Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AK.2010.00014[9C_752/2012]
AK.2010.00014 vereinigt mit AK.2010.00015, AK.2010.00016, AK.2010.00020 und AK.2010.00021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 25. Juli 2012
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

3.   Z.___
 

4.   A.___
 

5.   B.___
 

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Winkler
Rüd Winkler Partner AG
Gartenstrasse 11, 8002 Zürich

Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Maritz
Schiller Rechtsanwälte AG
Kasinostrasse 2, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdeführer 4 und 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert
Schmid Heinzen Humbert, Rechtsanwälte
Meisenweg 9, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die C.___ AG mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 13/633). Am 19. September 2007 stellte das Betreibungsamt D.___ der Ausgleichskasse, welche die C.___ AG wegen ausstehender Beiträge betrieben hatte, die ersten beiden von insgesamt neun Verlustscheinen aus (Urk. 13/451-452; vgl. auch Urk. 13/459, 13/473-476, 13/490, 13/503, 13/516-517 und 13/575-576).
1.2     Mit Verfügungen vom 19. Mai 2008 (Urk. 13/504-508) verpflichtete die Ausgleichskasse Y.___, Z.___, A.___, B.___ und E.___, (ehemals) Verwaltungsräte der C.___ AG, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 280'041.30. Mit Verfügung vom 15. Juni 2009 (Urk. 13/584) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, der ebenfalls Einsitz im Verwaltungsrat der Gesellschaft hatte, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 266'908.85, und zwar in solidarischer Haftung mit den übrigen ins Recht gefassten Organpersonen.
         Während E.___ die gegen ihn gerichtete Schadenersatzverfügung anerkannte und mit der Ausgleichskasse eine Ratenzahlungsvereinbarung abschloss (Urk. 13/528), erhoben die übrigen ins Recht gefassten Personen Einsprachen (vgl. Urk. 13/558-561 und 13/588). Mit Entscheiden vom 14. und 18. Mai 2010 (Urk. 2, 6/2, 7/2, 8/2 und 9/2) hiess die Ausgleichskasse die Einsprachen teilweise gut und reduzierte die geforderten Schadenersatzbeträge folgendermassen: Sie verpflichtete X.___ zur Bezahlung von Fr. 169'799.95 (Urk. 2), Y.___ zur Bezahlung von Fr. 51'234.40 (Urk. 6/2), Z.___ zur Bezahlung von Fr. 164'829.40 (Urk. 7/2), A.___ zur Bezahlung von Fr. 154'602.10 (Urk. 8/2) und B.___ zur Bezahlung von Fr. 164'829.40 (Urk. 9/2).

2.       Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 18. Juni 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010 […] sei aufzuheben.
Eventualiter sei die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers zu reduzieren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
         Y.___ und Z.___ liessen ebenfalls am 18. Juni 2010 Beschwerden erheben und jeweils folgende Anträge stellen (Urk. 6/1 und 7/1):
Der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz zu leisten hat;
eventualiter sei der Betrag des Schadenersatzes zu reduzieren;
unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Mit Eingabe vom 24. Juni 2010 (Urk. 8/1) liess A.___ Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2010 in dem Sinne aufzuheben, als der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin für entgangene Beiträge Schadenersatz von CHF 154'602.10 zu leisten, und es sei festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer keine Schadenersatzansprüche nach Art. 52 AHVG bestehen.
2. Eventualiter sei das Verfahren während der Dauer der Ratenzahlungen durch die C.___ AG / E.___ zu sistieren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. […] MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Schliesslich liess auch B.___ am 24. Juni 2010 (Urk. 9/1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2010 in dem Sinne aufzuheben, als der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin für entgangene Beiträge Schadenersatz von CHF 164'829.40 zu leisten, und es sei festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer keine Schadenersatzansprüche nach Art. 52 AHVG bestehen.
2. Eventualiter sei das Verfahren während der Dauer der Ratenzahlungen durch die C.___ AG / E.___ zu sistieren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. […] MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 (Urk. 5) wurden die genannten Beschwerdeverfahren vereinigt und der Ausgleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2010 (Urk. 12) beantragte die Ausgleichskasse, es seien die Beschwerden abzuweisen, soweit diese nicht teilweise gegenstandslos geworden seien. In ihren Repliken liessen X.___, Y.___, Z.___, A.___ und B.___ an ihren Anträgen festhalten (Urk. 23, 29, 30 und 31 [wobei zu beachten ist, dass Urk. 29 inhaltlich offenbar sowohl für A.___ als auch für B.___ verfasst wurde]). Zudem liess auch X.___ einen Sistierungsantrag stellen (Urk. 23 S. 2). Die Ausgleichskasse verzichtete am 23. Februar 2011 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 36).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 126 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Bestimmungen finden im vorliegenden Verfahren sinngemäss Anwendung (§ 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2     Soweit die Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Prozesses beantragen liessen, begründeten sie dies im Wesentlichen damit, dass zu erwarten sei, dass die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin (in nächster oder fernerer Zukunft) von dritter Seite befriedigt werde. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, ist dies aber nicht eingetreten. Zudem ist zu beachten, dass allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit E.___ einen Ratenzahlungsplan abgeschlossen hat, nicht für eine Sistierung des Prozesses ausreicht. Es hiesse die Vorteile, die dem Gläubiger einer Solidarforderung von Gesetzes wegen zustehen, in einen Nachteil zu verwandeln, wenn der Gläubiger sich mit den Ratenzahlungen eines einzigen Solidarschuldners zufrieden geben müsste und nicht auch schon die anderen Solidarschuldner ins Recht fassen dürfte. Im Endeffekt würde somit aus einer Solidarschuld eine subsidiäre Schuld. Damit würde das Prozessrecht (die Verfahrenssistierung) die Durchsetzung des materiellen Rechts vereiteln. Das dies nicht in Frage kommt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Anträge auf Sistierung der vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen sind.

2.
2.1
2.1.1   Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
         Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
2.1.2   Soweit die Beschwerdeführer 4 und 5 bestreiten liessen, dass es für die subsidiäre Haftung von Organpersonen eine genügende gesetzliche Grundlage gebe (vgl. Urk. 8/1 S. 3 ff. und Urk. 9/1 S. 3 ff.), sind sie auf die seit 1. Januar 2012 geltende Bestimmung von Art. 52 Abs. 2 AHVG hinzuweisen. Danach haften, falls es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person handelt, subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Mit dieser Bestimmung wurde die langjährige höchstrichterliche Praxis kodifiziert (vgl. anstatt vieler die Zitate in E. 2.1.1). Es besteht kein Anlass, von dieser konsolidierten Praxis abzuweichen.
2.1.3   Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 4 und 5 (vgl. Urk. 8/1 S. 16 f. und Urk. 9/1 S. 16 f.) - auch hinsichtlich des für entgangene FAK-Beiträge geltend gemachten Schadenersatzes aktivlegitimiert. Nach § 22 Abs. 2 des bis Ende 2007 gültig gewesenen Gesetzes über die Kinderzulagen sowie gemäss der unveränderten Bestimmung des danach gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes (ebenfalls § 22 Abs. 2) wird die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt übertragen (vgl. dazu auch § 14 des seit 1. Juli 2009 geltenden Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen). Zum Aufgabenbereich der Führung der Familienausgleichskasse gehört selbstredend auch die Geltendmachung von Schadenersatz. Dass innerhalb der Sozialversicherungsanstalt die Ausgleichskasse mit der Geltendmachung von Schadenersatz für nicht entrichtete FAK-Beiträge betraut wurde, erweist sich - da dieser Stelle insbesondere auch die Einforderung allfälliger bundesrechtlich begründeter Schadenersatzforderungen obliegt, die regelmässig höher sind als die kantonalrechtlich begründeten - die gewählte Lösung nicht nur als sachgerecht, sondern gestützt auf die der Sozialversicherungsanstalt in § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung übertragene Koordinationsfunktion auch als rechtens.
2.2
2.2.1   Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
         Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).
2.2.2   Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
2.2.3   Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdegegnerin - wie bereits ausgeführt - insgesamt neun Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 SchKG ausgestellt; die ersten Verlustscheine datieren vom 19. September 2007 (Urk. 13/451-452). Als die Beschwerdegegnerin von diesen Verlustscheinen Kenntnis erhielt, wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 19. Mai 2008 (Urk. 13/504-508) und 15. Juni 2009 (Urk. 13/584) wahrte die Beschwerdegegnerin die Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG und unterbrach damit die Verjährung. Auch in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren wurde die Verjährung regelmässig und fristgerecht unterbrochen. Die streitgegenständlichen Forderungen sind somit nicht verjährt.
         Soweit sich die Beschwerdeführer 4 und 5 auf den Standpunkt stellten, dass die genannte Verjährungsfrist bereits viel früher in Gang gesetzt worden sei, nämlich schon durch die zahlreichen Mahnungen, Zahlungsbefehle und Pfändungen in den Jahren 2000 bis 2005 (vgl. Urk. 8/1 S. 19 ff. und Urk. 9/1 S. 20 ff.), ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Auffassung nicht der oben wiedergegebenen Rechtslage entspricht. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der es angezeigt erscheinen liesse, von der konsolidierten höchstrichterlichen Praxis abzuweichen. Die Verjährungsfrist wurde auch in casu - wie oben ausgeführt - erst mit der Zustellung der Verlustscheine an die Beschwerdegegnerin in Gang gesetzt. Zuvor konnte die Beschwerdegegnerin nicht Kenntnis vom Schaden haben, weil dieser im Rechtssinne (vgl. E. 2.2.1) gar noch nicht eingetreten war.

3.
3.1
3.1.1   Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.1.2   Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).
3.2
3.2.1   Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderungen auf die ihr ausgestellten Verlustscheine, die sie gegenüber der C.___ AG erwirkte (vgl. dazu auch Urk. 13/584):
- Verlustschein vom 19. September 2007 (Urk. 13/451)  Fr.      85'706.00
- Verlustschein vom 19. September 2007 (Urk. 13/452)  Fr.      10'639.30
- Verlustschein vom 26. Oktober 2007 (Urk. 13/459)      Fr.        5'280.25
- Verlustschein vom 14. Januar 2008 (Urk. 13/473)       Fr.          275.25
- Verlustschein vom 14. Januar 2008 (Urk. 13/474)       Fr.          272.95
- Verlustschein vom 14. Januar 2008 (Urk. 13/475)       Fr.          625.50
- Verlustschein vom 14. Januar 2008 (Urk. 13/476)       Fr.        3'177.15
- Verlustschein vom 12. Februar 2008 (Urk. 13/490)      Fr.      10'804.70
- Verlustschein vom 23. April 2008 (Urk. 13/503)          Fr.      11'412.25
- Verlustschein vom 29. Mai 2008 (Urk. 13/516)           Fr.      70'164.25
- Verlustschein vom 29. Mai 2008 (Urk. 13/517)           Fr.      22'127.95
- Verlustschein vom 29. Mai 2008 (Urk. 13/518)           Fr.      10'786.40
- Verlustschein vom 28. August 2008 (Urk. 13/575)       Fr.      10'785.45
- Verlustschein vom 28. August 2008 (Urk. 13/576)       Fr.      39'181.15
______________________________________________________________
  Total                                                                  Fr.     281'235.55
         Von dieser Summe brachte die Beschwerdegegnerin diverse Gutschriften und Zahlungen in Abzug, so dass per 24. August 2010 ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 231'448.85 bestand (vgl. Betragsübersicht und Kontoauszug vom 24. August 2010 [Urk. 13/634-635]). Aus den oben genannten Verlustscheinen ist zudem ersichtlich, dass sie für von der C.___ AG für die Jahre 2005 bis 2007 geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) ausgestellt wurden.
         Im Weiteren liegen - neben zahlreichen Mahnungen, Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehlen und Verzugszinsabrechnungen (vgl. dazu etwa die Übersichten in Urk. 13/634 S. 2 ff.) - die Jahresabrechnungen der C.___ AG für die Jahre 2005 bis 2008 (Urk. 13/409, 13/425, 13/432, 13/479 und 13/601) bei den Akten. Aus diesen Jahresabrechnungen ist ersichtlich, dass die Gesellschaft bis August 2007 Lohnzahlungen ausrichtete. Im Zeitraum von Anfang 2005 bis August 2007 wurden Löhne von insgesamt Fr. 2'437'743.45 (= Fr. 769'366.99 + Fr. 1'003'499.-- + Fr. 29'918.01 + Fr. 634'959.45) ausbezahlt (Urk. 13/409, 13/425, 13/432 und 13/479).
         Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der C.___ AG geleisteten Zahlungen. Danach bestand - wie oben ausgeführt - per 24. August 2010 ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 231'448.85 (Urk. 13/634-635), wobei bereits berücksichtigt worden war, dass E.___ am 1. Juni 2010 Fr. 20'215.-- an die Beschwerdegegnerin bezahlt hatte (vgl. Urk. 12 S. 3). Weitere Zahlungen erfolgten gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12 S. 2) nicht; es finden sich dafür auch keine Hinweise in den Akten.
3.2.2   Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 machte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2010 (Urk. 2) eine Schadenersatzforderung von Fr. 169'799.95 geltend. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss Handelsregistereintrag am 19. Juni 2007 aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für folgende Positionen gemäss Kontoauszug (Urk. 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2 S. 3 f.):
-   Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40
-   Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65
-   Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05
-   Position 2007 0002, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 15. Juni 2007, 10. August 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 10'227.30
-   Position 2007 0003, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 17. August 2007, 20. September 2007, 26. und 31. Oktober 2007, in der Höhe von Fr. 4'970.55
         In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die von ihr gegen den Beschwerdeführer erhobene Schadenersatzforderung im Umfang der erfolgten Zahlung von E.___ vom 1. Juni 2010 in der Höhe von Fr. 20'215.-- gegenstandslos geworden sei (Urk. 12 S. 6). Somit macht die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer 1 noch eine Forderung von Fr. 149'584.95 (= Fr. 169'799.95 ./. Fr. 20'215.--) geltend.
3.2.3   In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 erhob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 (Urk. 6/2) eine Schadenersatzforderung von Fr. 51'234.40. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer 2 nach Lage der Akten bereits anfangs September 2006 als Verwaltungsrat der C.___ AG zurückgetreten war. Sie fasste den Beschwerdeführer demzufolge nur für folgende Position gemäss Kontoauszug (Urk. 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 6/2 S. 3):
-   Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40
         Auch insoweit hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 12 S. 6) dafür, dass die Zahlung von E.___ vom 1. Juni 2010 in der Höhe von Fr. 20'215.-- zu berücksichtigen sei und machte folglich gegenüber dem Beschwerdeführer 2 noch eine Forderung von Fr. 31'019.40 (= Fr. 51'234.40 ./. Fr. 20'215.--) geltend.
3.2.4   Gegen den Beschwerdeführer 3 machte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 (Urk. 7/2) eine Forderung von Fr. 164'829.40 geltend. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer 3 gemäss Handelsregistereintrag am 6. Juni 2007 aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für folgende Positionen gemäss Kontoauszug (Urk. 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 7/2 S. 3 f.):
-   Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40
-   Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65
-   Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05
-   Position 2007 0002, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 15. Juni 2007, 10. August 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 10'227.30
         Auch insoweit reduzierte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 12 S. 6) ihre Forderung um den von E.___ am 1. Juni 2010 geleisteten Betrag von Fr. 20'215.-- und machte folglich gegenüber dem Beschwerdeführer 3 noch eine Forderung von Fr. 144'614.40 (= Fr. 164'829.40 ./. Fr. 20'215.--) geltend.
3.2.5   Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 (Urk. 8/2) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 154'602.10. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer 4 gemäss Handelsregistereintrag am 9. März 2007 aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für folgende Positionen gemäss Kontoauszug (Urk. 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 8/2 S. 3):
-   Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40
-   Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65
-   Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05
         Angesichts der in der Beschwerdeantwort erfolgten Reduktion um Fr. 20'215.-- (Zahlung von E.___ [vgl. Urk. 12 S. 8]) ergibt sich ein Betrag von Fr. 134'387.10 (= Fr. 154'602.10 ./. Fr. 20'215.--).
3.2.6   Den Beschwerdeführer 5 verpflichtete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 (Urk. 9/2) zur Bezahlung von Fr. 164'829.40. Dabei berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer 5 gemäss Handelsregistereintrag am 18. Mai 2007 aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für folgende Positionen gemäss Kontoauszug (Urk. 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 9/2 S. 3):
-   Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40
-   Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65
-   Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05
-   Position 2007 0002, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten vom 15. Juni 2007, 10. August 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 10'227.30
         Nach Abzug der von E.___ geleisteten Zahlung (vgl. Urk. 12 S. 8) ergibt sich ein Schadenersatzbetrag von Fr. 144'614.40 (= Fr. 164'829.40 ./. Fr. 20'215.--).
3.3
3.3.1   In masslicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer 1 geltend machen, dass er bereits mit Schreiben vom 18. Mai 2007 mit sofortiger Wirkung seinen Rücktritt als Verwaltungsrat der C.___ AG erklärt habe, weshalb für eine Reihe von Beitragsforderungen seine Haftung von vornherein entfalle beziehungsweise nur anteilsmässig in Frage komme (vgl. Urk. 1 S. 16 f.).
         Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 erweisen sich indessen insoweit als nicht stichhaltig, weil die Beschwerdegegnerin - wie oben in E. 3.2.2 dargelegt und aus Urk. 13/635 ersichtlich - ihm gegenüber keine Beitragsausstände erhebt, die nach seinem Demissionsschreiben vom 18. Mai 2007 in Rechnung gestellt wurden. Allerdings datiert die zeitlich letzte Position 2007 0003 vom 11. Mai 2007, so dass die zehntägige Zahlungsfrist zum (behaupteten) Zeitpunkt der Demission noch nicht abgelaufen war. Bei der Position 2007 0003 handelt sich allerdings um eine Differenzrechnung, die notwendig wurde, weil die C.___ AG für das Jahr 2006 zunächst eine unvollständige Lohndeklaration eingereicht hatte (vgl. Urk. 13/432 sowie Positionen 2007 0001 und 2007 0003 in Urk. 13/635). Dass der Beschwerdeführer 1 aus diesem Versäumnis der Gesellschaft nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, versteht sich von selbst, ansonsten er von der Pflichtverletzung der Gesellschaft (falls er denn dafür grundsätzlich einzustehen hätte) im Ergebnis noch profitieren würde. Mit anderen Worten kommt eine Haftung für die genannte Position grundsätzlich ohne Weiteres in Frage, sofern sich der Beschwerdeführer 1 die unvollständige Lohndeklaration der C.___ AG verschuldensmässig anrechnen lassen muss (was in E. 6 zu prüfen sein wird).
         Im Übrigen wurde die Schadensberechnung der Ausgleichskasse vom Beschwerdeführer 1 zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen und von einem vorliegend für den Beschwerdeführer 1 relevanten Schadensbetrag von Fr. 149'584.95 auszugehen (vgl. E. 3.2.2).
3.3.2   Der Beschwerdeführer 2 liess geltend machen, dass die Position 2006 0004 am 25. August 2006 in Rechnung gestellt worden sei, er aber bereits am 1. September 2006, mithin vor Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist, zurückgetreten sei, weshalb eine Haftung von vornherein nicht in Frage komme. Daran ändere es auch nichts, dass es sich dabei um Lohnbeiträge für das Jahr 2005 gehandelt habe (vgl. Urk. 6/1 S. 6 f.).
         Der Beschwerdeführer 2 verkennt insoweit, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnbeiträge für das Jahr 2005 (Ausgleichszahlung für zu tiefe Akontobeiträge) erst so spät in Rechnung stellen konnte, weil die C.___ AG die Lohndeklaration (nach diversen Mahnungen) erst am 18. August 2006 erstellte (vgl. Urk. 13/409 mit dem Vermerk: „Wir bitten für die Verspätung höflichst um Entschuldigung.“). Es versteht sich ohne Weiteres, dass auch der Beschwerdeführer 2 (sollte er denn dafür mitverantwortlich sein) nicht von der Pflichtverletzung der Gesellschaft (verspätetes Einreichen der Lohnmeldung) profitieren kann. Es kann mutatis mutandis auf die Ausführungen in E. 3.3.1 verwiesen werden.
         Auch soweit der Beschwerdeführer 2 rügen liess, dass die Beschwerdegegnerin gewisse Zahlungseingänge nicht verbucht beziehungsweise nicht (oder falsch) angerechnet habe (vgl. Urk. 6/1 S. 7 f.), ist sein Vortrag nicht stichhaltig. Mit den erhaltenen Zahlungen in den Positionen 2008 0000 und 2009 0000 (vgl. Urk. 13/625) wurden tatsächlich frühere Beitragsausstände ausgeglichen. Die Beschwerdegegnerin verwendet dafür die Buchungen „E.HABÜBB“ beziehungsweise „HABENHER“ (vgl. etwa die entsprechenden Buchungen in den Positionen 2005 0013, 2006 0001 und 2006 0002). Die genannten Positionen sind nur deshalb „ausgeglichen“, weil spätere Zahlungen mittels einer „HABENHER“-Buchung bei diesen Ausständen eingebucht wurden. Die Buchungen und Berechnungen der Ausgleichskasse sind auch insoweit korrekt. Jedenfalls ist der Einwand des Beschwerdeführers 2, die Beschwerdegegnerin habe gewisse Zahlungen nicht verbucht beziehungsweise nicht der ältesten offenen Forderung gutgeschrieben, unzutreffend. Die genannten „HABENHER“-Buchungen führen gerade dazu, dass die ältesten offenen Positionen ausgeglichen werden. Auf den Saldo der Beitragsforderungen hat jedenfalls das notorisch nur schwer nachvollziehbare Buchhaltungsprogramm der Beschwerdegegnerin keinen Einfluss.
Die Schadensberechnung der Ausgleichskasse ist im Übrigen aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist sie zu bestätigen und somit von einem vorliegend für den Beschwerdeführer 2 relevanten Schadensbetrag von Fr. 31'019.40 auszugehen (vgl. E. 3.2.3).
3.3.3   Auch der Beschwerdeführer 3 liess geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin gewisse Zahlungen nicht beziehungsweise nicht korrekt verbucht habe (vgl. Urk. 30 S. 5). Insoweit kann vollumfänglich und mutatis mutandis auf das soeben in E. 3.3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Die Buchungen der Beschwerdegegnerin sind korrekt erfolgt.
         Der Beschwerdeführer 3 liess weiter vortragen, er sei faktisch bereits im Juni 2005 aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG ausgetreten; sein Demissionsschreiben datiere aber erst vom 30. September 2006. Er habe aber bereits seit Juni 2005 an keiner Sitzung mehr teilgenommen (Urk. 7/1 S. 6 ff.). Dies belegte der Beschwerdeführer durch Einreichen des Demissionsschreibens vom 30. September 2006 (Urk. 7/3/10), des Postaufgabescheins der italienischen Post (Urk. 7/3/11) und des entsprechenden Rückscheins (Urk. 7/3/12), der den Empfang der Rücktrittserklärung bescheinigt.
         Wie der Beschwerdeführer selber zutreffend ausführen liess, ist im vorliegenden Kontext der effektive Austritt aus dem Verwaltungsrat massgebend. Die einfache Nichtteilnahme an Verwaltungsratssitzungen kann aber nicht einem Austritt gleichgestellt werden. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer seinen Rücktritt erklärte. Das Demissionsschreiben datiert zwar vom 30. September 2006 (Urk. 7/3/10); massgebend ist allerdings die Postaufgabe vom 20. Oktober 2006 (Urk. 7/3/11). In diesem Zeitpunkt erklärte der Beschwerdeführer 3 effektiv seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG.
         Dies hat zur Folge, dass eine Haftung des Beschwerdeführers 3 von vornherein lediglich für die (von der Beschwerdegegnerin um gewisse, erst später in Rechnung gestellte Details korrigierte [vgl. E. 3.2.4]) Position 2006 0004 in der Höhe von Fr. 51'234.40 in Frage kommt. Diese Position wurde nämlich (im Gegensatz zu den übrigen Positionen in E. 3.2.4) bereits am 25. August 2006 in Rechnung gestellt, als der Beschwerdeführer 3 noch Organperson der C.___ AG war. Unter Berücksichtigung der von E.___ geleisteten Zahlung von Fr. 20'215.-- ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 ein vorliegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 31'019.40 (= Fr. 51'234.40 ./. Fr. 20'215.--).
3.3.4   Soweit der Beschwerdeführer 4 rügen liess, dass die Beschwerdegegnerin den Schaden ungenügend substantiiert habe (Urk. 8/1 S. 22 f.), ist ihm nicht zu folgen. Der Schaden und dessen einzelne Positionen sind durch die jeweiligen Aufstellungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden klar ausgewiesen und werden durch den Kontoauszug (Urk. 13/635) sowie durch die ausgestellten Verlustscheine belegt (vgl. dazu auch E. 3.2), so dass sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen. Entsprechendes gilt auch für die Ausführungen betreffend Konkurseröffnung über die C.___ AG (vgl. Urk. 8/1 S. 17 f.). Zwar ist zutreffend, dass die Organpersonen mit der Konkurseröffnung keine Möglichkeit mehr hatten, über die Vermögenswerte der Gesellschaft frei zu verfügen. Da das Obergericht das Konkursdekret aber bereits nach vierzehn Tagen, am 29. August 2006, wieder aufhob, ist nicht nachvollziehbar, wie dies irgendeinen Einfluss auf die Schadensberechnung (oder gar das etwaige Verschulden der betreffenden Personen) haben könnte. Nach der obergerichtlichen Kassation des Konkursdekrets waren die Organe der C.___ AG wieder voll verfügungsbefugt; die fälligen Rechnungen hätten spätestens dann bezahlt werden können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 4 sind inkohärent und erweisen sich als nicht zielführend.
         Der Beschwerdeführer 4 liess weiter geltend machen, dass er bereits am 5. Februar 2007 aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG zurückgetreten sei (Urk. 8/1 S. 18 f.) und belegte dies, indem er sein Rücktrittsschreiben vom 5. Februar 2007 (Urk. 8/3/13) und das an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich gerichtete Löschungsbegehren vom 7. März 2007 (Urk. 8/3/14) ins Recht reichen liess.
         Aufgrund der eingereichten Dokumente ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 4 bereits am 5. Februar 2007 demissionierte. Nach der damals gültigen Bestimmung von Art. 25a der Handelsregisterverordnung (HRegV) konnte der Beschwerdeführer 4 die Löschung im Handelsregister - da die Gesellschaft nicht entsprechend tätig geworden war - erst nach Ablauf von dreissig Tagen selbst beantragen. Der Beschwerdeführer 4 wurde denn auch am 9. März 2007 im Handelsregister gelöscht. Massgebend ist im vorliegenden Kontext allerdings - wie bereits ausgeführt - der tatsächliche, am 5. Februar 2007 erfolgte Rücktritt.
Daraus ergibt sich, dass eine Haftung des Beschwerdeführers 4 von vornherein lediglich für die (von der Beschwerdegegnerin um gewisse, erst später in Rechnung gestellte Details korrigierten [vgl. E. 3.2.5]) Positionen 2006 0004 und 2006 0005 in der Höhe von Fr. 51'234.40 und Fr. 20'454.65 in Frage kommt. Diese Positionen wurden nämlich (im Gegensatz zur Position 2007 0001) in Rechnung gestellt, als der Beschwerdeführer 4 noch Organperson der C.___ AG war. Unter Berücksichtigung der von E.___ geleisteten Zahlung von Fr. 20'215.-- ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 ein vorliegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 51'474.05 (= Fr. 51'234.40 + Fr. 20'454.65 ./. Fr. 20'215.--).
3.3.5   Der Beschwerdeführer 5 liess im Wesentlichen (und insbesondere soweit es das Quantitativ der Schadenersatzforderung betrifft) dieselben Rügen und Einwände erheben wie der Beschwerdeführer 4, weshalb grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 3.3.4 verwiesen werden kann. Auch der Beschwerdeführer 5 liess geltend machen, dass er am 5. Februar 2007 zurückgetreten sei (vgl. Urk. 9/1 S. 19). Auch er liess sein Rücktrittsschreiben vom 5. Februar 2007 (Urk. 9/3/13) und das an das Handelsregister des Kantons Zürich gerichtete Löschungsbegehren (Urk. 9/3/14) ins Recht reichen. Weshalb der Beschwerdeführer 5 erst am 18. Mai 2007 im Register gelöscht wurde (und nicht schon im März 2007 wie der Beschwerdeführer 4), ist nicht ersichtlich. Dieser Frage braucht aber in casu nicht weiter nachgegangen werden. Die Daten liegen jedenfalls nicht so weit auseinander, dass sie nicht mehr plausibel erschienen. Es ist demzufolge als erstellt anzusehen, dass auch der Beschwerdeführer 5 am 5. Februar 2007 demissionierte.
Daraus ergibt sich, dass eine Haftung des Beschwerdeführers 5 von vornherein lediglich für die (von der Beschwerdegegnerin um gewisse erst später in Rechnung gestellte Details korrigierten [vgl. E. 3.2.6]) Positionen 2006 0004 und 2006 0005 in der Höhe von Fr. 51'234.40 und Fr. 20'454.65 in Frage kommt. Diese Positionen wurde nämlich (im Gegensatz zu den Positionen 2007 0001 und 2007 0002) in Rechnung gestellt, als der Beschwerdeführer 5 noch Organperson der C.___ AG war. Unter Berücksichtigung der von E.___ geleisteten Zahlung von Fr. 20'215.-- ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 5 ein vorliegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 51'474.05 (= Fr. 51'234.40 + Fr. 20'454.65 ./. Fr. 20'215.--).

4.
4.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die C.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen während mehreren Jahren nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb gezwungen, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten, die wiederholt mit der Ausstellung von Verlustscheinen abgeschlossen werden mussten (vgl. dazu E. 3.2.1 sowie insbesondere auch die entsprechenden Aufstellungen in der Beitragsübersicht [Urk. 13/634]). Schliesslich mussten der Beschwerdegegnerin für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 281'235.55 ausgestellt werden (vgl. E. 3.2.1). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die C.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
         Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen ist.

5.
5.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2).
         So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530).
5.2
5.2.1   Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
5.2.2   Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528).

6.
6.1
6.1.1   Der Beschwerdeführer 1 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen vortragen, dass die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genüge, weshalb es ihm nur ansatzweise möglich sei, sich sachgerecht zu verteidigen. Eine Haftung komme aber nur schon deshalb nicht in Betracht, weil die C.___ AG nicht zahlungsunfähig sei. Zwar seien Verlustscheine ausgestellt worden, aber über die Gesellschaft sei nicht der Konkurs erhoben worden. Es liege keine tatsächliche Uneinbringlichkeit vor. Schliesslich treffe den Beschwerdeführer 1 auch kein Verschulden. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht mit der Geschäftsführung betraut gewesen; er sei jedoch seinen Verpflichtungen als Verwaltungsrat nachgekommen, indem er regelmässige Berichterstattungen verlangt und diese dann auch kritisch hinterfragt habe. Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer 1 habe den Beteuerungen und Auskünften von E.___ blind vertraut, sei haltlos. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht jedes Geschäft überprüfen müssen. Er habe nicht grobfahrlässig gehandelt, indem er die von E.___ glaubhaft behauptete Beitragsentrichtung nicht noch anhand von Belegen überprüft habe. E.___ habe ihn getäuscht. Er müsse sich aber nichts vorwerfen lassen, denn er habe seine Aufgaben als Verwaltungsrat mit aller Sorgfalt wahrgenommen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen gewahrt. Er habe nichts von den Unregelmässigkeiten gewusst. Eine Haftung des Beschwerdeführers 1 sei auch deshalb zu verneinen, weil die Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Beitragsforderungen im Rahmen der Betriebsübernahme auf die F.___ AG übergegangen sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich primär an die F.___ AG zu halten (Urk. 1 und 23).
6.1.2   Der Beschwerdeführer 2 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen geltend machen, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHVG allein schon deshalb nicht gegeben seien, weil die Beitragszahlungspflicht von der C.___ AG auf die F.___ AG übergegangen sei (Betriebsübergang gemäss Art. 333 des Obligationenrechts [OR]). Die F.___ AG habe den wesentlichen Teil der Berufshandballspieler sowie den Coach der C.___ AG übernommen. Mit der Übernahme der fast vollständigen Nationalliga-Mannschaft sei es zu einer Übernahme eines Betriebsteils im Sinne von Art. 333 OR gekommen. Damit seien die Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen auf den Übernehmer übergegangen. Dieser hafte solidarisch für die Forderungen der Arbeitnehmer, einschliesslich der schon fälligen Forderungen. Für die Beitragsforderungen, welche die Beschwerdegegnerin erhebe, sei somit die F.___ AG solidarisch haftbar. Demgegenüber seien die Organe von juristischen Personen bloss subsidiär haftbar. Deshalb müsse sich die Beschwerdegegnerin zuerst an die F.___ AG wenden, bevor eine Haftung der Beschwerdeführer nach Art. 52 AHVG überhaupt in Frage kommen könne. Zudem treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Er habe keine Kenntnis von den Beitragsausständen gehabt. Gemäss dem Organisationsreglement der C.___ AG seien die Geschäftsführungsbefugnisse vollumfänglich an E.___ delegiert gewesen. Dieser habe als Delegierter des Verwaltungsrates gehandelt. Der Beschwerdeführer 2 sei lediglich ehrenamtlich tätig und für die Beziehungen zu den Supportern zuständig gewesen. Der Delegierte des Verwaltungsrates habe immer bestätigt, dass alles im Lot sei (Urk. 6/1 und 31).
6.1.3   Der Beschwerdeführer 3 liess im Wesentlichen dieselben Entlastungsgründe wie der Beschwerdeführer 2 vorbringen (vgl. E. 6.1.2). Seine Tätigkeit für die C.___ AG habe sich darauf beschränkt, die Beziehungen fürs Sponsoring aufrecht zu erhalten. Auch er sei ehrenamtlich tätig gewesen und habe keinerlei Entschädigung erhalten. Er habe nichts über die Beitragsausstände gewusst. Es sei ihm stets versichert worden, es sei alles in Ordnung (Urk. 7/1 und 30).
6.1.4   Der Beschwerdeführer 4 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen ausführen, dass der von der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf, er habe grobfahrlässig gehandelt, unzutreffend sei. Die C.___ AG, die rund 16 Arbeitnehmer beschäftigt habe, sei ein mittelgrosses Unternehmen gewesen. Der Beschwerdeführer 4 sei bloss ein einfaches Verwaltungsratsmitglied gewesen. Es seien ihm keine Finanzkompetenzen übertragen worden. Er sei dafür nicht verantwortlich gewesen. Als Delegierter des Verwaltungsrates und als Geschäftsleitungsmitglied habe lediglich E.___ umfassende Kompetenzen gehabt. Dieser sei für die Aufstellung und Überwachung des Budgets verantwortlich gewesen. Der Verwaltungsratsdelegierte (und nicht der Beschwerdeführer 4) sei für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. E.___ sei auch der Mehrheitsaktionär der C.___ AG gewesen und habe sie im Alleingang beherrscht. Darum habe E.___ auch mit der Beschwerdegegnerin einen Abzahlungsplan mit Ratenzahlungen vereinbart. E.___ habe dem Beschwerdeführer 4 gegenüber trotz dessen Anfragen niemals die Wahrheit gesagt und ihn nie darüber aufgeklärt, dass die C.___ AG der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge schulde und von dieser betrieben werde. Von alledem habe der Beschwerdeführer 4 nichts gewusst. Zwischen dem Beschwerdeführer 4 und E.___ sei nur die allgemeine Überschuldung der C.___ AG ab dem Geschäftsjahr 2004/2005 ein Thema gewesen. Der Beschwerdeführer 4 habe jeweils gefragt, ob sämtliche Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien, was E.___ zu bejahen gepflegt habe. In diesem Zusammenhang habe E.___ stets zugesichert, die C.___ AG finanziell so auszustatten (mit Darlehen mit Rangrücktrittserklärungen), dass diese ihren sämtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Deshalb seien auch Sanierungsmassnahmen im Sinne einer massiven Erhöhung des Aktienkapitals von ursprünglich Fr. 250'000.-- auf Fr. 450'00.-- beschlossen worden. Auch im Bericht der Revisionsstelle vom 27. Januar 2006 habe sich kein konkreter Hinweis gefunden, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgerechnet worden seien, sondern es sei bloss allgemein darauf hingewiesen worden, dass die Gesellschaft „buchmässig“ überschuldet sei. Angesichts dessen, dass E.___ eine Deckungszusicherung unterzeichnet und zusätzlich eine Rangrücktrittserklärung über Fr. 500'000.-- abgegeben habe, habe der Beschwerdeführer 4 davon ausgehen dürfen, dass die buchmässige Überschuldung in naher Zukunft behoben werde. Der Beschwerdeführer 4 habe auch nicht gewusst, dass die C.___ AG gemahnt und betrieben worden sei. Zudem habe - wie dargelegt - ein Sanierungsplan bestanden (Erhöhung des Aktienkapitals und Rangrücktrittserklärung). Deshalb habe auf die Benachrichtigung des Richters gemäss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 OR verzichtet werden können. Im Übrigen sei selbst das Obergericht des Kantons Zürich davon ausgegangen, dass die C.___ AG im August 2006 durchaus zahlungsfähig gewesen sei, ansonsten das Konkursdekret des Bezirksgerichts Zürich nicht kassiert worden wäre. Aufgrund der objektiven Umstände habe der Beschwerdeführer 4 somit davon ausgehen dürfen, dass eine Sanierung der Gesellschaft möglich gewesen sei und diese in der Folge die Beitragsschuld gegenüber der Beschwerdegegnerin innert nützlicher Frist werde begleichen können. Den Umstand, dass dies nicht möglich gewesen sei, habe jedenfalls nicht der Beschwerdeführer 4 zu vertreten (Urk. 8/1 und 29).
6.1.5   Der Beschwerdeführer 5 liess im Wesentlichen - mutatis mutandis - dieselben Entlastungsgründe wie der Beschwerdeführer 4 vorbringen, und zwar in einer weitgehend wortgleichen Beschwerdeschrift (Urk. 9/1) und einer gemeinsamen Replik (Urk. 29). Es kann deshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das in E. 6.1.4 Ausgeführte verwiesen werden.
6.2     Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Zahlungsunfähigkeit der C.___ AG, die angesichts der ausgestellten Verlustscheine (vgl. E. 3.2.1) zweifellos feststeht, allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Es ist einzig zu entscheiden ist, ob die C.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführer zu bejahen ist.
         Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Mehrheit von solidarisch haftenden Schuldnern die Wahl hat, gegen wen sie vorgehen will. Sie braucht sich dabei nicht um die internen Beziehungen zwischen mehreren Schuldnern zu kümmern (BGE 119 V 87 E. 5a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1082, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts fällt, festzulegen, welche Anteile an der Gesamtschuld die einzelnen Solidarschuldner intern letztlich zu tragen haben. Das hiesige Gericht hat mit anderen Worten die Frage eines Regresses nicht zu prüfen (vgl. Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 120).
         Soweit der Beschwerdeführer 1 das Rechtsinstitut der solidarischen Haftung und die „Vertröstung“ auf den Regressweg als dem Rechtsempfinden krass zuwiderlaufend qualifizierte (Urk. 1 S. 18), ist ihm nicht zu folgen. Der Gesetzgeber wollte den Schadenersatzgläubiger durch die solidarische Haftung der Schadensverursacher in eine günstigere Position versetzen, indem für ihn insbesondere das Risiko der Uneinbringlichkeit der Schadenersatzforderung vermindert wird. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies in irgendeiner Weise dem Rechtsempfinden widersprechen sollte; das Gegenteil ist der Fall. Auch davon, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie mit E.___ einen Ratenzahlungsplan abgeschlossen habe, gegen Treu und Glauben verstossen und die übrigen Solidarschuldner aus der Solidarhaft entlassen hätte, wie der Beschwerdeführer 1 vortragen liess (Urk. 1 S. 18 f.), kann nicht die Rede sein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 finden in der geltenden schweizerischen Rechtsordnung jedenfalls keine Grundlage.
6.3
6.3.1   Die Beschwerdeführer amteten während der nachfolgend genannten Zeiträume als Organpersonen der C.___ AG (vgl. Urk. 38 und E. 3.3):
-   Der Beschwerdeführer 1 nahm vom 23. Februar 2004 bis 18. Mai 2007 im Verwaltungsrat der C.___ AG Einsitz; er war kollektivzeichnungsberechtigt (vgl. Urk. 38 und E. 3.3.1).
-   Der Beschwerdeführer 2 war vom 6. Dezember 2002 bis 1. September 2006 kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied (vgl. Urk. 38 und E. 3.3.2)
-   Der Beschwerdeführer 3 war vom 6. Dezember 2002 bis 20. Oktober 2006 Mitglied des Verwaltungsrates; auch er zeichnete kollektiv (vgl. Urk. 38 und E. 3.3.3).
-   Der Beschwerdeführer 4 amtete vom 23. Juni 1999 bis 5. Februar 2007 als kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der C.___ AG (vgl. Urk. 38 und E. 3.3.4).
-   Der Beschwerdeführer 5 war vom 23. Juni 1999 bis 5. Februar 2007 kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der C.___ AG (vgl. Urk. 38 und E. 3.3.5).
6.3.2   Die C.___ AG war im vorliegend massgeblichen Zeitraum ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer 4 und 5 kann noch nicht von einem mittelgrossen Unternehmen gesprochen werden. Auch die ausgerichteten Lohnsummen (vgl. Urk. 13/409, 13/425, 13/432 und 13/479) sind für ein kleineres Unternehmen typisch. Auch wenn es sich bei der C.___ AG nicht mehr um ein eigentliches Kleinstunternehmen handelte, waren die Verhältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, einfach und leicht überschaubar. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an die einzelnen Verwaltungsratsmitglieder nach einem objektiven Massstab.
         Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).
         Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerdeführer nicht einfach mit dem Hinweis, sie seien für die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht zuständig gewesen, ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin entledigen können. Die Beschwerdeführer machten geltend, sie seien ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen. Der Delegierte des Verwaltungsrates, E.___, der die Gesellschaft als Mehrheitsaktionär beherrscht habe, habe ihnen auch stets versichert, dass alles in Ordnung sei. Von den ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen oder gar von Schuldbetreibungsverfahren sei ihnen nichts bekannt gewesen. Angesichts der sehr grossen Zahl von Schuldbetreibungsverfahren, die die Beschwerdegegnerin einleiten musste (vgl. dazu etwa Urk. 13/634), ist es erstaunlich, dass die Beschwerdeführer davon - nach eigenen Aussagen - keine Kenntnis erlangten. Aber selbst wenn es so gewesen sein sollte, können sich die Beschwerdeführer dadurch nicht entlasten. Diese Tatsache zeigt vielmehr auf, dass sie ihren Kontrollfunktionen offensichtlich nicht nachgekommen sind. Die gesetzlichen Überwachungs- und Kontrollpflichten, die - wie oben dargelegt wurde - unübertragbar und unentziehbar sind, lassen sich im vorliegenden Kontext nicht allein dadurch erfüllen, dass man sich vom Verwaltungsratsdelegierten erklären lässt, es sei alles in Ordnung. Die Beschwerdeführer haben sich mit anderen Worten vom zu kontrollierenden Verwaltungsratsmitglied, das als Delegierter auch die operativen Geschäfte der Gesellschaft führte, die Richtigkeit seiner Geschäftsführung effektiv bestätigen lassen. Dass ein solches Vorgehen keine effektive Kontrolle im Sinne des oben Dargelegten ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es wäre vielmehr die Pflicht der Beschwerdeführer gewesen, die Geschäftsführungstätigkeit des Verwaltungsratsdelegierten tatsächlich zu prüfen. Im vorliegenden Zusammenhang hätte dies etwa dadurch geschehen können, dass die Beschwerdeführer periodisch Einsicht in die Sozialversicherungsunterlagen der Gesellschaft (Abrechnungen, Belege, Quittungen, Korrespondenz und dergleichen) genommen hätten. Soweit ausgeführt wurde, dass dies den Beschwerdeführern nicht zumutbar gewesen wäre, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich die Anforderungen an die Aufgaben von Verwaltungsratsmitgliedern nach einem objektiven Massstab richten. Einwände persönlicher Natur (wie etwa fachliche Überforderung, mangelnde Zeit, fehlendes Interesse, geschäftliche oder private Abhängigkeitsverhältnisse sowie mangelndes Durchsetzungsvermögen) können von vornherein nicht als Entlastungsgründe dienen oder die gesetzlichen Pflichten von Verwaltungsräten relativieren.
         Die Beschwerdeführer müssen sich demzufolge - neben der Tatsache, dass das Abrechnungswesen der Gesellschaft nicht fehlerfrei war (unvollständige beziehungsweise verspätete Lohndeklarationen (vgl. Urk. 13/409 und 13/432) - grundsätzlich vorhalten lassen, dass die C.___ AG der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in namhafter Höhe schuldig blieb (vgl. zum Quantitativ des Gesamtschadens sowie zu den für die einzelnen Beschwerdeführer relevanten Teilschadensbeträgen oben E. 3.2). Gleichzeitig richtete die C.___ AG Lohnzahlungen von mehreren hunderttausend Franken pro Jahr aus (vgl. E. 3.2.1). So wurden im Zeitraum von Anfang 2005 bis August 2007 Löhne von insgesamt Fr. 2'437'743.45 (= Fr. 769'366.99 + Fr. 1'003'499.-- + Fr. 29'918.01 + Fr. 634'959.45) ausbezahlt (Urk. 13/409, 13/425, 13/432 und 13/479). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Indem die Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der C.___ AG einschritten, verletzten sie gegenüber der Beschwerdegegnerin ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft, hätten sie doch dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006, E. 4.3 mit Hinweis).
6.3.3   Die Beschwerdeführer können sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht vorliegend nicht auf die oben in E. 5.1 wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Es ist nämlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung.
         Es ist fraglich, ob vorliegend überhaupt von einem eigentlichen Sanierungsplan im Sinne der dargelegten Rechtsprechung gesprochen werden kann. Den Beschwerdeführern war zwar durchaus bewusst, dass die C.___ AG in einer finanziell angespannten Lage war. Dies geht unter anderem aus den Ausführungen der Beschwerdeführer 4 und 5 hervor (vgl. oben E. 6.1.4). Danach ist die „allgemeine Überschuldung“ beziehungsweise die „buchmässige“ Überschuldung der Gesellschaft durchaus ein Thema gewesen, weshalb auch das Aktienkapital erhöht und eine Rangrücktrittserklärung von E.___ entgegengenommen worden sei. Eine umfassende Prüfung der Bücher ist aber von den Beschwerdeführern offensichtlich nicht vorgenommen worden; ansonsten hätte ihnen auffallen müssen, dass bereits beträchtliche Beitragsausstände aufgelaufen waren. Allein schon diese Tatsache verbietet es, von seriösen Sanierungsaussichten zu sprechen. Wenn der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft nicht einmal einen groben Überblick über die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat (oder zu haben vorgibt), kann er sich unter keinen Umständen auf die Seriosität seiner Sanierungs-Beschlüsse berufen. Zudem wurde nicht dargetan und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb gerade das Nichtbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge kausal für die Erfolgsaussichten des angeblichen Sanierungsplans hätte sein sollen.
         Vorliegend ist aber insbesondere auch das zeitliche Element, welches erfüllt sein müsste, nämlich die Aussicht, die Beitragsausstände binnen nützlicher Frist begleichen zu können, nicht gegeben. Wie aus E. 3.2 und insbesondere auch der Beitragsübersicht (Urk. 13/634) und dem Kontoauszug (Urk. 13/635) ersichtlich ist, kam die C.___ AG ihren Zahlungsverpflichtungen während Monaten und Jahren nicht nach. Die in E. 3.2.1 aufgeführten Verlustscheine sprechen für sich. Die genannte „nützliche Frist“ war mit anderen Worten schon längst verstrichen, als (angeblich) die ersten Sanierungsmassnahmen ins Auge gefasst wurden. Die C.___ AG befand sich mit anderen Worten nicht in einem Liquiditätsengpass, der allenfalls mit dem kurzfristigen Zurückbehalten der Sozialversicherungsbeiträge hätte überwunden werden können. Die Gesellschaft hatte - wie ausgeführt wurde - offenbar ein substantielleres finanzielles Problem. Die Beschwerdeführer mögen dieses Problem als „buchmässige“ oder „allgemeine“ Überschuldung (vgl. E. 6.1.4) relativieren; Fakt ist, dass die C.___ AG seit Jahren in finanziellen Schwierigkeiten steckte und ihren Verpflichtungen nicht nachkam. Niemand konnte nach Lage der Dinge vernünftigerweise damit rechnen, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen binnen nützlicher Frist nachkommt. Diese Frist war nämlich schon längst verstrichen.
         Im vorliegenden Verfahren ist schliesslich nicht zu prüfen, ob der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2006, mit welchem das Konkursdekret des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2006 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 38), rechtens oder gar sachgerecht war. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und steht somit im vorliegenden Kontext als Tatsache fest. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 4 und 5 kann aus diesem Entscheid aber nicht abgeleitet werden, dass das Obergericht des Kantons Zürich von der Sanierungsfähigkeit oder gar vom Vorliegen von seriösen Sanierungsaussichten im Sinne der oben in E. 5.1 dargelegten sozialversicherungsrechtlichen Praxis ausgegangen wäre. Das hiesige Gericht wäre zudem an eine solche Rechtsauffassung, selbst wenn sie im genannten obergerichtlichen Entscheid zum Ausdruck gekommen wäre, nicht gebunden.
6.3.4   Soweit der Beschwerdeführer 1 rügen liess, dass die Begründung des ihn betreffenden Einspracheentscheids nicht den verfassungsmässigen Mindestanforderungen genüge, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2010 (Urk. 2) - wie auch die Einspracheentscheide in Sachen der anderen Beschwerdeführer - sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich nur ansatzweise verteidigen können, ist nicht zutreffend und angesichts des Umfangs und des Inhalts seiner Rechtsschriften auch aktenwidrig (vgl. Urk. 1 und 23).
         Soweit der Beschwerdeführer 1 vortragen liess, dass die C.___ AG gar nicht zahlungsunfähig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin, welche die C.___ AG betrieben hatte, zahlreiche Verlustscheine ausgestellt wurden (vgl. E. 3.2.1). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass damit die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft feststeht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des schweizerischen Rechts nicht voraussetzt, dass über eine Person der Konkurs eröffnet wurde. Im Übrigen steht den Beschwerdeführern auch gegenüber der (nach Ansicht des Beschwerdeführers 1 zahlungsfähigen) C.___ AG der Regressweg zur Verfügung.
         Schliesslich ist auch der Einwand, dass eine Betriebsübernahme im Sinne von Art. 333 OR vorliege, weshalb sich die Beschwerdegegnerin primär an die mithaftende F.___ AG zu wenden habe, bevor sie die Beschwerdeführer als subsidiär Haftpflichtige ins Recht fassen könne, nicht stichhaltig. Allein der Umstand, dass ein wesentlicher Teil der Berufsspieler und der Coach der C.___ AG eine neue Anstellung bei der F.___ AG gefunden haben („übernommen wurden“), führt noch nicht dazu, dass eine Betriebsübernahme im Sinne von Art. 333 OR zu bejahen wäre. Es verhielt sich nämlich nicht so, dass ein Betrieb oder Betriebsteil von der C.___ AG an die F.___ AG übertragen worden wäre. Ein Teil der Spieler und der Coach wechselte die Arbeitsstelle. Der Betrieb selbst wurde eben gerade nicht übertragen. Unter einem Betrieb ist nämlich eine auf Dauer gerichtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit zu verstehen, die selbständig am Wirtschaftsleben teilnimmt; Betriebsteile sind organisatorische Leistungseinheiten, denen die wirtschaftliche Selbständigkeit fehlt (Wolfgang Portmann, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 3 zu Art. 333 OR mit Hinweisen). Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 333 OR ist, dass der zu übertragende Betrieb oder Betriebsteil seine Identität, das heisst seine Organisation und seinen Zweck bewahrt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird. Für die Wahrung der Identität sprechen namentlich der Übergang von Infrastruktur und Betriebsmitteln sowie die Übernahme der Kundschaft, mehr oder weniger auch der Anteil der übernommenen Arbeitnehmer, die personell weitgehend unveränderte Geschäftsleitung und das Verbleiben in den bisherigen Geschäftsräumen (Portmann, a.a.O., N 5 zu Art. 333 OR mit Hinweisen). Vorliegend ist diese Identität nicht gegeben: Es wurden zwar zahlreiche Spieler und der Coach der C.___ AG in die Mannschaft der F.___ AG integriert; der Betrieb oder Betriebsteil als solcher aber gerade nicht. Die Geschäftsleitung war nicht mehr dieselbe; die Geschäftsräumlichkeiten wurden nicht übernommen. Auch der „Kundenkreis“ (etwa Sponsoren und Zuschauer) wurde wohl nicht übernommen. Entsprechendes gilt für Infrastruktur und Betriebsmittel. Soweit der Beschwerdeführer 2 vortragen liess, dass die Rechtsprechung die Identität als gewahrt betrachtet habe, als ein neugegründeter Fussballclub die Profimannschaft eines anderen Vereins übernommen habe (vgl. Urk. 6/1 S. 4), ist ihm entgegenzuhalten, dass vorliegend eben nicht die ganze Mannschaft übernommen wurde. Im vorliegenden Kontext ist aber ohnehin entscheidend, dass Art. 333 OR auf die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht anwendbar ist. In Art. 333 OR ist nur die Rede vom Übergang des Arbeitsverhältnisses. Mit anderen Worten geht es um die privatrechtliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und (neuem) Arbeitgeber. In Art. 333 Abs. 3 OR ist denn auch lediglich von der solidarischen Haftung des alten und neuen Arbeitgebers für die Forderungen des Arbeitnehmers die Rede. Gegenstand der Solidarhaftung können somit nur Forderungen der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis sein (Dominik Milani, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar OR, Navigator, 2009, N 9 zu Art. 333 OR). Weder bei den ursprünglichen Beitragsforderungen noch bei den streitgegenständlichen Schadenersatzforderungen handelt es sich um Forderungen der Arbeitnehmer, sondern um solche der Ausgleichskasse. Ausserdem handelt es sich um öffentlichrechtliche und nicht um privatrechtliche Forderungen. Art. 333 OR findet demzufolge sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen keine Anwendung.
6.3.5   Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Entlastungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen. Das Verhalten der Beschwerdeführer beziehungsweise deren Passivität (das Versäumnis, ihre Kontrollpflichten effektiv zu erfüllen) ist als grobfahrlässig zu qualifizieren.

7.       Schliesslich erweisen sich auch die Vorwürfe der Beschwerdeführer an die Adresse der Beschwerdegegnerin, wonach diese ein Mitverschulden am entstandenen Schaden habe, als haltlos.
         Von einem Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdegegnerin, das in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Herabsetzung der streitgegenständlichen Forderung rechtfertigte (BGE 122 V 185), kann nicht die Rede sein. Namentlich gereicht es der Beschwerdegegnerin nicht zum Verschulden, dass sie die ausstehenden Beitragsschulden der Gesellschaft nicht mit mehr Nachdruck eingefordert hat. Es ist nämlich in erster Linie Aufgabe der Gesellschaft und ihrer Organe, ihren gesetzlichen Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und zwar ohne dass es hiezu einer vorgängigen Mahnung oder Schuldbetreibung durch die Ausgleichskasse bedürfte. Angesicht der in den Akten befindlichen Mahnungen (vgl. etwa die tabellarischen Übersichten in Urk. 13/634) und der dokumentierten Betreibungsverfahren erscheint es ohnehin ungerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin Untätigkeit vorzuwerfen. Es ist aber nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die einzelnen Organpersonen einer Aktiengesellschaft persönlich an ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erinnern. Die Beschwerdegegnerin ist - entgegen den Auffassungen der Beschwerdeführer 1, 4 und 5 (vgl. Urk. 1 S. 16, 8/1 S. 24 und Urk. 9/1 S. 25) - nicht verpflichtet, die einzelnen Organpersonen persönlich und schriftlich zu mahnen, wenn die beitragspflichtige juristische Person ihren Pflichten nicht nachkommt. Die Beschwerdegegnerin darf vielmehr - wie jede andere am Rechtsverkehr teilnehmende Person - davon ausgehen, dass die im Handelsregister eingetragenen Organpersonen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und die an die Gesellschaft gerichtete Korrespondenz (etwa Rechnungen, Mahnungen und Betreibungsurkunden) zur Kenntnis nehmen.
         Soweit der Beschwerdeführer 1 im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit E.___ einen Ratenzahlungsplan vereinbarte, ein Verschulden zu erkennen glaubte (vgl. Urk. 1 S. 15), ist er darauf hinzuweisen, dass das nicht nachvollziehbar ist. Die Vereinbarung eines Ratenzahlungsplans mit E.___ kann von vornherein nicht die Entstehung des Schadens begünstigt haben, weil der Schaden schon vorher entstanden war. Mit dem Ratenzahlungsplan (der im Übrigen offenbar hinfällig ist, weil E.___ die Ratenzahlungen eingestellt hat) sollten die Schulden von E.___ abbezahlt werden. Insoweit geht beziehungsweise ging es um die ratenweise Bezahlung einer Schadenersatzforderung, nicht jedoch um die ratenweise Bezahlung der Beitragsschuld der C.___ AG. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers 1 gehen deshalb ins Leere.
         Ein Verschulden der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.

8.
8.1     Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
         Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
8.2     Soweit von einem Teil der Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, dass das Verhalten (die angeblichen Fehlinformationen beziehungsweise das Zurückhalten von Informationen) von E.___ den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem (allfälligen) eigenen schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Schaden unterbrechen würde, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der adäquate Kausalzusammenhang nur entfiele, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, a.a.O., S. 1081; derselbe, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, a.a.O., je mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall: Hätten die Beschwerdeführer ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten aktiv erfüllt (Einsicht in Abrechnungen und Belege), hätten sie für eine rechtzeitige Bezahlung der von der C.___ AG geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gesorgt beziehungsweise veranlasst, dass nur insoweit Löhne ausgerichtet worden wären, als auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden konnten, wäre die Beschwerdegegnerin - unabhängig vom Verhalten von E.___ - nicht geschädigt worden. Indem es die Beschwerdeführer pflichtwidrig unterliessen, für eine korrekte Beitragsentrichtung zu sorgen, schafften sie die Voraussetzungen für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden.
8.3     Demzufolge ergibt sich, dass auch das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten beziehungsweise den Unterlassungen der Beschwerdeführer und dem eingetretenen Schaden zu bejahen ist. Die Beschwerdeführer wurden deshalb grundsätzlich zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet. Die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes ist abhängig von der Zeitdauer, in dem die einzelnen Beschwerdeführer Einsitz im Verwaltungsrat der C.___ AG nahmen (zur Schadensberechnung vgl. E. 3.3)
8.4     Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerden - soweit die Prozesse nicht infolge der Zahlung von E.___ von Fr. 20'215.-gegenstandslos geworden sind - der Beschwerdeführer 1 und 2 abzuweisen und die Beschwerden der Beschwerdeführer 3, 4 und 5 teilweise gutzuheissen sind und in Abänderung der angefochtenen Einspracheentscheide festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer 1 Schadenersatz von Fr. 149'584.95 (vgl. E. 3.3.1), der Beschwerdeführer 2 Schadenersatz von Fr. 31'019.40 (vgl. E. 3.3.2), der Beschwerdeführer 3 Schadenersatz von Fr. 31'019.40 (vgl. E. 3.3.3), der Beschwerdeführer 4 Schadenersatz von Fr. 51'474.05 (vgl. E. 3.3.4) und der Beschwerdeführer 5 Schadenersatz von Fr. 51'474.05 (vgl. E. 3.3.5) zu leisten haben. Im Rahmen der jeweiligen Haftungsbeträge besteht unter den Beschwerdeführern Solidarität.
         Soweit die Beschwerdegegnerin weitere anrechenbare Zahlungen von E.___ oder von anderer Seite erhalten sollte, die mit den streitgegenständlichen Solidarforderungen in Zusammenhang stehen, sind diese allfälligen Zahlungen ebenfalls zu berücksichtigen.

9.
9.1     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
9.2
9.2.1   Wie bereits ausgeführt wurde, ist das vorliegende Verfahren im Umfang der von E.___ geleisteten Zahlungen gegenstandslos geworden. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist in Betracht zu ziehen ist, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat, wobei im Sozialversicherungsprozess dem Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (soweit im Einzelfall beurteilbar) die ausschlaggebende Bedeutung zukommt (Georg Wilhelm, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 6 zu § 34 GSVGer mit Hinweisen).
         Daraus folgt, dass den Beschwerdeführern für denjenigen Teil des Prozesses, der gegenstandslos geworden ist, keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, weil ihre Beschwerden, wäre die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin nicht von dritter Seite teilweise erfüllt worden, insoweit abzuweisen gewesen wären.
9.2.2   Soweit die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 vorliegend teilweise obsiegen, weil sie in Bezug auf einen Teil der Schadenersatzforderung zufolge Demission aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG nicht schadenersatzpflichtig sind (vgl. E. 3.3.3-3.3.5), ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen folgende reduzierte Prozessentschädigungen (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen:
-   dem Beschwerdeführer 3: Fr. 2'400.--
-   dem Beschwerdeführer 4: Fr. 2'000.--
-   dem Beschwerdeführer 5: Fr. 2'400.--
         Dabei ist neben der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Umfang der Rechtsschriften und dem verhältnismässigen Mass des Obsiegens auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 beziehungsweise 4 und 5 durch je einen gemeinsamen Rechtsvertreter vertreten und ihre Rechtsschriften zudem jeweils weitgehend gleichlautend sind.
Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist mangels Obsiegens keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Das Gericht beschliesst:
           Die Anträge auf Sistierung der vorliegenden Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Soweit die Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind, werden die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 abgewiesen und die Beschwerden der Beschwerdeführer 3, 4 und 5 teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 Schadenersatz von Fr. 149'584.95, die Beschwerdeführer 2 und 3 Schadenersatz von je Fr. 31'019.40 sowie die Beschwerdeführer 4 und 5 Schadenersatz von je Fr. 51'474.05 zu leisten haben, wobei im Rahmen der jeweiligen Haftungsbeträge unter ihnen Solidarität besteht.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 3 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400.--, dem Beschwerdeführer 4 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- und dem Beschwerdeführer 5 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- zu bezahlen (jeweils inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
           Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Michael Winkler
- Rechtsanwalt Daniel Maritz
- Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).