AK.2010.00011
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Urex AG
Claudio Schmid
Brestenbühl 35, 8182 Hochfelden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___
Beigeladener
Nachdem der Konkursrichter des Bezirksgerichts D.___ am 27. Mai 2008 über die C.___ GmbH den Konkurs eröffnet, das Verfahren aber mangels Aktiven am 16. September 2008 wieder eingestellt hatte (Urk. 12/154),
da der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welcher das Unternehmen als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen gewesen war (Urk. 12/155), gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug vom 2. Juli 2010 bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 23'737.60 entgingen (Urk. 12/156-157),
da die Ausgleichskasse deshalb mit Verfügung vom 12. Februar 2010 Schadenersatz in Höhe von Fr. 23'737.60 gegenüber der als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesenen A.___ (Urk. 12/154) in solidarischer Haftung mit B.___ geltend machte (Urk. 12/143) und an ihrer Forderung nach ergangener Einsprache vom 1. März 2010 (Urk. 12/147) mit Entscheid vom 30. April 2010 festhielt (Urk. 2),
nach Einsicht in die undatierte Beschwerde (Poststempel vom 27. Mai 2010), mit welcher A.___ sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1; Beschwerdeergänzung vom 18. Juni 2010, Urk. 6), und in die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 6. Juli 2010 (Urk. 11),
unter Hinweis, dass sich der mitverpflichtete und beigeladene B.___ (vgl. Urk. 15) innert angesetzter Frist nicht hat vernehmen lassen,
in Erwägung,
dass nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen hat,
dass subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden können, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528),
dass, haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, sie solidarisch haften (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen),
dass die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997) finden und die Arbeitgeber und ihre Organe ferner auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) haften,
dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass der Schaden als eingetreten gilt, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 129 V 195 Erw. 2.2, 126 V 444 Erw. 3a, je mit Hinweisen), und dies dann zutrifft, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240),
dass der eingeklagte Schaden aus den nicht vollständig bezahlten Beiträgen des Jahres 2006 einschliesslich Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten im Zusammenhang mit dem Konkurs der C.___ GmbH beruht und durch die eingereichten Unterlagen belegt ist (vgl. Urk. 12/157 Pos. 2007/0001 in Verbindung mit Urk. 12/156 und Lohnmeldung 2006 Urk. 12/34),
dass diese Schadensberechnung unbestritten ist und mangels Anhaltspunkten für Berechnungsfehler grundsätzlich zu bestätigen ist,
dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten und den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen hat, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV),
dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgaben eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und die volle Schadendeckung nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a, vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529),
dass die Konkursitin die Beiträge für das Jahr 2006 nicht vollständig bezahlt hat, weshalb sie öffentlich-rechtliche Aufgaben missachtet hat,
dass nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein muss, sondern man vielmehr abzuwägen hat, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist,
dass es, ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen abhängt, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528),
dass ein Verschulden des Organs nur so lange in Frage kommen kann, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen, was faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden als Organ aus der Gesellschaft der Fall ist (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 72 E. 3a),
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, sie sei sich der Konsequenzen, die das Mitwirken als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesellschaft mit sich bringen, nicht bewusst gewesen, und sie sei finanziell nicht in der Lage, für den Schaden aufzukommen (Urk. 6),
dass bei derart einfachen und überschaubaren Verhältnissen wie bei der Konkursitin praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachungsaufgaben der Organe zu stellen sind und sich mit einer allfälligen Delegation an Dritte nicht auch eine Beschränkung der Kontrollpflichten rechtfertigen lässt,
dass sich die Kontrollpflichten nicht nach den Fähigkeiten der Pflichtigen messen, und dass grobfahrlässig handelt, wer ein Mandat als Geschäftsführerin einer GmbH übernimmt, ohne sich ihrer Pflichten bewusst zu sein, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten vermag,
dass die Beschwerdeführerin nicht haftet für nach ihrem Austritt aus der Gesellschaft in Rechnung gestellte Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen, weshalb der von der Beschwerdegegnerin geforderte Schadenersatz um Fr. 3'509.35 auf Fr. 20'228.25 zu reduzieren ist (vgl. Urk. 12/156 S. 1 f.),
dass weitere mögliche Gründe, welche auf einen Verschuldensausschluss schliessen liessen, nicht ersichtlich sind,
dass das passive Verhalten der Beschwerdeführerin geeignet war, den Schaden herbeizuführen,
dass die Beschwerde nach dem Dargelegten abzuweisen und die Beschwerdeführerin zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'228.25 zu verpflichten ist,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass ihre persönliche finanzielle Situation erst anlässlich der Vollstreckung des sie zu Schadenersatz verpflichtenden Entscheides aktuell sein wird und es ihr sodann unbenommen bleibt, die Beschwerdegegnerin um Ratenzahlungen zu ersuchen,
dass bei dem nur geringen Obsiegen der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2010 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, Schadenersatz von Fr. 20'228.25 zu leisten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Urex AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).