AK.2010.00032

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 28. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder
Kellerhals Anwälte
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 22. November 2004 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 7/344).
Mit Verfügung vom 15. März 2007 (Urk. 7/305) verpflichtete die Ausgleichskasse das ehemalige Mitglied des Verwaltungsrates X.___ als Einzelhafter zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 527‘199.40. Mit Eingabe vom 19. April 2007 (Urk. 7/307/1) beantragte X.___ die Sistierung des Schadenersatzverfahrens bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des rechtskräftigen Konkursverlustscheines.
Am 9. Oktober 2008 setzte die Ausgleichskasse X.___ Frist an, um seine Einsprache zu verbessern (Urk. 7/320/2). Am 4. Dezember 2008 ersuchte dieser erneut um Sistierung des Verfahrens (Urk. 7/327/1). Am 9. Dezember 2008 gewährte die Ausgleichskasse X.___ eine letzte Frist bis 30. Januar 2009, um seine Einsprache zu verbessern, dies verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf seine Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 7/329/2).
Mit Entscheid vom 19. August 2010 (Urk. 7/342 = Urk. 2) trat die Ausgleichskasse auf die Einsprache von X.___ vom 19. April 2007 nicht ein.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. August 2010 (Urk. 2) erhob X.___ am 23. September 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Sistierung des Schadenersatzverfahrens bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des rechtskräftigen Konkursverlustscheines der Arbeitgeberin sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2010 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3. Dezember 2010 (Urk. 10) an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Einreichung einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am17. Dezember 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss § 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, soweit die angefochtene Anordnung dieser zugänglich ist und die Vorinstanz nicht etwas anderes bestimmt hat.
Nachdem die Beschwerdegegnerin einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. August 2010 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Urk. 2), erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung derselben als gegenstandslos.

2.      
2.1     Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
Dementsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eintrat. Nicht zu prüfen ist hingegen die Rechtmässigkeit der materiellen Schadenersatzforderung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2007 sinngemäss Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom 15. März 2007 erhoben, aber kein Rechtsbegehren und keine Begründung genannt habe. Es sei ihm deshalb zwei Mal Frist zur Verbesserung angesetzt und ansonsten Nichteintreten angedroht worden. Nachdem innert Frist keine rechtsgenügliche Einsprache eingegangen sei, sei androhungsgemäss auf die Einsprache nicht eingetreten worden (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 6).
2.3     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 um Sistierung des Verfahrens ersucht, bis der Schaden der Beschwerdegegnerin abschliessend feststehe. Der Konkursverwalter habe die Gläubiger dahingehend orientiert, dass der gesamte Forderungsbetrag ausbezahlt werden könnte. Mit anderen Worten habe er das Vorliegen eines Schadens verneint und bis zum rechtskräftigen Feststehen dieser Sachlage das Aussetzen des Schadenersatzverfahrens verlangt. Damit habe er Ausführungen zur Haftungsvoraussetzung des Schadens getätigt und seinem Willen Ausdruck verliehen, die Schadenersatzverfügung nicht hinnehmen zu wollen (Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 10 S. 2 ff.).

3.
3.1     Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- oder verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
3.2     Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
Die Elemente des Antrags und der Begründung müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es jedoch vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Auflage, Art. 52 Rz 23).
3.3     Im Einspracheverfahren gilt das Rügeprinzip. Dabei werden in formeller Hinsicht nur minimale Anforderungen an die Einsprache gestellt, was häufig die Notwendigkeit mit sich bringt, zur Feststellung der geäusserten Rügen eine Auslegung der Einsprache vorzunehmen. Steht der Wille des Einsprechers fest, die angefochtene Verfügung nicht hinnehmen zu wollen, so gilt diese als insgesamt angefochten (Kieser, a.a.O., Rz 24 mit Hinweis).
4.
4.1     Mit Eingabe vom 19. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des rechtskräftigen Konkursverlustscheins, verbunden mit dem Ersuchen, ihm dannzumal, falls nicht Gegenstandslosigkeit gegeben sein sollte, Frist zur Einsprache anzusetzen. Es sei von einem nicht oder nicht in dieser Höhe vorhandenen Schaden auszugehen. Auf Ausführungen zum Verschulden und den übrigen Haftungsvoraussetzungen werde vor dem Hintergrund einer Sistierung zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet (Urk. 7/307/1).
4.2     Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 (Urk. 7/320/2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 19. April 2007 sinngemäss die Schadenersatzverfügung bestritten. Er habe die Sistierung bis zur Ausstellung des Konkursverlustscheins beantragt. Zwischenzeitlich habe die Konkursverwaltung mitgeteilt, dass keine Aussicht auf Dividende bestehe, weshalb das Verfahren unverzüglich wieder aufzunehmen sei. Ein weiteres Zuwarten sei angesichts der klaren Aussage der Konkursverwaltung nicht gerechtfertigt. Die Eingabe vom 19. April 2007 enthalte weder ein klares Rechtsbegehren noch eine Begründung, sondern es werde auf Ausführungen zum Verschulden und den übrigen Haftungsvoraussetzungen verzichtet. Unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV wurde dem Beschwerdeführer deshalb eine Frist von 20 Tagen zur Verbesserung angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerecht eingereichter und rechtsgenüglicher Einsprache auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Zudem wurde die Verfügung als beschwerdefähige verfahrensleitende Verfügung bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
4.3     Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2008 um Erstreckung der Frist um 20 Tage, da es ihm infolge Ferienabwesenheit, nicht erstreckbarer anderer Fristen und grosser Arbeitslast nicht möglich gewesen sei, die Einsprache zu ergänzen (Urk. 7/323).
4.4     Am 4. Dezember 2008 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2008 und ersuchte erneut um Sistierung des Einspracheverfahrens. Zur Begründung verwies er auf neue Informationen der Konkursverwaltung (Urk. 7/327/1).
4.5     Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Einsprache an, ansonsten auf die Einsprache definitiv nicht eingetreten werde (Urk. 7/329/2).
Weitere Eingaben des Beschwerdeführers erfolgten nach Lage der Akten nicht. Sodann erliess die Beschwerdegegnerin am 19. August 2010 den angefochtenen Nichteintretensentscheid (Urk. 2).

5.
5.1     Es ist unbestritten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2007 eine Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG darstellt. Darin stellte der Beschwerdeführer den formellen Antrag auf Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum Zeitpunkt des Vorliegens eines rechtskräftigen Konkursscheines, verbunden mit dem Ersuchen, ihm dannzumal „Frist zur Einsprache“ anzusetzen. Gleichzeitig hielt er fest, dass von einem nicht oder nicht in dieser Höhe vorhandenen Schaden auszugehen sei. Auf Ausführungen zum Verschulden und den übrigen Haftungsvoraussetzungen verzichte er zum jetzigen Zeitpunkt (Urk. 7/307/1).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behielt sich mit dieser Formulierung ausdrücklich eine spätere materielle Einsprachebegründung vor. Ein konkreter Antrag auf Aufhebung der Schadenersatzverfügung oder Reduktion des Schadenersatzbetrages wurde nicht gestellt, und auf die Begründung verzichtete der Beschwerdeführer vorerst. Damit ist der Inhalt der Eingabe vom 19. April 2007 hinreichend klar und es ist keine Auslegung der Einsprache notwendig.
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge eineinhalb Jahre lang das Einspracheverfahren informell sistiert gehalten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 (Urk. 7/320/2) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäss Konkursverwaltung keine Aussicht auf eine Dividende bestehe und das (Einsprache-)Verfahren deshalb unverzüglich wieder aufzunehmen sei. Diese verfahrensleitende Verfügung beinhaltete die formelle Abweisung des Sistierungsgesuches mit Rechtsmittelbelehrung. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um seine Einsprache zu ergänzen, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. Dies entspricht dem in Art. 10 Abs. 5 ATSV festgelegten Vorgehen und diente zudem der Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, behielt sich dieser doch die Ergänzung seiner Einsprache vor, indem er in seiner ersten Eingabe auf Ausführungen zum Verschulden und den übrigen Haftungsvoraussetzungen verzichtete.
5.3     In der Folge erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen die formelle Abweisung seines Sistierungsantrages, sondern ersuchte am 30. Oktober 2008 um Fristerstreckung zur Ergänzung der Einsprache (Urk. 7/323). Demnach hatte er offenbar die Absicht, die Einsprache zu ergänzen, tat dies aber nicht, sondern ersuchte am 4. Dezember 2008 erneut um Sistierung des Einspracheverfahrens (Urk. 7/327/1). Dies ergibt keinen Sinn, da der Sistierungsantrag mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Oktober 2008 bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass einer Schadenersatzverfügung ohnehin nicht zuwarten muss, bis sie sämtliche Elemente kennt; sie kann insoweit die ins Recht gefasste Person gegen Abtretung der Konkurs- oder Nachlassdividende zum Ersatz des ganzen Schadens verpflichten (BGE 114 V 82, SVR AHV Nr.  23 E. 4). Die Beschwerdegegnerin war deshalb nicht gehalten, erneut zum Sistierungsantrag Stellung zu nehmen.
5.4     Auch nachdem ihm die Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2008 erneut eine Frist zur Einspracheergänzung ansetzte - wozu sie grundsätzlich nicht mehr gehalten war - und Nichteintreten androhte, kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nach und reichte keinerlei weitere Eingaben ein. Androhungsgemäss erliess die Beschwerdegegnerin deshalb den Nichteintretensentscheid vom 19. August 2010, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.         Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).