Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 18. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die Y.___ GmbH mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 7/145-146). Am 18. September 2009 stellte das Betreibungsamt A.___ der Ausgleichskasse, welche die Y.___ GmbH wegen ausstehender Beiträge betrieben hatte, den ersten einer Reihe von Verlustscheinen aus (Urk. 7/61; vgl. auch Urk. 7/63, 7/65, 7/67 und 7/80).
Mit Verfügungen vom 3. Mai 2011 (Urk. 7/99-100) verpflichtete die Ausgleichskasse die Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH, Z.___, sowie den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, X.___, zur Bezahlung von Schadenersatz. Dabei verpflichtete die Ausgleichskasse Z.___ zur Bezahlung von Fr. 40'303.60. Der von X.___ zu leistende Schadenersatzbetrag wurde auf Fr. 29'635.-- festgesetzt, wobei bis zu diesem Betrag zwischen den beiden ins Recht gefassten Organpersonen der Y.___ GmbH eine solidarische Haftung festgestellt wurde.
Während X.___ mit Eingabe vom 10. Mai 2011 (Urk. 7/104) Einsprache gegen die ihn betreffende Schadenersatzverfügung erhob, erwuchs die gegen Z.___ gerichtete Verfügung - soweit ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft (vgl. dazu auch den Z.___ gewährten Zahlungsaufschub vom 29. Juni 2011 [Urk. 7/120]). Mit Entscheid vom 29. Juni 2011 (Urk. 2 = Urk. 7/123) wies die Ausgleichskasse gemäss Entscheiddispositiv (entgegen der offensichtlich falschen Bezeichnung im Rubrum des Entscheids) die Einsprache von X.___ vollumfänglich ab.
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. Juli 2011 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2011 ersatzlos aufzuheben. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 (Urk. 10; vgl. auch Urk. 11) wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt. Sie liess sich jedoch nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).
1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
1.2.3 Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdegegnerin - wie bereits erwähnt - mehrere Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 SchKG ausgestellt; der erste Verlustschein datiert vom 18. September 2009 (Urk. 7/61; vgl. auch Urk. 7/63, 7/65, 7/67 und 7/80). Als die Beschwerdegegnerin von ihm Kenntnis erhielt, wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 3. Mai 2011 (Urk. 7/99-100) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen der Y.___ GmbH für die Jahre 2006 bis 2009 (Urk. 7/16, 7/22, 7/40 und 7/72) sowie die Pfändungsverlustscheine vom 18. September 2009 (Urk. 7/61), 1. Oktober 2009 (Urk. 7/63 und 7/65), 29. Oktober 2009 (Urk. 7/67) und 11. Mai 2010 (Urk. 7/80). Im weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 10. August 2011 (Urk. 7/145), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 7/146) sowie zahlreiche Mahnungen (Urk. 7/11, 7/13, 7/23, 7/26, 7/28, 7/35, 7/37, 7/41, 7/46-47, 7/54 und 7/75-76), Betreibungsbegehren (Urk. 7/42, 7/45, 7/49, 7/56 und 7/77) und Zahlungsbefehle (Urk. 7/43, 7/52, 7/57, 7/59 und 7/78) bei den Akten.
Aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2006 bis 2009 (Urk. 7/16, 7/22, 7/40 und 7/72) ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH in den genannten Jahren Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 235'950.-- (= Fr. 36'750.-- + Fr. 47'700.-- + Fr. 53'500.-- + Fr. 98'000.--) ausgerichtet hat. Aus der Beitragsübersicht und dem Kontoauszug ergibt sich per 10. August 2011 ein Saldo von Fr. 41'952.50 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/145-146).
2.2.2 Gegenüber dem Beschwerdeführer, der im Handelsregister am 25. Februar 2010 als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ gelöscht wurde (Urk. 9), machte die Beschwerdegegnerin eine Schadenssumme von Fr. 29'635.-- geltend. Die genannte Summe ergibt sich aus der Addition der durch die Verlustscheine verbrieften Beitragsausfälle von insgesamt Fr. 30'072.70 (= Fr. 3'465.65 + Fr. 4'953.60 + Fr. 6'333.95 + Fr. 1'550.85 + Fr. 13'768.65 [Urk. 7/61, 7/63, 7/65, 7/67 und 7/80]) abzüglich des erst nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers angefallenen Inkassoaufwands von Fr. 437.70 (vgl. Urk. 2 S. 3 und die tabellarische Übersicht in Urk. 7/100). Die Beschwerdegegnerin beschränkte mithin die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf die im Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2009 entstandenen Schadenspositionen (vgl. Urk. 2 S. 3), mithin auf Fr. 29'635.--.
2.2.3 Die Schadensberechnung erweist sich aufgrund der Rechts- und Aktenlage als rechtens und wurde in masslicher Hinsicht auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen und vorliegend in Bezug auf den Beschwerdeführer von einem relevanten Schadensbetrag von Fr. 29'635.-- auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2006 bis 2009 nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb gezwungen, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. dazu E. 2.2.1). Schliesslich wurden der Beschwerdegegnerin Pfändungsverlustscheine über einen Betrag von insgesamt Fr. 30'072.70 ausgestellt (vgl. E.2.2 und Urk. 7/61, 7/63, 7/65, 7/67 und 7/80). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
4.2.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).
4.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass er als Treuhänder die Y.___ GmbH für die Beigeladene beziehungsweise deren Familie gegründet habe. Er habe aber weder jemals den Betrieb der Gesellschaft betreten noch irgendeine administrative Tätigkeit für sie ausgeübt. Die Beigeladene beziehungsweise deren Familie habe den Betrieb völlig auf eigene Rechnung und in ihrem Namen geführt. Er sei am 25. Februar 2010 aus der Firma ausgetreten. Rechtlich betrachtet habe er die Firma mit Aktiven und Passiven übergeben. Die Gesellschaft existiere noch und sei deshalb selbst für ihre Schulden verantwortlich. Er könne nicht verstehen, weshalb er belangt worden sei. Die Beigeladene und ihre Familie, die Geld hätten, seien dabei, die Schulden der Gesellschaft abzubezahlen. Er sei dafür nicht verantwortlich. Zudem habe die Beschwerdegegnerin nicht korrekt gehandelt und zu lange mit der Eintreibung der Schulden gewartet. Die Beschwerdegegnerin habe somit grobfahrlässig gehandelt (Urk. 1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer war vom 31. August 2004 bis 25. Februar 2010 als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 9). Daneben amtete auch die Beigeladene als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der Gesellschaft. Bei der Y.___ GmbH handelt es sich um ein kleines Unternehmen mit nur sehr wenigen Angestellten (vgl. Urk. 7/16, 7/22, 7/40 und 7/72). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an die Geschäftsführung beziehungsweise an die einzelnen Geschäftsführer nach einem objektiven Massstab.
Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen - im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden - Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt-)Geschäftsführung beziehungsweise bei sämtlichen Geschäftsführern. Deshalb hat sich jedes Mitglied der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGE 114 V 223 Erw. 4a; vgl. auch E. 4.2.3).
Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, dass er weder jemals den Betrieb der Y.___ GmbH betreten noch irgendeine administrative Tätigkeit ausgeübt, sondern lediglich als Treuhänder, mithin rein formal das Amt eines Geschäftsführers ausgeübt habe. Der Umstand, dass er sich - gemäss eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift - ungeachtet seiner unübertragbaren und unentziehbaren Pflichten als Geschäftsführer überhaupt nicht um die Belange der Gesellschaft gekümmert hat, gereicht ihm nicht zur Entlastung, sondern begründet vielmehr sein Verschulden. Wer das Amt eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung annimmt, ist damit gleichzeitig auch gehalten, die damit zusammenhängenden Pflichten zu erfüllen.
Der Beschwerdeführer muss sich demzufolge den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ GmbH der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2009 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 29'635.-- schuldig blieb, im selben Zeitraum aber Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 235'950.-- ausrichtete. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ GmbH beziehungsweise der Beigeladenen (prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen vor der Beitragsentrichtung) nicht einschritt, verletzte er seine Pflichten in grobfahrlässiger Weise. Er hätte dafür sorgen müssen, dass die Y.___ GmbH nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis).
5.2.2 Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun habe, weil er die Firma, mithin die Y.___ GmbH, am 25. Februar 2010 mit Aktiven und Passiven übergeben habe, erweist sich als nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer wurde am genannten Datum im Handelsregister als Geschäftsführer der Y.___ GmbH gelöscht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdegegnerin bis Ende 2009 durch das Verhalten des Beschwerdeführers ein Schaden erwachsen ist.
Auch der Umstand, dass die Y.___ GmbH nach wie vor im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist (vgl. Urk. 9) und sich auch nicht in einem Liquidations- oder Konkursverfahren befindet, ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts daran, dass er für seine Versäumnisse ins Recht gefasst werden kann. Mit der Ausstellung der Pfändungsverlustscheine war der Schaden - wie oben ausgeführt (vgl. dazu E. 1.2) - eingetreten. Da sämtliche Geschäftsführer grundsätzlich solidarisch haften (vgl. E. 1.1), geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin möge sich doch an die Beigeladene halten, ins Leere. Abgesehen davon wurde die Beigeladene bereits rechtskräftig zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, zum Teil in Solidarität mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/99).
Schliesslich erweist sich auch die Prognose des Beschwerdeführers, dass die Beigeladene und ihre Familie für die Beitragsausstände der Y.___ GmbH aufkommen würden beziehungsweise die Gesellschaft diese aus eigener Kraft werde leiste können, als zu optimistisch. Aus der Beitragsübersicht und dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin geht vielmehr hervor, dass die Beitragsausstände der Gesellschaft gegenüber der Beschwerdegegnerin seit dem Rücktritt des Beschwerdeführers weiter gestiegen sind (Urk. 7/145-146). Es bedarf aber keiner weiteren Erläuterung, dass die Beschwerdegegnerin etwaige Zahlungen der Gesellschaft, der Beigeladenen oder von Drittpersonen, die dazu bestimmt sind, die vorliegend relevanten Beitragsausstände zu bezahlen beziehungsweise die streitgegenständliche Forderung zu tilgen, auch zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen hat.
5.2.3 Auch soweit der Beschwerdeführer ausführte, die Beschwerdegegnerin treffe ein erhebliches Selbstverschulden am Eintritt des Schadens, weil sie die Beitragsausstände der Y.___ GmbH nicht energischer eingetrieben habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Von einem Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdegegnerin, das in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Herabsetzung der streitgegenständlichen Forderung rechtfertigte (BGE 122 V 185), kann nicht die Rede sein. Namentlich gereicht es der Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zum Verschulden, dass sie die ausstehenden Beitragsschulden der Gesellschaft nicht mit mehr Nachdruck eingefordert hat. Es ist in erster Linie Aufgabe der Gesellschaft und ihrer Organe, ihren gesetzlichen Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und zwar ohne dass es hiezu einer vorgängigen Mahnung oder Schuldbetreibung durch die Ausgleichskasse bedürfte. Angesichts der erheblichen Anzahl von Mahnschreiben und der vielen von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Schuldbetreibungsverfahren (vgl. dazu E. 2.2.1) erscheint es aber ohnehin ungerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin Untätigkeit vorzuwerfen. Im vorliegenden Kontext ist überdies von Belang, dass die Beschwerdegegnerin, die - im Gegensatz zu anderen Gläubigern - öffentliche Aufgaben wahrnimmt, stets auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen hat, weshalb es ihr nicht ohne Weiteres zum Verschulden gereicht, wenn sie - etwa um einer sich in Schwierigkeiten befindenden Gesellschaft noch eine Chance zu geben - nicht mit aller Härte gegen sie vorgeht. Allein daraus ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ableiten zu wollen, ist der Sache nicht angemessen.
5.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten ebenso wenig vor wie ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin.
6. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen, vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 29'635.-- (vgl. E. 2.2) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür in solidarischer Haftung mit der Beigeladenen Ersatz zu leisten.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).