw. 2.3, 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c).
1.2.3 Das Konkursverfahren über die Y.___ GmbH wurde - wie bereits erwähnt - am 6. Dezember 2007 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 16). Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 15. August 2008 (Urk. 8/47) wahrte die Beschwerdegegnerin die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 (Urk. 8/32 und 8/39) sowie den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 5. November 2007 (Urk. 8/40/1-2; vgl. auch Urk. 8/38). Des Weiteren liegen der Kontoauszug vom 8. Dezember 2008 (Urk. 8/57), die Beitragsübersicht desselben Datums (Urk. 8/56), diverse Mahnungen (Urk. 8/34-37) und Verzugszinsabrechnungen (vgl. etwa Urk. 8/28, 8/30-31 und 8/33) bei den Akten.
Aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 (Urk. 8/32 und 8/39) ist ersichtlich, dass die Y.___ von Januar 2006 bis Ende Mai 2007 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 895'784.-- (= Fr. 718'726.-- + Fr. 177'058.--) ausgerichtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsleistungen zuzüglich Nebenkosten und der von der Y.___ geleisteten Zahlungen (Urk. 8/56-57). Danach besteht ein Saldo von Fr. 55'567.25 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.
2.2.2 Der Beschwerdeführer liess das Quantitativ der Forderung zu Recht nicht in Zweifel ziehen. Die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichkasse in der Höhe von Fr. 55'567.25 zu bestätigen.
Soweit der Beschwerdeführer ausführen liess, dass die Beitragsforderung des Jahres 2007 auch im Zeitpunkt des Konkursabschlusses (beziehungsweise der Konkurseröffnung) noch nicht fällig gewesen sei (Urk. 1 Ziffer III.17), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Y.___ GmbH bereits die in den Monaten Januar bis Mai in Rechnung gestellten Akontobeiträge nicht mehr bezahlt hatte (vgl. Urk. 8/57). Alle diese Akontobeiträge wurden geraume Zeit vor der Konkurseröffnung am 5. Juli 2007 in Rechnung gestellt; die letzte für den Monat Mai 2007 am 7. Mai 2007, mithin rund zwei Monate vor der Konkurseröffnung (Urk. 8/57 Position 2007 0004). Die nach Konkurseröffnung datierten Rechnungspositionen stellen mit einer Ausnahme rein buchhalterische Korrekturbuchungen dar (Positionen 2007 0005, 2007 0006 und 2007 0008). Das ändert nichts daran, dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge bereits vorher in Rechnung gestellt und von der Gesellschaft nicht bezahlt worden waren. Bei der Position 2007 0007 handelt es sich um eine Nachforderung in der Höhe von Fr. 1'454.80 für die Jahre 2002 und 2005. Diese Nachforderung wurde notwendig, weil die Y.___ beziehungsweise der Beschwerdeführer es unterlassen hatten, für die Jahre 2002 und 2005 sämtliche Lohnzahlungen korrekt zu melden (vgl. Urk. 8/38: Belastung aus der Arbeitgeberkontrolle vom 5. November 2007). Da es die Y.___ zu vertreten hat, dass diese Beiträge erst nachträglich in Rechnung gestellt werden konnten, besteht kein Anlass, die entsprechende Schadensposition vom Gesamtschaden abzuziehen. Andernfalls könnte der Beschwerdeführer (falls er denn schadenersatzpflichtig sein sollte) im Ergebnis von einem von der Y.___ beziehungsweise von ihm selbst zu vertretenden Normverstoss (Nichtmeldung aller Lohnzahlungen) noch profitieren.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 195 Erw. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2006 und 2007 gegenüber der Beschwerdegegnerin nur unvollständig nachkam (vgl. Urk. 8/56-57 und Erw. 2.2). In den Jahren 2002 und 2005 hatte die Gesellschaft zudem nicht sämtliche Lohnzahlungen abgerechnet (vgl. Urk. 8/38), woraus eine entsprechende Nachforderung resultierte (vgl. Urk. 8/57 Position 2007 0007). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 55'567.25 unbezahlt (Urk. 8/56-57). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.1a S. 186). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E.1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2).
So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E.3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).
4.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)
5.
5.1 Der Beschwerdeführer liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen vorbringen, dass die Y.___ im Rahmen eines bevorstehenden Grossauftrages einer Fernsehproduzentin den Personalbestand im Laufe des Kalenderjahres 2006 erheblich habe aufstocken müssen. Am Jahreswechsel 2006/2007 sei dann dieser Grossauftrag verschoben worden, wodurch die Gesellschaft während den ordentlichen Kündigungsfristen mit erheblichen Überkapazitäten und den daraus folgenden Kosten zu kämpfen gehabt habe. Mit dem Verlust dieser Auftraggeberin im Jahre 2007 sowie der zeitlichen Verschiebung von zwei weiteren Produktionsaufträgen sei die Y.___ unerwartet in finanzielle Bedrängnis und in einen Liquiditätsengpass geraten. Nachdem das Gesuch der Gesellschaft um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung abgewiesen worden sei, sei der Konkurs nicht mehr abzuwenden gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer, der über keine kaufmännische Ausbildung verfüge, in dieser Zeit auch noch durch schwere Krankheiten in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Noch am 3. April 2007 habe er Eigenmittel in der Höhe von Fr. 125'000.-- in die Gesellschaft eingeschossen, um sie vor dem Konkurs zu retten; er habe damit ausstehende Lohnforderungen begleichen lassen. Die nicht bezahlten Beiträge habe er später nachzahlen wollen. Wie sich nachträglich herausgestellt habe, zeitigten weder das persönliche noch das finanzielle Notengagement des Beschwerdeführers Erfolg. Allerdings sei damit erstellt, dass er weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt habe (Urk. 1 und Urk. 11).
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in diesem Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Y.___ GmbH allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Es ist einzig zu entscheiden, ob die Y.___ GmbH die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 6. November 2001 Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH; seit dem 13. November 2003 war er der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft. Er war einzelzeichnungsberechtigt (Urk. 16). Bei der Y.___ GmbH handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur relativ wenigen Angestellten, wobei diese in sehr vielen Fällen nur für kurze Zeit für die Gesellschaft tätig waren (vgl. etwa Urk. 8/32 und 8/39). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
Dabei richten sich die rechtlichen Anforderungen an die jeweilige Organperson nach einem objektiven Massstab, weshalb sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht mit dem Hinweis auf seine unzureichende beziehungsweise fehlende kaufmännische Ausbildung oder seinen Gesundheitszustand exkulpieren kann.
Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ GmbH der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 55'567.25 schuldig blieb (Urk. 8/56-57; vgl. auch Erw. 2.2), jedoch von Januar 2006 bis Ende Mai 2007, mithin auch bis kurz vor der Konkurseröffnung am 5. Juli 2007, noch Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 895'784.-- ausrichtete (vgl. Urk. 8/32 und 8/39 sowie Erw. 2.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Y.___ GmbH einschritt beziehungsweise selber diese Vorgehensweise wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 10. April 2006, H 26/06, Erw. 4.3 mit Hinweis).
5.3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht (sinngemäss) auf die oben in Erw. 4.1 am Ende wiedergegebene höchstrichterliche Praxis beruft, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Unternehmens zu retten, ist nochmals zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 Abs. 1 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung.
Im vorliegenden Fall ist kein Sanierungsplan, der diesen Anforderungen genügen würde, ersichtlich; die Existenz eines solchen Planes liess der Beschwerdeführer nicht einmal behaupten. Aufgrund der Schilderungen in der Beschwerdeschrift ist vielmehr davon auszugehen, dass die Y.___ GmbH damit rechnete, einen Grossauftrag zu bekommen, und deshalb ihren Personalbestand aufstockte. Als dieser Grossauftrag verschoben wurde und auch noch zwei weitere Aufträge sistiert wurden, geriet die Y.___ GmbH in eine finanzielle Schieflage. Offensichtlich konnten die Ausgaben nicht mehr mit den Einnahmen (und allfälligen Reserven) gedeckt werden. Die Gesellschaft war mit der (offensichtlich ohne hinreichende Absicherung vorgenommenen) Ausrichtung auf den in Aussicht stehenden Grossauftrag ein sehr grosses Klumpenrisiko eingegangen. Der Beschwerdeführer versuchte nun in dieser Situation, Zeit zu gewinnen, indem er ein Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung (das in der Folge abgewiesen wurde) stellte und eigene Mittel in der Höhe von Fr. 125'000.-- einschoss. Dies ändert aber alles nichts daran, dass die Y.___ GmbH beziehungsweise der Beschwerdeführer keinen Sanierungsplan hatten und letztlich einfach auf bessere wirtschaftliche Zeiten und eine günstigere Auftragslage hofften. Das damit die höchstrichterlichen Anforderungen (seriöse Sanierungsaussichten und Bezahlung der Beitragsforderung binnen nützlicher Frist) nicht erfüllt sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Einsprachentscheid als willkürlich qualifizieren liess, ist dies nicht nachvollziehbar. Anzeichen von Willkür sind nicht auszumachen. Sollte der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Einspracheverfahren tatsächlich tangiert worden sein, weil es ihm - wie er rügen liess - im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen sei, zu sämtlichen Vorwürfen ordentlich Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 1 S. 6), so wäre dieser Mangel jedenfalls durch das vorliegende Verfahren mit zweifachem Schriftenwechsel geheilt worden, so dass darauf nicht weiter eingegangen werden muss.
5.3.4 Der Beschwerdeführer liess weiter rügen, dass sich die Beschwerdegegnerin nur ungenügend um das Inkasso der Beiträge bemüht habe.
Von einem Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdeführerin, das in sinngemäss Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Schadenersatzforderung berechtigen würde (BGE 122 V 185), kann vorliegend allerdings nicht die Rede sein. Namentlich gereicht es der Beschwerdegegnerin nicht zum Verschulden, dass sie die Y.___ GmbH nicht so oft gemahnt und betrieben hat, wie es der Beschwerdeführer nunmehr fordert. Insoweit ist daran zu erinnern, dass es in erster Linie Aufgabe des Unternehmens und seiner Organe ist, den gesetzlichen Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und zwar ohne dass es hiezu einer vorgängigen Zahlungsaufforderung, Mahnung, Betreibung oder Verfügung bedürfte. Die Betragsschuld entsteht nämlich von Gesetzes wegen mit der Lohnzahlung und nicht erst durch die Verfügung der Ausgleichskasse (vgl. etwa Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 258). Angesichts der Umstände ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe das Beitragsinkasso vernachlässigt, nicht begründet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin, die - im Gegensatz zu anderen Gläubigern - öffentliche Aufgaben wahrnimmt, stets auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen hat, weshalb es ihr nicht ohne Weiteres zum Verschulden gereicht, wenn sie nicht mit aller Härte gegen säumige Beitragszahler vorgeht. Allein daraus ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ableiten zu wollen, ist der Sache nicht angemessen.
5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen und dass auch kein relevantes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin vorhanden ist. Der Beschwerdeführer hätte - wie bereits ausgeführt - den Lohnzahlungen keine Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumen dürfen. Indem er dies tat, handelte er qualifiziert schuldhaft.
6. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden von Fr. 55'567.25 zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Heer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).