AK.2011.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 27. März 2013
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführerinnen

Beschwerdeführerin 1 vertreten durch INTERFIDUCIA AG
Brandschenkestrasse 178, 8002 Zürich

Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die seit dem 16. Juni 1994 im Handelsregister des Kantons H.___ eingetragene X.___ GmbH hatte ihren Sitz zunächst in Z.___ und seit dem 5. Januar 2000 in A.___. Seit der Gründung war das Unternehmen, das italienische Backwaren und Spezialgebäcke herstellte und verkaufte, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete die paritätischen und FAK-Beiträge mit ihr ab (Kontoauszug vom 18. Oktober 2011; Urk. 8/278/1-43).
         Mit Verfügung vom 22. März 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ über die Gesellschaft den Konkurs, welcher mangels Aktiven am 7. Juni 2010 eingestellt und die Gesellschaft gelöscht wurde (Urk. 8/250, 8/251/3 und 8/276). Mit Schadenersatzverfügungen vom 6. April 2011 (Urk. 8/253/1-2 und 8/254/1-2) verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die ehemaligen Organe der konkursiten X.___ GmbH, X.___ und Y.___, unter solidarischer Haftung zur Bezahlung ausstehender bundesrechtlicher und FAK-Beiträge in der Höhe von Fr. 56'214.05. Die hiergegen erhobenen Einsprachen (Urk. 8/256 und 8/263/1-4) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 30. August 2011 ab (Urk. 2 und Urk. 2 im Prozess Nr. AK.2011.00037).
2.      
2.1     Am 28. September 2011 reichte X.___, vertreten durch die Interfiducia AG, gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein (Urk. 1). Auch Y.___ liess am 5. Oktober 2011, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Bischoff, gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1 im Prozess Nr. AK.2011.00037). Beide liessen die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide beantragen. In den Beschwerdeantwortschriften vom 19. Oktober 2011 (Urk. 7 und Urk. 6 im Prozess Nr. AK.2011.00037) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerden.
2.2     Angesichts des engen rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs der beiden Verfahren vereinigte das Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. AK.2011.00037 mit dem Prozess Nr. AK.2011.00034 (vgl. Verfügung vom 30. Dezember 2011; Urk. 10 und Urk. 8 im Prozess Nr. AK.2011.00037). Ersteres Verfahren wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 8); dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 9/0-8 geführt.
2.3     In den Replikschriften vom 19. und vom 27. Januar 2010 (Urk. 13 und 14) liessen X.___ und Y.___ an ihren Anträgen festhalten. Die Ausgleichskasse nahm in der Duplik vom 15. Februar 2012 nochmals Stellung (Urk. 16). Die Stellungnahme wurde den Versicherten am 7. März 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).
         Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Urteilsfindung notwendig, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
         Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
1.2    
1.2.1   Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240).
         Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
         Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).
1.2.2   Das Konkursverfahren über die X.___ GmbH wurde am 7. Juni 2010 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft wurde am 21. September 2010 im Handelsregister gelöscht (Urk. 8/276 S. 1). Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 6. April 2011 hat die Beschwerdegegnerin die Forderung rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist geltend gemacht.

2.      
2.1     Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2     Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Stellt die Ausgleichskasse eine Änderung fest, die geeignet ist, eine wesentliche Abweichung der jährlichen Lohnsumme herbeizuführen, passt sie die Akontobeiträge von sich aus an (Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO, Rz 2048). Sofern Gewähr für eine pünktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge zu entrichten (Art. 35 Abs. 3 AHVV).
         Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge gestützt auf Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Art. 36 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV).

2.3     Unbezahlt blieben die Jahresrechnung 2008, die Pauschalen ab Januar 2009 sowie die Jahresschlussabrechnung 2009. Nachdem die Beschwerdeführerin 2 im Oktober 2009 vier Zahlungen vorgenommen hatte, verblieb eine unbeglichene Restanz von Fr. 56‘214.05 (Urk. 9/2 S. 2).
         Die Beschwerdegegnerin stützt diese Restforderung in der Höhe von Fr. 56‘214.05 im Wesentlichen auf die ab Juli 2009 geschuldeten, noch offenen Pauschalen von jeweils Fr. 6‘042.50 im Monat sowie auf die Jahresschlussrechnung 2009 im Betrag von Fr. 26‘298.90 (Urk. 9/2 S. 2 in Verbindung mit dem Kontoauszug vom 18. Oktober 2011, Urk. 8/278 Seite 38-43; vgl. den Bericht der Arbeitgeberkontrolle vom 27. September 2010; Urk. 8/251/1-4). Im Übrigen sind zahlreiche Mahn- und Betreibungskosten aktenmässig belegt (Urk. 8/279).
         Die Beschwerdeführerinnen liessen der Forderung entgegenhalten (Urk. 1, 9/1, 13 und 14), die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Summe sei nicht nachvollziehbar. Die Lohnbescheinigung 2009, auf welche sie sich stütze, sei nicht unterschrieben, weshalb unklar sei, wer diese verfasst habe. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der Suva-Lohnabrechnung und der AHV-Lohnabrechnung, welche der Forderung der Beschwerdegegnerin zugrunde liege. Sodann sei zu beachten, dass allen Angestellten per Ende November 2009 gekündigt worden sei. Nach diesem Datum habe das Unternehmen keine Angestellten mehr beschäftigt und auch keine Löhne mehr ausbezahlt.
2.4     Dazu hat sich die Beschwerdegegnerin nicht konkret geäussert (Urk. 7 und 16). Sozialversicherungsbeiträge sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG auf den ausbezahlten Löhnen geschuldet und demnach nur insoweit der Ausgleichskasse abzuliefern, als das Unternehmen in der fraglichen Periode tatsächlich Löhne ausbezahlt hat. Es steht jedoch aufgrund der Akten fest, dass die X.___ GmbH nach dem 30. November 2009 keine Angestellten mehr beschäftigt und keine Löhne mehr ausbezahlt hat (Urk. 8/224/2 und 8/251/3). Dem Kontoauszug vom 18. Oktober 2011 ist einzig mit Bezug auf das Jahr 2010 eine Gutschrift der Lohnbeiträge zu entnehmen (Urk. 8/278 S. 43). Da das Unternehmen jedoch bereits im Dezember 2009 keine Löhne mehr ausbezahlt hat, ist die für diesen Monat in Rechnung gestellte Pauschale in der Höhe von Fr. 6‘042.50 (Urk. 9/2 S. 2 Ziff. 3) von der Schadenssumme in Abzug zu bringen. Obwohl die (nicht unterschriebene) Lohnbescheinigung vom 18. Dezember 2009 stammt (Urk. 8/224/2), ist nicht bekannt, wann diese der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde und sie Kenntnis von der effektiven Lohnsummenreduktion erhalten hat. Daher ist bei den entsprechenden Mahn- und Betreibungsgebühren (Fr. 20.-- und Fr. 70.--; Urk. 8/278 S. 42 [Posten 2009 0015]) keine Reduktion vorzunehmen.
         Im Weiteren fordert die Beschwerdegegnerin eine aufgrund der Jahresabrechnung 2009 resultierende Nachzahlung in der Höhe von Fr. 26‘298.90 (vgl. Rechnung vom 12. Februar 2010; Urk. 8/228/1). Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen den bereits in Rechnung gestellten Pauschalen einschliesslich der Beiträge an die Familienausgleichskassen sowie den geschuldeten Beiträgen, welche aufgrund der Lohnbescheinigung im Jahr 2009 effektiv ausbezahlt wurden. Wie die Beschwerdeführerin 2 zu Recht vorbringen lässt (Urk. 9/1 S. 3), ist die Lohnbescheinigung 2009 (Urk. 8/224/2) nicht unterzeichnet und stimmt - was wesentlich bedeutsamer ist - nicht mit der Suva-Abrechnung überein (Urk. 8/2234/5-6). Es wurden Lohnsummen von Fr. 731‘236.75 (gegenüber der AHV) beziehungsweise von Fr. 751‘216.75 (gegenüber der Suva) bescheinigt. Zudem wurde der Suva am 2. Dezember 2009 ein Betrag von Fr.  737‘237.-- - und damit noch einmal eine andere Summe - gemeldet (Urk. 8/224/7). Aufgrund des zwar nicht substantiiert vorgebrachten Einwandes der Beschwerdeführerin 2 und der divergierenden Lohnsummenbescheinigungen ist die Jahresschlussabrechnung in der Höhe von Fr. 26‘298.90 nicht nachvollziehbar. Insbesondere ergibt sich, dass die einzelnen Abrechnungen hinsichtlich der Anzahl beschäftigter Angestellter divergieren. So figurieren drei Mitarbeitende auf der Suva-Abrechnung, nicht aber auf der AHV-Abrechnung (z.B. B.___, C.___, D.___). Bei vier Angestellten wurde in der AHV-Abrechnung ein tieferer Lohn bescheinigt (so bei E.___, der Beschwerdeführerin 1, F.___ und G.___; Urk. 8/224/2 und 8/224/5).
2.5     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die geforderte Schadenersatzsumme - soweit sie sich auf die Jahresschlussabrechnung 2009 im Betrag von Fr. 26‘298.90 bezieht - nicht ausreichend abgeklärt ist.
         Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zur Prüfung der tatsächlich erfolgten Lohnzahlungen zurückzuweisen ist, wird die erforderlichen Abklärungen zu treffen und insbesondere unter dem Umstand, dass nur bis Ende November 2009 Angestellte beschäftigt wurden, zu prüfen haben, ob die in der Lohnbescheinigung 2009 deklarierten Löhne tatsächlich in dieser Höhe zur Auszahlung gelangt sind.
3.
3.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG und die  Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2     Die Gesellschaft hatte die Sozialversicherungsbeiträge - wie erwähnt - monatlich, aufgrund einer Pauschalen zu entrichten (vgl. Kontoauszug vom 18. Oktober 2011; Urk. 8/241). Dabei ergibt sich aus dem Kontoauszug (Urk. 8/278 S. 18 ff.) und den übrigen Akten, dass das Unternehmen seiner Beitragszahlungspflicht bis im März 2005 in der Regel pünktlich nachgekommen ist. Erste Mahnungen und Betreibungen sind mit Bezug auf die Jahresabrechnung 2004 vom 11. März 2005 (Urk. 8/278 S. 23) und die Pauschalen für den Oktober und den Dezember 2005 zu verzeichnen (Urk. 8/278 S. 25 f.). Ab dem Jahr 2006 wechselten sich beglichene Rechnungen mit unbezahlten ab; diese wurden schliesslich auf Mahnung hin oder aufgrund von Betreibungen bezahlt (Urk. 8/278 S. 27-34). Die Pauschalen für das Jahr 2008 wurden mehrheitlich, ohne dass sie gemahnt werden mussten, - wenn auch verspätet - beglichen (Urk. 8/278 S. 35-38). Die Pauschalen für die Monate Januar und Februar 2009 wurden ebenfalls auf Mahnung hin bezahlt (Urk. 8/278 S. 38 und 39). Unbezahlt blieben indessen die Jahresschlussrechnung 2008 vom 20. März 2009 sowie die Pauschalen ab April 2009 (Urk. 8/278 S. 39-41).
         Angesichts dieser Situation ist die wiederholte Pflichtverletzung hinsichtlich der zur Zahlung fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge offensichtlich.
4.
4.1     Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)
4.2     Die Beschwerdeführerin 2 war seit dem 5. Januar 2000 zusammen mit ihrem Ehemann als Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister des Kantons H.___ eingetragen und verfügte über Einzelunterschrift. Nicht erst im Oktober 2006 (Urk. 9/1 S. 2), sondern bereits zwei Jahre früher - im Oktober 2004 - war die Tochter X.___ als Geschäftsführerin in das Unternehmen eingetreten und als solche mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Nachdem der Vater im Oktober 2006 krankheitshalber aus dem Unternehmen ausschied, wurde die Beschwerdeführerin 1 am 5. Oktober 2006 mit einem Stammanteil von Fr. 11‘000.-- auch als Gesellschafterin ins Handelsregister eingetragen (Urk. 8/276). Die Beschwerdeführerin 2 hielt ab diesem Zeitpunkt noch einen Stammanteil von Fr. 9‘000.--. Beide Beschwerdeführerinnen figurierten in der fraglichen Zeit - im Jahr 2009 - im Handelsregister als Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen mit Einzelzeichnungsberechtigung. Damit ist ihre Organstellung und die damit verbundene Haftbarkeit grundsätzlich ausgewiesen.
5.
5.1     Die Beschwerdeführerin 1 lässt hiergegen einwenden (Urk. 1 S. 2 f. und 8/263/2-3), ihr Vater sei nach einem erlittenen Burnout und dem Austritt aus der Gesellschaft im Verlaufe des Jahres 2008 wieder zurückgekehrt, habe verschiedene Änderungen im administrativen Bereich eingeführt und die Zusammenarbeit sei, nachdem die Treuhandgesellschaft gewechselt habe, immer schwieriger worden. Sie sei selber erkrankt, nur noch teilweise arbeitsfähig gewesen und habe seit dem 6. Juli 2009 in ärztlicher Behandlung gestanden. Ab dem 29. August 2009 sei sie bis im Dezember sogar vollständig arbeitsunfähig gewesen. Bereits per 18. Juni 2009 sei ihr Arbeitsverhältnis als Geschäftsführerin beendet worden. Es habe in diesem Zusammenhang eine sofortige Freistellung stattgefunden und sie habe Hausverbot erhalten. Sie habe daher ab diesem Zeitpunkt weder rechtlich noch faktisch eine Möglichkeit gehabt, in irgendeiner Weise auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen beziehungsweise Zahlungen zu veranlassen. Eine Haftung als Geschäftsführerin könne nur so lange in Frage kommen, als das privatrechtliche Vertragsverhältnis überhaupt bestanden habe, somit längstens bis zum 18. Juni 2009.

5.2     Gemäss Art. 809 des Obligationenrechts (OR) üben alle Gesellschafter einer GmbH die Geschäftsführung gemeinsam aus, wenn die Geschäftsführung in den Statuten nicht abweichend geregelt wird. Aufgrund dieses Prinzips hat jeder Gesellschafter nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Geschäftsführung wahrzunehmen und die damit verbundenen Aufgaben zum Wohle der Gesellschaft zu erfüllen. Der Abschluss eines speziellen Vertrags ist nicht erforderlich und dient - wenn ein solcher abgeschlossen wurde - der Festlegung einer allfälligen Entschädigung oder Entlöhnung. Somit konnten der Beschwerdeführerin 1 mit der Kündigung des Vertrags weder die ihr von Gesetzes wegen zukommenden Rechte noch die Pflichten der Geschäftsführung entzogen werden. An dieser Situation ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin 1 die Kündigung akzeptiert hat. Vielmehr wäre zu ihrer Abberufung als Geschäftsführerin ein förmliches in Art. 815 OR geregeltes Verfahren erforderlich gewesen. Ein solches ist weder aktenkundig noch wurde es behauptet. In der Zustimmung der Beschwerdeführerin 1 zur Kündigung kann jedoch auch kein Rücktritt erblickt werden, denn hierzu wäre ein förmlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich gewesen.
         Nach dem Gesagten ist auch nach dem 18. Juni 2009 von der Haftbarkeit der Beschwerdeführerin 1 als Geschäftsführerin auszugehen. Diesbezügliche Ausführungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 erübrigen sich, da sie ihre Funktion als Gesellschafterin und Geschäftsführerin nicht bestreitet. Soweit sie geltend machen lässt, sie habe nie Einblick in die Geschäftsführung und den Betrieb gehabt (Urk. 9/1 S. 2 f.), beschlägt dies die Frage ihres Verschuldens (E. 6.3).
6.
6.1     Zu prüfen bleibt, inwieweit die Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten (E. 3.2) auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführerinnen zurückzuführen ist.
         Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
         Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
6.2     Die Beschwerdeführerin 1 berief sich hinsichtlich des ihr vorgeworfenen Verschuldens darauf, dass sie nach erfolgter Kündigung und Freistellung zunächst teilweise und ab Ende August 2009 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Sodann habe sie aufgrund des ihr erteilten Hausverbots keinen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten gehabt und daher weder Geschäfte tätigen noch Zahlungen veranlassen können (Urk. 1 S. 3 und 13 S. 2, Urk. 8/261).
         Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin 1 - wie dargelegt (E. 5.2) - mit der Kündigung ihrer kraft Gesetz zukommenden Funktion als geschäftsführendes Organ der GmbH nicht enthoben war. Für den Krankheitsfall hätte sie ohne Weiteres die Beschwerdeführerin 2, welche ebenfalls über Einzelunterschrift verfügte, als Stellvertreterin mit ihren Aufgaben betrauen können, denn die Beschwerdeführerin 1 war mindestens in der ersten Zeit ihrer Erkrankung nicht vollständig, sondern nach eigenen Angaben nur teilweise arbeitsunfähig.
         Bei den ins Recht gefassten ehemaligen Organen des konkursiten Unternehmens handelt es sich einerseits um die Ehefrau des Firmengründers sowie um deren Tochter (Urk. 1 S. 3). Die X.___ GmbH war ein Familienbetrieb mit einfacher Verwaltungsstruktur, der rund 20 Angestellte beschäftigte. Angesichts solch überschaubarer Verhältnisse kann von jedem Organ verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Betriebs hat. Dabei bilden namentlich Unkenntnis oder Unwissenheit keine Entlastungsgründe: wer eine solche Funktion übernimmt, muss sich vorgängig über die gesetzlichen Rechte und Pflichten eines Organs informieren. Gemäss Art. 810 Abs. 2 OR stehen Geschäftsführenden bestimmte Aufgaben und Befugnisse zu, die ihnen weder durch eine statutarische Bestimmung noch durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung entzogen werden können. Den Geschäftsführenden ist es aber auch nicht gestattet diese Befugnisse an die Gesellschafterversammlung abzutreten oder sie an ihnen untergeordnete Personen zu übertragen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle und vieles mehr. Daher kann sich die Beschwerdeführerin 2 auch nicht mit dem Einwand entlasten, sie habe nie Einblick in die Geschäftsführung und den Betrieb gehabt, sei weder angestellt gewesen noch habe sie Lohn bezogen (Urk. 9/1 und 14). Wenn sie der Beschwerdeführerin 1 vorwerfen will, diese habe den noch 2008 gut gehenden Betrieb zugrunde gewirtschaftet, trifft sie daran angesichts ihrer Passivität selber ebenfalls ein Verschulden. Sie hätte sich den erforderlichen Einblick in die Geschäftsunterlagen - notfalls gerichtlich - verschaffen müssen.
         Im vorliegenden Verfahren ist jedoch nicht zu klären, ob der Konkurs allenfalls hätte vermieden werden können, sondern zu prüfen, ob Grobfahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem der Ausgleichskasse infolge Nichtbezahlens der Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden vorliegt. Wenn dargetan wird, in den Vorjahren seien die Beiträge allesamt bezahlt worden, so stimmt das nicht vorbehaltlos, denn die Beiträge wurden häufig mit Verspätung, teils nach Mahnung, teils erst auf Betreibung hin beglichen (E. 3.2). Angesichts des nicht reibungslosen Zahlungsverkehrs in den Vorjahren ist das Verschulden der verantwortlichen Organe hinsichtlich der Zahlungsausstände im Jahr 2009 nicht als leicht zu werten. Zwar hat die Beschwerdeführerin 2 im Oktober 2009 noch verschiedene Zahlungen geleistet (Urk. 9/2 S. 2), dennoch blieb eine nicht unbedeutende Beitragssumme offen. So liegt denn auch ein Verstoss des Unternehmens gegen den Grundsatz vor, wonach bei finanziellen Schwierigkeiten nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 229/02 vom 26. Mai 2003, mit Hinweisen auf SVR 2003 AHV Nr. 1, S. 1 und BGE 118 V 195 E. 2a).
         Zusammenfassend sind keine Entlastungs- und Rechtfertigungsgründe ersichtlich.
6.3     Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die während längerer Zeit geübte Passivität der Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 E. 3c) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden zu betrachten.
6.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass bezüglich der Höhe der Schadenersatzforderung - soweit sie die für die Monate Juli bis Oktober 2009 geschuldeten Pauschalen von je Fr. 6’042.50 übersteigt (insgesamt Fr. 24‘170.--) - ergänzende Abklärungen zu tätigen sind, hingegen die Haftung der Beschwerdeführerinnen im Grundsatz zu bejahen ist.
         Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 30. August 2011 sind - soweit sie den Betrag von Fr. 24‘170.-- übersteigen - aufzuheben, und die Sache ist zur Festsetzung der Schadenshöhe beziehungsweise Jahresschlussrechnung 2009 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerden sind in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
7.       Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführerinnen teilweise. Sie haben daher Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Entschädigung ist nach richterlichem Ermessen auf Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für die Beschwerdeführerin 1 und auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für die Beschwerdeführerin 2 festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtenen Einspracheentscheide vom 30. August 2011 - soweit sie den Betrag von Fr. 24‘170.-- übersteigen - aufgehoben werden, und die Sache zur Klärung und Festsetzung der Schadenshöhe in Bezug auf die Jahresschlussrechnung 2009 und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) und der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- INTERFIDUCIA AG
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).