Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, B.___ und C.___ waren bis zum 6. Dezember 2007 Mitglieder des Verwaltungsrat der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesenen D.___ (Urk. 6/131). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/132). Mit Verfügung vom 17. März 2008 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts E.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Mit Verfügung desselben Richters vom 9. Juli 2008 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 6/131 in Verbindung mit Urk. 6/121). Zu diesem Zeitpunkt waren gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht der Ausgleichskasse vom 29. September 2009 (Urk. 6/133-134) bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 53'327.80 unbezahlt.
1.2 Mit Verfügungen vom 18. Juni 2009 forderte die Ausgleichskasse von A.___, B.___ und C.___ in solidarischer Haftung untereinander Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 53'327.80 (Urk. 6/124, Urk. 10/6/124 und Urk. 11/7/126). Die dagegen gerichteten Einsprachen der Verpflichteten vom 22. Juni 2009 (Urk. 6/126; Einspracheergänzung vom 19. Juli 2009, Urk. 6/127), 23. Juni 2009 (Urk. 10/6/126; Einspracheergänzung vom 19. Juli 2009, Urk. 10/6/128) und vom 17. August 2009 (Urk. 11/7/128) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 26. August 2009 ab (Urk. 2, Urk. 10/2 und Urk. 11/2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2009 erhob A.___ (Beschwerdeführer 1) mit Eingabe vom 4. September 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Entscheids, da ihn kein Verschulden an den unbezahlt gebliebenen Beiträgen treffe (Urk. 1). In der dem Beschwerdeführer 1 am 5. Oktober 2009 (Urk. 7) zur Kenntnis gebrachten Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2009 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
2.2 B.___ (Beschwerdeführer 2) erhob gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2009 am 4. September 2009 Beschwerde und beantrage ebenfalls die ersatzlose Aufhebung des Entscheids, da ihn an den ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen kein Verschulden treffe (Urk. 10/1). Die Ausgleichskasse ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10/5). Diese Rechtsschrift wurde dem Beschwerdeführer 2 am 5. Oktober 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10/7).
2.3 Schliesslich erhob mit Eingabe vom 26. September 2009 auch C.___ (Beschwerdeführer 3) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 11/1). Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2009, welche dem Beschwerdeführer 3 am 22. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11/8), auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11/6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da die Beschwerdeführer 1 bis 3 als ehemalige Organe der D.___ solidarisch für den selben Schaden haftbar gemacht werden, rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Die Prozesse Nrn. AK.2009.00038 i.S. B.___ und AK.2009.00042 i.S. C.___ sind daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.2009.00037 i.S. A.___ zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Die Verfahren Nrn. AK.2009.00038 und AK.2009.00042 sind als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 10/0-8 und Urk. 11/0-9 geführt.
2.
2.1 Die Beschwerdeführer 1 und 2 stellten den Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung mit Einvernahme des Beschwerdeführers 3 (Urk. 1 und Urk. 10/1).
2.2 Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) setzt nach der Rechtsprechung im Sozialversicherungsprozess einen im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu stellenden klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Verlangt eine Partei lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, auf Grund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung zu schliessen ist (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 160 E. 4d, je mit Hinweisen).
2.3 Zweck des von den Beschwerdeführern 1 und 2 gestellten Antrags auf Durchführung einer Verhandlung ist die Einvernahme des Beschwerdeführers 3, mit welcher klargestellt werden soll, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 kein Verschulden an den nicht bezahlten Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin trifft. Damit stellen sie einen Beweisantrag, welcher nicht als Wunsch auf Durchführung einer konventionskonformen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu interpretieren ist. Da es somit an einem klaren und unmissverständlichen Antrag fehlt und der Prozess spruchreif ist, kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden.
3.
3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
3.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
4.
4.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
4.2 Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden von Fr. 53'327.80 betrifft die unbezahlt gebliebenen Beiträge des Jahres 2007 inklusive Nebenkosten. Die Schadenshöhe wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Überdies ist sie in den Akten ausgewiesen (Urk. 6/133-134).
5.
5.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 195 Erw. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
5.2 Die Konkursitin hat es sowohl unterlassen, der Beschwerdegegnerin die im Jahre 2007 ausbezahlten Löhne zu melden als auch die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Damit ist sie ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
6.
6.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E.3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
6.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b).
7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen zu ihrer Entlastung geltend, sie seien nicht operativ tätig gewesen und hätten weder ein Salär noch ein Verwaltungsratshonorar bezogen. Für die Personaladministration sei der Beschwerdeführer 3 zuständig gewesen, und dieser habe von ihnen den Auftrag gehabt, die Sozialversicherungsbeiträge prioritär zu behandeln und zu bezahlen. Überdies seien sie aus dem Verwaltungsrat faktisch ausgetreten. Da sie weder operativ tätig, an der Firmenleitung nicht beteiligt und faktisch aus dem Verwaltungsrat ausgetreten gewesen seien, hätten sie keine Informationen über den Geschäftsgang und auch keine Einflussmöglichkeit mehr auf die laufende Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt. Sie seien nie zu Verwaltungsratssitzungen eingeladen worden und hätten auch nie an einer solchen teilgenommen (Urk. 1 und Urk. 10/1).
Der Beschwerdeführer 1 wendet überdies ein, er sei von Februar bis Dezember 2007 wegen einer Krebserkrankung vollständig arbeitsunfähig und deshalb seit Herbst 2006 bis Ende 2007 nicht imstande gewesen, sich um die Lage der Gesellschaft zu kümmern (Urk. 1).
7.1.2 Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, der Beschwerdeführer 2 sei Alleinaktionär der Gesellschaft gewesen. Er habe auch die alleinige Verfügungsgewalt über die liquiden Mittel und die alleinige Visumsberechtigung für alle Bankkonten gehabt. Jede Zahlung habe ihm vorgelegt werden müssen. Der Beschwerdeführer 2 habe die Angelegenheiten betreffend Personal betreut und habe immer versichert, es sei bezüglich Sozialversicherungsbeiträge alles in Ordnung. Auch die Revisionsstelle, welche hätte wissen müssen, dass die Beiträge nicht abgeliefert worden seien, habe nie entsprechende Hinweise gemacht (Urk. 11/1).
7.2
7.2.1 Bei der D.___ handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen, weshalb die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht seiner Organe nach einem strengen Massstab zu beurteilen sind. Es lässt sich nicht wie bei einem Grossunternehmen mit einer allfälligen Delegation an Dritte auch eine Beschränkung der Kontrollpflichten rechtfertigen (BGE 108 V 203 Erw. 3b). Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gehört es, das Rechnungswesen auszugestalten sowie die Finanzkontrolle auszuüben (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts, OR), weshalb die Einwendungen eines jeden Beschwerdeführers, er sei nicht für das Beitragswesen zuständig gewesen, ins Leere stösst. Die durch nichts belegten Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten sich auf die Aussagen der anderen, die Sozialversicherungsbeiträge seien bezahlt, verlassen dürfen, genügen nicht. Vielmehr wäre jeder Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich Einblick in die Geschäftsbücher zu verschaffen und allenfalls selber dafür zu sorgen, dass die öffentlichrechtlichen Arbeitgeberpflichten eingehalten werden, oder aber entsprechende Handlungen selber auszuführen. Durch ihr passives Verhalten haben die Beschwerdeführer den Beitragsausstand zumindest grobfahrlässig mitverschuldet. Selbst bei faktischer Delegation der Geschäftsführung oder der Personaladministration an einen der Beschwerdeführer (welcher der Beschwerdeführer mit diesen Aufgaben hätte betraut sein sollen, ist aufgrund der widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eruierbar) ist den anderen Beschwerdeführern vorzuwerfen, dass offensichtlich keine vertrauensbildenden Unterlagen, wie Geschäftsführungsberichte, mündliche Berichte anlässlich von Verwaltungsratssitzungen (zur Protokollpflicht vgl. Art. 713 Abs. 3 OR), Zwischenbilanzen oder Ähnliches aktenkundig sind. Unter diesen Umständen auf rechtmässiges Abliefern der Sozialversicherungsbeiträge durch andere Organe zu vertrauen, muss an sich schon als grobfahrlässiges Nichtwahren von Verwaltungsratspflichten gewertet werden.
7.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrats in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat und nicht bis zum Zeitpunk der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen nach ihrer Demission keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsratsstellung erhalten haben. Mit anderen Worten kann ein Verwaltungsrat nur haftbar erklärt werden, für einen Schaden der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austritts entstanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich jedoch erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfaltet haben (BGE 126 V 61 Erw. 4a mit Hinweisen).
Ein formeller Rücktritt der Beschwerdeführer 1 und 2 vor dem 6. Dezember 2007 hat nie stattgefunden, und diese haben in ihrer Beschwerde auch nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt sie tatsächlich aus dem Verwaltungsrat hätten ausgetreten sein sollen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sie bis zur Löschung ihres Mandats im Handelsregister am 6. Dezember 2007 (Tagebucheintrag, Urk. 6/131) Organstellung hatten. Daran vermag auch ihr Einwand, sie hätten weder ein Salär noch ein Verwaltungsratshonorar bezogen, nichts zu ändern.
Die Beiträge für das Jahr 2007 wurden der Konkursitin zwar erst am 20. Juni 2008 in Rechnung gestellt und waren demnach erst am 20. Juli 2008 - mithin in einem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführer nicht mehr Organstellung hatten - zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft hatte indes der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 mitgeteilt, dass sie seit 1. Januar 2006 kein Personal mehr beschäftigte (Urk. 6/94/1). In der Folge haben es die Beschwerdeführer unterlassen, der Beschwerdegegnerin zu melden, dass die Gesellschaft ab Januar 2007 wieder Löhne ausrichtete, weshalb die Beschwerdegegnerin erst anlässlich der Arbeitgeberrevision im Frühjahr 2008 Kenntnis von diesem Umstand und von der Höhe der ausbezahlten Löhne erlangte und demnach die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge erst verspätet in Rechnung stellen konnte. Aus diesem Grund besteht eine Haftpflicht der Beschwerdeführer auch für die erst nach ihrem Austritt aus dem Verwaltungsrat in Rechnung gestellten Beiträge für das Jahr 2007.
7.2.3 Dem Beschwerdeführer 1, der geltend macht, er sei von Herbst 2006 bis Ende 2007 krankheitshalber nicht in der Lage gewesen, sich um die Belange der Gesellschaft zu kümmern, ist entgegenzuhalten, dass er gemäss Arztzeugnis vom 7. Juli 2007 zwischen dem 2. Februar und 15. Mai 2007 zu 50 % arbeitsfähig war (Urk. 6/129/7). Diese Zeit hätte ausreichen müssen, um einerseits dafür zu sorgen, dass der Beschwerdegegnerin Meldung gemacht wird über das neu eingestellte Personal, und um andererseits die eigene Stellvertretung so zu regeln, dass die Geschäfte der Gesellschaft auch während seiner Abwesenheit ordnungsgemäss abgewickelt werden können.
7.2.4 Insoweit der Beschwerdeführer 3 geltend macht, die Revisionsstelle hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig abgeliefert worden sind, entbindet ihn dies nicht von seinen eigenen Kontrollpflichten. Da die Beschwerdegegnerin bei einer Mehrheit von Schuldnern die Wahl hat, wen sie belangen will, erübrigt sich im vorliegenden Verfahren auch die Prüfung, ob die Kontrollstelle subsidiär ein Verschulden an den uneinbringlichen Sozialversicherungsbeiträgen trifft. Die definitive Schadensabwälzung auf die Verantwortlichen nach der Schwere des Verschuldens jedes einzelnen hat auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen (vgl. Art. 827 in Verbindung mit Art. 759 OR).
7.2.5 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 2 Präsident des Verwaltungsrats war und es seine Pflicht gewesen wäre, Verwaltungsratssitzungen einzuberufen und zu leiten.
7.3 Nach dem Dargelegten vermögen sich die Beschwerdeführer von dem ihnen zu machenden Vorwurf, ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, nicht zu entlasten. Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden der Beschwerdeführer und dem eingetretenen Schaden. Denn hätten sie sich nicht passiv verhalten, sondern sich um die Belange der Gesellschaft gekümmert und insbesondere rechtzeitig Meldung über die ausbezahlten Löhne erstattet und die auf den Löhnen ex lege geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht bezahlt, wäre der Schaden nicht eingetreten.
8. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerden abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Die Prozesse Nrn. AK.2009.00038 (B.___) und AK.2009.00042 (C.___) werden mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.2009.00037 (A.___) vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- B.___
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).