Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Krima AG Treuhand
Industriestrasse 54, 8152 Glattbrugg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Z.___ mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 8/143). Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 8/142). Am 24. Oktober 2007 meldete die Ausgleichskasse im Konkurs der Z.___ eine Forderung von Fr. 44'084.25 zur Kollokation an (Urk. 8/88). Vom 8. bis 28. Februar 2008 wurden der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt (Urk. 3/6 und Urk. 8/94). Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 wurde das Konkursverfahren vom Konkursrichter als geschlossen erklärt (Urk. 8/142).
Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 (Urk. 3/3 = Urk. 8/109) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen Geschäftsführer der Konkursitin, X.___, in solidarischer Haftung mit dem ehemaligen einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft, C.___, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 45'173.65. Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. März 2010 (Urk. 8/129) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 29. September 2010 (Urk. 2 = Urk. 8/141) ab.
1.2 C.___ war bereits mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 (Urk. 8/104) - damals als Einzelhafter - zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 45'173.65 verpflichtet worden, was mit Einsprachentscheid vom 19. Januar 2010 bestätigt wurde. Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde von C.___ mit Urteil vom 30. Juni 2010 (Prozess Nr. AK.2010.00003; Urk. 8/133) ab. Das Bundesgericht schrieb den gegen das genannte Urteil gerichteten Prozess mit Verfügung vom 16. September 2010 (Urk. 8/140) infolge Rückzugs der Beschwerde ab.
Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen C.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 30. Juni 2010 (Prozess Nr. AK.2010.00003) ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2010 (Urk. 2 = Urk. 8/141) erheben mit folgendem Antrag:
Der Einspracheentscheid vom 29. September 2010 in Sachen Schadenersatzverfügung für entgangene Beiträge in der Höhe von CHF 45'173.65 betreffend Z.___ sei wegen Verjährung aufzuheben.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. November 2010 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 14).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 oben).
1.2.3 Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 427 Erw. 3.1, 129 V 195 Erw. 2.1, 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a, 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 119 V 92 Erw. 3, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Im Konkurs der Z.___ wurden - wie erwähnt - vom 8. bis 28. Februar 2008 der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt (Urk. 3/6 und Urk. 8/94).
Diesbezüglich stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG bereits am ersten Tag der Auflage des Kollokationsplans und des Inventars, mithin am 8. Februar 2008, in Gang gesetzt wurde und demzufolge am 8. Februar 2010 ablief (Urk. 1). Folgte man dieser Rechtsauffassung, wäre die streitgegenständliche Forderung bereits verjährt gewesen, als die Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2010 die Schadenersatzverfügung gegen den Beschwerdeführer erliess (Urk. 8/109).
Die Beschwerdegegnerin vertrat hingegen die Position, dass die Verjährungsfrist erst am letzten Tage der Auflage, mithin am 28. Februar 2008, zu laufen begann und somit die Schadenersatzverfügung noch binnen der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG erlassen wurde. Diesbezüglich stützte sie sich auf BGE 121 V 234 (Urk. 7).
1.3.2 Das Bundesgericht hielt in BGE 121 V 238 Erw. 5b Folgendes fest:
Die Kenntnisnahme des Schadens - und dies ist der springende Punkt der in BGE 119 V 92 Erw. 3 wiedergegebenen Rechtsprechung - erfolgt durch die tatsächliche Einsichtnahme in den Kollokationsplan. Kommt es aber in erster Linie darauf an, kann sich dann, wenn dieses Recht nicht ausgeübt wird, rechtslogisch nur die Frage stellen, wann die Ausgleichskasse durch die entsprechende Vorkehr spätestens vom Schaden hätte Kenntnis nehmen können, und nicht, wann sie frühestens diese Möglichkeit gehabt hätte. Der Ausgleichskasse muss zugestanden werden, die Auflagefrist bis zum letzten Tag auszuschöpfen. Diese Auffassung teilte auch das Bundesgericht im bereits erwähnten BGE 112 III 44 Erw. 3a deutlich, indem es ausführte: Das Bundesgericht hat (...) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in jedem Fall die Einsicht in den Kollokationsplan gewährleistet sein muss und deshalb nicht ausschliesslich auf das Datum der Publikation abgestellt werden kann. Das versteht sich von selbst, lässt sich doch die ohnehin kurze Frist des Art. 250 Abs. 1 SchKG nur rechtfertigen, wenn dem Gläubiger über die ganze Frist hinweg die Möglichkeit zur Einsicht in den Kollokationsplan angeboten wird. Dass gesetzte Fristen bis zu ihrem Ablauf genutzt werden können, entspricht ausserdem einem allgemeinen und insbesondere prozessualen Rechtsgrundsatz sowie der Zielsetzung und Handhabung solcher Regelungen, wie sie gerade auch für Rechtsmittelfristen üblich sind (vgl. MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 23 ff. N 20).
Es ist somit festzuhalten, dass die zweijährige Verjährungsfrist, falls die Ausgleichskasse (wie es vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist) nicht schon vorher Kenntnis des Schadenseintritts erhalten hat (etwa durch effektiv erfolgte Einsichtnahme in den Kollokationsplan und das Inventar), erst am letzten Tag der Auflagefrist zu laufen beginnt, wobei dieser Tag selbst nicht mitzählt. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist am 28. Februar 2008 zu laufen begann und am 28. Februar 2010 ablief. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 12. Februar 2010 (Urk. 8/109) wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.
1.3.3 Aus dem Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht in Erw. 1.3 des Urteils in Sachen C.___ gegen die Beschwerdegegnerin (Prozess Nr. AK.2010.00003; Urk. 8/133) ausführte, dass am 8. Februar 2008 der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt worden seien und damit die zweijährige Verjährungsfrist ausgelöst worden sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Textpassage ist zwar im Sinne des oben Ausgeführten zu präzisieren. Zu beachten ist allerdings, dass in jenem Fall die Einhaltung der zweijährigen Verjährungsfrist nicht in Zweifel stand beziehungsweise in jedem Fall gewahrt war, so dass sich das Gericht nicht näher mit dieser Frage zu beschäftigen hatte. Aus der missverständlichen Formulierung in Erw. 1.3 des genannten Urteils kann der Beschwerdeführer aber auch deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er dadurch keinerlei Rechtsnachteil erlitten hat.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 (Urk. 8/8, 8/53 und 8/85; vgl. auch Urk. 8/83-84) sowie den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 12. Oktober 2007 (Urk. 8/83/1-3). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 29. Oktober 2010 (Urk. 8/144), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 8/145), zahlreiche Mahnungen (Urk. 8/12, 8/17, 8/21-22, 8/24-25, 8/30-31, 8/37-39, 8/47, 8/58, 8/61, 8/64 und 8/70), Verzugszinsberechnungen (Urk. 8/9, 8/23, 8/32, 8/46, 8/52, 8/86 und 8/89), Betreibungsbegehren (Urk. 8/40 und 8/65-66), Zahlungsbefehle (Urk. 8/45 und 8/67-68) sowie zwei Verlustausweise infolge Konkurses (Urk. 8/101-102) bei den Akten.
Aus den genannten Jahresabrechnungen und dem Bericht des Revisors ist ersichtlich, dass die Z.___ in den Jahren 2005 bis 2007 (bis zur Konkurseröffnung) Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 812'849.-- (= Fr. 213'680.-- + Fr. 399'277.-- + Fr. 163'633.-- ./. Fr. 18'557.-- + Fr. 54'816.--) ausgerichtet hat (Urk. 8/8, 8/53 und 8/85 sowie Urk. 8/84 [Korrekturen des Revisors]). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Z.___ geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 45'173.65 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/144-145).
2.2.2 Die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 45'173.65 zu bestätigen.
Anzufügen bleibt noch, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Kontoauszug gewisse Beträge erst nach Konkurseröffnung in Rechnung stellen konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Beschwerdegegnerin konnte die entsprechenden Rechnungen nämlich nicht früher ausfertigen, weil die Z.___ beziehungsweise deren einziger Verwaltungsrat sowie der Geschäftsführer, der Beschwerdeführer, ihren Abrechnungspflichten nicht rechtzeitig und korrekt nachgekommen waren. So musste der Revisor der Beschwerdegegnerin nach der Konkurseröffnung über die Z.___ die Lohnsummen für die Jahre 2005 und 2006 nachträglich korrigieren (vgl. Urk. 8/84) und die Jahresabrechnung für das Jahr 2007 selbst erstellen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer (ebenso wenig wie der Verwaltungsrat) von diesen - wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Erw. 5) - von ihm zu vertretenden Pflichtwidrigkeiten im Ergebnis nicht noch profitieren kann.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 195 Erw. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2005 bis 2007 nur unvollständig nachkam. Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 45'173.65 (inklusive Nebenkosten) ungedeckt (Urk. 8/144-145; vgl. auch Erw. 2.2.2). Die Beschwerdegegnerin sah sich aufgrund dieses Zahlungsverhaltens veranlasst, die Z.___ wiederholt zu mahnen und wiederholt Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. Erw. 2.2.1). Es steht somit fest, dass die Z.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit die genannte Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.1a S. 186). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E.1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E.3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).
4.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie die Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Aktionär einer Aktiengesellschaft, gleich wie für den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung (beziehungsweise einer anderen gesellschaftsinternen Übung) keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (vgl. dazu etwa BGE 126 V 237 ff.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer liess zu seiner Entlastung keine eigentlichen Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vortragen. Auch in seiner Einsprache vom 9. März 2010 (Urk. 8/129) brachte er keine derartigen Gründe vor, sondern verwies auf die Ausführungen von C.___. Dass in Bezug auf diesen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorlagen, hat das hiesige Gericht bereits in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/133) festgehalten. Insoweit kann darauf verwiesen werden.
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Z.___ allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, sondern einzig zu entscheiden ist, ob die Z.___ die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat, und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer war ab dem 27. August 2004 einziger und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Z.___ (Urk. 8/142). Bei der Z.___ handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 8/8, 8/53 und 8/85). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
Der Beschwerdeführer muss sich somit den Vorhalt gefallen lassen, dass die Z.___ der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 45'173.65 (inklusive Nebenkosten) schuldig blieb, jedoch in den Jahren 2005 bis 2007 Löhne in der Gesamthöhe von Fr. 812'849.-- ausrichtete (vgl. Erw. 2.2) Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Z.___ einschritt, verletzte er gegenüber der Beschwerdegegnerin seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, hätte er doch dafür sorgen müssen, dass die Z.___ nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. und B. gegen Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes vom 4. März 2004, H 34/02, mit Hinweisen).
5.3.2 Der Beschwerdeführer kann sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht vorliegend nicht auf die oben in Erw. 4.1 wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Es ist nämlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung.
Soweit vorliegend überhaupt von einem eigentlichen Sanierungsplan im Sinne der dargelegten Rechtsprechung gesprochen werden kann, ist festzuhalten, dass an der ausserordentlichen Generalversammlung der Z.___ vom 5. Juni 2007 (Urk. 8/79) zwar über Sanierungsmassnahmen gesprochen und vereinbart wurde, einen Sanierungsplan von einem Aktionär ausarbeiten zu lassen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Plans scheinen aber bereits damals sehr klein gewesen zu sein, nachdem die Aktionäre zuvor eine Kapitalerhöhung abgelehnt hatten (vgl. Urk. 8/124/5-6) und auch die Abklärung von Sanierungsmassnahmen nicht auf ungeteilte Zustimmung gestossen war. Schliesslich kam kein Sanierungsplan zustande (vgl. Urk. 8/80). Gestützt auf die herrschende Aktenlage ist nichts ersichtlich, das (zu irgendeinem Zeitpunkt) für das Vorhandensein seriöser Sanierungsaussichten sprechen würde.
Hinzu kommt, dass die Ausstände gegenüber der Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt, als man sich bei der Z.___ Gedanken betreffend Sanierung der Gesellschaft machte, bereits entstanden waren. Im vorliegenden Fall verhält es sich eben nicht so, dass die Beitragsausstände im Rahmen eines seriösen Sanierungsplans aufgelaufen wären, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Als die Beitragsausstände im Wesentlichen entstanden, war nämlich von einem Sanierungsplan noch nicht einmal die Rede. Das Nichtbezahlen der Beiträge war mit anderen Worten nicht Teil eines Sanierungsplans. Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung nicht mit Erfolg auf die genannte höchstrichterliche Praxis betreffend Sanierungsmassnahmen berufen kann.
5.3.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen durch die Z.___ nicht zu rechtfertigen war. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr als Geschäftsführer der Z.___ gegen diese Praxis einschreiten müssen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor.
6. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen (vorliegend relevanten) Schaden in der Höhe von Fr. 45'173.65 (vgl. Erw. 2.2) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür (in solidarischer Haftung mit dem bereits rechtskräftig verpflichteten C.___ [vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2]) Ersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Krima AG Treuhand
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).