AK.2010.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gr?ub

Ersatzrichterin Tanner-Imfeld

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 26. August 2011
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch F?rsprecher Peter Stein
Spahni Stein Rechtsanw?lte
Florastrasse 44, 8008 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Die Z.___ GmbH mit Sitz vorerst in A.___ und ab 23. M?rz 2006 in W.___ (Publikation im SHAB Nr. 62 vom 29. M?rz 2006; Urk. 7/206) war seit ihrer Gr?ndung der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr bis 30. April 2008 die parit?tischen und die FAK-Beitr?ge ab (Urk. 7/208). X.___, geboren 1963, war seit dem 23. M?rz 2006 (Publikation im SHAB Nr. 62 vom 29. M?rz 2006; Urk. 7/206) gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Z.___ GmbH.
???????? Am 5. Mai 2008 verlegte die Z.___ GmbH ihren Sitz nach B.___, Kanton B.___, und ?nderte ihre Firmenbezeichnung in Y.___ GmbH (Publikation im SHAB Nr. 89 vom 9. Mai 2008). Am 2. Juni 2009 er?ffnete der Konkursrichter des Kantonsgerichts des Kantons B.___ ?ber die Gesellschaft den Konkurs (Publikation im SHAB Nr. KK 108 vom 9. Juni 2009; vgl. Urk. 7/160, Urk. 7/183/17). Mit Verf?gung des Konkursrichters des Kantonsgerichts des Kantons B.___ vom 18. November 2009 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Publikation im SHAB Nr. 59 vom 25. M?rz 2010; Urk. 8).
1.2???? Mit Verf?gung vom 7. August 2009 (Urk. 7/168) verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, X.___ als Solidarhaftender neben C.___ zur Leistung von Schadenersatz f?r entgangene Beitr?ge im Betrag von Fr. 416'781.55. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/180) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 23. April 2010 (Urk. 2 = Urk. 7/191) ab.

2.??????
2.1???? Dagegen erhob X.___ am 19. Mai 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 23. April 2010 (Urk. 1 S. 2). ?? Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2010 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
???????? Mit Entscheid vom 23. Juni 2010 (Prozess Nr. AK.2010.00010; Urk. 8) trat das hiesige Gericht auf die Beschwerde, soweit sie der Ausgleichskasse geschuldeten Schadenersatz f?r bundesrechtliche Sozialversicherungsbeitr?ge und darauf geschuldete Nebenkosten betraf, mangels ?rtlicher Zust?ndigkeit nicht ein. Soweit die Beschwerde der Familienausgleichskasse geschuldeten Schadenersatz f?r kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeitr?ge und darauf geschuldete Nebenkosten betraf, wurde das Verfahren unter der vorliegenden Prozess-Nummer AK.2010.00013 selbstst?ndig weitergef?hrt. Mit Verf?gung vom 29. September 2010 (Urk. 9) wurde das Verfahren bis zur rechtskr?ftigen Erledigung des beim Verwaltungsgericht des Kantons B.___ h?ngigen Verfahrens betreffend bundesrechtliche Sozialversicherungsbeitr?ge und darauf geschuldete Nebenkosten in Sachen der Parteien sistiert.
2.2???? In teilweiser Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich vom 23. April 2010 (Urk. 2) erhobenen Beschwerde stellte das Verwaltungsgericht des Kantons B.___ mit dem in Rechtskraft erwachsenen (vgl. Urk. 11) Urteil vom 27. Januar 2011 (Urk. 12 Dispositiv Ziffer 1) fest, dass die Gesamtforderungssumme f?r bundes- und kantonalrechtliche Beitr?ge Fr. 410'717.65 betrage, und wies die Beschwerde, soweit es auf sie eintrat und soweit diese bundesrechtliche Sozialversicherungsbeitr?ge betraf, im weitergehenden Umfang ab.
???????? Mit Verf?gung vom 28. April 2011 (Urk. 14) wurde die am 29. September 2010 angeordnete Sistierung des Prozesses aufgehoben, und es wurde den Parteien? Gelegenheit zur Stellungnahme zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B.___ vom 27. Januar 2011 einger?umt. Die Ausgleichskasse beantragte am 23. Mai 2011, dass im vorliegenden Verfahren auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B.___ vom 27. Januar 2011 abzustellen sei (Urk. 16) und erkl?rte sich am 8. Juni 2011 damit einverstanden, dass das Verwaltungsgericht des Kantons B.___ die Gesamtforderungssumme f?r bundes- und kantonalrechtliche Beitr?ge auf Fr. 410'717.65 festsetzte (Urk. 18), worauf dem Versicherten am 10. Juni 2011 (Urk. 19) Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Ausgleichskasse vom 8. Juni 2011 einger?umt wurde. Der Versicherte liess sich nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Im Streite steht vorliegend die Frage, ob der Beschwerdef?hrer als ehemaliger gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der konkursiten Y.___ GmbH, B.___ (bis 4. Mai 2008: Z.___ GmbH, W.___; vgl. Urk. 7/183/17) der Familienausgleichskasse beziehungsweise der Beschwerdegegnerin Schadenersatz f?r ausstehende kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeitr?ge und darauf geschuldete Nebenkosten schuldet, wobei die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Gesamtforderungssumme von Fr. 416'781.55 (Urk. 2) sowohl bundes- als auch kantonalrechtliche Beitragsschulden der Jahre 2007 und 2008 umfasst (Urk. 7/209-211).
1.2???? Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz-ordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 Abs. 2 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 g?ltig gewesenen Fassung bzw. ? 33 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kinderzu-lagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch f?r ent-gangene Beitr?ge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?di-gung; BGE 113 V 186).
???????? Gem?ss Art. 25 lit. c des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bundesgesetzes ?ber die Familienzulagen (FamZG) gelten die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allf?lligen Abweichungen vom ATSG sinngem?ss f?r die Haftung der Arbeitgeber (Art. 52 AHVG).
1.3???? Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

2.??????
2.1???? Das Verwaltungsgericht des Kantons B.___ erwog im Urteil vom 27. Januar 2011 (Urk. 12), dass dem Beschwerdef?hrer als gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der konkursiten Y.___ GmbH beziehungsweise der Z.___ GmbH eine formelle Organstellung zukam und dass er in dieser Stellung durch sein weitgehend passives Verhalten (Urk. 12 S. 22) die Verletzung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht durch die Gesellschaft mitverschuldet habe, was eine ad?quat kausale Ursache f?r den eingetretenen Schaden gewesen sei. Insbesondere deute der Umstand, dass die Gesellschaft bereits im Jahre 2006 habe gemahnt und betrieben werden m?ssen, darauf hin, dass das Unternehmen ?ber mehrere Monate hin systematisch zu Lasten der Sozialversicherung am Leben erhalten worden sei. Da trotz der Erkenntnis, dass es an Liquidit?t gemangelt habe, ?ber etliche Monate L?hne in betr?chtlicher H?he ausgerichtet worden seien, ohne dass die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeitr?ge auch nur sichergestellt, geschweige denn bezahlt worden seien, und da nicht einmal eine ordentliche Buchhaltung gef?hrt worden sei, lasse dies auf einen Normenverstoss von erheblicher Schwere und damit mindestens auf eine Grobfahrl?ssigkeit schliessen (Urk. 12 S. 22).
2.2???? Wann der Beschwerdef?hrer seine Organstellung aufgegeben habe, sei nicht mit Sicherheit festzustellen. Es stehe indes fest, dass seine Funktion als gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der konkursiten GmbH am 5. beziehungsweise am 9. Mai 2008 im Handelsregister gel?scht worden sei. Der Beschwerdef?hrer habe im Lichte von Art. 34 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinter-lassenenversicherung (AHVV), wonach die f?r eine Zahlungsperiode ge-schuldeten Beitr?ge innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen seien, die Verletzung der Beitragszahlungspflichten bis und mit den f?r M?rz 2008 geschuldeten Beitr?ge zu vertreten. Demgegen?ber seien die f?r den Monat April 2008 geschuldeten Beitr?ge beziehungsweise die diesbez?gliche Akontorechnung erst nach dem R?cktrittsdatum des Beschwerdef?hrers von seiner Organstellung als gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der GmbH in der Zeit von Anfang Mai 2008 zur Zahlung f?llig geworden und daher dem Beschwerdef?hrer nicht anzulasten (Urk. 12 S. 26 f.). Der Akontobeitrag f?r den Monat April 2008 im Betrag von Fr. 6'063.90 sei daher bei der Bemessung des Schadens nicht zu ber?cksichtigen und vom eingeforderten Schadensbetrag von Fr. 416'781.55 abzuziehen, woraus ein vom Beschwerdef?hrer zu vertretender Schadenersatzbetrag f?r ausstehende bundes- und kantonalrechtliche Beitr?ge und Nebenkosten von insgesamt Fr. 410'717.65 resultiere (Urk. 12 S. 28).?

3.?????? Auf diese schl?ssigen Erw?gungen des Verwaltungsgericht des Kantons B.___ ist f?r die vorliegend im Streite stehende Frage nach dem der Familienausgleichskasse geschuldeten Schadenersatz f?r kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeitr?ge und darauf geschuldete Nebenkosten abzustellen. Insbesondere vermag zu ?berzeugen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons B.___ von einem R?cktritt des Beschwerdef?hrers von seiner Funktion als gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der GmbH zum Zeitpunkt der L?schung der Organstellung im Handelsregister am 5. beziehungsweise 9. Mai 2008 ausging (vgl. Urk. 7/183/17-18), und davon ausging, dass die Rechnung vom 8. April 2008 (Urk. 7/198, Urk. 7/211 S. 5) f?r die f?r den Monat April 2008 geschuldeten Akontobeitr?ge im Betrag von Fr. 6'063.90 erst nach dem R?cktritt des Beschwerdef?hres als Gesch?ftsf?hrer f?llig geworden und deshalb bei der Bemessung des Schadenersatzes nicht zu ber?cksichtigen seien. Im ?brigen wird die Bemessung des Schadenersatzes durch das Verwaltungsgericht des Kantons B.___ im Betrag von insgesamt Fr. 410'717.65 (Urk. 12 S. 28) durch die Parteien zu Recht nicht bestritten (vgl. Urk. 16 und Urk. 18). Demnach hat der Beschwerdef?hrer auch f?r den der Familienausgleichskasse entstandenen Schaden einzustehen.

4.?????? Nach Gesagtem schuldet der Beschwerdef?hrer der Beschwerdegegnerin Scha-denersatz in der H?he desjenigen Teils des Schadenersatzbetrages von insge-samt Fr. 410'717.65, welcher ausstehende kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeitr?ge und darauf geschuldeten Nebenkosten betrifft. Insoweit ist die gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich vom 23. April 2010 (Urk. 2) erhobene Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.

5.?????? Angesichts des bloss minimalen Obsiegens des Beschwerdef?hrers ist ihm keine Prozessentsch?digung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Aus-gleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich vom 23. April 2010 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdef?hrer darin zu einem Fr. 410'717.65 ?bersteigenden Betrag zur Bezahlung von Schadenersatz f?r bundes- und kantonalrechtliche Beitr?ge verpflichtet wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer der Familienausgleichskasse Schadenersatz in der H?he desjenigen Teils des Schadenersatzbetrages von insgesamt Fr. 410'717.65, welcher ausstehende kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeitr?ge und darauf geschuldeten Nebenkosten betrifft, schuldet. Im weitergehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Dem Beschwerdef?hrer wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F?rsprecher Peter Stein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
5.???????? Da der Streitwert Fr. 30'000.-- ?bersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).