Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Beschluss und Urteil vom 14. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner
Advokaturbüro Steiner
Landstrasse 57, 5430 Wettingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, auf das Revisionsbegehren und das Wiedererwägungsgesuch von X.___ vom 6. Januar 2009 (Urk. 7/81) betreffend Schadenersatz (Schadenersatzverfügung vom 22. März 2005 und Einspracheentscheid vom 26. April 2006) mit Verfügung vom 10. Februar 2009 (Urk. 7/83) nicht eingetreten war und die dagegen erhobene Einsprache vom 17. März 2009 (Urk. 7/86) am 1. April 2009 ebenfalls mit einem Nichteintretensentscheid erledigt hatte (Urk. 2 = Urk. 7/88);
nach Einsicht in
die Eingabe vom 15. Mai 2009 (Urk. 1), mit welcher X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2009 erheben liess mit folgenden Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid vom 1. April 2009 sei aufzuheben.
2. Es sei in Revision oder Wiedererwägung der Verfügung vom 22. März 2005 bzw. des Einspracheentscheids vom 26. April 2006 X.___ zu verpflichten, der SVA als Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von Fr. 14'859.60 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
die auf Nichteintreten auf die Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 15. Juni 2009 (Urk. 6)
sowie die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
vorliegend einzig zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Gesuche des Beschwerdeführers (Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch) sowie auch auf die entsprechende Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist,
das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren hingegen ebenso wenig zu prüfen hat, ob die Schadenersatzverfügung vom 22. März 2005 beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 26. April 2006 materiell richtig oder gar angemessen waren, wie die Frage zu klären hat, ob hinsichtlich der genannten Entscheide ein Revisionsgrund gegeben ist,
mit anderen Worten die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids und der ihm zugrundliegenden Verfügung ausschliesslich unter formellen Gesichtspunkten zu erfolgen hat,
nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wobei rechtsprechungsgemäss der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann (BGE 119 V 183 Erw. 3a), weshalb kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht und demnach Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, grundsätzlich nicht anfechtbar sind,
aus dem Gesagten ohne Weiteres folgt, dass die Beschwerde, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, unbegründet beziehungsweise unzulässig ist, weil die Beschwerdegegnerin unter keinem Titel dazu gezwungen werden kann, eine rechtskräftige Schadenersatzverfügung beziehungsweise einen entsprechenden Einspracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. dazu eingehend BGE 133 V 50),
somit auf die Beschwerde betreffend Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist (BGE 133 V 54 Erw. 4.2.1),
nach Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, wobei dabei nur Tatsachen erheblich sind, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a),
es im Gegensatz zur Wiedererwägung nicht im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, ob er ein Revisionsverfahren einleiten beziehungsweise auf ein entsprechendes Revisionsgesuch eintreten will oder nicht,
der Versicherungsträger vielmehr gehalten ist, die Revisionsgründe, die von der gesuchstellenden Person geltend gemacht werden, in einem Revisionsverfahren zu prüfen und - falls der Versicherungsträger der Ansicht sein sollte, dass keine Revisionsgründe vorlägen - eine entsprechend begründete und das Revisionsgesuch abweisende Verfügung zu erlassen,
aufgrund der Akten zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionsgründe summarisch geprüft hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass keine derartigen Gründe vorlägen (vgl. dazu das Schreiben vom 26. November 2008 [Urk. 8/79]),
die Beschwerdegegnerin allerdings sowohl in der Verfügung vom 10. Februar 2009 (Urk. 7/83) als auch im Einspracheentscheid vom 1. April 2009 (Urk. 2) das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers mit Nichteintreten erledigte,
es sich bei diesen Nichteintretensentscheiden offensichtlich nicht um blosse prozessuale Versehen beziehungsweise rein begrifflich falsche Bezeichnungen (Nichteintreten statt Abweisung) gehandelt hat, weil nämlich auch die sehr kurz gehaltenen Begründungen dafür sprechen, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, sie müsse das Revisionsgesuch (aus welchen Gründen auch immer) gar nicht materiell prüfen,
demzufolge jedenfalls festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch zu Unrecht materiell nicht dahingehend geprüft hat, ob ein (geltend gemachter) Revisionsgrund vorliegt, sondern das Revisionsgesuch als unzulässig betrachtet hat und deshalb nicht darauf eingetreten ist,
aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch richtet, in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache insoweit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionsgründe prüfe und hernach über das Revisionsgesuch materiell entscheide (Abweisung oder Gutheissung und Prüfung des Sachverhalts unter Einschluss der neuen Tatsachen),
in weiterer Erwägung, dass
nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
vorliegend insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessen reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen;
beschliesst das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers richtet, nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
und erkennt sodann:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. April 2009, soweit damit auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten worden ist, aufgehoben und die Sache insoweit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).