Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 14. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragpflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 6/251). Am 24. und 25. September 2009 stellte das Betreibungsamt Z.___ der Ausgleichskasse, welche die Y.___ GmbH wegen ausstehender Beiträge betrieben hatte, eine Reihe von Verlustscheinen aus (Urk. 6/88, 6/92, 6/96, 6/100, 6/104, 6/108, 6/112 und 6/120; vgl. auch Urk. 6/215-216).
Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Am 22. Juli 2010 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 (Urk. 6/218) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin, X.___, zu Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 42'348.90. Die dagegen erhobene Einsprache von X.___ (Urk. 6/223) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1. Dezember 2011 (Urk. 2 = Urk. 6/249) teilweise gut und reduzierte ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 35'919.90.
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und dem Eventualantrag, es sei die Schadenersatzforderung zu reduzieren. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2012 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis Ende 2008 geltenden Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997 beziehungsweise die Beiträge gemäss dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).
1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
1.2.3 Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdegegnerin - wie bereits erwähnt - mehrere Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 SchKG ausgestellt; die ersten Verlustscheine datieren vom 24. September 2009 (Urk. 6/88, 6/92, 6/96 und 6/100). Als die Beschwerdegegnerin von diesen Verlustscheinen Kenntnis erhielt, wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 16. Mai 2011 (Urk. 6/218) wahrte die Beschwerdegegnerin die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen der Y.___ GmbH für die Jahre 2008 bis 2010 (Urk. 6/50, 6/179 und 6/220) sowie den Bericht des Revisors vom 21. Juni 2011 (Urk. 6/246). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 30. Januar 2012 (Urk. 6/253), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 6/252), zahlreiche Mahnungen (etwa Urk. 6/6-7, 6/15-16, 6/18-25, 6/53-54, 6/59-60, 6/62, 6/68-70, 6/83, 6/129-130,6/133-134, 6/140-141, 6/147-148, 6/155-156, 6/162-163, 6/173-174 und 6/196-201), Betreibungsbegehren (Urk. 6/8, 6/26, 6/55, 6/61, 6/71-72, 6/84, 6/131, 6/138, 6/149, 6/157, 6/167 und 6/175), Zahlungsbefehle (Urk. 6/11, 6/43-49, 6/57, 6/63, 6/74, 6/77, 6/80, 6/127-128, 6/137, 6/144, 6/151, 6/153, 6/166, 6/178 und 6/192) sowie Verlustscheine (Urk. 6/88, 6/92, 6/96, 6/100, 6/104, 6/108, 6/112, 6/120 und 6/215-216) bei den Akten.
Aus den Jahresabrechnungen der Y.___ ergibt sich, dass die Gesellschaft zwischen Anfang 2008 und Ende März 2010 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 293'397.-- (= Fr. 162'017.-- + Fr. 105'133.-- + Fr. 26'247.--) ausgerichtet hat (Urk. 6/50, 6/179 und 6/220; vgl. auch Urk. 6/246). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und der von der Y.___ GmbH geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 36'397.20 (Urk. 6/252-253).
2.2.2 Wie bereits ausgeführt wurde, reduzierte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung von Fr. 42'348.90 auf Fr. 35'919.90. Sie berücksichtigte dabei zum einen eine Gutschrift und zum anderen, dass am 16. Juni 2010 über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet worden war, weshalb der Beschwerdeführer - da keine entsprechenden Ausnahmetatbestände gegeben seien - praxisgemäss für die erst nach Konkurseröffnung fällig gewordenen Ausstände nicht haftbar sei (vgl. Urk. 2 S. 2).
2.2.3 Die genannte Forderungsreduktion erweist sich aufgrund der Rechts- und Aktenlage als rechtens. Die Schadenshöhe ist auch im Übrigen aufgrund der Akten ausgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer vortrug, dass er sich Fr. 20'000.-- von seiner Schwester geliehen habe, um die Y.___ GmbH zu gründen, und sich im weiteren Verlauf zwei Mal Fr. 20'000.-- von einem Firmenkonto habe auszahlen lassen, um damit nicht nur Löhne zu bezahlen, sondern im Umfang von Fr. 20'000.-- auch die Darlehensschuld gegenüber seiner Schwester zu tilgen (vgl. Urk. 1 S. 2), ist ihm entgegenzuhalten, dass dies im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang ist. Es mag zwar zutreffend sein, dass diese Beträge beziehungsweise Transaktionen in der Firmenbuchhaltung nicht korrekt verbucht wurden. Die vorliegend relevanten Lohnsummen wurden von der Beschwerdegegnerin jedoch nicht aufgrund der internen Lohnbuchhaltung der Y.___ GmbH ermittelt, sondern sind durch die Jahresabrechnungen der Gesellschaft ausgewiesen. Eine Zahlung an die Schwester des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 20'000.-- geht daraus jedenfalls nicht hervor (vgl. Urk. 6/9,6/50, 6/179 und 6/220). Zudem ist - obwohl es vorliegend nicht von direkter Relevanz ist - darauf hinzuweisen, dass es aus rechtlicher Sicht auch nicht ohne Weiteres korrekt wäre, private Darlehensschulden des Beschwerdeführers mit Mitteln der Gesellschaft zu tilgen. Dieser Frage braucht aber - wie ausgeführt - vorliegend nicht weiter nachgegangen werden, weil die ausbezahlten Lohnsummen durch die Akten ausgewiesen sind.
Im Übrigen wurde das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung zu Recht nicht bestritten oder (substantiiert) in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 35'919.90 auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2008 bis 2010 nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb gezwungen, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten, die wiederholt mit der Ausstellung von Verlustscheinen abgeschlossen werden mussten (vgl. dazu E. 2.2.1). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 36'397.20, wovon vorliegend Fr. 35'919.90 relevant sind (vgl. E. 2.2.2 und 2.2.3), unbezahlt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise keine eigentlichen Entlastungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Er führte im Wesentlichen aus, dass es ihm schwerfalle, den geforderten Schadenersatzbetrag zu bezahlen, weshalb er um einen Zahlungsaufschub ersuche beziehungsweise um eine möglichst weitgehende Reduktion der Schadenersatzforderung.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 31. August 2007 einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH; seit dem 22. Januar 2010 war er der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft. Bei der Y.___ GmbH handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 6/50, 6/179 und 6/220). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ GmbH der Beschwerdeführerin (vorliegend relevante) Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 35'919.90 (vgl. E. 2.2) schuldig blieb, aber von 2008 bis Ende März 2010 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 293'397.-- ausrichtete (vgl. oben E. 2.2.1). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Y.___ GmbH einschritt beziehungsweise selber diese Vorgehensweise wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis).
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden vom Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - nicht geltend gemacht. Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Gründe entnehmen.
5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einen Härtefall geltend machte und deshalb um eine Reduktion der Schadenersatzforderung beziehungsweise um einen Zahlungsaufschub ersuchte, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Fragen nicht im vorliegenden Prozess zu prüfen sind, weil das hiesige Gericht dafür nicht zuständig ist. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch zu gegebener Zeit an die Beschwerdegegnerin wenden, die seine Gesuche pflichtgemäss zu prüfen haben wird (etwa im Rahmen eines Abzahlungsplanes).
6. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen, vorliegend relevanten (vgl. E. 2.2) Schaden von Fr. 35'919.90 zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).