Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 25. Oktober 2011
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Z.___ SA mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 7/120). Mit Beschluss der Generalversammlung der Z.___ SA vom 18. Juni 2010 wurde die Gesellschaft aufgelöst; am 26. Januar 2011 wurde die Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich von Amtes wegen gelöscht. Das Handelsregisteramt stellte dabei fest, dass die Z.___ SA keine Geschäftstätigkeit mehr aufweise und keine verwertbaren Aktiven mehr vorhanden seien. Innert angesetzter Frist habe niemand ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Handelsregistereintragung geltend gemacht (Urk. 9).
Mit Verfügungen vom 10. März 2011 (Urk. 7/115-116) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ und Y.___, ehemals Verwaltungsratsmitglieder der Z.___ SA, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 36'379.55. Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 21. März 2011 (Urk. 7/133-114) wies die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 26. April 2011 (Urk. 2 und Urk. 5/2) ab.
2. Gegen diese Einspracheentscheide erhoben X.___ und Y.___ mit Eingaben vom 18. Mai 2011 (Urk. 1 und Urk. 5/1) Beschwerden mit den sinngemässen Anträgen, es seien die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben beziehungsweise (eventualiter) es sei der Schadenersatzbetrag um Fr. 14'794.90 zu reduzieren. Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 (Urk. 4) wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2011 (Urk. 6) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerden.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
1.2.3 Die Z.___ AG wurde - wie bereits ausgeführt - mit Beschluss ihrer Generalversammlung vom 18. Juni 2010 aufgelöst und am 26. Januar 2011 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht, weil die Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht worden war (Urk. 9). Mit amtlicher Publikation der Feststellung des Handelsregisteramtes, wonach die Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr habe, wurde die zweijährige Verjährungsfrist ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 10. März 2011 (Urk. 7/115-116) wahrte die Beschwerdegegnerin die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG. Die streitgegenständlichen Forderungen sind somit nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderungen gegenüber den Beschwerdeführern im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen der Z.___ SA für die Jahre 2006 bis 2008 (Urk. 7/28, 7/57 und 7/82; vgl. auch Urk. 7/43) und die Berichte des Revisors über die durchgeführten Arbeitgeberkontrollen 12./18. Dezember 2007 und 26. Juli 2010 (Urk. 7/42 und 7/100). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 27. Juni 2011 (Urk. 7/121), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 7/122) sowie zahlreiche Mahnungen (etwa Urk. 7/22, 7/24, 7/30-31, 7/33, 7/35, 7/37-39, 7/47-52, 7/65, 7/68-70 und 7/72), Betreibungsbegehren (Urk. 7/53, 7/64 und 7/74), Zahlungsbefehle (Urk. 7/59, 7/61, 7/66, 7/78 und 7/80) und Verzugszinsabrechnungen (Urk. 7/23, 7/26-27, 7/29, 7/32, 7/34, 7/36, 7/44-45 und 7/63) bei den Akten.
Aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2006 bis 2008 (Urk. 7/28, 7/57 und 7/82) sowie der Korrektur des Revisors für das Jahr 2006 (vgl. Urk. 7/43) ist ersichtlich, dass die Z.___ SA von Januar 2006 bis Februar 2008 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 886'154.10 (= Fr. 331'500.-- + Fr. 17'710.-- + Fr. 438'445.10 + Fr. 98'499.--) ausgerichtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Z.___ SA geleisteten Zahlungen (Urk. 7/121-122). Danach besteht ein Saldo von Fr. 36'290.40 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.
In den Schadenersatzverfügungen vom 10. März 2011 (Urk. 7/115-116) und den angefochtenen Einspracheentscheiden machte die Beschwerdeführerin - gestützt auf eine ältere, nämlich vom 9. März 2011 datierte Beitragsübersicht (Urk. 7/105/3-4) - einen Schaden von Fr. 36'379.55 geltend. Im vorliegenden Verfahren reduzierte sie die Schadenssumme zufolge einer verbuchten Gutschrift von Fr. 129.15 auf Fr. 36'250.40 (= Fr. 36'379.55 ./. Fr. 129.15; vgl. dazu im Einzelnen Urk. 6 S. 2). Derselbe Schadensbetrag von Fr. 36'250.40 ergibt sich im Übrigen auch, wenn vom Saldo gemäss aktuellem Kontoauszug (Urk. 7/122) von Fr. 36'290.40 die erst am 10. Juni 2011 (als die Z.___ SA schon längst gelöscht war) in Rechnung gestellten Mahnkosten von Fr. 40.-- abgezogen werden (vgl. auch dazu Urk. 6 S. 2).
2.2.2 Die Beschwerdeführer zogen die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin nicht grundsätzlich in Zweifel. Sie machten lediglich geltend, dass die Schadenssumme um Fr. 14'794.90 zu reduzieren sei, weil ihnen (auch) insoweit kein Verschulden angelastet werden könne. Dieser Einwand beschlägt nicht die Schadensberechnung im eigentlichen Sinn; es wird vielmehr das Vorliegen eines pflichtwidrigen Verhaltens bestritten. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer ist deshalb unten in Erwägung 5.3.2 bei der Prüfung der Frage, ob ihnen ein relevantes Verschulden vorzuhalten ist, einzugehen. Bereits an dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass die Z.___ SA den fraglichen Betrag von Fr. 14'794.90 (zusammen mit den entsprechenden Nebenkosten) am 24. September 2008 bezahlt hat (vgl. Urk. 7/122 Position 2007 0010). Diese Beitragsposition bildet - worauf die Beschwerdeführer bereits in den angefochtenen Einspracheentscheiden hingewiesen wurden (Urk. 2 S. 2 und Urk. 5/2 S. 2) - somit gar nicht Teil der streitgegenständlichen Schadenersatzforderungen. Die von den Beschwerdeführern ins Zentrum ihrer Beschwerdeschriften gestellte Beitragsforderung von Fr. 14'794.90 ist mit anderen Worten im vorliegenden Kontext irrelevant. Sie war niemals Teil des Schadens, weil sie von der Gesellschaft schon längst bezahlt worden war. Soweit die Beschwerdeführer die genannte Zahlung nunmehr auf andere (offene) Positionen umbuchen möchten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies im Nachhinein nicht möglich ist und ausserdem die Position der Beschwerdeführer auch gar nicht verbessern würde. Zum einen würde sich durch eine solche Umbuchung der Saldo der Schuld nicht verändern und zum anderen stünde die Haftung der Beschwerdeführer - wie unten in E. 5.3.2 zu zeigen sein wird - auch hinsichtlich der genannten Fr. 14'794.90 fest.
2.2.3 Die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Berechnungsfehler ist somit die (in der Beschwerdeantwort zu Gunsten der Beschwerdeführer angepasste [Urk. 6 S. 2]) Schadensberechnung der Ausgleichskasse von Fr. 36'250.40 zu bestätigen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ SA den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2006 bis 2008 erst verspätet beziehungsweise nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb gezwungen, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. dazu E. 2.2.1). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 36'250.40 unbezahlt (vgl. E. 2.2.3). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Z.___ SA Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
4.2.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528).
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführer brachten in ihren (weitgehend gleichlautenden) Beschwerdeschriften (Urk. 1 und Urk. 5/1) zu ihrer Entlastung im Wesentlichen vor, dass die Schadenssumme um Fr. 14'794.90 zu reduzieren sei, weil ihnen insoweit kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne. Dabei habe es sich um eine Nachforderung gehandelt, mit der nicht habe gerechnet werden müssen. Der Beschwerdeführer 1 brachte zusätzlich vor, dass er erst am 16. Mai 2006 in den Verwaltungsrat der Z.___ SA eingetreten sei, weshalb er von vornherein nicht für die genannte Nachforderung haftbar gemacht werden könne. Weiter führten die Beschwerdeführer aus, sie hätten zu keinem Zeitpunkt absichtlich Vorschriften missachtet; man habe auch nicht grobfahrlässig gehandelt. Die Z.___ SA habe einfach die notwendigen Mittel nicht mehr gehabt, um die Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin zu erfüllen. Sobald im Frühjahr 2008 festgestanden habe, dass infolge des betrügerischen Verhaltens der amerikanischen Schwestergesellschaften und des Verwaltungsratspräsidenten die Geschäftsgrundlage der Z.___ SA weggefallen sei, seien keine Löhne mehr ausbezahlt worden.
5.1.2 Aufgrund der Ausführungen in den Beschwerdeschriften ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht nur eine Reduktion der Haftungssumme fordern wollten, sondern die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide anstrebten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer die Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach anerkannt haben und sie lediglich im Umfang von Fr. 14'794.90 bestreiten würden.
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Zahlungsunfähigkeit und die daraus resultierende Liquidation der Z.___ SA allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, sondern einzig zu entscheiden ist, ob die Z.___ SA die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführer zu bejahen ist.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Mehrheit von solidarisch haftenden Schuldnern die Wahl hat, gegen wen sie vorgehen will. Sie braucht sich dabei nicht um die internen Beziehungen zwischen mehreren Schuldnern zu kümmern (BGE 119 V 87 E. 5a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1082, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts fällt, festzulegen, welche Anteile an der Gesamtschuld die einzelnen Solidarschuldner intern letztlich zu tragen haben. Das hiesige Gericht hat mit anderen Worten die Frage eines Regresses nicht zu prüfen (vgl. Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 120).
5.3.
5.3.1 Der Beschwerdeführer 1 war vom 16. Mai 2006 bis 11. März 2009 kollektivzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ SA. Der Beschwerdeführer 2 nahm vom 13. Mai 2002 bis 11. März 2009 in verschiedenen Funktionen Einsitz im Verwaltungsrat der Gesellschaft; so amtete er zeitweise auch als Präsident beziehungsweise Vizepräsident und zeichnete meist kollektiv, anfänglich aber auch mit Einzelunterschrift (Urk. 9). Bei der Z.___ SA handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 7/28, 7/57 und 7/82). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
Die Beschwerdeführer müssen sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Z.___ SA der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 36'250.40 schuldig blieb, aber von Januar 2006 bis Februar 2008 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 886'154.10 ausrichtete (vgl. oben E. 2.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Im vorliegenden Fall ist dabei zu beachten, dass bis zuletzt insbesondere auch den erheblichen Bezügen des Beschwerdeführers 2 Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt wurde (vgl. etwa Urk. 7/57 und 7/82). Indem die Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Z.___ SA einschritten beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählten, verletzten sie ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft. Sie hätten nämlich dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. April 2006, H 26/06, E. 4.3 mit Hinweis).
5.3.2 Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach der Z.___ SA durch die betrügerischen Machenschaften der amerikanischen Schwestergesellschaften und des Verwaltungsratspräsidenten die Geschäftsgrundlage entzogen worden sei, was im Frühjahr 2008 ersichtlich geworden sei, vermag sie nicht zu entlasten. Selbst wenn dieser Vortrag den Tatsachen entsprechen sollte, kann damit nicht erklärt werden, weshalb den Lohnzahlungen (insbesondere auch denjenigen an den Beschwerdeführer 2) Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt wurde. Dies war - wie oben ausgeführt - nicht zu rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer 1 ist weiter darauf hinzuweisen, dass er nach der Rechtsprechung auch für die bei Antritt seines Verwaltungsratsmandates verfallenen Beiträge belangbar ist (vgl. ZAK 1992 S. 249). Sollte sein Hinweis, dass er erst am 16. Mai 2006 in den Verwaltungsrat der Z.___ SA Einsitz genommen habe, darauf abzielen, dass er für zuvor entstandene Beitragsausstände von vornherein nicht haftbar gemacht werden könne, erweist sich das schon im Ansatz als nicht stichhaltig. Er hätte im Übrigen noch sehr lange Zeit gehabt (bis Anfang 2008), um für eine korrekte Beitragserfüllung zu sorgen.
Was die von den Beschwerdeführern beantragte Reduktion der Schadenersatzsumme um Fr. 14'794.90 betrifft, wurde bereits in E. 2.2.2 dargelegt, dass die beschwerdeweise vorgetragenen Ausführungen ins Leere stossen, weil die entsprechende Nachforderung der Ausgleichskasse von der Z.___ SA bezahlt wurde und somit gar nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist. Im Übrigen ist es im Rahmen dieses Prozesses - sollte dies die Absicht der Beschwerdeführer gewesen sein - auch nicht angängig, den rechtskräftigen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2008 (Urk. 7/86), worin sie die von der Z.___ SA bezahlten Mietzinsen für eine im Wesentlichen vom Beschwerdeführer 2 persönlich und privat genutzte Wohnung klarerweise als massgeblichen Lohn qualifizierte, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Dieser Entscheid, der im Übrigen einleuchtend und nachvollziehbar ist, ist rechtskräftig. Und die entsprechende Nachforderung wurde bezahlt. Damit hat es sein Bewenden.
5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen.
6. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität der Beschwerdeführer ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden von Fr. 36'250.40, weshalb sie zu Recht verpflichtet wurden, dafür Ersatz zu leisten. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin im Laufe dieses Prozesses vorgenommenen Forderungsreduktion von Fr. 36'379.55 auf Fr. 36'250.40 (vgl. oben E. 2.2) sind die Beschwerdeführer somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerden zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin in solidarischer Haftung Fr. 36'250.40 zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Beschwerdeführer 1 und 2 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin in solidarischer Haftung Fr. 36'250.40 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).