AK.2010.00014 vereinigt mit AK.2010.00015, AK.2010.00016, AK.2010.00020 und AK.2010.00021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 25. Juli 2012
in Sachen
1.?? X.___
?

2.?? Y.___
?

3.?? Z.___
?

4.?? A.___
?

5.?? B.___
?

Beschwerdef?hrer

Beschwerdef?hrer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Winkler
R?d Winkler Partner AG
Gartenstrasse 11, 8002 Z?rich

Beschwerdef?hrer 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Maritz
Schiller Rechtsanw?lte AG
Kasinostrasse 2, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdef?hrer 4 und 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert
Schmid Heinzen Humbert, Rechtsanw?lte
Meisenweg 9, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1???? Die C.___ AG mit Sitz in Z?rich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die parit?tischen und FAK-Beitr?ge ab (Urk. 13/633). Am 19. September 2007 stellte das Betreibungsamt D.___ der Ausgleichskasse, welche die C.___ AG wegen ausstehender Beitr?ge betrieben hatte, die ersten beiden von insgesamt neun Verlustscheinen aus (Urk. 13/451-452; vgl. auch Urk. 13/459, 13/473-476, 13/490, 13/503, 13/516-517 und 13/575-576).
1.2???? Mit Verf?gungen vom 19. Mai 2008 (Urk. 13/504-508) verpflichtete die Ausgleichskasse Y.___, Z.___, A.___, B.___ und E.___, (ehemals) Verwaltungsr?te der C.___ AG, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der H?he von Fr. 280'041.30. Mit Verf?gung vom 15. Juni 2009 (Urk. 13/584) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, der ebenfalls Einsitz im Verwaltungsrat der Gesellschaft hatte, zur Bezahlung von Schadenersatz in der H?he von Fr. 266'908.85, und zwar in solidarischer Haftung mit den ?brigen ins Recht gefassten Organpersonen.
???????? W?hrend E.___ die gegen ihn gerichtete Schadenersatzverf?gung anerkannte und mit der Ausgleichskasse eine Ratenzahlungsvereinbarung abschloss (Urk. 13/528), erhoben die ?brigen ins Recht gefassten Personen Einsprachen (vgl. Urk. 13/558-561 und 13/588). Mit Entscheiden vom 14. und 18. Mai 2010 (Urk. 2, 6/2, 7/2, 8/2 und 9/2) hiess die Ausgleichskasse die Einsprachen teilweise gut und reduzierte die geforderten Schadenersatzbetr?ge folgendermassen: Sie verpflichtete X.___ zur Bezahlung von Fr. 169'799.95 (Urk. 2), Y.___ zur Bezahlung von Fr. 51'234.40 (Urk. 6/2), Z.___ zur Bezahlung von Fr. 164'829.40 (Urk. 7/2), A.___ zur Bezahlung von Fr. 154'602.10 (Urk. 8/2) und B.___ zur Bezahlung von Fr. 164'829.40 (Urk. 9/2).

2.?????? Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 18. Juni 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen:
Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich vom 18. Mai 2010 [?] sei aufzuheben.
Eventualiter sei die Ersatzpflicht des Beschwerdef?hrers zu reduzieren.
Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
???????? Y.___ und Z.___ liessen ebenfalls am 18. Juni 2010 Beschwerden erheben und jeweils folgende Antr?ge stellen (Urk. 6/1 und 7/1):
Der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer keinen Schadenersatz zu leisten hat;
eventualiter sei der Betrag des Schadenersatzes zu reduzieren;
unter Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
???????? Mit Eingabe vom 24. Juni 2010 (Urk. 8/1) liess A.___ Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen:
1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2010 in dem Sinne aufzuheben, als der Beschwerdef?hrer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin f?r entgangene Beitr?ge Schadenersatz von CHF 154'602.10 zu leisten, und es sei festzustellen, dass gegen den Beschwerdef?hrer keine Schadenersatzanspr?che nach Art. 52 AHVG bestehen.
2. Eventualiter sei das Verfahren w?hrend der Dauer der Ratenzahlungen durch die C.___ AG / E.___ zu sistieren.
3. Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen (zzgl. [?] MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
???????? Schliesslich liess auch B.___ am 24. Juni 2010 (Urk. 9/1) Beschwerde erheben und folgende Antr?ge stellen:
1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2010 in dem Sinne aufzuheben, als der Beschwerdef?hrer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin f?r entgangene Beitr?ge Schadenersatz von CHF 164'829.40 zu leisten, und es sei festzustellen, dass gegen den Beschwerdef?hrer keine Schadenersatzanspr?che nach Art. 52 AHVG bestehen.
2. Eventualiter sei das Verfahren w?hrend der Dauer der Ratenzahlungen durch die C.___ AG / E.___ zu sistieren.
3. Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen (zzgl. [?] MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
???????? Mit Verf?gung vom 30. Juni 2010 (Urk. 5) wurden die genannten Beschwerdeverfahren vereinigt und der Ausgleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2010 (Urk. 12) beantragte die Ausgleichskasse, es seien die Beschwerden abzuweisen, soweit diese nicht teilweise gegenstandslos geworden seien. In ihren Repliken liessen X.___, Y.___, Z.___, A.___ und B.___ an ihren Antr?gen festhalten (Urk. 23, 29, 30 und 31 [wobei zu beachten ist, dass Urk. 29 inhaltlich offenbar sowohl f?r A.___ als auch f?r B.___ verfasst wurde]). Zudem liess auch X.___ einen Sistierungsantrag stellen (Urk. 23 S. 2). Die Ausgleichskasse verzichtete am 23. Februar 2011 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 36).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Nach Art. 126 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckm?ssigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abh?ngig ist (Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Bestimmungen finden im vorliegenden Verfahren sinngem?ss Anwendung (? 28 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2???? Soweit die Beschwerdef?hrer die Sistierung des vorliegenden Prozesses beantragen liessen, begr?ndeten sie dies im Wesentlichen damit, dass zu erwarten sei, dass die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin (in n?chster oder fernerer Zukunft) von dritter Seite befriedigt werde. Wie sich aus den nachfolgenden Erw?gungen ergeben wird, ist dies aber nicht eingetreten. Zudem ist zu beachten, dass allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit E.___ einen Ratenzahlungsplan abgeschlossen hat, nicht f?r eine Sistierung des Prozesses ausreicht. Es hiesse die Vorteile, die dem Gl?ubiger einer Solidarforderung von Gesetzes wegen zustehen, in einen Nachteil zu verwandeln, wenn der Gl?ubiger sich mit den Ratenzahlungen eines einzigen Solidarschuldners zufrieden geben m?sste und nicht auch schon die anderen Solidarschuldner ins Recht fassen d?rfte. Im Endeffekt w?rde somit aus einer Solidarschuld eine subsidi?re Schuld. Damit w?rde das Prozessrecht (die Verfahrenssistierung) die Durchsetzung des materiellen Rechts vereiteln. Das dies nicht in Frage kommt, bedarf keiner weiteren Ausf?hrungen.
???????? Aus dem Gesagten folgt, dass die Antr?ge auf Sistierung der vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen sind.

2.
2.1
2.1.1?? Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
???????? Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 Abs. 2 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 g?ltig gewesenen Fassung bzw. ? 33 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch f?r entgangene Beitr?ge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186).
2.1.2?? Soweit die Beschwerdef?hrer 4 und 5 bestreiten liessen, dass es f?r die subsidi?re Haftung von Organpersonen eine gen?gende gesetzliche Grundlage gebe (vgl. Urk. 8/1 S. 3 ff. und Urk. 9/1 S. 3 ff.), sind sie auf die seit 1. Januar 2012 geltende Bestimmung von Art. 52 Abs. 2 AHVG hinzuweisen. Danach haften, falls es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person handelt, subsidi?r die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Gesch?ftsf?hrung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen f?r den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie f?r den ganzen Schaden solidarisch. Mit dieser Bestimmung wurde die langj?hrige h?chstrichterliche Praxis kodifiziert (vgl. anstatt vieler die Zitate in E. 2.1.1). Es besteht kein Anlass, von dieser konsolidierten Praxis abzuweichen.
2.1.3?? Im ?brigen ist die Beschwerdegegnerin - entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrer 4 und 5 (vgl. Urk. 8/1 S. 16 f. und Urk. 9/1 S. 16 f.) - auch hinsichtlich des f?r entgangene FAK-Beitr?ge geltend gemachten Schadenersatzes aktivlegitimiert. Nach ? 22 Abs. 2 des bis Ende 2007 g?ltig gewesenen Gesetzes ?ber die Kinderzulagen sowie gem?ss der unver?nderten Bestimmung des danach g?ltig gewesenen Kinderzulagengesetzes (ebenfalls ? 22 Abs. 2) wird die F?hrung der kantonalen Familienausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt ?bertragen (vgl. dazu auch ? 14 des seit 1. Juli 2009 geltenden Einf?hrungsgesetzes zum Bundesgesetz ?ber die Familienzulagen). Zum Aufgabenbereich der F?hrung der Familienausgleichskasse geh?rt selbstredend auch die Geltendmachung von Schadenersatz. Dass innerhalb der Sozialversicherungsanstalt die Ausgleichskasse mit der Geltendmachung von Schadenersatz f?r nicht entrichtete FAK-Beitr?ge betraut wurde, erweist sich - da dieser Stelle insbesondere auch die Einforderung allf?lliger bundesrechtlich begr?ndeter Schadenersatzforderungen obliegt, die regelm?ssig h?her sind als die kantonalrechtlich begr?ndeten - die gew?hlte L?sung nicht nur als sachgerecht, sondern gest?tzt auf die der Sozialversicherungsanstalt in ? 2 Abs. 1 des Einf?hrungsgesetzes zu den Bundesgesetzen ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung ?bertragene Koordinationsfunktion auch als rechtens.
2.2
2.2.1?? Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beitr?ge aus rechtlichen oder tats?chlichen Gr?nden nicht mehr erhoben werden k?nnen (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beitr?ge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunf?higkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr m?glich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beitr?ge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beitr?ge wegen der Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden k?nnen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
???????? Eine solche tats?chliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pf?ndung vollst?ndig zu Verlust gekommen ist. Der Pf?ndungsverlustschein gem?ss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grunds?tzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erf?llt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pf?ndungsverlustscheines an einer Belangung der subsidi?r haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweij?hrige Verj?hrungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).
2.2.2?? Der Schadenersatzanspruch verj?hrt zwei Jahre, nachdem die zust?ndige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls f?nf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen k?nnen unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verj?hrung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
2.2.3?? Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdegegnerin - wie bereits ausgef?hrt - insgesamt neun Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 SchKG ausgestellt; die ersten Verlustscheine datieren vom 19. September 2007 (Urk. 13/451-452). Als die Beschwerdegegnerin von diesen Verlustscheinen Kenntnis erhielt, wurde die zweij?hrige Verj?hrungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgel?st. Mit dem Erlass der Schadenersatzverf?gungen vom 19. Mai 2008 (Urk. 13/504-508) und 15. Juni 2009 (Urk. 13/584) wahrte die Beschwerdegegnerin die Verj?hrungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG und unterbrach damit die Verj?hrung. Auch in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren wurde die Verj?hrung regelm?ssig und fristgerecht unterbrochen. Die streitgegenst?ndlichen Forderungen sind somit nicht verj?hrt.
???????? Soweit sich die Beschwerdef?hrer 4 und 5 auf den Standpunkt stellten, dass die genannte Verj?hrungsfrist bereits viel fr?her in Gang gesetzt worden sei, n?mlich schon durch die zahlreichen Mahnungen, Zahlungsbefehle und Pf?ndungen in den Jahren 2000 bis 2005 (vgl. Urk. 8/1 S. 19 ff. und Urk. 9/1 S. 20 ff.), ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Auffassung nicht der oben wiedergegebenen Rechtslage entspricht. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der es angezeigt erscheinen liesse, von der konsolidierten h?chstrichterlichen Praxis abzuweichen. Die Verj?hrungsfrist wurde auch in casu - wie oben ausgef?hrt - erst mit der Zustellung der Verlustscheine an die Beschwerdegegnerin in Gang gesetzt. Zuvor konnte die Beschwerdegegnerin nicht Kenntnis vom Schaden haben, weil dieser im Rechtssinne (vgl. E. 2.2.1) gar noch nicht eingetreten war.

3.
3.1
3.1.1?? Voraussetzung f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zun?chst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die H?he des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers geh?ren auch die Arbeitgeberbeitr?ge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.1.2?? Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht f?r Beitragsforderungen, die nach der Publikation der L?schung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister f?llig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der F?lligkeit nicht mehr Organ ist. F?r die vor der Publikation f?lligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vors?tzliche oder grobfahrl?ssige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beitr?ge im Zeitpunkt der F?lligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die M?glichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Gesch?ftsf?hrung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch l?ngstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).
3.2
3.2.1?? Die Beschwerdegegnerin st?tzte ihre Forderungen auf die ihr ausgestellten Verlustscheine, die sie gegen?ber der C.___ AG erwirkte (vgl. dazu auch Urk. 13/584):
- Verlustschein vom 19. September 2007 (Urk. 13/451)? Fr.????? 85'706.00
- Verlustschein vom 19. September 2007 (Urk. 13/452)? Fr.????? 10'639.30
- Verlustschein vom 26. Oktober 2007 (Urk. 13/459)????? Fr.??????? 5'280.25
- Verlustschein vom 14. Januar 2008 (Urk. 13/473)?????? Fr.????????? 275.25
- Verlustschein vom 14. Januar 2008 (Urk. 13/474)?????? Fr.????????? 272.95
- Verlustschein vom 14. Januar 2008 (Urk. 13/475)?????? Fr.????????? 625.50
- Verlustschein vom 14. Januar 2008 (Urk. 13/476)?????? Fr.??????? 3'177.15
- Verlustschein vom 12. Februar 2008 (Urk. 13/490)????? Fr.????? 10'804.70
- Verlustschein vom 23. April 2008 (Urk. 13/503)????????? Fr.????? 11'412.25
- Verlustschein vom 29. Mai 2008 (Urk. 13/516)?????????? Fr.????? 70'164.25
- Verlustschein vom 29. Mai 2008 (Urk. 13/517)?????????? Fr.????? 22'127.95
- Verlustschein vom 29. Mai 2008 (Urk. 13/518)?????????? Fr.????? 10'786.40
- Verlustschein vom 28. August 2008 (Urk. 13/575)?????? Fr.????? 10'785.45
- Verlustschein vom 28. August 2008 (Urk. 13/576)?????? Fr.????? 39'181.15
______________________________________________________________
? Total????????????????????????????????????????????????????????????????? Fr.???? 281'235.55
???????? Von dieser Summe brachte die Beschwerdegegnerin diverse Gutschriften und Zahlungen in Abzug, so dass per 24. August 2010 ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin in der H?he von Fr. 231'448.85 bestand (vgl. Betrags?bersicht und Kontoauszug vom 24. August 2010 [Urk. 13/634-635]). Aus den oben genannten Verlustscheinen ist zudem ersichtlich, dass sie f?r von der C.___ AG f?r die Jahre 2005 bis 2007 geschuldete Sozialversicherungsbeitr?ge (inklusive Nebenkosten) ausgestellt wurden.
???????? Im Weiteren liegen - neben zahlreichen Mahnungen, Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehlen und Verzugszinsabrechnungen (vgl. dazu etwa die ?bersichten in Urk. 13/634 S. 2 ff.) - die Jahresabrechnungen der C.___ AG f?r die Jahre 2005 bis 2008 (Urk. 13/409, 13/425, 13/432, 13/479 und 13/601) bei den Akten. Aus diesen Jahresabrechnungen ist ersichtlich, dass die Gesellschaft bis August 2007 Lohnzahlungen ausrichtete. Im Zeitraum von Anfang 2005 bis August 2007 wurden L?hne von insgesamt Fr. 2'437'743.45 (= Fr. 769'366.99 + Fr. 1'003'499.-- + Fr. 29'918.01 + Fr. 634'959.45) ausbezahlt (Urk. 13/409, 13/425, 13/432 und 13/479).
???????? Der Ausstand resultiert aus der Gegen?berstellung der gem?ss Kontoauszug und Beitrags?bersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeitr?ge zuz?glich Nebenkosten und der von der C.___ AG geleisteten Zahlungen. Danach bestand - wie oben ausgef?hrt - per 24. August 2010 ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin in der H?he von Fr. 231'448.85 (Urk. 13/634-635), wobei bereits ber?cksichtigt worden war, dass E.___ am 1. Juni 2010 Fr. 20'215.-- an die Beschwerdegegnerin bezahlt hatte (vgl. Urk. 12 S. 3). Weitere Zahlungen erfolgten gem?ss den Ausf?hrungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12 S. 2) nicht; es finden sich daf?r auch keine Hinweise in den Akten.
3.2.2?? Hinsichtlich des Beschwerdef?hrers 1 machte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2010 (Urk. 2) eine Schadenersatzforderung von Fr. 169'799.95 geltend. Sie ber?cksichtigte dabei, dass der Beschwerdef?hrer 1 gem?ss Handelsregistereintrag am 19. Juni 2007 aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdef?hrer f?r folgende Positionen gem?ss Kontoauszug (Urk. 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2 S. 3 f.):
-?? Position 2006 0004, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der H?he von Fr. 51'234.40
-?? Position 2006 0005, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. M?rz 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der H?he von Fr. 20'454.65
-?? Position 2007 0001, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der H?he von Fr. 82'913.05
-?? Position 2007 0002, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 15. Juni 2007, 10. August 2007, 19. und 21. September 2007, in der H?he von Fr. 10'227.30
-?? Position 2007 0003, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 17. August 2007, 20. September 2007, 26. und 31. Oktober 2007, in der H?he von Fr. 4'970.55
???????? In der Beschwerdeantwort f?hrte die Beschwerdegegnerin aus, dass die von ihr gegen den Beschwerdef?hrer erhobene Schadenersatzforderung im Umfang der erfolgten Zahlung von E.___ vom 1. Juni 2010 in der H?he von Fr. 20'215.-- gegenstandslos geworden sei (Urk. 12 S. 6). Somit macht die Beschwerdegegnerin gegen?ber dem Beschwerdef?hrer 1 noch eine Forderung von Fr. 149'584.95 (= Fr. 169'799.95 ./. Fr. 20'215.--) geltend.
3.2.3?? In Bezug auf den Beschwerdef?hrer 2 erhob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 (Urk. 6/2) eine Schadenersatzforderung von Fr. 51'234.40. Sie ber?cksichtigte dabei, dass der Beschwerdef?hrer 2 nach Lage der Akten bereits anfangs September 2006 als Verwaltungsrat der C.___ AG zur?ckgetreten war. Sie fasste den Beschwerdef?hrer demzufolge nur f?r folgende Position gem?ss Kontoauszug (Urk. 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 6/2 S. 3):
-?? Position 2006 0004, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der H?he von Fr. 51'234.40
???????? Auch insoweit hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 12 S. 6) daf?r, dass die Zahlung von E.___ vom 1. Juni 2010 in der H?he von Fr. 20'215.-- zu ber?cksichtigen sei und machte folglich gegen?ber dem Beschwerdef?hrer 2 noch eine Forderung von Fr. 31'019.40 (= Fr. 51'234.40 ./. Fr. 20'215.--) geltend.
3.2.4?? Gegen den Beschwerdef?hrer 3 machte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 (Urk. 7/2) eine Forderung von Fr. 164'829.40 geltend. Sie ber?cksichtigte dabei, dass der Beschwerdef?hrer 3 gem?ss Handelsregistereintrag am 6. Juni 2007 aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdef?hrer f?r folgende Positionen gem?ss Kontoauszug (Urk. 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 7/2 S. 3 f.):
-?? Position 2006 0004, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der H?he von Fr. 51'234.40
-?? Position 2006 0005, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. M?rz 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der H?he von Fr. 20'454.65
-?? Position 2007 0001, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der H?he von Fr. 82'913.05
-?? Position 2007 0002, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 15. Juni 2007, 10. August 2007, 19. und 21. September 2007, in der H?he von Fr. 10'227.30
???????? Auch insoweit reduzierte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 12 S. 6) ihre Forderung um den von E.___ am 1. Juni 2010 geleisteten Betrag von Fr. 20'215.-- und machte folglich gegen?ber dem Beschwerdef?hrer 3 noch eine Forderung von Fr. 144'614.40 (= Fr. 164'829.40 ./. Fr. 20'215.--) geltend.
3.2.5?? Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 (Urk. 8/2) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdef?hrer 4 Schadenersatz in der H?he von Fr. 154'602.10. Sie ber?cksichtigte dabei, dass der Beschwerdef?hrer 4 gem?ss Handelsregistereintrag am 9. M?rz 2007 aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdef?hrer f?r folgende Positionen gem?ss Kontoauszug (Urk. 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 8/2 S. 3):
-?? Position 2006 0004, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der H?he von Fr. 51'234.40
-?? Position 2006 0005, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. M?rz 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der H?he von Fr. 20'454.65
-?? Position 2007 0001, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der H?he von Fr. 82'913.05
???????? Angesichts der in der Beschwerdeantwort erfolgten Reduktion um Fr. 20'215.-- (Zahlung von E.___ [vgl. Urk. 12 S. 8]) ergibt sich ein Betrag von Fr. 134'387.10 (= Fr. 154'602.10 ./. Fr. 20'215.--).
3.2.6?? Den Beschwerdef?hrer 5 verpflichtete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 (Urk. 9/2) zur Bezahlung von Fr. 164'829.40. Dabei ber?cksichtigte sie, dass der Beschwerdef?hrer 5 gem?ss Handelsregistereintrag am 18. Mai 2007 aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdef?hrer f?r folgende Positionen gem?ss Kontoauszug (Urk. 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 9/2 S. 3):
-?? Position 2006 0004, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der H?he von Fr. 51'234.40
-?? Position 2006 0005, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. M?rz 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der H?he von Fr. 20'454.65
-?? Position 2007 0001, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der H?he von Fr. 82'913.05
-?? Position 2007 0002, abz?glich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 15. Juni 2007, 10. August 2007, 19. und 21. September 2007, in der H?he von Fr. 10'227.30
???????? Nach Abzug der von E.___ geleisteten Zahlung (vgl. Urk. 12 S. 8) ergibt sich ein Schadenersatzbetrag von Fr. 144'614.40 (= Fr. 164'829.40 ./. Fr. 20'215.--).
3.3
3.3.1?? In masslicher Hinsicht liess der Beschwerdef?hrer 1 geltend machen, dass er bereits mit Schreiben vom 18. Mai 2007 mit sofortiger Wirkung seinen R?cktritt als Verwaltungsrat der C.___ AG erkl?rt habe, weshalb f?r eine Reihe von Beitragsforderungen seine Haftung von vornherein entfalle beziehungsweise nur anteilsm?ssig in Frage komme (vgl. Urk. 1 S. 16 f.).
???????? Die Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers 1 erweisen sich indessen insoweit als nicht stichhaltig, weil die Beschwerdegegnerin - wie oben in E. 3.2.2 dargelegt und aus Urk. 13/635 ersichtlich - ihm gegen?ber keine Beitragsausst?nde erhebt, die nach seinem Demissionsschreiben vom 18. Mai 2007 in Rechnung gestellt wurden. Allerdings datiert die zeitlich letzte Position 2007 0003 vom 11. Mai 2007, so dass die zehnt?gige Zahlungsfrist zum (behaupteten) Zeitpunkt der Demission noch nicht abgelaufen war. Bei der Position 2007 0003 handelt sich allerdings um eine Differenzrechnung, die notwendig wurde, weil die C.___ AG f?r das Jahr 2006 zun?chst eine unvollst?ndige Lohndeklaration eingereicht hatte (vgl. Urk. 13/432 sowie Positionen 2007 0001 und 2007 0003 in Urk. 13/635). Dass der Beschwerdef?hrer 1 aus diesem Vers?umnis der Gesellschaft nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, versteht sich von selbst, ansonsten er von der Pflichtverletzung der Gesellschaft (falls er denn daf?r grunds?tzlich einzustehen h?tte) im Ergebnis noch profitieren w?rde. Mit anderen Worten kommt eine Haftung f?r die genannte Position grunds?tzlich ohne Weiteres in Frage, sofern sich der Beschwerdef?hrer 1 die unvollst?ndige Lohndeklaration der C.___ AG verschuldensm?ssig anrechnen lassen muss (was in E. 6 zu pr?fen sein wird).
???????? Im ?brigen wurde die Schadensberechnung der Ausgleichskasse vom Beschwerdef?hrer 1 zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte f?r Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu best?tigen und von einem vorliegend f?r den Beschwerdef?hrer 1 relevanten Schadensbetrag von Fr. 149'584.95 auszugehen (vgl. E. 3.2.2).
3.3.2?? Der Beschwerdef?hrer 2 liess geltend machen, dass die Position 2006 0004 am 25. August 2006 in Rechnung gestellt worden sei, er aber bereits am 1. September 2006, mithin vor Ablauf der zehnt?gigen Zahlungsfrist, zur?ckgetreten sei, weshalb eine Haftung von vornherein nicht in Frage komme. Daran ?ndere es auch nichts, dass es sich dabei um Lohnbeitr?ge f?r das Jahr 2005 gehandelt habe (vgl. Urk. 6/1 S. 6 f.).
???????? Der Beschwerdef?hrer 2 verkennt insoweit, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnbeitr?ge f?r das Jahr 2005 (Ausgleichszahlung f?r zu tiefe Akontobeitr?ge) erst so sp?t in Rechnung stellen konnte, weil die C.___ AG die Lohndeklaration (nach diversen Mahnungen) erst am 18. August 2006 erstellte (vgl. Urk. 13/409 mit dem Vermerk: ?Wir bitten f?r die Versp?tung h?flichst um Entschuldigung.?). Es versteht sich ohne Weiteres, dass auch der Beschwerdef?hrer 2 (sollte er denn daf?r mitverantwortlich sein) nicht von der Pflichtverletzung der Gesellschaft (versp?tetes Einreichen der Lohnmeldung) profitieren kann. Es kann mutatis mutandis auf die Ausf?hrungen in E. 3.3.1 verwiesen werden.
???????? Auch soweit der Beschwerdef?hrer 2 r?gen liess, dass die Beschwerdegegnerin gewisse Zahlungseing?nge nicht verbucht beziehungsweise nicht (oder falsch) angerechnet habe (vgl. Urk. 6/1 S. 7 f.), ist sein Vortrag nicht stichhaltig. Mit den erhaltenen Zahlungen in den Positionen 2008 0000 und 2009 0000 (vgl. Urk. 13/625) wurden tats?chlich fr?here Beitragsausst?nde ausgeglichen. Die Beschwerdegegnerin verwendet daf?r die Buchungen ?E.HAB?BB? beziehungsweise ?HABENHER? (vgl. etwa die entsprechenden Buchungen in den Positionen 2005 0013, 2006 0001 und 2006 0002). Die genannten Positionen sind nur deshalb ?ausgeglichen?, weil sp?tere Zahlungen mittels einer ?HABENHER?-Buchung bei diesen Ausst?nden eingebucht wurden. Die Buchungen und Berechnungen der Ausgleichskasse sind auch insoweit korrekt. Jedenfalls ist der Einwand des Beschwerdef?hrers 2, die Beschwerdegegnerin habe gewisse Zahlungen nicht verbucht beziehungsweise nicht der ?ltesten offenen Forderung gutgeschrieben, unzutreffend. Die genannten ?HABENHER?-Buchungen f?hren gerade dazu, dass die ?ltesten offenen Positionen ausgeglichen werden. Auf den Saldo der Beitragsforderungen hat jedenfalls das notorisch nur schwer nachvollziehbare Buchhaltungsprogramm der Beschwerdegegnerin keinen Einfluss.
Die Schadensberechnung der Ausgleichskasse ist im ?brigen aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte f?r Berechnungsfehler ist sie zu best?tigen und somit von einem vorliegend f?r den Beschwerdef?hrer 2 relevanten Schadensbetrag von Fr. 31'019.40 auszugehen (vgl. E. 3.2.3).
3.3.3?? Auch der Beschwerdef?hrer 3 liess geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin gewisse Zahlungen nicht beziehungsweise nicht korrekt verbucht habe (vgl. Urk. 30 S. 5). Insoweit kann vollumf?nglich und mutatis mutandis auf das soeben in E. 3.3.2 Ausgef?hrte verwiesen werden. Die Buchungen der Beschwerdegegnerin sind korrekt erfolgt.
???????? Der Beschwerdef?hrer 3 liess weiter vortragen, er sei faktisch bereits im Juni 2005 aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG ausgetreten; sein Demissionsschreiben datiere aber erst vom 30. September 2006. Er habe aber bereits seit Juni 2005 an keiner Sitzung mehr teilgenommen (Urk. 7/1 S. 6 ff.). Dies belegte der Beschwerdef?hrer durch Einreichen des Demissionsschreibens vom 30. September 2006 (Urk. 7/3/10), des Postaufgabescheins der italienischen Post (Urk. 7/3/11) und des entsprechenden R?ckscheins (Urk. 7/3/12), der den Empfang der R?cktrittserkl?rung bescheinigt.
???????? Wie der Beschwerdef?hrer selber zutreffend ausf?hren liess, ist im vorliegenden Kontext der effektive Austritt aus dem Verwaltungsrat massgebend. Die einfache Nichtteilnahme an Verwaltungsratssitzungen kann aber nicht einem Austritt gleichgestellt werden. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem der Beschwerdef?hrer seinen R?cktritt erkl?rte. Das Demissionsschreiben datiert zwar vom 30. September 2006 (Urk. 7/3/10); massgebend ist allerdings die Postaufgabe vom 20. Oktober 2006 (Urk. 7/3/11). In diesem Zeitpunkt erkl?rte der Beschwerdef?hrer 3 effektiv seinen R?cktritt aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG.
???????? Dies hat zur Folge, dass eine Haftung des Beschwerdef?hrers 3 von vornherein lediglich f?r die (von der Beschwerdegegnerin um gewisse, erst sp?ter in Rechnung gestellte Details korrigierte [vgl. E. 3.2.4]) Position 2006 0004 in der H?he von Fr. 51'234.40 in Frage kommt. Diese Position wurde n?mlich (im Gegensatz zu den ?brigen Positionen in E. 3.2.4) bereits am 25. August 2006 in Rechnung gestellt, als der Beschwerdef?hrer 3 noch Organperson der C.___ AG war. Unter Ber?cksichtigung der von E.___ geleisteten Zahlung von Fr. 20'215.-- ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdef?hrers 3 ein vorliegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 31'019.40 (= Fr. 51'234.40 ./. Fr. 20'215.--).
3.3.4?? Soweit der Beschwerdef?hrer 4 r?gen liess, dass die Beschwerdegegnerin den Schaden ungen?gend substantiiert habe (Urk. 8/1 S. 22 f.), ist ihm nicht zu folgen. Der Schaden und dessen einzelne Positionen sind durch die jeweiligen Aufstellungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden klar ausgewiesen und werden durch den Kontoauszug (Urk. 13/635) sowie durch die ausgestellten Verlustscheine belegt (vgl. dazu auch E. 3.2), so dass sich weitere Ausf?hrungen hiezu er?brigen. Entsprechendes gilt auch f?r die Ausf?hrungen betreffend Konkurser?ffnung ?ber die C.___ AG (vgl. Urk. 8/1 S. 17 f.). Zwar ist zutreffend, dass die Organpersonen mit der Konkurser?ffnung keine M?glichkeit mehr hatten, ?ber die Verm?genswerte der Gesellschaft frei zu verf?gen. Da das Obergericht das Konkursdekret aber bereits nach vierzehn Tagen, am 29. August 2006, wieder aufhob, ist nicht nachvollziehbar, wie dies irgendeinen Einfluss auf die Schadensberechnung (oder gar das etwaige Verschulden der betreffenden Personen) haben k?nnte. Nach der obergerichtlichen Kassation des Konkursdekrets waren die Organe der C.___ AG wieder voll verf?gungsbefugt; die f?lligen Rechnungen h?tten sp?testens dann bezahlt werden k?nnen. Die Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers 4 sind inkoh?rent und erweisen sich als nicht zielf?hrend.
???????? Der Beschwerdef?hrer 4 liess weiter geltend machen, dass er bereits am 5. Februar 2007 aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG zur?ckgetreten sei (Urk. 8/1 S. 18 f.) und belegte dies, indem er sein R?cktrittsschreiben vom 5. Februar 2007 (Urk. 8/3/13) und das an das Handelsregisteramt des Kantons Z?rich gerichtete L?schungsbegehren vom 7. M?rz 2007 (Urk. 8/3/14) ins Recht reichen liess.
???????? Aufgrund der eingereichten Dokumente ist erstellt, dass der Beschwerdef?hrer 4 bereits am 5. Februar 2007 demissionierte. Nach der damals g?ltigen Bestimmung von Art. 25a der Handelsregisterverordnung (HRegV) konnte der Beschwerdef?hrer 4 die L?schung im Handelsregister - da die Gesellschaft nicht entsprechend t?tig geworden war - erst nach Ablauf von dreissig Tagen selbst beantragen. Der Beschwerdef?hrer 4 wurde denn auch am 9. M?rz 2007 im Handelsregister gel?scht. Massgebend ist im vorliegenden Kontext allerdings - wie bereits ausgef?hrt - der tats?chliche, am 5. Februar 2007 erfolgte R?cktritt.
Daraus ergibt sich, dass eine Haftung des Beschwerdef?hrers 4 von vornherein lediglich f?r die (von der Beschwerdegegnerin um gewisse, erst sp?ter in Rechnung gestellte Details korrigierten [vgl. E. 3.2.5]) Positionen 2006 0004 und 2006 0005 in der H?he von Fr. 51'234.40 und Fr. 20'454.65 in Frage kommt. Diese Positionen wurden n?mlich (im Gegensatz zur Position 2007 0001) in Rechnung gestellt, als der Beschwerdef?hrer 4 noch Organperson der C.___ AG war. Unter Ber?cksichtigung der von E.___ geleisteten Zahlung von Fr. 20'215.-- ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdef?hrers 3 ein vorliegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 51'474.05 (= Fr. 51'234.40 + Fr. 20'454.65 ./. Fr. 20'215.--).
3.3.5?? Der Beschwerdef?hrer 5 liess im Wesentlichen (und insbesondere soweit es das Quantitativ der Schadenersatzforderung betrifft) dieselben R?gen und Einw?nde erheben wie der Beschwerdef?hrer 4, weshalb grunds?tzlich auf die Ausf?hrungen in E. 3.3.4 verwiesen werden kann. Auch der Beschwerdef?hrer 5 liess geltend machen, dass er am 5. Februar 2007 zur?ckgetreten sei (vgl. Urk. 9/1 S. 19). Auch er liess sein R?cktrittsschreiben vom 5. Februar 2007 (Urk. 9/3/13) und das an das Handelsregister des Kantons Z?rich gerichtete L?schungsbegehren (Urk. 9/3/14) ins Recht reichen. Weshalb der Beschwerdef?hrer 5 erst am 18. Mai 2007 im Register gel?scht wurde (und nicht schon im M?rz 2007 wie der Beschwerdef?hrer 4), ist nicht ersichtlich. Dieser Frage braucht aber in casu nicht weiter nachgegangen werden. Die Daten liegen jedenfalls nicht so weit auseinander, dass sie nicht mehr plausibel erschienen. Es ist demzufolge als erstellt anzusehen, dass auch der Beschwerdef?hrer 5 am 5. Februar 2007 demissionierte.
Daraus ergibt sich, dass eine Haftung des Beschwerdef?hrers 5 von vornherein lediglich f?r die (von der Beschwerdegegnerin um gewisse erst sp?ter in Rechnung gestellte Details korrigierten [vgl. E. 3.2.6]) Positionen 2006 0004 und 2006 0005 in der H?he von Fr. 51'234.40 und Fr. 20'454.65 in Frage kommt. Diese Positionen wurde n?mlich (im Gegensatz zu den Positionen 2007 0001 und 2007 0002) in Rechnung gestellt, als der Beschwerdef?hrer 5 noch Organperson der C.___ AG war. Unter Ber?cksichtigung der von E.___ geleisteten Zahlung von Fr. 20'215.-- ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdef?hrers 5 ein vorliegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 51'474.05 (= Fr. 51'234.40 + Fr. 20'454.65 ./. Fr. 20'215.--).

4.
4.1???? Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeitr?ge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeitr?gen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen ?ber die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten L?hne zuzustellen, damit die entsprechenden parit?tischen Beitr?ge ermittelt und verf?gt werden k?nnen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene ?ffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterf?llung dieser ?ffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2???? Aus den Akten ist ersichtlich, dass die C.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen w?hrend mehreren Jahren nur unvollst?ndig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb gezwungen, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten, die wiederholt mit der Ausstellung von Verlustscheinen abgeschlossen werden mussten (vgl. dazu E. 3.2.1 sowie insbesondere auch die entsprechenden Aufstellungen in der Beitrags?bersicht [Urk. 13/634]). Schliesslich mussten der Beschwerdegegnerin f?r unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeitr?ge (inklusive Nebenkosten) Verlustscheine in der Gesamth?he von Fr. 281'235.55 ausgestellt werden (vgl. E. 3.2.1). Es bedarf keiner weiteren Ausf?hrungen, dass die C.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grunds?tzlich voll zu decken ist.
???????? Zu pr?fen bleibt, inwieweit diese Missachtung ?ffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrl?ssiges oder vors?tzliches Verhalten der Beschwerdef?hrer zur?ckzuf?hren ist.

5.
5.1???? Die wesentliche Voraussetzung f?r die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrl?ssig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrl?ssigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus ?ffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begr?ndet, wenn nicht Umst?nde gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrl?ssigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vors?tzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zuf?gt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umst?nde die Nichtbefolgung der einschl?gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2).
???????? So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beitr?ge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen f?hrt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gem?ss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umst?nde und einer seri?sen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert n?tzlicher Frist w?rde befriedigen k?nnen (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530).
5.2
5.2.1?? Grobe Fahrl?ssigkeit liegt praxisgem?ss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht l?sst, was jedem verst?ndigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umst?nden als beachtlich h?tte einleuchten m?ssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufm?nnischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angeh?rt, ?blicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grunds?tzlich strenge Anforderungen zu stellen. ?hnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidi?re Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
5.2.2?? Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner s?mtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuw?gen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, h?ngt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person ?bertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528).

6.
6.1
6.1.1?? Der Beschwerdef?hrer 1 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen vortragen, dass die Begr?ndung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gen?ge, weshalb es ihm nur ansatzweise m?glich sei, sich sachgerecht zu verteidigen. Eine Haftung komme aber nur schon deshalb nicht in Betracht, weil die C.___ AG nicht zahlungsunf?hig sei. Zwar seien Verlustscheine ausgestellt worden, aber ?ber die Gesellschaft sei nicht der Konkurs erhoben worden. Es liege keine tats?chliche Uneinbringlichkeit vor. Schliesslich treffe den Beschwerdef?hrer 1 auch kein Verschulden. Der Beschwerdef?hrer 1 sei nicht mit der Gesch?ftsf?hrung betraut gewesen; er sei jedoch seinen Verpflichtungen als Verwaltungsrat nachgekommen, indem er regelm?ssige Berichterstattungen verlangt und diese dann auch kritisch hinterfragt habe. Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdef?hrer 1 habe den Beteuerungen und Ausk?nften von E.___ blind vertraut, sei haltlos. Der Beschwerdef?hrer 1 habe nicht jedes Gesch?ft ?berpr?fen m?ssen. Er habe nicht grobfahrl?ssig gehandelt, indem er die von E.___ glaubhaft behauptete Beitragsentrichtung nicht noch anhand von Belegen ?berpr?ft habe. E.___ habe ihn get?uscht. Er m?sse sich aber nichts vorwerfen lassen, denn er habe seine Aufgaben als Verwaltungsrat mit aller Sorgfalt wahrgenommen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen gewahrt. Er habe nichts von den Unregelm?ssigkeiten gewusst. Eine Haftung des Beschwerdef?hrers 1 sei auch deshalb zu verneinen, weil die Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Beitragsforderungen im Rahmen der Betriebs?bernahme auf die F.___ AG ?bergegangen sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich prim?r an die F.___ AG zu halten (Urk. 1 und 23).
6.1.2?? Der Beschwerdef?hrer 2 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen geltend machen, dass vorliegend die Voraussetzungen f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG allein schon deshalb nicht gegeben seien, weil die Beitragszahlungspflicht von der C.___ AG auf die F.___ AG ?bergegangen sei (Betriebs?bergang gem?ss Art. 333 des Obligationenrechts [OR]). Die F.___ AG habe den wesentlichen Teil der Berufshandballspieler sowie den Coach der C.___ AG ?bernommen. Mit der ?bernahme der fast vollst?ndigen Nationalliga-Mannschaft sei es zu einer ?bernahme eines Betriebsteils im Sinne von Art. 333 OR gekommen. Damit seien die Arbeitsverh?ltnisse von Gesetzes wegen auf den ?bernehmer ?bergegangen. Dieser hafte solidarisch f?r die Forderungen der Arbeitnehmer, einschliesslich der schon f?lligen Forderungen. F?r die Beitragsforderungen, welche die Beschwerdegegnerin erhebe, sei somit die F.___ AG solidarisch haftbar. Demgegen?ber seien die Organe von juristischen Personen bloss subsidi?r haftbar. Deshalb m?sse sich die Beschwerdegegnerin zuerst an die F.___ AG wenden, bevor eine Haftung der Beschwerdef?hrer nach Art. 52 AHVG ?berhaupt in Frage kommen k?nne. Zudem treffe den Beschwerdef?hrer kein Verschulden. Er habe keine Kenntnis von den Beitragsausst?nden gehabt. Gem?ss dem Organisationsreglement der C.___ AG seien die Gesch?ftsf?hrungsbefugnisse vollumf?nglich an E.___ delegiert gewesen. Dieser habe als Delegierter des Verwaltungsrates gehandelt. Der Beschwerdef?hrer 2 sei lediglich ehrenamtlich t?tig und f?r die Beziehungen zu den Supportern zust?ndig gewesen. Der Delegierte des Verwaltungsrates habe immer best?tigt, dass alles im Lot sei (Urk. 6/1 und 31).
6.1.3?? Der Beschwerdef?hrer 3 liess im Wesentlichen dieselben Entlastungsgr?nde wie der Beschwerdef?hrer 2 vorbringen (vgl. E. 6.1.2). Seine T?tigkeit f?r die C.___ AG habe sich darauf beschr?nkt, die Beziehungen f?rs Sponsoring aufrecht zu erhalten. Auch er sei ehrenamtlich t?tig gewesen und habe keinerlei Entsch?digung erhalten. Er habe nichts ?ber die Beitragsausst?nde gewusst. Es sei ihm stets versichert worden, es sei alles in Ordnung (Urk. 7/1 und 30).
6.1.4?? Der Beschwerdef?hrer 4 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen ausf?hren, dass der von der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf, er habe grobfahrl?ssig gehandelt, unzutreffend sei. Die C.___ AG, die rund 16 Arbeitnehmer besch?ftigt habe, sei ein mittelgrosses Unternehmen gewesen. Der Beschwerdef?hrer 4 sei bloss ein einfaches Verwaltungsratsmitglied gewesen. Es seien ihm keine Finanzkompetenzen ?bertragen worden. Er sei daf?r nicht verantwortlich gewesen. Als Delegierter des Verwaltungsrates und als Gesch?ftsleitungsmitglied habe lediglich E.___ umfassende Kompetenzen gehabt. Dieser sei f?r die Aufstellung und ?berwachung des Budgets verantwortlich gewesen. Der Verwaltungsratsdelegierte (und nicht der Beschwerdef?hrer 4) sei f?r die Abf?hrung der Sozialversicherungsbeitr?ge verantwortlich gewesen. E.___ sei auch der Mehrheitsaktion?r der C.___ AG gewesen und habe sie im Alleingang beherrscht. Darum habe E.___ auch mit der Beschwerdegegnerin einen Abzahlungsplan mit Ratenzahlungen vereinbart. E.___ habe dem Beschwerdef?hrer 4 gegen?ber trotz dessen Anfragen niemals die Wahrheit gesagt und ihn nie dar?ber aufgekl?rt, dass die C.___ AG der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeitr?ge schulde und von dieser betrieben werde. Von alledem habe der Beschwerdef?hrer 4 nichts gewusst. Zwischen dem Beschwerdef?hrer 4 und E.___ sei nur die allgemeine ?berschuldung der C.___ AG ab dem Gesch?ftsjahr 2004/2005 ein Thema gewesen. Der Beschwerdef?hrer 4 habe jeweils gefragt, ob s?mtliche Sozialversicherungsbeitr?ge bezahlt worden seien, was E.___ zu bejahen gepflegt habe. In diesem Zusammenhang habe E.___ stets zugesichert, die C.___ AG finanziell so auszustatten (mit Darlehen mit Rangr?cktrittserkl?rungen), dass diese ihren s?mtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Deshalb seien auch Sanierungsmassnahmen im Sinne einer massiven Erh?hung des Aktienkapitals von urspr?nglich Fr. 250'000.-- auf Fr. 450'00.-- beschlossen worden. Auch im Bericht der Revisionsstelle vom 27. Januar 2006 habe sich kein konkreter Hinweis gefunden, dass die Sozialversicherungsbeitr?ge nicht abgerechnet worden seien, sondern es sei bloss allgemein darauf hingewiesen worden, dass die Gesellschaft ?buchm?ssig? ?berschuldet sei. Angesichts dessen, dass E.___ eine Deckungszusicherung unterzeichnet und zus?tzlich eine Rangr?cktrittserkl?rung ?ber Fr. 500'000.-- abgegeben habe, habe der Beschwerdef?hrer 4 davon ausgehen d?rfen, dass die buchm?ssige ?berschuldung in naher Zukunft behoben werde. Der Beschwerdef?hrer 4 habe auch nicht gewusst, dass die C.___ AG gemahnt und betrieben worden sei. Zudem habe - wie dargelegt - ein Sanierungsplan bestanden (Erh?hung des Aktienkapitals und Rangr?cktrittserkl?rung). Deshalb habe auf die Benachrichtigung des Richters gem?ss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 OR verzichtet werden k?nnen. Im ?brigen sei selbst das Obergericht des Kantons Z?rich davon ausgegangen, dass die C.___ AG im August 2006 durchaus zahlungsf?hig gewesen sei, ansonsten das Konkursdekret des Bezirksgerichts Z?rich nicht kassiert worden w?re. Aufgrund der objektiven Umst?nde habe der Beschwerdef?hrer 4 somit davon ausgehen d?rfen, dass eine Sanierung der Gesellschaft m?glich gewesen sei und diese in der Folge die Beitragsschuld gegen?ber der Beschwerdegegnerin innert n?tzlicher Frist werde begleichen k?nnen. Den Umstand, dass dies nicht m?glich gewesen sei, habe jedenfalls nicht der Beschwerdef?hrer 4 zu vertreten (Urk. 8/1 und 29).
6.1.5?? Der Beschwerdef?hrer 5 liess im Wesentlichen - mutatis mutandis - dieselben Entlastungsgr?nde wie der Beschwerdef?hrer 4 vorbringen, und zwar in einer weitgehend wortgleichen Beschwerdeschrift (Urk. 9/1) und einer gemeinsamen Replik (Urk. 29). Es kann deshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das in E. 6.1.4 Ausgef?hrte verwiesen werden.
6.2???? Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Zahlungsunf?higkeit der C.___ AG, die angesichts der ausgestellten Verlustscheine (vgl. E. 3.2.1) zweifellos feststeht, allenfalls h?tte vermieden werden k?nnen oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbez?glich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden k?nnte. Es ist einzig zu entscheiden ist, ob die C.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdef?hrer zu bejahen ist.
???????? Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Mehrheit von solidarisch haftenden Schuldnern die Wahl hat, gegen wen sie vorgehen will. Sie braucht sich dabei nicht um die internen Beziehungen zwischen mehreren Schuldnern zu k?mmern (BGE 119 V 87 E. 5a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1082, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht in die sachliche Zust?ndigkeit des Sozialversicherungsgerichts f?llt, festzulegen, welche Anteile an der Gesamtschuld die einzelnen Solidarschuldner intern letztlich zu tragen haben. Das hiesige Gericht hat mit anderen Worten die Frage eines Regresses nicht zu pr?fen (vgl. Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Ren? Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 120).
???????? Soweit der Beschwerdef?hrer 1 das Rechtsinstitut der solidarischen Haftung und die ?Vertr?stung? auf den Regressweg als dem Rechtsempfinden krass zuwiderlaufend qualifizierte (Urk. 1 S. 18), ist ihm nicht zu folgen. Der Gesetzgeber wollte den Schadenersatzgl?ubiger durch die solidarische Haftung der Schadensverursacher in eine g?nstigere Position versetzen, indem f?r ihn insbesondere das Risiko der Uneinbringlichkeit der Schadenersatzforderung vermindert wird. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies in irgendeiner Weise dem Rechtsempfinden widersprechen sollte; das Gegenteil ist der Fall. Auch davon, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie mit E.___ einen Ratenzahlungsplan abgeschlossen habe, gegen Treu und Glauben verstossen und die ?brigen Solidarschuldner aus der Solidarhaft entlassen h?tte, wie der Beschwerdef?hrer 1 vortragen liess (Urk. 1 S. 18 f.), kann nicht die Rede sein. Die Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers 1 finden in der geltenden schweizerischen Rechtsordnung jedenfalls keine Grundlage.
6.3
6.3.1?? Die Beschwerdef?hrer amteten w?hrend der nachfolgend genannten Zeitr?ume als Organpersonen der C.___ AG (vgl. Urk. 38 und E. 3.3):
-?? Der Beschwerdef?hrer 1 nahm vom 23. Februar 2004 bis 18. Mai 2007 im Verwaltungsrat der C.___ AG Einsitz; er war kollektivzeichnungsberechtigt (vgl. Urk. 38 und E. 3.3.1).
-?? Der Beschwerdef?hrer 2 war vom 6. Dezember 2002 bis 1. September 2006 kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied (vgl. Urk. 38 und E. 3.3.2)
-?? Der Beschwerdef?hrer 3 war vom 6. Dezember 2002 bis 20. Oktober 2006 Mitglied des Verwaltungsrates; auch er zeichnete kollektiv (vgl. Urk. 38 und E. 3.3.3).
-?? Der Beschwerdef?hrer 4 amtete vom 23. Juni 1999 bis 5. Februar 2007 als kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der C.___ AG (vgl. Urk. 38 und E. 3.3.4).
-?? Der Beschwerdef?hrer 5 war vom 23. Juni 1999 bis 5. Februar 2007 kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der C.___ AG (vgl. Urk. 38 und E. 3.3.5).
6.3.2?? Die C.___ AG war im vorliegend massgeblichen Zeitraum ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrer 4 und 5 kann noch nicht von einem mittelgrossen Unternehmen gesprochen werden. Auch die ausgerichteten Lohnsummen (vgl. Urk. 13/409, 13/425, 13/432 und 13/479) sind f?r ein kleineres Unternehmen typisch. Auch wenn es sich bei der C.___ AG nicht mehr um ein eigentliches Kleinstunternehmen handelte, waren die Verh?ltnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, einfach und leicht ?berschaubar. Bei derart leicht ?berschaubaren Verh?ltnissen muss von jedem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den ?berblick ?ber alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an die einzelnen Verwaltungsratsmitglieder nach einem objektiven Massstab.
???????? Bei einfachen und ?berschaubaren Verh?ltnissen werden praxisgem?ss erh?hte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gem?ss Art. 716 Abs. 2 OR f?hrt der Verwaltungsrat die Gesch?fte der Gesellschaft, soweit er die Gesch?ftsf?hrung nicht ?bertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enth?lt sodann einen Katalog un?bertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der n?tigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht ?ber die mit der Gesch?ftsf?hrung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Gesch?ftsf?hrung beauftragten Personen zu ?berwachen und sich regelm?ssig ?ber den Gesch?ftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die ?berwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats periodisch ?ber den Gesch?ftsgang und die wichtigsten Gesch?fte, welche nicht zu seinem (prim?ren) Aufgabenbereich geh?ren, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgf?ltig zu studieren und n?tigenfalls erg?nzende Ausk?nfte einzuholen, Irrt?mer abzukl?ren und bei Unregelm?ssigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).
???????? Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerdef?hrer nicht einfach mit dem Hinweis, sie seien f?r die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeitr?ge nicht zust?ndig gewesen, ihrer Verantwortlichkeit gegen?ber der Beschwerdegegnerin entledigen k?nnen. Die Beschwerdef?hrer machten geltend, sie seien ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen. Der Delegierte des Verwaltungsrates, E.___, der die Gesellschaft als Mehrheitsaktion?r beherrscht habe, habe ihnen auch stets versichert, dass alles in Ordnung sei. Von den ausstehenden Sozialversicherungsbeitr?gen oder gar von Schuldbetreibungsverfahren sei ihnen nichts bekannt gewesen. Angesichts der sehr grossen Zahl von Schuldbetreibungsverfahren, die die Beschwerdegegnerin einleiten musste (vgl. dazu etwa Urk. 13/634), ist es erstaunlich, dass die Beschwerdef?hrer davon - nach eigenen Aussagen - keine Kenntnis erlangten. Aber selbst wenn es so gewesen sein sollte, k?nnen sich die Beschwerdef?hrer dadurch nicht entlasten. Diese Tatsache zeigt vielmehr auf, dass sie ihren Kontrollfunktionen offensichtlich nicht nachgekommen sind. Die gesetzlichen ?berwachungs- und Kontrollpflichten, die - wie oben dargelegt wurde - un?bertragbar und unentziehbar sind, lassen sich im vorliegenden Kontext nicht allein dadurch erf?llen, dass man sich vom Verwaltungsratsdelegierten erkl?ren l?sst, es sei alles in Ordnung. Die Beschwerdef?hrer haben sich mit anderen Worten vom zu kontrollierenden Verwaltungsratsmitglied, das als Delegierter auch die operativen Gesch?fte der Gesellschaft f?hrte, die Richtigkeit seiner Gesch?ftsf?hrung effektiv best?tigen lassen. Dass ein solches Vorgehen keine effektive Kontrolle im Sinne des oben Dargelegten ist, bedarf keiner weiteren Ausf?hrungen. Es w?re vielmehr die Pflicht der Beschwerdef?hrer gewesen, die Gesch?ftsf?hrungst?tigkeit des Verwaltungsratsdelegierten tats?chlich zu pr?fen. Im vorliegenden Zusammenhang h?tte dies etwa dadurch geschehen k?nnen, dass die Beschwerdef?hrer periodisch Einsicht in die Sozialversicherungsunterlagen der Gesellschaft (Abrechnungen, Belege, Quittungen, Korrespondenz und dergleichen) genommen h?tten. Soweit ausgef?hrt wurde, dass dies den Beschwerdef?hrern nicht zumutbar gewesen w?re, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich die Anforderungen an die Aufgaben von Verwaltungsratsmitgliedern nach einem objektiven Massstab richten. Einw?nde pers?nlicher Natur (wie etwa fachliche ?berforderung, mangelnde Zeit, fehlendes Interesse, gesch?ftliche oder private Abh?ngigkeitsverh?ltnisse sowie mangelndes Durchsetzungsverm?gen) k?nnen von vornherein nicht als Entlastungsgr?nde dienen oder die gesetzlichen Pflichten von Verwaltungsr?ten relativieren.
???????? Die Beschwerdef?hrer m?ssen sich demzufolge - neben der Tatsache, dass das Abrechnungswesen der Gesellschaft nicht fehlerfrei war (unvollst?ndige beziehungsweise versp?tete Lohndeklarationen (vgl. Urk. 13/409 und 13/432) - grunds?tzlich vorhalten lassen, dass die C.___ AG der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeitr?ge (inklusive Nebenkosten) in namhafter H?he schuldig blieb (vgl. zum Quantitativ des Gesamtschadens sowie zu den f?r die einzelnen Beschwerdef?hrer relevanten Teilschadensbetr?gen oben E. 3.2). Gleichzeitig richtete die C.___ AG Lohnzahlungen von mehreren hunderttausend Franken pro Jahr aus (vgl. E. 3.2.1). So wurden im Zeitraum von Anfang 2005 bis August 2007 L?hne von insgesamt Fr. 2'437'743.45 (= Fr. 769'366.99 + Fr. 1'003'499.-- + Fr. 29'918.01 + Fr. 634'959.45) ausbezahlt (Urk. 13/409, 13/425, 13/432 und 13/479). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorit?t vor der Beitragsentrichtung einger?umt. Indem die Beschwerdef?hrer nicht gegen diese Praxis der C.___ AG einschritten, verletzten sie gegen?ber der Beschwerdegegnerin ihre ?ffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft, h?tten sie doch daf?r sorgen m?ssen, dass die Gesellschaft nur L?hne ausrichtet, f?r die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeitr?ge zu leisten imstande ist (f?r viele etwa: Urteil des damaligen Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006, E. 4.3 mit Hinweis).
6.3.3?? Die Beschwerdef?hrer k?nnen sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht vorliegend nicht auf die oben in E. 5.1 wiedergegebene h?chstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umst?nden gerechtfertigt sein kann, die Beitr?ge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Es ist n?mlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG f?hrt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umst?nde und einer seri?sen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen n?tzlicher Frist werde befriedigen k?nnen. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seri?sen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen n?tzlicher Frist) erf?llt sein. Nach der klaren Praxis gen?gt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchf?hrung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung.
???????? Es ist fraglich, ob vorliegend ?berhaupt von einem eigentlichen Sanierungsplan im Sinne der dargelegten Rechtsprechung gesprochen werden kann. Den Beschwerdef?hrern war zwar durchaus bewusst, dass die C.___ AG in einer finanziell angespannten Lage war. Dies geht unter anderem aus den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrer 4 und 5 hervor (vgl. oben E. 6.1.4). Danach ist die ?allgemeine ?berschuldung? beziehungsweise die ?buchm?ssige? ?berschuldung der Gesellschaft durchaus ein Thema gewesen, weshalb auch das Aktienkapital erh?ht und eine Rangr?cktrittserkl?rung von E.___ entgegengenommen worden sei. Eine umfassende Pr?fung der B?cher ist aber von den Beschwerdef?hrern offensichtlich nicht vorgenommen worden; ansonsten h?tte ihnen auffallen m?ssen, dass bereits betr?chtliche Beitragsausst?nde aufgelaufen waren. Allein schon diese Tatsache verbietet es, von seri?sen Sanierungsaussichten zu sprechen. Wenn der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft nicht einmal einen groben ?berblick ?ber die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat (oder zu haben vorgibt), kann er sich unter keinen Umst?nden auf die Seriosit?t seiner Sanierungs-Beschl?sse berufen. Zudem wurde nicht dargetan und es ist im ?brigen auch nicht ersichtlich, weshalb gerade das Nichtbezahlen der Sozialversicherungsbeitr?ge kausal f?r die Erfolgsaussichten des angeblichen Sanierungsplans h?tte sein sollen.
???????? Vorliegend ist aber insbesondere auch das zeitliche Element, welches erf?llt sein m?sste, n?mlich die Aussicht, die Beitragsausst?nde binnen n?tzlicher Frist begleichen zu k?nnen, nicht gegeben. Wie aus E. 3.2 und insbesondere auch der Beitrags?bersicht (Urk. 13/634) und dem Kontoauszug (Urk. 13/635) ersichtlich ist, kam die C.___ AG ihren Zahlungsverpflichtungen w?hrend Monaten und Jahren nicht nach. Die in E. 3.2.1 aufgef?hrten Verlustscheine sprechen f?r sich. Die genannte ?n?tzliche Frist? war mit anderen Worten schon l?ngst verstrichen, als (angeblich) die ersten Sanierungsmassnahmen ins Auge gefasst wurden. Die C.___ AG befand sich mit anderen Worten nicht in einem Liquidit?tsengpass, der allenfalls mit dem kurzfristigen Zur?ckbehalten der Sozialversicherungsbeitr?ge h?tte ?berwunden werden k?nnen. Die Gesellschaft hatte - wie ausgef?hrt wurde - offenbar ein substantielleres finanzielles Problem. Die Beschwerdef?hrer m?gen dieses Problem als ?buchm?ssige? oder ?allgemeine? ?berschuldung (vgl. E. 6.1.4) relativieren; Fakt ist, dass die C.___ AG seit Jahren in finanziellen Schwierigkeiten steckte und ihren Verpflichtungen nicht nachkam. Niemand konnte nach Lage der Dinge vern?nftigerweise damit rechnen, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen binnen n?tzlicher Frist nachkommt. Diese Frist war n?mlich schon l?ngst verstrichen.
???????? Im vorliegenden Verfahren ist schliesslich nicht zu pr?fen, ob der Entscheid des Obergerichts des Kantons Z?rich vom 29. August 2006, mit welchem das Konkursdekret des Bezirksgerichts Z?rich vom 15. August 2006 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 38), rechtens oder gar sachgerecht war. Diese Entscheidung ist rechtskr?ftig und steht somit im vorliegenden Kontext als Tatsache fest. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrer 4 und 5 kann aus diesem Entscheid aber nicht abgeleitet werden, dass das Obergericht des Kantons Z?rich von der Sanierungsf?higkeit oder gar vom Vorliegen von seri?sen Sanierungsaussichten im Sinne der oben in E. 5.1 dargelegten sozialversicherungsrechtlichen Praxis ausgegangen w?re. Das hiesige Gericht w?re zudem an eine solche Rechtsauffassung, selbst wenn sie im genannten obergerichtlichen Entscheid zum Ausdruck gekommen w?re, nicht gebunden.
6.3.4?? Soweit der Beschwerdef?hrer 1 r?gen liess, dass die Begr?ndung des ihn betreffenden Einspracheentscheids nicht den verfassungsm?ssigen Mindestanforderungen gen?ge, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2010 (Urk. 2) - wie auch die Einspracheentscheide in Sachen der anderen Beschwerdef?hrer - sind ausf?hrlich und nachvollziehbar begr?ndet. Die Behauptung des Beschwerdef?hrers, er habe sich nur ansatzweise verteidigen k?nnen, ist nicht zutreffend und angesichts des Umfangs und des Inhalts seiner Rechtsschriften auch aktenwidrig (vgl. Urk. 1 und 23).
???????? Soweit der Beschwerdef?hrer 1 vortragen liess, dass die C.___ AG gar nicht zahlungsunf?hig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin, welche die C.___ AG betrieben hatte, zahlreiche Verlustscheine ausgestellt wurden (vgl. E. 3.2.1). Es bedarf keiner weiteren Ausf?hrungen, dass damit die Zahlungsunf?higkeit der Gesellschaft feststeht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers 1 ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Zahlungsunf?higkeit im Sinne des schweizerischen Rechts nicht voraussetzt, dass ?ber eine Person der Konkurs er?ffnet wurde. Im ?brigen steht den Beschwerdef?hrern auch gegen?ber der (nach Ansicht des Beschwerdef?hrers 1 zahlungsf?higen) C.___ AG der Regressweg zur Verf?gung.
???????? Schliesslich ist auch der Einwand, dass eine Betriebs?bernahme im Sinne von Art. 333 OR vorliege, weshalb sich die Beschwerdegegnerin prim?r an die mithaftende F.___ AG zu wenden habe, bevor sie die Beschwerdef?hrer als subsidi?r Haftpflichtige ins Recht fassen k?nne, nicht stichhaltig. Allein der Umstand, dass ein wesentlicher Teil der Berufsspieler und der Coach der C.___ AG eine neue Anstellung bei der F.___ AG gefunden haben (??bernommen wurden?), f?hrt noch nicht dazu, dass eine Betriebs?bernahme im Sinne von Art. 333 OR zu bejahen w?re. Es verhielt sich n?mlich nicht so, dass ein Betrieb oder Betriebsteil von der C.___ AG an die F.___ AG ?bertragen worden w?re. Ein Teil der Spieler und der Coach wechselte die Arbeitsstelle. Der Betrieb selbst wurde eben gerade nicht ?bertragen. Unter einem Betrieb ist n?mlich eine auf Dauer gerichtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit zu verstehen, die selbst?ndig am Wirtschaftsleben teilnimmt; Betriebsteile sind organisatorische Leistungseinheiten, denen die wirtschaftliche Selbst?ndigkeit fehlt (Wolfgang Portmann, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 3 zu Art. 333 OR mit Hinweisen). Voraussetzung f?r die Anwendbarkeit von Art. 333 OR ist, dass der zu ?bertragende Betrieb oder Betriebsteil seine Identit?t, das heisst seine Organisation und seinen Zweck bewahrt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob dieselbe oder eine gleichartige Gesch?ftst?tigkeit vom neuen Inhaber tats?chlich weitergef?hrt oder wieder aufgenommen wird. F?r die Wahrung der Identit?t sprechen namentlich der ?bergang von Infrastruktur und Betriebsmitteln sowie die ?bernahme der Kundschaft, mehr oder weniger auch der Anteil der ?bernommenen Arbeitnehmer, die personell weitgehend unver?nderte Gesch?ftsleitung und das Verbleiben in den bisherigen Gesch?ftsr?umen (Portmann, a.a.O., N 5 zu Art. 333 OR mit Hinweisen). Vorliegend ist diese Identit?t nicht gegeben: Es wurden zwar zahlreiche Spieler und der Coach der C.___ AG in die Mannschaft der F.___ AG integriert; der Betrieb oder Betriebsteil als solcher aber gerade nicht. Die Gesch?ftsleitung war nicht mehr dieselbe; die Gesch?ftsr?umlichkeiten wurden nicht ?bernommen. Auch der ?Kundenkreis? (etwa Sponsoren und Zuschauer) wurde wohl nicht ?bernommen. Entsprechendes gilt f?r Infrastruktur und Betriebsmittel. Soweit der Beschwerdef?hrer 2 vortragen liess, dass die Rechtsprechung die Identit?t als gewahrt betrachtet habe, als ein neugegr?ndeter Fussballclub die Profimannschaft eines anderen Vereins ?bernommen habe (vgl. Urk. 6/1 S. 4), ist ihm entgegenzuhalten, dass vorliegend eben nicht die ganze Mannschaft ?bernommen wurde. Im vorliegenden Kontext ist aber ohnehin entscheidend, dass Art. 333 OR auf die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen gegen?ber der Beschwerdegegnerin nicht anwendbar ist. In Art. 333 OR ist nur die Rede vom ?bergang des Arbeitsverh?ltnisses. Mit anderen Worten geht es um die privatrechtliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und (neuem) Arbeitgeber. In Art. 333 Abs. 3 OR ist denn auch lediglich von der solidarischen Haftung des alten und neuen Arbeitgebers f?r die Forderungen des Arbeitnehmers die Rede. Gegenstand der Solidarhaftung k?nnen somit nur Forderungen der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverh?ltnis sein (Dominik Milani, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar OR, Navigator, 2009, N 9 zu Art. 333 OR). Weder bei den urspr?nglichen Beitragsforderungen noch bei den streitgegenst?ndlichen Schadenersatzforderungen handelt es sich um Forderungen der Arbeitnehmer, sondern um solche der Ausgleichskasse. Ausserdem handelt es sich um ?ffentlichrechtliche und nicht um privatrechtliche Forderungen. Art. 333 OR findet demzufolge sowohl aus tats?chlichen als auch aus rechtlichen Gr?nden keine Anwendung.
6.3.5?? Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Entlastungs- und Schuldausschlussgr?nde vorliegen. Das Verhalten der Beschwerdef?hrer beziehungsweise deren Passivit?t (das Vers?umnis, ihre Kontrollpflichten effektiv zu erf?llen) ist als grobfahrl?ssig zu qualifizieren.

7.?????? Schliesslich erweisen sich auch die Vorw?rfe der Beschwerdef?hrer an die Adresse der Beschwerdegegnerin, wonach diese ein Mitverschulden am entstandenen Schaden habe, als haltlos.
???????? Von einem Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdegegnerin, das in sinngem?sser Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Herabsetzung der streitgegenst?ndlichen Forderung rechtfertigte (BGE 122 V 185), kann nicht die Rede sein. Namentlich gereicht es der Beschwerdegegnerin nicht zum Verschulden, dass sie die ausstehenden Beitragsschulden der Gesellschaft nicht mit mehr Nachdruck eingefordert hat. Es ist n?mlich in erster Linie Aufgabe der Gesellschaft und ihrer Organe, ihren gesetzlichen Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und zwar ohne dass es hiezu einer vorg?ngigen Mahnung oder Schuldbetreibung durch die Ausgleichskasse bed?rfte. Angesicht der in den Akten befindlichen Mahnungen (vgl. etwa die tabellarischen ?bersichten in Urk. 13/634) und der dokumentierten Betreibungsverfahren erscheint es ohnehin ungerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin Unt?tigkeit vorzuwerfen. Es ist aber nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die einzelnen Organpersonen einer Aktiengesellschaft pers?nlich an ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erinnern. Die Beschwerdegegnerin ist - entgegen den Auffassungen der Beschwerdef?hrer 1, 4 und 5 (vgl. Urk. 1 S. 16, 8/1 S. 24 und Urk. 9/1 S. 25) - nicht verpflichtet, die einzelnen Organpersonen pers?nlich und schriftlich zu mahnen, wenn die beitragspflichtige juristische Person ihren Pflichten nicht nachkommt. Die Beschwerdegegnerin darf vielmehr - wie jede andere am Rechtsverkehr teilnehmende Person - davon ausgehen, dass die im Handelsregister eingetragenen Organpersonen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und die an die Gesellschaft gerichtete Korrespondenz (etwa Rechnungen, Mahnungen und Betreibungsurkunden) zur Kenntnis nehmen.
???????? Soweit der Beschwerdef?hrer 1 im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit E.___ einen Ratenzahlungsplan vereinbarte, ein Verschulden zu erkennen glaubte (vgl. Urk. 1 S. 15), ist er darauf hinzuweisen, dass das nicht nachvollziehbar ist. Die Vereinbarung eines Ratenzahlungsplans mit E.___ kann von vornherein nicht die Entstehung des Schadens beg?nstigt haben, weil der Schaden schon vorher entstanden war. Mit dem Ratenzahlungsplan (der im ?brigen offenbar hinf?llig ist, weil E.___ die Ratenzahlungen eingestellt hat) sollten die Schulden von E.___ abbezahlt werden. Insoweit geht beziehungsweise ging es um die ratenweise Bezahlung einer Schadenersatzforderung, nicht jedoch um die ratenweise Bezahlung der Beitragsschuld der C.___ AG. Die entsprechenden Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers 1 gehen deshalb ins Leere.
???????? Ein Verschulden der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.

8.
8.1???? Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrl?ssigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
???????? Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
8.2???? Soweit von einem Teil der Beschwerdef?hrer geltend gemacht wurde, dass das Verhalten (die angeblichen Fehlinformationen beziehungsweise das Zur?ckhalten von Informationen) von E.___ den ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen einem (allf?lligen) eigenen schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Schaden unterbrechen w?rde, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der ad?quate Kausalzusammenhang nur entfiele, wenn auch ein pflichtgem?sses Verhalten den Schaden nicht h?tte verhindern k?nnen (Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, a.a.O., S. 1081; derselbe, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, a.a.O., je mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall: H?tten die Beschwerdef?hrer ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten aktiv erf?llt (Einsicht in Abrechnungen und Belege), h?tten sie f?r eine rechtzeitige Bezahlung der von der C.___ AG geschuldeten Sozialversicherungsbeitr?ge gesorgt beziehungsweise veranlasst, dass nur insoweit L?hne ausgerichtet worden w?ren, als auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeitr?ge geleistet werden konnten, w?re die Beschwerdegegnerin - unabh?ngig vom Verhalten von E.___ - nicht gesch?digt worden. Indem es die Beschwerdef?hrer pflichtwidrig unterliessen, f?r eine korrekte Beitragsentrichtung zu sorgen, schafften sie die Voraussetzungen f?r den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden.
8.3???? Demzufolge ergibt sich, dass auch das Bestehen eines ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten beziehungsweise den Unterlassungen der Beschwerdef?hrer und dem eingetretenen Schaden zu bejahen ist. Die Beschwerdef?hrer wurden deshalb grunds?tzlich zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet. Die H?he des zu leistenden Schadenersatzes ist abh?ngig von der Zeitdauer, in dem die einzelnen Beschwerdef?hrer Einsitz im Verwaltungsrat der C.___ AG nahmen (zur Schadensberechnung vgl. E. 3.3)
8.4???? Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerden - soweit die Prozesse nicht infolge der Zahlung von E.___ von Fr. 20'215.-gegenstandslos geworden sind - der Beschwerdef?hrer 1 und 2 abzuweisen und die Beschwerden der Beschwerdef?hrer 3, 4 und 5 teilweise gutzuheissen sind und in Ab?nderung der angefochtenen Einspracheentscheide festzustellen ist, dass der Beschwerdef?hrer 1 Schadenersatz von Fr. 149'584.95 (vgl. E. 3.3.1), der Beschwerdef?hrer 2 Schadenersatz von Fr. 31'019.40 (vgl. E. 3.3.2), der Beschwerdef?hrer 3 Schadenersatz von Fr. 31'019.40 (vgl. E. 3.3.3), der Beschwerdef?hrer 4 Schadenersatz von Fr. 51'474.05 (vgl. E. 3.3.4) und der Beschwerdef?hrer 5 Schadenersatz von Fr. 51'474.05 (vgl. E. 3.3.5) zu leisten haben. Im Rahmen der jeweiligen Haftungsbetr?ge besteht unter den Beschwerdef?hrern Solidarit?t.
???????? Soweit die Beschwerdegegnerin weitere anrechenbare Zahlungen von E.___ oder von anderer Seite erhalten sollte, die mit den streitgegenst?ndlichen Solidarforderungen in Zusammenhang stehen, sind diese allf?lligen Zahlungen ebenfalls zu ber?cksichtigen.

9.
9.1???? Nach ? 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde f?hrende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (? 34 Abs. 3 GSVGer).
9.2
9.2.1?? Wie bereits ausgef?hrt wurde, ist das vorliegende Verfahren im Umfang der von E.___ geleisteten Zahlungen gegenstandslos geworden. F?r die Kosten- und Entsch?digungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist in Betracht zu ziehen ist, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt h?tte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat, wobei im Sozialversicherungsprozess dem Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (soweit im Einzelfall beurteilbar) die ausschlaggebende Bedeutung zukommt (Georg Wilhelm, in: Christian Z?nd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, 2. Auflage, Z?rich 2009, N 6 zu ? 34 GSVGer mit Hinweisen).
???????? Daraus folgt, dass den Beschwerdef?hrern f?r denjenigen Teil des Prozesses, der gegenstandslos geworden ist, keine Prozessentsch?digung zuzusprechen ist, weil ihre Beschwerden, w?re die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin nicht von dritter Seite teilweise erf?llt worden, insoweit abzuweisen gewesen w?ren.
9.2.2?? Soweit die Beschwerdef?hrer 3, 4 und 5 vorliegend teilweise obsiegen, weil sie in Bezug auf einen Teil der Schadenersatzforderung zufolge Demission aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG nicht schadenersatzpflichtig sind (vgl. E. 3.3.3-3.3.5), ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen folgende reduzierte Prozessentsch?digungen (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen:
-?? dem Beschwerdef?hrer 3: Fr. 2'400.--
-?? dem Beschwerdef?hrer 4: Fr. 2'000.--
-?? dem Beschwerdef?hrer 5: Fr. 2'400.--
???????? Dabei ist neben der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Umfang der Rechtsschriften und dem verh?ltnism?ssigen Mass des Obsiegens auch zu ber?cksichtigen, dass die Beschwerdef?hrer 2 und 3 beziehungsweise 4 und 5 durch je einen gemeinsamen Rechtsvertreter vertreten und ihre Rechtsschriften zudem jeweils weitgehend gleichlautend sind.
Den Beschwerdef?hrern 1 und 2 ist mangels Obsiegens keine Prozessentsch?digung zuzusprechen.



Das Gericht beschliesst:
?????????? Die Antr?ge auf Sistierung der vorliegenden Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.???????? Soweit die Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind, werden die Beschwerden der Beschwerdef?hrer 1 und 2 abgewiesen und die Beschwerden der Beschwerdef?hrer 3, 4 und 5 teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer 1 Schadenersatz von Fr. 149'584.95, die Beschwerdef?hrer 2 und 3 Schadenersatz von je Fr. 31'019.40 sowie die Beschwerdef?hrer 4 und 5 Schadenersatz von je Fr. 51'474.05 zu leisten haben, wobei im Rahmen der jeweiligen Haftungsbetr?ge unter ihnen Solidarit?t besteht.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer 3 eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 2'400.--, dem Beschwerdef?hrer 4 eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 2'000.-- und dem Beschwerdef?hrer 5 eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 2'400.-- zu bezahlen (jeweils inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
?????????? Den Beschwerdef?hrern 1 und 2 wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Michael Winkler
- Rechtsanwalt Daniel Maritz
- Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
5.???????? Da der Streitwert Fr. 30'000.-- ?bersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).