AK.2010.00038

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 11. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner
Advokaturbüro Steiner
Landstrasse 57, 5430 Wettingen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss und Urteil vom 14. Juni 2010 (Urk. 7/6) den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1. April 2009 (Urk. 7/12), soweit damit auf das Revisionsgesuch von X.___ vom 6. Januar 2009 (Urk. 7/15) betreffend Schadenersatz (Schadenersatzverfügung vom 22. März 2005 und Einspracheentscheid vom 26. April 2006) nicht eingetreten worden war, aufgehoben und die Sache insoweit an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hatte
         und nachdem die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. September 2010 (Urk. 2 = Urk. 7/4) das genannte Revisionsgesuch abgewiesen hatte,
         nach Einsicht in
         die Eingabe vom 5. November 2010 (Urk. 1), mit welcher X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2010 erheben liess mit folgenden Anträgen:
„1.     Der Einspracheentscheid vom 30. September 2009 sei aufzuheben.
 2.     Es sei in Revision oder Wiedererwägung der Verfügung vom 22. März 2005 bzw. des Einspracheentscheids vom 26. April 2006 X.___ zu verpflichten, der SVA als Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von Fr. 14'859.60 zu bezahlen.
 3.     Ev. sei in Wiedererwägung des Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Juni 2010 X.___ zu verpflichten, der SVA als Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von Fr. 14'859.60 zu bezahlen.
 4.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 26. November 2010 (Urk. 6),
         die Replik vom 21. Januar 2011 (Urk. 10), in welcher folgende Anträge gestellt wurden:
„1.     Es sei gemäss den Beschwerdeanträgen vom 5. November 2010 zu entscheiden.
 2.     Es sei die Abweisung des Wiedererwägungsgesuches [richtig wohl: das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch] in der Vernehmlassung vom 26. November 2010 aufzuheben.
 3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
         die Eingabe der Ausgleichskasse vom 10. Februar 2011 (Urk. 13), in der sie auf die Erstattung einer Duplik verzichtete,
         sowie die übrigen Verfahrensakten;
         unter dem Hinweis, dass das hiesige Gericht in seinem Entscheid vom 14. Juni 2010 (Urk. 7/6) auf die Beschwerde betreffend Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten war und insoweit die Sache auch nicht an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hatte,
         in Erwägung, dass
         nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wobei rechtsprechungsgemäss der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann (BGE 119 V 183 Erw. 3a), weshalb kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht und demnach Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, grundsätzlich nicht anfechtbar sind,
         aus dem Gesagten ohne Weiteres folgt, dass die Beschwerde - soweit der Beschwerdeführer (erneut) die Wiedererwägung von Entscheiden verlangte (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Antrag Ziffer 2 der Beschwerde und den Antrag Ziffer 2 der Replik) - unbegründet beziehungsweise unzulässig ist, weil die Beschwerdegegnerin unter keinem Titel dazu gezwungen werden kann, eine rechtskräftige Schadenersatzverfügung beziehungsweise einen entsprechenden Einspracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. dazu eingehend BGE 133 V 50),
         der Beschwerdeführer darauf bereits mit rechtskräftigem Beschluss und Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Juni 2010 (Urk. 7/6) hingewiesen wurde und insofern eine res iudicata vorliegt,
         sich die Beschwerde auch insoweit als unzulässig erweist, als damit beantragt wird, es sei der Beschluss [und das Urteil] des hiesigen Gerichts vom 14. Juni 2010 (Urk. 7/6) in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Antrag Ziffer 2 der Beschwerde), weil es dem Sozialversicherungsgericht gar nicht möglich ist, Nichteintretensentscheide in Wiedererwägung zu ziehen,
         aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde - soweit sie Wiedererwägungsgesuche oder den Nichteintretensentscheid zu solchen Gesuchen zum Thema hat - nicht einzutreten ist;
        
         in weiterer Erwägung, dass
         nach Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, wobei dabei nur Tatsachen erheblich sind, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a),
         die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2010 (Urk. 2), mit welchem sie das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers abwies, im Wesentlichen erwog, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt, dessentwegen der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. März 2005 zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet worden sei, nicht verändert habe und keine für die Beurteilung seiner Schadenersatzpflicht relevanten neuen Tatsachen vorlägen,
         der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen vortragen liess, dass der Umstand, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Juni 2008 (Urk. 7/20) Z.___ lediglich zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 14'859.60 verpflichtet habe, wohingegen der Beschwerdeführer selbst gemäss Verfügung vom 22. März 2005 (Urk. 7/55) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 67'679.65 zu leisten habe, nicht haltbar sei, weil damit derselbe Sachverhalt unterschiedlich beurteilt worden sei,
         das Urteil vom 17. Juni 2008 zudem eine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sei, weshalb die Schadenersatzverfügung vom 22. März 2005 von der Beschwerdegegnerin revisionsweise abzuändern gewesen wäre (Urk. 1 und 10),
         strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu Recht verneint hat,
         diesbezüglich streitentscheidend ist, ob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Juni 2008 (Urk. 7/20) in Sachen Z.___ gegen die Beschwerdegegnerin als erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren ist,
         im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG Tatsachen - wie erwähnt - nur dann als „neu“ gelten, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen, indessen (noch) nicht bekannt waren (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 12 zu Art. 53 ATSG), mithin nur sogenannte unechte Noven in Betracht kommen (vgl. dazu auch Sabine Spross, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu § 29 GSVGer),
         das Urteil vom 17. Juni 2008 in Sachen Z.___ gegen die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/20) im Verhältnis zur gegen den Beschwerdeführer gerichteten Schadenersatzverfügung vom 22. März 2005 (Urk. 7/55) von vornherein nicht als unechtes Novum bezeichnet werden kann, weil das Urteil zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Schadenersatzverfügung eben noch nicht vorlag,
         daraus ohne Weiteres folgt, dass es sich beim genannten Urteil selbst um keine neu entdeckte Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG handelt, weshalb insoweit auch kein Revisionsgrund vorliegen kann,
         überdies die dem genannten Urteil zugrunde liegenden Tatsachen auch nicht neu waren, sondern das Urteil vom 17. Juni 2008 in Sachen Z.___ gegen die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/20) und die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Schadenersatzverfügung vom 22. März 2005 (Urk. 7/55) auf denselben tatsächlichen Grundlagen beruhte,
         allein der Umstand, dass das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2008 zu einer anderen Wertung dieser Tatsachen kam als die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung, keinen Revisionsgrund darstellt,
         das Rechtmittel der Revision grundsätzlich nicht dazu dienen kann, die Folgen einer versäumten Rechtmittelfrist zu kompensieren, weshalb rein appellatorische Kritik nicht zur Revision einer rechtskräftigen Verfügung führen kann,
         nach dem Gesagten die Beschwerde, da die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint hat, abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).