AK.2011.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Y.___ GmbH, mit Sitz vom 11. März 2005 bis zum 26. April 2007 in Z.___ und seither bis zu ihrer Auflösung am 19. September 2009 in A.___ (Urk. 7/11 und Urk. 7/14), war der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen Beiträge ab (vgl. Urk. 7/3). Am 19. September 2007 wurde die Gesellschaft mit Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst (Publikation im SHAB Nr. 188 vom 28. September 2007, Urk. 7/25).
         Am 21. Mai 2007 ermahnte die Ausgleichskasse die Gesellschaft zur Bezahlung ausstehender Beiträge für das Jahr 2006 (inklusive Mahnkosten) im Betrag von Fr. 20‘491.75 (Urk. 7/15). Diesen Betrag nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2007 setzte die Ausgleichskasse am 22. August 2007 in Betreibung (Urk. 7/20; Zahlungsbefehl vom 23. August 2007, Urk. 7/21). Am 15. April 2008 wurde der Ausgleichskasse ein Pfändungsverlustschein im Betrag von Fr. 21‘870.10 (inkl. Zinsen und Kosten) ausgestellt (Urk. 7/35).
         Am 20. August 2007 ermahnte die Ausgleichskasse die Gesellschaft zur Bezahlung ausstehender Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 (inklusive Mahnkosten) im Betrag von Fr. 10‘133.50 (Urk. 7/18). Diesen Betrag nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2007 setzte die Ausgleichskasse am 23. Januar 2008 in Betreibung (Urk. 7/29; Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2008, Urk. 7/30). Am 25. April 2008 wurde der Ausgleichskasse ein Pfändungsverlustschein im Betrag von Fr. 10‘607.85 (inkl. Zinsen und Kosten) ausgestellt (Urk. 7/38).
         Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 (Urk. 7/43) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH, X.___, geboren 1964, zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von insgesamt Fr. 31‘880.30. Die vom Versicherten am 24. Februar 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/45) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 18. April 2011 (Urk. 7/52 = Urk. 2) ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 21. Mai 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass er der Ausgleichskasse keinen Schadenersatz schulde (Urk. 1 S. 3 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2011 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 (Urk. 8) wurde der Versicherte aufgefordert, die von ihm in seiner Beschwerde genannten und offerierten Beweismittel einzureichen, worauf dieser mit Eingabe vom 27. August 2011 (Urk. 10/1) verschiedene Unterlagen (Urk. 11/1-7) einreichte. Mit Eingabe vom 14. September 2011 (Urk. 14) verzichtete die Ausgleichskasse auf eine weitere Stellungnahme, was dem Versicherten am 4. Oktober 2011 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
1.2     Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz), Arbeitslosenversicherungs- (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) und auf die Beiträge an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
1.3     Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
1.4     Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE  126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).
1.5     Vorliegend stellte das Betreibungsamt Z.___ der Beschwerdegegnerin am 15. April 2008 für die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2006 einen Pfändungsverlustschein für eine Forderung von Fr. 21‘870.10 (Urk. 7/35) und am 25. April 2008 für die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2007 einen Pfändungsverlustschein für eine Forderung von Fr. 10‘607.85 (Urk. 7/38) aus. Kenntnis des Schadens hatte die Beschwerdegegnerin daher frühestens am 15. April 2008, weshalb die zweijährige Verjährungsfrist des Art. 52 Abs. 3 AHVG frühestens in diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 4. Februar 2010 (Urk. 7/43) wurde diese Frist jedenfalls gewahrt.

2.
2.1     Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2     Die Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 31‘880.30 betrifft die unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 sowie Verwaltungskosten, Verzugszinse, Mahngebühren und Betreibungskosten (Urk. 7/43) und setzt sich aus den durch die Pfändungsverlustscheine vom 15. April 2008 (Urk. 7/35) und vom 25. April 2008 (Urk. 7/38) ausgewiesenen Forderungen im Betrag von insgesamt Fr. 32‘477.95 und von in Abzug gebrachten Zahlungen im Betrag von Fr. 597.65 zusammen. In masslicher Hinsicht wird die Bemessung des Schadens mit Fr. 31‘880.30 durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (Urk. 1). Der Schaden ist in diesem Umfang durch die Akten ausgewiesen (vgl. auch Kontoauszug und Beitragsübersicht, Urk. 17/1-2).

3.
3.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2     Aus den Akten ist zu ersehen, dass die Y.___ GmbH seit dem 1. Januar 2006 (Urk. 7/7) verzugszinspflichtig wurde und ab dem 19. Juni 2006 (Urk. 7/8) wiederholt für die Entrichtung der geschuldeten Lohnbeiträge gemahnt und betrieben werden musste. Auf Grund der an den Beschwerdeführer - dem einzigen Mitarbeiter der Gesellschaft - ausbezahlten Löhne (Urk. 7/6, Urk. 7/10, Urk. 7/37) blieben geschuldete Beiträge unbezahlt. Dadurch hat die Y.___ GmbH die ihr obliegenden gesetzlichen Beitragszahlungspflichten gemäss Art. 34 AHVV und damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG verletzt, weshalb die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit rechtsprechungsgemäss zu bejahen ist.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob der Schaden der Beschwerdegegnerin auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.2     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.3     Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.4     Die subsidiäre Haftung natürlicher Personen nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt formelle oder faktische (materielle) Organstellung beim beitragspflichtigen Arbeitgeber voraus. Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organe im formellen Sinn. Anderen Personen kommt faktisch Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528; 114 V 213; vgl. auch BGE 129 V 11). Die Organstellung endet mit der tatsächlichen Beendigung des Mandates oder dem Ausscheiden aus der Firma und nicht etwa erst mit der Löschung einer bestimmten Eintragung im Handelsregister (BGE 126 V 61). Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG reicht grundsätzlich nur soweit, als die betreffende Person in Bezug auf die nicht bezahlten Beiträge disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 103 V 123 E. 5; BGE 134 V 401 E. 5.1).
4.5     Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)
4.6     Dem Beschwerdeführer, welcher von der Gründung bis zur Auflösung der Y.___ GmbH Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung war (Urk. 7/1, Urk. 7/25), kommt formelle Organeigenschaft zu. Darauf ist für die Bejahung der subsidiären Haftbarkeit (Passivlegitimation nach Art. 52 AHVG) abzustellen (BGE 123 V 12 E. 5b mit Hinweisen).
4.7     Als Geschäftsführer einer GmbH oblagen dem Beschwerdeführer gemäss Art. 810 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) unter anderem folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
         1.   die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
         2.   die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
         3.   die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
         4.   die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertra-   gen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten,      Reglemente und Weisungen.
         Als Geschäftsführer der Gesellschaft war der Beschwerdeführer insbesondere verpflichtet, dafür besorgt zu sein, die Beitragspflicht gegenüber der Ausgleichskasse zu erfüllen. Praxisgemäss sind angesichts der einfachen Organisationsstruktur der Y.___ GmbH an die dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer obliegenden Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E. 3b). Der Beschwerdeführer, welcher Kenntnis der Beitragsausstände der Gesellschaft hatte (Urk. 7/19), hat nichts unternommen, um die Beitragsausstände zu begleichen. Vielmehr hat er sich weiterhin einen Lohn auszahlen lassen. Daran ändert nichts, dass die Gesellschaft, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 2), bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug gebracht hat. Denn entscheidend ist, dass die Beitragsausstände nicht beglichen wurden. Dadurch ist der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Pflichten bei Erfüllung der Beitragspflicht nicht nachgekommen. Eine Verletzung dieser Pflichten ist als grobfahrlässig zu werten, sodass der Beschwerdeführer für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden einzustehen hat, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.4).

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, ob haftungsausschliessende Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe vorliegen (vgl. BGE 108 V 183).
5.2             
5.2.1   Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht einer Arbeitgeberfirma ist ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten; das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (BGE 121 V 243 E. 4b mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat erkannt, dass ein Beitragsausstand von zwei bis drei Monaten Dauer als in diesem Sinne kurz zu werten ist, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat (BGE 124 V 253, 121 V 243 E. 4b mit Hinweis; 108 V 183 E. 1b; 108 V 199 E. 1; Urteile des Bundesgerichts H 141/01 vom 8. Juli 2003 E. 3.3 und H 307/03 vom 25. Mai 2004 E. 3).
5.2.2   Vorliegend steht bereits die lange Dauer des Normverstosses der Annahme entlastender Momente entgegen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH seit dem 1. Januar 2006 (Urk. 7/7) verzugszinspflichtig wurde und ab dem 19. Juni 2006 (Urk. 7/8) wiederholt für die Entrichtung der geschuldeten Lohnbeiträge gemahnt und betrieben werden musste. Von einem kurzfristigen Verstoss gegen die Beitragsvorschriften kann demnach nicht gesprochen werden. Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes ist denn auch nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Zahlungsmoral der Gesellschaft mit Ausnahme von zwei oder drei Monaten immer klaglos war (Urteile des Bundesgerichts H 438/00 vom 13. Februar 2002 E. 4b/bb und H 44/01 vom 16. Mai 2002 E. 5b).
5.3
5.3.1   Nach der Rechtsprechung lässt sich die bewusste Nichtbezahlung von Beiträgen ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf eine nicht von vornherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Befriedigung lebenswichtiger Forderungen in der begründeten Meinung erfolgt, die geschuldeten Beiträge später ebenfalls bezahlen zu können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem die Zahlungen erfolgen sollten, nach den Umständen damit rechnen durfte, dass er die Beitragsschuld innert nützlicher Frist werde tilgen können (BGE 108 V 183, bestätigt in BGE 121 V 243; Urteile des Bundesgerichts H 394/01 vom 19. November 2003 E. 6.2.3 und H 101/01 vom 19. Dezember 2003 E. 4.2).
5.3.2   Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auf Grund objektiver Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage habe damit rechnen können, mit der Entscheidung, nur die absolut notwendigen Zahlungen zu leisten, ein Fortbestehen der Gesellschaft zu ermöglichen (Urk. 1 S. 7), finden in den Akten keine Stütze. Konkrete Rettungs- oder Sanierungsbemühungen lassen sich den Akten nicht entnehmen.
5.3.3   Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die Y.___ GmbH der Beschwerdegegnerin am 16. August 2007 mitteilte, dass sie von einem Geschäftspartner keine Akontozahlungen für ein geschuldetes Mäklerhonorar erhalten habe, und dass sie ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsgericht der Immobilienbranche eingeleitet habe. Aus diesem Grunde fehle es der Gesellschaft seit Mai 2007 an Liquidität (Urk. 6/19). Anschliessend teilte die Gesellschaft der Beschwerdegegnerin am 12. September 2007 mit, dass sie wegen ausstehender Debitorenzahlungen und schlechtem Geschäftsgang keine Liquidität habe, um offene Rechnungen zu bezahlen (Urk. 6/23). Auf Grund der Akten ist demnach davon auszugehen, dass die Gesellschaft während einer längeren Zeit unter finanziellen Problemen litt. Die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft sind für die vorliegend im Streite stehende Frage indes von untergeordneter Bedeutung. Denn es kommt rechtsprechungsgemäss der Grundsatz zum Tragen, dass gerade in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (Urteile des Bundesgerichts H 295/02 vom 2. Dezember 2003 E. 5.2.3; H 19/01 vom 26. September 2001 E. 3 und H 324/99 vom 23. Juni 2000 E. 4b). Eine Exkulpation wegen Sanierungsbemühungen fällt vorliegend daher ausser Betracht.

6.       Demnach steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht in genügendem Masse um die ihm als ehemaligem geschäftsführendem Gesellschafter der GmbH obliegenden Pflichten und Aufgaben gekümmert hat, und dass er insbesondere den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Bezahlung der von der Gesellschaft geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen ist. Mangels Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründen ist sein Verhalten in Anbetracht der gesamten Umstände als grobfahrlässig zu qualifizieren, und es ist von einem haftungsbegründenden qualifizierten Verschulden auszugehen.

7.      
7.1     Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen und grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre, 103 V 123 E. 4). Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).
7.2     Nach der Rechtsprechung kann der Kausalzusammenhang durch grobes Drittverschulden nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen unterbrochen werden, wenn das Verschulden des Dritten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Verschulden eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 13, Urteile des Bundesgerichts H 207/06 vom 19. Juli 2007 E. 4.2.2 und H 95/05 vom 10. Januar 2007 E. 5-6; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz. 792 ff.)
7.3     Hinweise für ein grobes Drittverschulden lassen sich den Akten nicht entnehmen. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie die Y.___ GmbH am 20. August 2007 für die Entrichtung der ausstehenden Beiträge gemahnt und am 23. August 2007 gegen die Gesellschaft die Betreibung eingeleitet habe, den Schaden verschlimmert und dadurch teilweise selbst verschuldet habe (Urk. 1 S. 7 f.). Gemäss Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin in Nachachtung dieser Vorschrift die Gesellschaft zur Bezahlung der ausstehenden Beiträge für das Jahr 2006 erstmals am 21. Mai 2007 (Urk. 6/15) und ein zweites Mal am 18. Juni 2007 (Urk. 6/17) mahnte und anschliessend am 22. August 2007 die Betreibung einleitete (Urk. 6/20). Des Gleichen hat die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit Art. 34a Abs. 1 AHVV die Gesellschaft am 20. August zur Bezahlung der für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 geschuldeten Beiträge gemahnt (Urk. 6/18) und für diese Forderung am 23. Januar 2008 die Betreibung eingeleitet (Urk. 6/29). Von einem erheblichen Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin bei der Verursachung des Schadens kann daher nicht die Rede sein.
7.4     Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ist ein adäquater Kausalzusammenhang der vom Beschwerdeführer zu vertretenen Missachtung von Sorgfaltspflichten bei Erfüllung der Beitragspflicht und dem Schaden der Beschwerdegegnerin zu bejahen.

8.       Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer als einzeln Haftender für den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden im Betrag von Fr. 31‘880.30 ersatzpflichtig ist, weshalb die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. April 2010 (Urk. 2) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).