Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
AK.2011.00039 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 31. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Y.___
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet
Ammann + Rosselet Rechtsanwälte
Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___ war vom 27. November 2007 bis 7. August 2008 (Tagebucheintrag) einziger Verwaltungsrat der im Handelsregister des Kantons Y.___ eingetragen gewesenen A.___ AG. Gleichentags trat Z.___ als Mitglied in den Verwaltungsrat der Gesellschaft ein (Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Y.___). Die Gesellschaft verlegte sodann ihren Sitz am 15. September 2008 (Tagebucheintrag) in den Kanton Zürich, wo sie ins Handelsregister eingetragen wurde. Mit Verfügung vom 11. August 2009 des Konkursrichters des Bezirksgerichts B.___ wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung desselben Richters vom 11. Januar 2010 mangels Aktiven eingestellt (Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Zürich).
Mit Verfügung vom 24. November 2010 forderte die Ausgleichskasse Y.___ von X.___ in solidarischer Haftung mit Z.___ Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge der A.___ AG für die Periode vom 1. Januar bis 30. September 2008 in der Höhe von Fr. 20‘154.45 (Urk. 2/5/9/8). Die dagegen gerichtete Einsprache von X.___ vom 22. Dezember 2010 (Urk. 2/5/9/10) wies sie mit Entscheid vom 24. Mai 2011 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2/2).
2.
2.1 Hiergegen erhob X.___ beim Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids (Urk. 2/1/1-2). Das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ trat auf die Beschwerde, soweit sie bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge zum Inhalt hatte, nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber mit Entscheid vom 26. September 2011 an das hiesige Sozialversicherungsgericht (Urk. 1/2). Bezüglich der kantonalrechtlichen Beiträge an die Familienausgleichskasse Y.___ hiess sie die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 149.-- (Urk. 1/3).
Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 hat das hiesige Gericht die von der Beschwerdegegnerin als Solidarschuldnerin mitverpflichtete Z.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 5). Die Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2013 wurde das Verfahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen C.___ betreffend Betrug etc. sistiert (Urk. 7).
Die Staatsanwaltschaft D.___ orientierte das hiesige Gericht mit Schreiben von 29. September 2015 über den Stand des Strafverfahrens gegen C.___ (Urk. 12). Diesem Schreiben legte sie insbesondere Dokumente aus der Strafuntersuchung gegen C.___ (Urk. 13/1-7) bei.
2.3 In der Folge wurde die Verfahrenssistierung mit Verfügung vom 9. November 2015 aufgehoben und den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zu den von der Staatsanwaltschaft D.___ eingereichten Akten (Urk. 13/1-7) Stellung zu nehmen. Während der Beschwerdeführer und die Beigeladene sich jeweils mit ihren Stellungnahmen vom 29. Februar 2016 (Urk. 21, Urk. 22) vernehmen liessen, reichte die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 8. März 2016 wurden die Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Beigeladenen vom 29. Februar 2016 (Urk. 21, Urk. 22) den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (Urk. 23).
3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 52 Abs. 2 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2
2.2.1 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 24. Mai 2011 bezifferte die Beschwerdegegnerin den Schaden mit Fr. 21‘143.25. Dieser Betrag setzt sich aus unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen (inkl. Nebenkosten) für die Monate Januar bis März 2008 (Fr. 8‘310.60), April 2008 (Fr. 2‘700.80), Mai 2008 (Fr. 2‘314.30), Juni 2008 (Fr. 7‘581.60) sowie Juli 2008 (Fr. 8‘053.45), abzüglich der Teilzahlung vom 19. September 2011 im Betrag von Fr. 7‘817.50, mithin total Fr. 21‘143.25 zusammen (Urk. 2/2 S. 5 Ziff. 3.2). Gegenüber dem Beschwerdeführer machte sie indes – wie mit Schadenersatzverfügung vom 24. November 2010 (Urk. 2/5/9/8) – einen Schaden von Fr. 20‘154.45 geltend (Urk. 2/2 S. 5 Ziff. 3.3). Sie verzichtete mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 24. Mai 2011 (Urk. 2/2) mithin auf eine Abänderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers (vgl. hierzu Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 241 mit Hinweis). Der Schaden wurde von der Beschwerdegegnerin mit den eingereichten Akten - insbesondere dem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2009 betreffend die Lohnbeiträge und Nebenkosten für die Monate Januar bis Mai 2008 (Urk. 2/5/9/3) sowie dem Kontoauszug vom 8. August 2011 betreffend die Lohnbeiträge und Nebenkosten für die Monate Juni und Juli 2008 sowie die Teilzahlung vom 19. September 2011 (Urk. 2/5/9/1) - substantiiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.1). Der Schaden wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten.
2.2.2 In diesem im Einspracheentscheid vom 24. Mai 2011 aufgelisteten Schaden sind indes sowohl die kantonalrechtlichen FAK-Beiträge enthalten als auch die zur Verrechnung anstehenden Guthaben für Kinderzulagen berücksichtigt. Hinsichtlich der zu Schaden gekommenen FAK-Beiträge ist das hiesige Gericht nicht zuständig, sondern über diesen Schaden hat das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 (Urk. 1/3) rechtskräftig geurteilt. Diesem Urteil ist zu entnehmen (E. 6.2 und E. 4.2), dass die Guthaben der konkursiten Arbeitgeberin für von ihr effektiv direkt ausbezahlte Kinderzulagen allesamt mit offen gebliebenen FAK-Beiträgen verrechnet werden konnten, so dass für die hier als Schaden zu berücksichtigenden bundesrechtlichen Beiträge keine Verrechnungsforderung mehr verbleibt bzw. abzuziehen ist.
2.2.3 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur bis zu seinem effektiven Austritt aus dem Verwaltungsrat über das Vermögen der Konkursitin verfügen konnte. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/2 S. 3) war der Beschwerdeführer im Handelsregister des Kantons Y.___ nicht bis 13. August 2008, sondern nur bis 7. August 2008 (Tagebucheintrag) als Verwaltungsrat der Konkursitin eingetragen. Am 13. August 2008 erfolgte die für die Haftung des Beschwerdeführers nicht massgebende Publikation der Löschung des Handelsregistereintrags im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) [Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Y.___]. Zwar dauert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister (BGE 126 V 61 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2014 vom 21. Oktober 2015 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). Dafür, dass der Beschwerdeführer über den 7. August 2008 hinaus als Verwaltungsrat der Konkursitin amtete, finden sich vorliegend indes keine Hinweise. Am 7. August 2008 ist die Beigeladene Verwaltungsrätin der Konkursitin geworden (Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Zürich). Nach seinem Rücktritt per 7. August 2008 hatte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, Zahlungen an die Beschwerdegegnerin zu veranlassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er grobfahrlässig eine Zahlungsunfähigkeit der A.___ AG, welche die Bezahlung der Forderungen innert den Zahlungsfristen zum vornherein verunmöglicht hätte, verursacht hat (BGE 112 V 1 E. 1.3d mit Hinweis). Der Beschwerdeführer haftet mithin nicht für die nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat per 7. August 2008 fällig geworden Betreibungskosten (Zahlungsbefehle jeweils vom 1. September 2008) betreffend Akontobeiträge für das 1. Quartal 2008 (Fr. 70.--), betreffend Akontobeiträge April 2008 (Fr. 70.--) und betreffend Akontobeiträge Mai 2008 (Fr. 70.--), die Mahngebühren (erhoben am 7. August bzw. 4. September 2008) betreffend Akontobeiträge Mai 2008 (Fr. 20.--) und Juni 2008 (Fr. 20.--) sowie die – bis 10. August 2008 (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV) zu bezahlenden – Akontobeiträge Juli 2008 inklusive Nebenkosten (Urk. 2/5/9/1, Urk. 2/5/9/2, Urk. 2/5/9/3 S. 3).
2.2.4 Demzufolge berechnet sich gestützt auf den rechtskräftigen Veranlagungsentscheid betreffend Beiträge Januar bis Mai 2008 (Urk. 2/5/9/3) und den Kontoauszug für Juni 2008 (Urk. 2/5/9/1) der hier zu beurteilende Schaden wie folgt:
Beiträge 1. Quartal 2008
AHV/IV/EOFr.9'932.35
VerwaltungsbeiträgeFr.297.95
ALV-BeiträgeFr.1'966.80
Mahngebühr vom 4. Juli 2008Fr.20.--
Beiträge April 2008
AHV/IV/EOFr.3'902.65
VerwaltungsbeiträgeFr.117.10
ALV-BeiträgeFr.772.80
Mahngebühr vom 4. Juli 2008Fr.20.--
Beiträge Mai 2008
AHV/IV/EOFr.3'623.90
VerwaltungsbeiträgeFr.108.70
ALV-BeiträgeFr.717.60
Beiträge Juni 2008
AHV/IV/EOFr.5'454.--
VerwaltungsbeiträgeFr.163.60
ALV-BeiträgeFr.1'080.--
Total Forderungen aus BundesrechtFr.28'177.45
Abzüglich Zahlung PTT vom 19.9.08Fr.7'817.50
Schaden aus BundesrechtFr.20'359.95
2.2.5Damit liegt der von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2011 (Urk. 2/2) geltend gemachte Schaden von Fr. 20‘154.45 jedenfalls unter den entgangenen bundesrechtlichen Lohnbeiträgen bis und mit Juni 2008 samt Nebenkosten, so dass es bei dem rechtzeitig verfügten Schaden von Fr. 20‘154.45 sein Bewenden hat.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Akten kann entnommen werden, dass die Konkursitin für den vorliegend massgebenden Zeitraum von Januar bis Juni 2008 für die Akontobeiträge jeweils gemahnt und betrieben werden musste (Urk. 2/5/9/1, Urk. 2/5/9/2). Es blieben Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 20‘359.95 unbezahlt (E. 2.2.4). Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.1.3 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer war in der Zeit, als die in E. 2.2.3 aufgelisteten Akontobeiträge und Nebenkosten zu bezahlen gewesen wären, als einziges Verwaltungsratsmitglied formelles Organ der Konkursitin. Aus den von der Staatsanwaltschaft D.___ beigezogenen Akten (Urk. 13/1-7) ist zu schliessen, dass C.___ die Konkursitin faktisch beherrschte und auch deren Geschäfte führte (vgl. Urk. 13/3 S. 6, Urk. 13/4 S. 6). Nebst anderen gravierenden Versäumnissen (vgl. Urk. 13/2 S. 12) hat er es auch unterlassen, in den Jahren 2007 und 2008 eine Buchhaltung zu führen (vgl. Urk. 13/2 S. 89, Urk. 13/7 S. 4), wovon der Beschwerdeführer Kenntnis hatte (Urk. 21 S. 1). Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehört die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies für die Führung der Gesellschaft notwendig ist (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Es wäre mithin am Beschwerdeführer gelegen, bei der Konkursitin nachhaltig für eine geordnete Buchhaltung zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 88/01 vom 10. Dezember 2001 E. 3b). Gemäss seinen Aussagen hat er unmittelbar nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat mit der – von der A.___ AG mit der Buchhaltung beauftragten (vgl. Urk. 13/5 S. 4) – E.___ AG Kontakt aufgenommen, um Klarheit über die Buchhaltung zu erhalten (Urk. 21 S. 1). Es genügt indes nicht, einfach pauschal ein funktionsfähiges und richtig erstelltes Rechnungswesen zu verlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 384/98 vom 26. Mai 2000 E. 4b), ohne dass entsprechende Kontrollen und Konsequenzen folgen. Die Bemühungen des Beschwerdeführers waren nicht zielführend, hat doch die E.___ AG während seiner Zeit als Verwaltungsrat keine abschliessende Buchhaltung vorgelegt (Urk. 21 S. 1). Er kann sich sodann nicht damit entlasten, dass die Buchhaltung Sache des Geschäftsführers C.___ und der E.___ AG gewesen sei und er von diesen nicht genügend informiert beziehungsweise gar ausgeschlossen worden sei (Urk. 21 S. 1). Ebenso wenig vermag er sich dadurch zu entschulden, dass - gemäss seinen Angaben - zu seiner Zeit im Verwaltungsrat diverse Rechnungen ordnungsgemäss bezahlt und andere zur Zahlung fällig gewesen seien, aber keine letzte Mahnung oder Betreibung vorgelegen hätten (Urk. 21 S. 2). Hätte der Beschwerdeführer die Führung einer ordentlichen Buchhaltung bei der Konkursitin durchgesetzt, hätte er einen verlässlichen Überblick über deren finanzielle Situation erhalten. So hätte er auch erkennen können, dass die Sozialversicherungsbeiträge überhaupt nicht bezahlt wurden. Dadurch, dass er C.___ mündlich auf die Pflicht zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge hingewiesen (Urk. 21 S. 1) und C.___ ihm nach seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat - bestätigt habe, dass die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien (Urk. 21 S. 2), vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu entlasten (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.3). Er hat keine Belege, wie namentlich Protokolle zu Verwaltungsratssitzungen oder Schreiben, mit welchen er C.___ zur Einhaltung der Pflichten im Beitragswesen abgemahnt hat, eingereicht. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft D.___ geht zudem hervor, dass C.___ die an einen sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsführer gestellten Erwartungen bei weitem nicht erfüllte. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer unverzüglich selbst zweckdienliche Handlungen, welche die Beitragsbezahlung sichergestellt hätten, veranlassen oder als Verwaltungsrat demissionieren müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3, 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen nur so viel Lohn auszahlen darf, dass auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts H 90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis). Demnach ist dem Beschwerdeführer – während seiner Zeit als Verwaltungsrat – die Nichterfüllung der Zahlungspflichten durch die Konkursitin als qualifiziert schuldhaftes Unterlassen anzurechnen.
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.
6. Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Ausgleichskasse Y.___
- Rechtsanwalt Pierre André Rosselet
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher