Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2011.00047




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 30. August 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Lienert

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die Y.___ mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 8/515). Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 17).

    Am 10. September 2009 meldete die Ausgleichskasse im Konkurs der Y.___ eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 495‘778.45 (Wert per 23. Juni 2009) an (Urk. 8/436). Am 25. Juni 2010 wurden Kollokationsplan und Inventar zur Einsicht aufgelegt (Urk. 8/493, 8/502, vgl. auch Urk. 3/20). Mit Schreiben vom 23. September 2010 teilte das Konkursamt Illnau mit, dass vermutlich neben einer grundpfandversicherten Gläubigerin nur die Gläubiger der ersten Klasse teilweise gedeckt werden könnten. Die Gläubiger der zweiten und dritten Klasse würden voraussichtlich vollständig zu Verlust kommen (Urk. 8/502).

    Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, den ehemaligen Gesellschafter und einzigen Geschäftsführer der Konkursitin, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 495‘778.45 (Urk. 8/510). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/512) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. November 2011 teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 472‘748.45 (Urk. 2 = Urk. 8/513).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2 f.):

1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2011 betreffend der Abr.-Nr. D41.395, Y.___, in Sachen Verfügung vom 6. Juli 2011 gegen den Beschwerdeführer bezüglich Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sei aufzuheben.

2.    Die Verfügung vom 6. Juli 2011 der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2011 betreffend der Abr.-Nr. D41.395, Y.___, bezüglich Schadenersatz für entgangene Beiträge, ergangen gegen den Beschwerdeführer, sei mit aufzuheben.

3.    Eventualiter sei festzustellen, dass sowohl die Verfügung vom 6. Juli 2011 der Beschwerdegegnerin bezüglich Abr.-Nr. D41.395, Y.___, betreffend Schadenersatz für entgangene Beträge, ergangen gegen den Beschwerdeführer, als auch der darauf beruhende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2011 bezüglich der Abr.-Nr. D41.395, Y.___, nichtig sind.

4.    Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abr.-Nr. D41.395, Y.___, der Beschwerdegegnerin keinen Schadenersatz für entgangene Beiträge schuldet.

5.    Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Einforderung von Schadenersatz für entgangene Beiträge im Zusammenhang mit der Abr.-Nr. D41.395, Y.___, vor Rechtskraft der Verteilungsliste im Konkurs über die Beitragsschuldnerin Y.___ in Liq. in seinen verfassungsmässigen sowie in seinen durch die EMRK geschützten Rechten verletzt worden ist.

6.    Eventualiter sei die Streitsache zwecks Beseitigung von Verfahrensfehlern sowie zwecks Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere unter detaillierten, dem Einzelfall gerecht werdenden Anweisungen zur konkreten, gesetzeskonformen Umsetzung der Untersuchungsmaxime, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.    Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

    Unter angemessenen, der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Beschwerdesache gerecht werdenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers, zuzüglich Mehrwertsteuer.

    Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11, 15).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).

1.2

1.2.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

1.2.2    Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

1.2.3    Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).

    Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).

1.2.4    Im Konkurs der Y.___ wurden - wie erwähnt - am 25. Juni 2010 der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt, so dass nach Ablauf der zwanzigtägigen Auflagefrist die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG begonnen hatte. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 6. Juli 2011 wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.


2.

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

    Die Ausgleichskasse hat den Schaden so weit zu substanziieren, dass er überprüft werden kann. Einerseits hat sie den geltend gemachten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Andererseits hat sie den Betrag zu belegen. Dies geschieht etwa durch Einreichen von Lohnsummenmeldungen, Rechnungen, Revisorenberichten, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen und ist nur erforderlich, wenn die Forderung masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben. Anderseits obliegt es dem belangten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (Bundesgerichtsentscheid 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.2.1).

2.2    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Jahresrechnungen der Y.___ für die Jahre 2006 bis 2009 (Urk. 8/103, 8/166, 8/176, 8/343, 8/343, 8/435, 8/518), den Revisionsbericht vom 2. September 2009 (Urk. 8/434), die Beitragsübersicht vom 27. Januar 2012 (Urk. 8/517) und den Kontoauszug desselben Datums (Urk. 8/516). Des Weiteren liegen zahlreiche Mahnungen (etwa Urk. 8/7-8, 8/18, 8/20, 8/31, 8/35, 8/47, 8/95, 8/100, 8/161, 8/194, 8/238-240, 8/262, 8/301), Verzugszinsabrechnungen (Urk. 8/44, 8/99, 8/181, 8/204, vgl. auch Urk. 8/431), Betreibungsbegehren (Urk. 8/9, 8/19, 8/21, 8/37, 8/48, 8/144, 8/245, 8/315, 8/339) und Zahlungsbefehle (Urk. 8/12, 8/22, 8/24, 8/26, 8/33 8/49, 8/82, 8/84, 8/112, 8/154, 8/195, 8/224, 8/317, 8/327, 8/341, 8/369) bei den Akten.

    Aus den Jahresabrechnungen 2006 bis 2009 (Urk. 8/103, 8/166, 8/176, 8/343, 8/435, 8/518) ist ersichtlich, dass die Y.___ im genannten Zeitraum Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 4‘399‘774.-- (= Fr. 1‘725‘104.-- + Fr. 1‘928‘681.-- [= Fr. 1‘782‘514.-- + Fr. 146‘167.--] + Fr. 745‘989.--) ausgerichtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Y.___ geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 472‘748.45 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/516-517).

2.3

2.3.1    Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der von der Beschwerdegegnerin eingeforderte Schaden sei unkorrekt, da nicht sämtliche Zahlungen der Y.___ an die Ausgleichskasse berücksichtigt worden seien. Zudem sei die Berechnung des Schadens nicht nachvollziehbar.

2.3.2    Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar die Eigenheiten des Buchhaltungsprogramms der Beschwerdegegnerin verkennt. Bei diesem werden die Gutschriften nicht (immer) bei den offenen Positionen verbucht, zu denen sie sachlich und zeitlich gehören, sondern sie werden zur Deckung der ältesten Ausstände verwendet. Dieses Vorgehen kann zum Widerspruch mit der gesetzlichen Regelung nach Art. 86 des Obligationenrechts führen. Nach dieser Bestimmung ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Davon machte der Beschwerdeführer denn auch vereinzelt Gebrauch (vgl. etwa Urk. 8/254, 8/265). Eine Umbuchung von der einen zur anderen Position hat indessen keine Auswirkungen auf die Höhe des Gesamtausstandes. Für den Beschwerdeführer wirkte sich übrigens das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Hinblick auf die zu leistenden Verzugszinse positiv aus.

    Im Folgenden sind die konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers zu prüfen. Auf allgemein gehaltene Bestreitungen (vgl. Urk. 1 S. 14) wird mangels hinreichender Substantiierung nicht eingegangen.

2.3.3    Hinsichtlich der Schadensberechnung moniert der Beschwerdeführer, die mit Gutschriftsanzeigen vom 10. und 27. November 2007 bestätigten Zahlungen von je Fr. 4‘453.55 seien nicht verbucht worden. Dazu hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die beiden Anzeigen auf dieselbe Gutschrift beziehen und es sich mithin um eine einzige Zahlung handelt. Verbucht wurde sie im Kontoauszug unter den Positionen 2006/0015 und 2007/0001 (Urk. 8/516). Dass in den beiden Gutschriftsanzeigen auf die Rechnungsnummern 2006/0003 beziehungsweise 2006/0004 verwiesen wird (Urk. 3/8+10), bedeutet nicht, dass damit zwei verschiedene „ursprüngliche“ Rechnungen identifiziert würden, wie der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 12 S. 5), sondern ist darauf zurückzuführen, dass die Gutschrift in der Kontoführung zunächst diesen Positionen gutgeschrieben wurde, bevor (aus buchhalterischen Gründen) eine Umbuchung auf die Positionen 2006/0015 und 2007/0001 erfolgte (vgl. Urk. 6 S. 1 f.). Ebenso wurde der in der Gutschriftsanzeige vom 23. Juni 2008 erwähnte Betrag von Fr. 3‘471.20 (Urk. 3/8) verbucht. Bezahlt wurde er von der Y.___ am 19. Mai 2008 (Urk. 8/517 S. 8). Buchhaltungstechnisch erfasst wurde er unter den Positionen 2008/0002 (E.HABÜB) und 2008/0004 (HABENHER; Urk. 8/516). Die Verrechnung der Y.___ vom 18. November 2008 betreffend Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 3‘510.-- wurde unter der Position 2008/0013 vorgenommen (Urk. 8/516). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Hinweis auf die Buchhaltung der Konkursitin aufgeführten zehn Zahlungen finden sich auch in der Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin und wurden dementsprechend berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer den exakten Konnex zwischen diesen Zahlungen und den in der Beitragsübersicht aufgelisteten Verbuchungen bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verbuchungen gemäss Beitragsübersicht einerseits und gemäss Buchhaltung der Konkursitin anderseits stimmen in betraglicher Hinsicht überein und tragen das gleiche Datum beziehungsweise enthalten eine Abweichung von einem Tag (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/18, Urk. 8/517, Urk. 12 S. 7). Beim vom Beschwerdeführer als erratisch kritisierten Betrag von Fr. 4‘080.--, der auf Seite 2 in der Beitragsübersicht aufgeführt ist (Urk. 1 S. 14), handelt sich um eine Verrechnungsbuchung. Ihr Korrelat findet sich im Kontoauszug unter der Position 2006/0001 (Urk. 8/516; vgl. dazu auch Urk. 6 S. 2). Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe vom Betrag von 612‘991.-- partizipiert, welchen er an das Betreibungsamt geleistet habe (Urk. 1 S. 10), ist mangels Substantiierung nicht zu hören und überdies schon allein deshalb nicht plausibel, weil gemäss Schreiben des Konkursamtes vom 23. September 2010 nicht einmal sämtliche Gläubiger der ersten Klasse befriedigt werden können.

2.3.4    Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Abrechnung der Beschwerdegegnerin über die von der Y.___ im Jahr 2009 ausgerichteten Kinderzulagen sei unkorrekt. In der Beschwerde brachte er vor, diese hätten sich auf Fr. 36‘100.-- belaufen (Urk. 1 S. 16). In der Jahresrechnung 2009 deklarierte die Y.___ die Ausrichtung von Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 34‘500.-- (Urk. 8/435). Aufgrund der Akten ergibt sich indessen, dass die Y.___ effektiv Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 33‘500.-- ausbezahlt hatte (Urk. 8/437-441, 8/443-447, 8/449-451, 8/483, 8/498, 8/500-501, 8/506-7, 8/518-520). Die Beschwerdegegnerin korrigierte die Abrechnung dahingehend. Dass die Korrektur ohne Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgte, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da die Korrektur basierend auf den von ihm beziehungsweise der Y.___ eingereichten Unterlagen erfolgte. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Betrags von Fr. 33‘500.-- in der Beschwerdeantwort ausführlich dargelegt hatte (Urk. 6 S. 3), bemängelte der Beschwerdeführer dessen Richtigkeit einzig noch insofern, als er geltend machte, der Arbeitnehmer A.___ habe im Juni 2009 Taggeld bezogen und der Anspruch auf Kinderzulage des Arbeitnehmers B.___ betrage Fr. 2‘000.-- und nicht - wie von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt - Fr. 1‘000.-- (Urk. 12 S. 11).

    Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Kinderzulagen von der Y.___ im Jahr 2009 lediglich in den Monaten Januar bis Mai ausgerichtet wurden (Urk. 8/435). Ob A.___ im Juni 2009 Taggeld bezog, ist deshalb unbeachtlich. Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass B.___ von der Arbeitgeberin im Jahr 2009 (Januar bis Mai 2009) Kinderzulagen von insgesamt Fr. 1‘000.-- ausbezahlt wurden, also Fr. 200.-- pro Monat. Dabei stützte sie sich auf die eigenen Angaben der Y.___ (Urk. 8/435). Von diesem Sachverhalt ist somit auszugehen. Daran ändert nichts, dass der verfügte monatliche Anspruch von B.___ auf Kinderzulagen Fr. 400.-- beträgt (Urk. 8/451; vgl. auch Urk. 3/29). Denn die Arbeitgeber fungieren lediglich als reine Zahlstelle der FAK. Sie zahlen den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (in der Regel) die Familienzulagen aus (Art. 15 Abs. 2 FamZG). Diese werden alsdann mit den von ihnen geschuldeten Beiträgen verrechnet (vgl. Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N. 13 zu Art. 15 FamZG). Da die Y.___ B.___ lediglich Fr. 1‘000.-- ausbezahlte, kann sie denn auch lediglich eine Forderung gegen die Beschwerdegegnerin in dieser Höhe geltend machen. Ein allfälliger Anspruch von B.___ auf weitere Kinderzulagen ist nicht Thema des vorliegenden Prozesses. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung gemäss Aktenlage nicht liquid ist, ist zu beachten, dass es sich dabei um eine kantonalrechtliche Forderung (kantonalrechtliche Kinderzulagen gemäss der Rechtslage bis Ende 2009 [vgl. oben E. 1.1]) handelt. Gemäss Art. 125 Ziffer 3 OR können wider den Willen des Gläubigers Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte nicht durch Verrechnung getilgt werden. Der Beschwerdegegnerin als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts stehen die Sozialversicherungsbeiträge als öffentlichrechtliche Forderung zu. Demnach könnte sie selbst bei einem unbestrittenen Bestand der Kinderzulagenforderung auf einer vollständigen Bezahlung der Beiträge beziehungsweise des Schadenersatzes beharren.

2.3.5    Schliesslich zieht der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Verwaltungskosten in Frage (Urk. 1 S. 15, Urk. 12 S. 10). Der Ansatz von 3 % ist indessen nicht zu beanstanden, nachdem gemäss Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungsbeiträge in der AHV (SR 831.143.41) ein solcher von bis 5 % zulässig ist. Unklar ist ferner, was der Beschwerdeführer aus Urk. 8/474 ableiten will (Urk. 12 S. 21 f. und 26). Es handelt sich dabei um eine Abrechnung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Arbeitslosenkasse, betrifft den Zeitraum nach der Konkurseröffnung und ist mithin im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Im Übrigen wurden - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 25) - die Verrechnungsgutschriften betreffend C.___ (Fr. 975.--), D.___ (Fr. 450.--) und E.___ (Fr. 340.--) von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt (vgl. Kontoauszug, Urk. 8/516 S. 6, 14 und 15). Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug seien der Y.___ Beiträge für die Zeit vor ihrer Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin per 1. September 1999 in Rechnung gestellt worden (Urk. 12 S. 22), ist darauf hinzuweisen, dass diesen Rechnungsstellungen Rückzahlungsverbuchungen gegenüber stehen. Den Empfang von Rückzahlungen bestritt er mit Nichtwissen (Urk. 12 S. 23), was aber der Substantiierungspflicht nicht genügt. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer sodann aus der Tatsache abzuleiten, dass die Beschwerdegegnerin mit Kontoauszug vom 9. März 2009 bloss einen Ausstand von Fr. 193‘821.40 gemeldet hatte (Urk. 1 S. 18, Urk. 3/23). Dies hat nicht zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt wäre, den gesamten effektiv geschuldeten Betrag zu beanspruchen.

2.4    Aus dem Gesagten folgt, dass keine Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass die Zahlungen der Y.___ unkorrekt verbucht worden wären. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin den Schaden mit der Beitragsübersicht, dem Konto-Auszug, den Lohnabrechnungen, den Betreibungsakten, dem Arbeitgeberkontrollbericht sowie den weiteren Unterlagen in hinreichender Weise substantiiert und belegt.

    Nach dem Gesagten ist von einem Schaden der Beschwerdegegnerin von Fr. 472‘748.45 auszugehen unter Abzug einer allfälligen Konkursdividende. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, aufgrund der ungewissen Höhe der Konkursdividende den Beschwerdeführer zum Ersatz des gesamten der Ausgleichskasse entgangenen Betrages gegen Abtretung beziehungsweise Anrechnung von allfälligen Dividenden zu verpflichten (vgl. Urk. 8/510), ist rechtens. Dieses auch auf den Gebieten des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts gewählte Vorgehen ist vom Bundesgericht aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit sowie unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzung des Schadenersatzrechts auf Forderungen gemäss Art. 52 AHVG und Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowohl bei Konkursen als auch in Fällen von Nachlassverträgen mit Vermögensabtretung für anwendbar erklärt worden (BGE 116 V 76). Zu beachten ist, dass im Rahmen von Art. 52 AHVG nicht etwa für Sozialversicherungsbeiträge gehaftet wird, sondern für Schaden. Beiträge und Schadenersatzforderungen sind rechtlich nicht identische Forderungen (BGE 121 III 385 E. 3c). Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er die verfrühte Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs reklamiert (Urk. 12 S. 15 ff.). Würde die Beschwerdegegnerin den Ausgang des Konkursverfahrens abwarten, wie vom Beschwerdeführer gefordert, riskierte sie die Verjährung ihrer Forderung.

    Im Zusammenhang mit der monierten verfrühten Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er habe diese Rüge in seiner mündlich erhobenen Einsprache vorgetragen; sie sei aber nicht protokolliert worden (Urk. 1 S. 16 ff.). In der Tat findet sich im Einspracheprotokoll kein entsprechender Hinweis auf diese Rüge (Urk. 8/512). Dieses ist jedoch von ihm unterschrieben worden, so dass von dessen Vollständigkeit auszugehen ist, was dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt entgegensteht. Selbst wenn dem nicht so wäre, hätte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu gelten, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich vor dem Gericht als Beschwerdeinstanz zu äussern, welches den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2006 bis 2009 nur unvollständig beziehungsweise nicht zeitgerecht nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten. Insgesamt blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 472‘748.45 unbezahlt (vgl. E. 2). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 E. 1a). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHVVorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 530).

    Liegt ein Selbst- oder Mitverschulden der Ausgleichskasse vor, kann dies in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Forderung führen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Eine Herabsetzung kann nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 189 E. 3c).

4.2

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 529 E. 4.6).

4.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Entlastung vor, dass die Y.___ über eine intakte Auftragslage verfügt habe. Es hätten deshalb ernsthafte Sanierungsaussichten bestanden. Vor allem macht er aber ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin geltend. Diese hätte ihm den zweiten Zahlungsplan nicht bewilligen dürfen. Sie habe es verschlafen, unbezahlte Beiträge ohne Verzug auf dem Weg der Betreibung einzuziehen, was eine Vergrösserung des Betreibungsausstandes bewirkt habe (Urk. 1 S. 24 ff.).

5.2    Vorweg ist festzuhalten, dass in diesem Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Y.___ allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Es ist einzig zu entscheiden, ob die Y.___ die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

    Soweit der Beschwerdeführer grundsätzliche Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 52 AHVG übt (Urk. 1 S. 19 ff.), ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in ständiger Praxis daran festhält (129 V 11; Bundesgerichtsurteile 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2, 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1). Darauf kann verwiesen werden.

5.3

5.3.1    Der Beschwerdeführer war einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___. Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um ein relativ kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur (vgl. etwa Urk. 8/166, 8/176, 8/343, 8/435). Bei solch leicht überschaubaren Verhältnissen muss von einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In besonderem Masse gilt das für den einzigen Geschäftsführer.

    Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 472’748.45 schuldig blieb, in den Jahren 2006 bis 2009 aber Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 4‘399‘774.-- ausrichtete (vgl. E. 2.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise (prioritäre beziehungsweise bevorzugte Behandlung der Lohnzahlungen) wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis; vgl. ferner Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 158 Rz 674).

5.3.2    Der Beschwerdeführer kann sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht nicht auf die oben in E. 4.1 wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Es ist nämlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist, d.h. höchstens innerhalb eines Jahres (Bundesgerichtsurteil 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E. 3.1) nachzahlen können und ein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt (Bundesgerichtsurteil 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 4).

    Im vorliegenden Fall bestehen keine solchen Umstände. Zwar war das Stammkapital in den Jahren 2006 und 2007 zu mehr als 100 % gedeckt (Urk. 1 S. 27, Urk. 3/30-31). Dieses betrug aber lediglich Fr. 20‘000.--, was bei einer Bilanzsumme von über Fr. 3 Mio. nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Diese Deckung änderte denn auch nichts an den Liquiditätsproblemen der Y.___. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sanierungskonzepts, welches die Bezahlung der geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist erlaubt hätte, bestehen in den Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Der blosse Hinweis auf eine (angeblich) intakte Auftragslage genügt hiefür nicht. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 private Mittel in der Höhe von Fr. 260‘000.-- investiert hatte (vgl. Urk. 1 S. 30). Dies gilt umso mehr, als daraus allein ein Bemühen, die Beitragszahlungs- und Ablieferungspflicht rechtzeitig zu erfüllen, nicht ersichtlich ist (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 30/06 vom 19. Juli 2006 E. 5.3.2).

5.3.3    Ebenfalls zu verneinen ist ein Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdegegnerin, das zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Forderung berechtigen würde. Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können (Art. 34b Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Nach der Rechtsprechung ändert ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist ein mit der Ausgleichskasse vereinbarter Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan mitzuberücksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 253).

    Der Beschwerdeführer hatte am 26. September 2006 ein erstes Ratenzahlungsgesuch gestellt, welches am 3. November 2006 bewilligt wurde (Urk. 8/64, 8/78). Die darin enthaltenen Raten in der Höhe von zweimal Fr. 15‘000.-- sowie einmal Fr. 16‘513.-- wurden in der Folge an die Ausgleichskasse geleistet (Urk. 8/516 S. 25). Ein zweites Gesuch vom 7. Januar 2008 bewilligte die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2008 (Urk. 8/160). Deren Rechtmässigkeit hing entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von der Frage nach bestehenden Ausständen aus dem Jahr 2006 ab (Urk. 1 S. 25). Voraussetzung war lediglich, aber immerhin, dass begründete Aussicht bestand, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet würden. Dafür sprach insbesondere die bisherige positive Erfahrung mit der Gewährung von Ratenzahlungen. Ob der zweite Zahlungsaufschub zu Recht erteilt wurde, braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn vorliegend wurde die getroffene Vereinbarung nur für die ersten drei Raten eingehalten und danach nicht mehr, weshalb der Zahlungsaufschub schon kurz nach dessen Bewilligung dahinfiel (vgl. Art. 34b Abs. 3 AHVV) und deshalb als Exkulpationsgrund nicht taugt. Das Ausbleiben der vierten Rate mahnte die Beschwerdegegnerin bereits am 19. März 2008 (Urk. 8/168). Auch sonst kann ihr nicht vorgeworfen werden, das Beitragsinkasso zu wenig resolut vorangetrieben zu haben. Wenn der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nun vorwirft, sie habe die Restausstände nicht unverzüglich vollstrecken lassen (Urk. 1 S. 25), ist er darauf hinzuweisen, dass generell das Verhalten der Ausgleichskasse nicht leichthin als grobfahrlässig angesehen werden darf, wenn sie eine mit finanziellen Problemen kämpfende Firma nicht mit voller Härte anpackt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 379/01 vom 30. Oktober 2002 E. 4; Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998 S. 106). So verhält es sich auch hier.

5.3.4    Aus dem Gesagten folgt, dass weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zumindest als grobfahrlässig zu betrachten.


6.    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden in der Höhe von Fr. 472‘748.45 (vgl. E. 2) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten.

    Der Beschwerdeführer erklärt Verrechnung im Umfang von Fr. 260‘000.--, dem Betrag seiner privaten Einschüsse in die Y.___ Ende April 2009 (Urk. 1 S. 28). Diesem Antrag kann schon allein deswegen nicht stattgegeben werden, weil es an der Identität der Verrechnungsgegner fehlt. Schuldner der Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG ist der Beschwerdeführer. Schuldner der Forderung von Fr. 260'000.-- wäre die Y.___ beziehungsweise die Konkursmasse.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    Ferner stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Urk. 1 S. 32).

    Von einer beantragten öffentlichen Verhandlung kann bei hoher Technizität der zur Diskussion stehenden Materie abgesehen werden, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft (BGE 136 I 279). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei der primär im Streit stehenden Frage der Schadensberechnung handelt es sich um eine rechnerische beziehungsweise buchhalterische Frage von hoher Technizität. Zudem begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf öffentliche Verhandlung mit der Unmittelbarkeit der Beweisführung. Seine Anwesenheit verschaffe dem Gericht die Möglichkeit, ihn als Partei zu befragen. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragsteller um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 55 E. 3a S. 55 ; SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62 E. 1.2 [9C_599/2008]), so dass auch aus diesem Grund von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen ist. Abgesehen davon sind von einer Parteibefragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 236 E. 5.3, 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Lienert

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GräubSonderegger


AN/SO/IDversandt


Geschäft-Nr.:    AK.2011.00047



Entscheid vom:    ………………………………….



janein

Findexx

AnonymisierungX


Kategorie

AnwendungsfallX

Hinweisfall

Zwischenentscheid




Kurzbeschrieb:

Haftung des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH




III. Kammer:



Visum GerichtsschreiberIn:



Visum ReferentIn/EinzelrichterIn:



Visum KoreferentIn 1:



Visum KoreferentIn 2:



Visum Vorsitz: