AK.2010.00006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 9. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


        
         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der konkursiten B.___ GmbH (vgl. Urk. 4), mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 (Urk. 8/43) zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'073.10 verpflichtet hatte und die Ausgleichskasse auf die dagegen mit Eingaben vom 14. Dezember 2009 (Urk. 8/45), 29. Januar 2010 (Urk. 8/50) und 10. Februar 2010 (Urk. 8/55) erhobene beziehungsweise ergänzte Einsprache mit Entscheid vom 4. März 2010 (Urk. 8/57) nicht eingetreten war,
         nach Einsicht in
         die Eingabe vom 8. März 2010 (Urk. 1), mit welcher X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. März erheben liess mit folgenden Anträgen:
„1.   Der Einspracheentscheid vom 4. März 2010 sei aufzuheben, und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie materiell über die Einsprache entscheide.
2.   Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2010 (Urk. 7), in der sie auf den pendente lite erlassenen Einspracheentscheid vom 10. März 2010 (Urk. 8/59) verwies,
         den pendente lite erlassenen Einspracheentscheid vom 10. März 2010 (Urk. 8/59), in dem der Einspracheentscheid vom 4. März 2010 aufgehoben und die Einsprache von X.___ abgewiesen wurde,
         die Replik von X.___ vom 26. April 2010 (Urk. 11), in der er folgende Anträge stellen liess:
„1.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Verfahren gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2010 eine Prozessentschädigung zu bezahlen - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
2.   Der Einspracheentscheid vom 10. März 2010 sei insofern abzuändern, als der Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 6'330.15 zu verpflichten sei.
3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
         die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2010 (Urk. 14)
         sowie die übrigen Verfahrensakten;
         unter dem Hinweis darauf, dass die Ausgleichskasse gestützt auf Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ohne Weiteres befugt war, den Einspracheentscheid vom 4. März 2010 durch denjenigen vom 10. März 2010 zu ersetzen, da sie ihre Beschwerdeantwort erst am 12. April 2010 einreichte;
         in Erwägung, dass
         betreffend anzuwendende Rechtsnormen - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die entsprechenden Ausführungen im pendente lite erlassenen Einspracheentscheid vom 10. März 2010 (Urk. 8/59) verwiesen werden kann,
         diesbezüglich daran zu erinnern ist, dass Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zunächst das Vorliegen eines Schadens ist, welcher darin besteht, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht,
         die Höhe des Schadens dabei dem Betrag entspricht, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.), wobei Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen Bestandteil des zu ersetzenden Schadens bilden (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5),
         vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für eine Schadenersatzsumme von Fr. 20'073.10 (wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht) oder lediglich für einen Betrag von Fr. 6'330.15 (was der Beschwerdeführer für rechtens hält) einzustehen hat,
         die Parteien aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu Recht davon ausgehen, dass die übrigen Haftungsvoraussetzungen (insbesondere Organstellung und qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers, Fehlen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen sowie adäquater Kausalzusammenhang) gegeben sind,
         die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzberechnung im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen 2006 (Urk. 8/11) und 2007 (Urk. 8/31) stützte, wonach die B.___ GmbH zwischen Anfang Juni 2006 und Ende Juni 2007 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 143'705.-- (= Fr. 55'465.-- + Fr. 88'240.--) ausgerichtet hat,
         der Beschwerdeführer demgegenüber ausführen liess, dass die B.___ GmbH zwischen September 2006 und Juni 2007 lediglich Löhne von insgesamt Fr. 43'758.40 ausbezahlt habe und in den Lohnbescheinigungen 2006 und 2007 fälschlicherweise diejenigen Löhne ausgewiesen würden, die gemäss den jeweiligen Arbeitsverträgen hätten ausbezahlt werden müssen, aber tatsächlich nicht ausbezahlt worden seien (Urk. 11),
         die vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszüge der Z.___ betreffend das Firmenkonto der B.___ (die nach dem Vortrag des Beschwerdeführers über keine weiteren Konti verfügt haben soll) tatsächlich nicht darauf hindeuten, dass die Konkursitin Lohnzahlungen in der in den Lohnmeldungen deklarierten Höhe vorgenommen haben könnte (vgl. Urk. 8/52),
         mithin aufgrund der herrschenden Aktenlage, insbesondere der vom Beschwerdeführer eingereichten Bankunterlagen der B.___ GmbH (Urk. 8/52), zweifelhaft erscheint, ob die Konkursitin jemals in der finanziellen Lage war, die deklarierten Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 143'705.-- auszubezahlen,
         der Beschwerdegegnerin, die im Einspracheentscheid vom 10. März 2010 (Urk. 8/59, Erw. 3) insoweit erwog, dass dem Treuhandbüro, das die Jahresabrechnung 2007 erstellt habe, schon bekannt gewesen sein dürfte, dass nur effektiv ausbezahlte Löhne zu melden seien, und dass die Lohnzahlungen ja auch aus anderen Quellen stammen könnten, entgegenzuhalten ist, dass dies alles zwar grundsätzlich zutreffend ist, es sich dabei aber letztlich bloss um unbelegte Spekulationen handelt,
         es vielmehr angezeigt gewesen wäre, weitere Abklärungen vorzunehmen (etwa beim fraglichen Treuhandunternehmen), anstatt sich einzig auf die Lohnmeldungen zu stützen,
         aus dem Gesagten folgt, dass der pendente lite erlassene Einspracheentscheid vom 10. März 2010 (Urk. 8/59) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung der Schadenshöhe an die Beschwerdegegnerin und zur verfügungsweisen Festsetzung der Schadenersatzsumme zurückzuweisen ist,
         dabei festzuhalten ist, dass die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers feststeht und dass ein Schaden in der Mindesthöhe von Fr. 6'330.15 anerkannt wurde,
         der Beschwerdeführer des Weiteren an seine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Schadens zu erinnern ist;
        
         in weiterer Erwägung, dass
         nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat,
         eine Entschädigung aber verweigert werden kann, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]),
         dieses Verfahren in zweierlei Hinsicht durch den Beschwerdeführer schuldhaft veranlasst wurde,
         er zum einen als einziger und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B.___ GmbH nicht einmal die grundlegendsten gesetzlichen Buchführungspflichten eingehalten hat (vgl. etwa das konkursamtliche Einvernahmeprotokoll [Urk. 8/33 S. 5]: „Bisher wurde keine Buchhaltung geführt.“) und offensichtlich auch keine Lohnbuchhaltung geführt wurde,
         zum anderen das vorliegende Verfahren gemäss Urk. 8/58 und 60 anscheinend einzig zu dem Zweck eingeleitet wurde, um eine Prozessentschädigung zu erstreiten,
         nach dem Gesagten von einer schuldhaften Prozessveranlassung im Sinne von § 7 Abs. 2 GebV SVGer auszugehen ist, weshalb dem an sich (formell) obsiegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der pendente lite erlassene Einspracheentscheid vom 10. März 2010 sowie der ursprüngliche Einspracheentscheid vom 4. März 2010 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen und unter Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über die - die anerkannte Mindesthöhe von Fr. 6'330.15 allenfalls übersteigende - Höhe des Schadenersatzes neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).