AK.2009.00029

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter O. Peter

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 28. Juni 2010
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller
Schifflände 6, Postfach 310, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ mit Verfügung vom 27. April 2009 (Urk. 7/169) zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 159'760.30 verpflichtet hatte, X.___ dagegen Einsprache hatte erheben lassen und die Ausgleichskasse schliesslich die geforderte Schadenersatzsumme mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2009 (Urk. 2 = Urk. 7/175) auf Fr. 43'520.40 reduziert hatte;
         nach Einsicht in
         die Eingabe vom 18. August 2009 (Urk. 1), mit der X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juni 2009 (Urk. 2) erheben liess mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben,
         die Beschwerdeantwort vom 8. September 2009 (Urk. 6), in der die Ausgleichskasse die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Reduktion der Schadenersatzsumme auf Fr. 38'797.05 beantragte,
         die Replik vom 17. Dezember 2009 (Urk. 12) und die Duplik vom 8. Januar 2010 (Urk. 16),
         sowie die weiteren Verfahrensakten;
         unter den Hinweisen darauf, dass
         das Urteil vom 29. Mai 2008 des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien (Proz.-Nr. AK.2006.00001, Urk. 7/166) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
         in diesem Urteil rechtskräftig erkannt wurde, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Schadenersatz zu leisten habe,
         die genaue Höhe des zu leistenden Schadenersatzes von der Beschwerdegegnerin zu berechnen sei, wobei von folgenden Parametern auszugehen sei, nämlich von einer Gesamtschadenssumme von Fr. 220'359.80, von der diejenigen Schadensbestandteile abzuziehen seien, die auf an Z.___ ausgerichteten Löhnen basierten,
         mithin über sämtliche haftungsbegründenden Voraussetzungen bereits rechtskräftig entschieden worden und deshalb vorliegend nicht mehr darauf zurückzukommen ist, sondern lediglich noch das Quantitativ der Schadenersatzforderung unter Berücksichtigung der genannten Parameter zur Diskussion steht;
         in Erwägung, dass
         der Beschwerdeführer die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid insoweit kritisieren liess, als die Löhne von Z.___ (beziehungsweise die darauf entfallenden Beiträge) zu tief angesetzt worden seien; dass gemäss Aktenlage im Jahr 2001 Beiträge in der Höhe von Fr. 32'006.80 (und nicht nur Fr. 29'114.10) für an Z.___ ausgerichtete Lohnzahlungen zu berücksichtigen beziehungsweise vom Schadensbetrag abzuziehen seien, weshalb eventualiter von einem relevanten Schadensbetrag von Fr. 40'627.70 auszugehen sei (Urk. 1),
         der Beschwerdeführer weiter rügen liess, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, eine nachvollziehbare Schadensberechnung vorzulegen, weshalb insoweit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 und 12),
         die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, in der sie dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach im Jahr 2001 Beiträge in der Höhe von Fr. 32'006.80 (und nicht nur Fr. 29'114.10) für an Z.___ ausgerichtete Lohnzahlungen zu berücksichtigen seien, zustimmte, zur Schadensberechnung Folgendes ausführte (Urk. 6 S. 2):
„Von der ursprünglichen Schadenersatzforderung in der Gesamthöhe von CHF 220'359.80 […] sind die mit Nachzahlungsverfügung vom 4. Oktober 2002 für die Jahre 1997 bis 2000 bzw. für das Jahr 2001 nachgeforderten Beiträge für Z.___ ausgerichteten Löhne in der Höhe von gesamthaft CHF 118'100.35 bzw. CHF 32'006.80 abzuziehen. In Zahlen ausgedrückt:
CHF 220'359.80 - CHF 32'006.80 (Jahr 2001) - CHF 118'100.35 (Jahre 1997 -2000) = CHF 70'252.65.
Der Betrag von CHF 70'252.65 ist um CHF 31'455.60 (Verzugszinsen [vgl. Einspracheentscheid]) auf CHF 38'797.05 zu reduzieren.“
         der Beschwerdeführer somit noch für den Betrag von Fr. 38'797.05 einzustehen habe,
         im vorliegenden Verfahren - neben der Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei - zu prüfen ist, wie hoch die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu leistende Schadenersatzzahlung ist,
         mit Urteil vom 29. Mai 2008 (Urk. 7/166) - wie bereits ausgeführt - rechtskräftig erkannt wurde, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Schadenersatz zu leisten habe,
         demzufolge den gegen seine grundsätzliche Haftung gerichteten Einwänden des Beschwerdeführers nicht nachzugehen und er insoweit auf das genannte Urteil zu verweisen ist,
         dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen ist, als die mehrfachen Korrekturen der Beschwerdegegnerin bei der Schadensberechnung in grundsätzlicher Hinsicht Bedenken erwecken können,
         dies aber nichts daran ändert, dass die nunmehr in diesem Verfahren vorgenommene und oben wiedergegebene Schadensberechnung korrekt erscheint, nachvollziehbar ist, von den rechtskräftig festgelegten Parametern ausgeht und auch vom Beschwerdeführer replicando nicht substantiiert bestritten wurde,
         nicht ersichtlich ist, auf welche Art und Weise der verfassungsmässige Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die wiederholten (stets seinen zu Gunsten ausgefallenen) Korrekturen des Schadensbetrages durch die Beschwerdegegnerin tangiert worden sein könnte, ist doch der Umstand, dass eine Forderung im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens reduziert wird, weder ungewöhnlich noch verfassungsrechtlich problematisch,
         diesbezüglich entscheidend ist, dass nunmehr - wie ausgeführt - eine nachvollziehbare und korrekt erscheinende Schadensberechnung vorliegt,
         das rechtliche Gehör auch durch die Tatsache, dass weder die Beschwerdegegnerin noch das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren auf rechtskräftig entschiedene Fragen zurückgekommen sind, nicht berührt wird,
         nach dem Gesagten die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 38'797.05 zu bezahlen (wobei zu berücksichtigen ist, dass in dieser Summe sowohl der Schadenersatz für die paritätischen als auch für die FAK-Beiträge enthalten ist [vgl. diesbezüglich die Ausführungen in Erw. 3.2.2 des Urteils vom 29. Mai 2008; Urk. 7/166]);
         in weiterer Erwägung, dass
         nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
         es unter Berücksichtigung aller Umstände, wobei vorliegend insbesondere ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einem kleinen Teil obsiegt, angemessen erscheint, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine stark reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;

erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2009 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 38'797.05 zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).