Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 11. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Suter
WENGER PLATTNER
Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ war vom 14. September 2004 bis 22. Mai 2009 Präsident des Verwaltungsrates und bis Mai 2008 auch Geschäftsführer der G.___ AG mit Sitz in Z.___/Liechtenstein (Urk. 8/194/3-4, Urk. 1 S. 3). Am 19. Dezember 2006 wurde X.___ im Handelsregister des Kantons Zürich als Leiter der Zweigniederlassung der G.___ AG in H.___ eingetragen (Urk. 8/36, Urk. 8/57). Er war von diesem Tag bis zum 25. April 2008 und danach wieder vom 24. Februar bis 22. Juni 2009 deren Geschäftsführer (Urk. 8/133/4). Am 22. Juni 2009 wurde diese Eintragung gelöscht (Urk. 8/197). Die Zweigniederlassung der G.___ AG in H.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (insbes. Urk. 8/3). Mit Konkurseröffnungsedikt des Gerichts I.___, Liechtenstein, wurde über die G.___ AG mit Wirkung per
. August 2009 der Konkurs eröffnet (Urk. 8/114). Am 2. September 2009 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ den Konkurs über die Zweigniederlassung der G.___ AG in H.___ (Urk. 8/130, Urk. 8/133/3, Urk. 8/169). Mit Verfügung desselben Richters vom 27. Oktober 2010 wurde das Konkursverfahren über die Zweigniederlassung als geschlossen erklärt (Urk. 8/170).
1.2 Die Ausgleichskasse forderte von X.___ mit Verfügung vom 13. Juli 2011 Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 151113.65 (Urk. 8/179). Dagegen erhob er am 9. September 2011 durch Rechtsanwalt Benjamin Suter Einsprache (Urk. 8/183, mit Einsprachebegründung vom 14. Oktober 2011, Urk. 8/193), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2011 (Urk. 2) abwies.
2. Hiergegen führte X.___ am 31. Januar 2012 durch Rechtsanwalt Benjamin Suter Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2011 sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin keinen Schadenersatz schulde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-200).
Die Parteien hielten replicando (Urk. 13) und duplicando (Urk. 18) an ihren Rechtsbegehren fest.
Mit Eingabe vom 20. September 2012 (Urk. 20) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Triplik ein, wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 vernehmen liess (Quadruplik, Urk. 24). Der Beschwerdeführer legte die Quintuplik vom 14. November 2012 (Urk. 26) ins Recht. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Sextuplik vom 11. Dezember 2012 (Urk. 30) Stellung, was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 13. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 31).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sein Gehörsanspruch sei insofern verletzt worden, als ihm im Einspracheverfahren offenbar nicht die gesamten Verfahrensakten zugestellt worden seien (Urk. 13 S. 2). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verletzte Art. 47 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts führe im vorliegenden Fall dazu, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2011 (Urk. 2) bereits aus diesem Grunde aufzuheben sei (Urk. 1 S. 4).
1.2 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
1.3 Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass er im vorliegenden Verfahren nicht oder nicht vollumfänglich Einsicht in die Kassenakten hätte nehmen können, sondern bemängelt eine unvollständige bzw. nicht kongruente Aktenvorlage im Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 8/1-200 und Urk. 14/1-2). Indes wurde er bereits im Einspracheverfahren aufgrund der zugestellten Akten (vgl. Urk. 8/190) einschliesslich des am 5. Oktober 2011 zugesandten (vgl. Urk. 8/191) Kontoauszugs vom 7. Juli 2011 (Urk. 8/194/6-8) in die Lage versetzt, die als Schadenersatz geltend gemachten Beitragsforderungen nach Bestand und Umfang zu überprüfen und zuzuordnen sowie seine Einwände zu begründen, auch wenn der mit Beschwerdeantwort eingereichte Konto-Auszug vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/200) die Lesbarkeit der Beitragsübersicht erleichtert. Zu Letzterem konnte er replicando Stellung nehmen. Das hiesige Gericht hat volle Kognition zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Art. 61 lit. c und d ATSG). Daraus ergibt sich, dass die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Wahrung des Einsichtsrechts des Beschwerdeführers in diese Akten und Erlass eines neuen Einspracheentscheids nur ein formalistischer Leerlauf bedeuten würde, selbst wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend als schwerwiegend zu qualifizieren wäre, wovon keine Rede sein kann. Von einer Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2011 (Urk. 2) und Rückweisung der Sache zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts ist daher abzusehen.
2. Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht die Erhebung der Beiträge beim Hauptsitz des Unternehmens im Ausland - wenn die Beiträge in der Schweiz zufolge der Liquidation und Löschung der schweizerischen Zweigniederlassung im Handelsregister nicht mehr erhoben werden können - nicht dem Verfahren von Art. 14 ff. AHVG. Dies mit der Begründung, dass es sich bei der Erhebung und Eintreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht um eine zivile oder Handelssache im Sinne des Luganoübereinkommens, sondern um eine Rechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse handle, welche auch nicht durch das geltende Sozialversicherungsabkommen über Soziale Sicherheit (im dortigen Fall vom 11. Dezember 1997 mit Irland) erfasst werde (Urteil des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003, E. 3.2).
3.2 Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 25 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit vom 8. März 1989, welcher die kostenlose Rechtshilfe der jeweiligen Behörden vorsehe. Er leitet daraus ab, dass bei Bestehen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ein Vorgehen gegen den Hauptsitz der G.___ AG in Liechtenstein möglich sei (Urk. 1 S. 13, Urk. 13 S. 9). Dieses Abkommen sieht indes - ebenso wenig wie dasjenige zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland über Soziale Sicherheit vom 11. Dezember 1997 (vgl. den gleichlautenden Art. 19 Abs. 1) - Durchführungsbestimmungen oder Rechtshilfe in Bezug auf die Eintreibung geschuldeter Sozialversicherungsabgaben vor. Dasselbe gilt für das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder die Rechtsakte, auf welche in Abschnitt A des Abkommens Bezug genommen wird, welches unter anderem in Art. 8 die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bezweckt und in Art. 18 die bilateralen Abkommen insoweit aussetzt, als derselbe Sachbereich geregelt wird, wie im Anhang des EFTA-Abkommens.
3.3 Demnach ist also entscheidend, ob die Beiträge noch im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können. Für den vorliegenden Fall war spätestens nach dem Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die Zweigniederlassung der G.___ AG in H.___ die Vollstreckung der Beiträge an einem schweizerischen Betreibungsort nicht mehr möglich und der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG aus tatsächlichen Gründen eingetreten, unabhängig davon, dass grundsätzlich eine Erhebung der von der Zweigniederlassung geschuldeten Beiträge am Hauptsitz der Firma rechtlich gesehen noch möglich gewesen wäre. Spätestens mit der Publikation dieses Umstandes erlangte die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Schaden im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG. Um die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG zu wahren, muss die Ausgleichskasse innert dieser Frist die Schadenersatzverfügung erlassen bzw. eine Fristunterbrechung veranlassen (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 352 N 121, mit Hinweis). Die Eingabe ihrer Forderung im Konkurs der liechtensteinischen G.___ AG hätte die zweijährige Verjährungsfrist nicht unterbrochen. Da der Zeitpunkt der Beendigung des Konkursverfahrens der G.___ AG in Liechtenstein wie auch der in diesem Konkursverfahren erhältliche Erlös ungewiss waren, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf den Ausgang dieses Konkursverfahrens abstellte, andernfalls sie eventuell den Eintritt der Verjährung ihrer Schadenersatzforderung riskiert hätte.
3.4 Der der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden setzt sich zusammen aus den unbezahlt gebliebenen Beiträgen gemäss Ausgleichsrechnung für das Jahr 2008 von Fr. 65696.10 sowie den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen für die Monate April bis Juni 2009 von je Fr. 11739.--, für den Monat Juli 2009 von Fr. 11639.--, für die Monate August und September 2009 von je Fr. 11619.-- und für den Monat Oktober 2009 von Fr. 15323.55 je inklusive Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie Verzugszinsen (Pos. 2009 0004-00011 des Konto-Auszugs vom 28. Februar 2012, Urk. 8/200). Die Schadenshöhe von Fr. 151113.65 ist durch die Akten ausgewiesen (vgl. die Beitragsrechnungen, Mahnungen und Zahlungsbefehle sowie insbesondere Urk. 8/78 [Lohnmeldung für das Jahr 2008], Urk. 8/133 [Arbeitgeberkontrolle vom 30. Oktober 2009] und Urk. 8/199-200) und wird als solche vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530).
4.2 Die Arbeitgeberin hat es unterlassen, die Ausgleichsrechnung für das Jahr 2008 sowie die Akontobeiträge für die Monate April bis Oktober 2009 zu bezahlen. Damit ist sie ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
5.
5.1 Als formelles Organ im Sinne von Art. 52 AHVG gilt auch ein Leitungsorgan einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland (Urteil des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003; Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 50 N 205). Am 19. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer im Handelsregister des Kantons Zürich als Leiter der Zweigniederlassung der G.___ AG in H.___ eingetragen (Sachverhalt, E. 1.1). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die G.___ AG Arbeitgeberin gewesen sei und dass einer Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit zukomme (Urk. 1 S. 7), vermag bereits deswegen nicht durchzudringen, da der Beschwerdeführer vom 14. September 2004 bis 22. Mai 2009 auch Präsident des Verwaltungsrates der G.___ AG war (Sachverhalt, E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist somit so oder anders formelles Organ im Sinne von Art. 52 AHVG. Dessen ungeachtet ist es - da der Leiter einer Zweigniederlassung nach der Rechtsprechung als Organ dieses Gesellschaftsteils gemäss Art. 52 AHVG anzusehen ist - nicht entscheidend, ob eine Zweigniederlassung zivilrechtlich über Rechtspersönlichkeit verfügt. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass alle, aber nur solche Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte - wozu auch eine Zweigniederlassung gehört - haben, beitragspflichtig sind (Art. 12 Abs. 2 AHVG). Nicht erforderlich ist dabei, dass der Betriebsstätte eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (Kieser, a.a.O., S. 178 N 10). Die hier zugrunde liegenden Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflichten standen daher einzig mit der Zweigniederlassung in Zusammenhang, weshalb dem Geschäftsführer derselben im Hinblick auf eine ordnungsgemäss Abrechnung und Zahlung von Lohnbeiträgen zweifelsohne materielle Organstellung zukommt. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die Zweigstelle den Arbeitgebervorschriften nach Art. 14 AHVG ordnungsgemäss nachkommt. Demzufolge sind ihm Missachtungen solcher Vorschriften auch untermittelbar anzurechnen.
5.2
5.2.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
5.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b).
5.2.3 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
5.3 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen (BGE 108 V 183 E. 1 b). Das absichtliche Zurückbehalten von ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen bei einem sogenannten Liquiditätsengpass ist nach der Rechtsprechung nur dann nicht schuldhaft (bzw. nicht widerrechtlich), wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen befriedigt, gleichzeitig aber aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen, an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierten Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen zu können (Marco Reichmuth, a.a.O, S. 156 N 669; BGE 108 V 183 E. 2, Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002, E. 5b). Nach der Lehre müssen fünf Voraussetzungen gegeben sein, damit der Exkulpationsgrund des Liquiditätsengpasses bejaht werden kann: (1) Der vorübergehenden Nichtbezahlung der Beiträge muss ein bewusster, verantwortlich getroffener Unternehmensentscheid zugrunde liegen, der von den zuständigen Organen gestützt auf ausreichende Informationen in einem konkreten Verfahren gefällt wurde, (2) der Rechtfertigungsgrund muss für jenen Zeitraum vorliegen, in welchem die entgangenen Beiträge zu entrichten gewesen wären, (3) die Beiträge dürfen nur zurückbehalten werden, wenn mit dem Geld für das Überleben der Firma wesentliche Drittforderungen befriedigt werden, (4) der Liquiditätsengpass ist nur vorübergehend, so dass nach objektiven Kriterien und einer seriösen Beurteilung der Lage mit der Möglichkeit der baldigen Beitragszahlung aufgrund einer erfolgreichen Sanierung oder des Unternehmensverkaufs gerechnet werden kann sowie (5) von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderung ist angesichts der Höhe der insgesamt bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken objektiv eine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung zu erwarten (Reichmuth, a.a.O., S. 158 ff. N 672 ff.).
Des Weiteren wird in der Lehre vertreten, dass bei langfristigen, d.h. mehrmonatigen oder gar mehrjährigen, Beitragsausständen - mit oder ohne vorangegangenen Mahnungen und Betreibungen - Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe in der Regel von vornherein nicht in Betracht kommen, weil das Zurückbehalten von Sozialversicherungsbeiträgen nur dann begründet werden kann, wenn es dazu dient, einen kurzfristigen Liquiditätsengpass zu überwinden (Reichmuth, a.a.O., S. 162 N 694, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.4 Laut der Argumentation des Beschwerdeführers haben die Organe der G.___ AG im Verlauf des Jahres 2008 erkannt, dass diese nur überleben könne, wenn sie von einer finanzstarken Gesellschaft übernommen und unterstützt würde. Es sei in der Folge gelungen, eine solche Übernehmerin in der irischen B.___ Ltd. zu finden, die ihrerseits durch die C.___, eine der grössten irischen Mobilfunkhardwarelieferanten, abgesichert gewesen sei. Die Idee dieser Transaktion sei gewesen, dass die B.___ Ltd. mit Hilfe der C.___ das nötige Kapital einschiessen würde, um das Überleben der G.___ AG zu sichern und kurz- bis mittelfristig die Schulden der G.___ AG zu begleichen, eingeschlossen der Ausstände gegenüber der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 3, Urk. 1 S. 10). Im Frühjahr 2009 seien nur noch die für das Unternehmen lebenswichtigen Forderungen der Lieferanten und der Arbeitnehmer erfüllt worden, um den Betrieb aufrechtzuhalten, bis die neue Eigentümerin das zugesagte Kapital eingebracht hätte. Die Überlegung sei gewesen, dannzumal mit den wichtigsten Gläubigern einen Vergleich zu schliessen und die übrigen Forderungen zu befriedigen, sobald es der Geschäftsgang zuliesse (Urk. 20 S. 4). Die C.___ habe die Zusage, die Ausstände der G.___ AG zu begleichen, nicht erfüllt, und über die G.___ AG sei am 11. August 2009 der Konkurs eröffnet worden (Urk. 1 S. 5, Urk. 1 S. 10). Dass die B.___ Ltd. und C.___ die Schulden der G.___ AG - sowie die Ausstände gegenüber der Beschwerdegegnerin - nicht beglichen hätten, könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden (Urk. 1 S. 11). Dem Kontoauszug vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/200) sei zu entnehmen, dass sämtliche geschuldeten Akontobeiträge bis zum 5. Januar 2009 vollständig bezahlt worden seien. Bis zum Unternehmensverkauf am 22. Mai 2009 seien es somit nur viereinhalb Monate gewesen, in denen die Beitragszahlung aufgeschoben worden sei (Urk. 13 S. 5 bis 6). Weiter lässt der Beschwerdeführer vorbringen (vgl. Urk. 20 S. 3 ff.), rechtzeitig für die Umsetzung realistischer Sanierungsschritte gesorgt zu haben. Einerseits seien im August 2008 mit zwei Beteiligungsgesellschaften Darlehensvereinbarungen über 1.2 Mio. Euro geschlossen worden. Da im Herbst 2008 infolge unbezahlter Rechnungen Zulieferfirmen gedroht hätten, keine weiteren Lieferungen mehr vorzunehmen, sei gestützt auf einen Restrukturierungsplan eine Reihe von Massnahmen getroffen worden, um einerseits die Kosten deutlich zu reduzieren und andererseits die Ertragsstruktur zu verbessern. Auf Kostenseite sei einerseits die Anzahl Arbeitnehmer der G.___ Gruppe mit fixem Pensum von 51 auf 16 reduziert und andererseits der Mietvertrag für das vergleichsweise teure Büro in H.___ im November 2008 gekündigt worden. Damit sei es gelungen, die Forderungen der AHV und der Arbeitnehmer noch bis Ende 2008 vollumfänglich zu erfüllen. Da diese Massnahmen für das Überleben noch nicht genügt hätten, seien weitere Restrukturierungsmassnahmen diskutiert und vorbereitet worden (Reduktion der Kosten der Sprachtelefonie, Verbesserung der Grosshandelspreise) und ein neuer Investor gesucht - und wie dargelegt - in der Unterstützung der C.___ und der B.___ Ltd. gefunden worden.
5.5 Vorab ist festzuhalten, dass von kurzfristigen Zahlungsausständen von höchstens vier Monaten - wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht (Urk. 13 S. 5-6) - vorliegend keine Rede sein kann (vgl. hierzu: BGE 121 V 243 = ZAK 1996 216 = SVR 1996 AHV Nr. 82). Bereits seit Anfang 2006 wurden die Pauschalbeiträge regelmässig verspätet bezahlt (Urk. 8/200 S. 6 ff.) und mussten ab der Pauschale Juni 2006 immer wieder Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden (Pos. 2006 0010 ff. des Konto-Auszugs vom 28. Februar 2012, Urk. 8/200; vgl. auch Urk. 8/51). Die Jahresrechnung 2006 schliesslich wurde mit letzter Rate Anfangs 2008 beglichen (Urk. 8/200 Pos. 2007 0002 des Konto-Auszugs vom 28. Februar 2012, Urk. 8/200). Während die Pauschalen für die Monate Februar bis September 2008 wiederum höchstens um wenige Tage verspätet bezahlt wurden (Urk. 8/200 S 12 ff.), mussten diejenigen ab Oktober 2008 regelmässig gemahnt (Urk. 8/66) und später betrieben werden (vgl. Urk. 8/200 S. 14 ff. ab Pos. 2008 0014). Auch wenn letztlich die effektiv geschuldeten Beiträge für die Periode bis Ende 2008 beglichen wurden, so kann nicht von einer tadellosen Abrechnungs- und Zahlungsmoral bis wenige Monate vor Konkurseröffnung oder von einem kurzfristigen Liquiditätsengpass gesprochen werden.
Der Übersicht vom September 2008 ist zu entnehmen, dass von den 32 in der Zweigniederlassung in H.___ tätigen Mitarbeitern 4 gekündigt wurde, gleichzeitig erfolgten jedoch Neuanstellungen (Urk. 21/2). Wenn die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgeberbeitrages nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt hätte (Urteil des Bundesgerichts H 69/05 vom 15. März 2006, E. 5.3.3, mit Hinweis). Die verantwortlichen Organe haben gerade in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen rechtsprechungsgemäss darauf zu achten, dass auf den Lohnzahlungen die von Gesetzes wegen geschuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteil des Bundesgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007, E. 6.4, mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei gelungen, die Forderungen der Beschwerdegegnerin und der Arbeitnehmer bis Ende 2008 zu erfüllen (Urk. 1 S. 4). Er kann sich aber nicht dadurch entlasten, dass er Massnahmen zur Reduktion der Personalausgaben getroffen hat. Im Übrigen ging es - wie dargelegt - im Frühjahr 2009 wieder darum, den Betrieb aufrechtzuerhalten, bis die neue Eigentümerin der G.___ AG das zugesagte Kapital eingebracht hätte.
Weiter behauptet der Beschwerdeführer, angesichts der von der B.___ Ltd. bzw. C.___ erhaltenen schriftlichen Zusage hätten er und die übrigen Organe der G.___ AG sich darauf verlassen dürfen, dass der Betrieb der G.___ AG überleben und die Forderungen der Beschwerdegegnerin beglichen würde (Urk. 20 S. 5). Gemäss dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Schreiben von D.___, dem Vorsitzenden (Chairman) der B.___ Ltd. und der C.___, vom 5. Mai 2009 offerierte die B.___ Ltd. im Zusammenhang mit der Offerte zum Kauf der Aktien der G.___ AG eine Summe von Euro 2000000.-- um deren laufende Verbindlichkeiten bis zum 1. Mai 2009 zu übernehmen. Die B.___ Ltd. beabsichtige, mit den Gläubigern über die laufenden Verbindlichkeiten zu verhandeln. Sie bot dem Beschwerdeführer bzw. der G.___ AG an, sich in den nächsten Tagen in J.___ zu treffen, um das Vertragsangebot zu formulieren (Urk. 3/4). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die von der B.___ Ltd. offerierten Euro 2000000.-- auch der Begleichung der Beitragsausstände gedient hätten, bleibt festzuhalten, dass diese schriftliche Zusage zur Aufbringung von Euro 2000000.-- erst am 5. Mai 2009 gegeben wurde. Bei der Zweigniederlassung der G.___ AG lagen aber bereits seit Ende 2008 Beitragsausstände vor (Urk. 8/200). Nicht erstellt ist, dass dieses Geld tatsächlich zur Bezahlung der Beitragsschulden verwendet worden wäre. Es kann ebensowenig gesagt werden, dass von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Beiträgen angesichts der Höhe der insgesamt bestehenden Verbindlichkeiten (G.___ AG und deren Zweigniederlassung in H.___) und der eingegangenen Risiken (ungewisser Ausgang bei der Suche von Übernahmekandidaten) eine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung zu erwarten gewesen wäre. Gemäss der Beilage zum Beschluss des Gerichts I.___ vom
. Juli 2009 bestanden bei der G.___ AG nämlich Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 7252231.30 zuzüglich gut 3.5 Mio. Euro sowie rund GBP 300000.-- und USD 75000.-- (Urk. 8/102/3-6). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass mit dem Angebot der B.___ Ltd. vom 5. Mai 2009 nunmehr konkrete Aussichten auf eine Sanierung bestanden hätten, kann dies nicht für die Bemühungen des Beschwerdeführers ab Beginn des Jahres 2009 gelten. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2009, wo die B.___ Ltd. bei den möglichen Kaufinteressenten gar noch nicht aufgeführt wurde (Urk. 27/4). Daraus erhellt, dass der Nichtbezahlung der Beiträge ab Januar bzw. April 2009 nicht etwa ein bewusster, verantwortlich getroffener Unternehmensentscheid zugrunde lag, vielmehr wurde der Betrieb aufrechterhalten, bis ein Käufer gefunden wurde, wobei die Beschwerdegegnerin gerade durch diese Weiterausrichtung der beitragspflichten Löhne zu Schaden kam. Selbst wenn sich durch die Übernahme durch die B.___ Ltd. eine Sanierung hätte bewerkstelligen können, war dies Anfang 2009 noch nicht absehbar. Nicht erstellt ist ferner, dass das Geld, welches zur Bezahlung der Sozialversichungsabgaben hätte verwendet werden sollen, im damaligen Zeitpunkt zur Bezahlung wesentlicher Drittforderungen verwendet worden wäre. Offensichtlich wurde der Betrieb in der Hoffnung, die Verbindlichkeiten würden durch eine Übernahme gedeckt, weitergeführt. Der Liquiditätsengpass der G.___ AG bzw. derjenige von deren Zweigniederlassungen in H.___ war auch nicht nur vorübergehend. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge waren sich die Organe dieser Gesellschaft bereits im Jahr 2008 bewusst, dass finanzielle Schwierigkeiten bestünden. Gemäss dem Restrukturierungsplan, welcher anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 20. November 2008 in H.___ vorgestellt wurde, wären für die Restrukturierung der Gesellschaft Euro 12000000.-- nötig gewesen (Urk. 21/1). Der Rechtfertigungsgrund des kurzfristigen Liquiditätsengpass ist somit nicht erfüllt.
5.6
5.6.1 Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsratsstellung erhalten haben. Ein Verwaltungsrat kann nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austritts entstanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen jedoch erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfalten haben (BGE 126 V 61 E. 4a).
5.6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Zuge des Aktienverkaufs an die B.___ Ltd. am 22. Mai 2009 aus dem Verwaltungsrat der G.___ AG demissioniert (Urk. 1 S. 4), auch wenn er bis zum 22. Juni 2009 als Leiter der Zweigniederlassung in H.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesen sei (Urk. 1 S. 15). Die Löschung im Handelsregister sei erst am 22. Juni 2009 möglich gewesen, weil die G.___ AG bis zu diesem Zeitpunkt keinen Nachfolger ernannt habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach dem 22. Mai 2009 keinen Einfluss mehr auf den Geschäftsgang habe ausüben können. Am 18. Juni 2009 sei Dr. E.___ als neues Mitglied des Verwaltungsrates der G.___ AG eingetragen worden (Urk. 1 S. 5). Für die Monate Januar bis August 2009 seien der G.___ AG Lohnbeiträge von Fr. 57002.-- in Rechnung gestellt worden. Diese seien jedenfalls zu reduzieren, um dem Umstand gerecht zu werden, dass der Beschwerdeführer nur bis zum 22. Mai 2009 Organ der G.___ AG gewesen sei (Urk. 1 S. 9). Es sei nicht belegt, dass es der Beschwerdeführer (nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat) unterlassen habe, für die Bezahlung der ausstehenden und noch anfallenden Beiträge zu sorgen. Die verantwortlichen Organe seien über die Ausstände der Zweigniederlassung orientiert gewesen. Sie wären dementsprechend verpflichtet gewesen, diese zu begleichen (Urk. 1 S. 16). Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen dürfen, dass die Käufer - mithin die B.___ Ltd. - darauf achten würden, dass nicht mehr Löhne ausbezahlt würden, als die darauf entfallenden Beiträge gedeckt waren (Urk. 13 S. 10).
Dem vom Beschwerdeführer aufgelegten E-Mail vom 28. Mai 2009 (Urk. 8/194/9) wie auch dem Kaufvertrag vom 22. Mai 2009 (Urk. 8/194/10-12) ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Leiter der Zweigniederlassung in H.___ gewesen sei (Urk. 8/194/9). Bei der Einvernahme durch das Konkursamt F.___ gab der Beschwerdeführer an, er sei bis 22. Juni 2009 Geschäftsführer dieser Zweigniederlassung gewesen (Urk. 8/133/4). Bis zum 22. Juni 2009 war der Beschwerdeführer als Leiter der Zweigniederlassung mit Einzelunterschrift (ausser für den Zeitraum 25. April 2008 bis 23. Februar 2009: Kollektivunterschrift mit einem zweiten Leiter) eingetragen (Urk. 8/197). Auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung des Betreibungsamtes H.___ in der Betreibung Nr. 74288 wurde am 29. Juni 2009 vermerkt, dass dieser unzustellbar sei, weil der Zweigniederlassung der G.___ AG die zur Entgegennahme notwendigen Organe fehlen würden (Urk. 8/93). Auch wenn der Beschwerdeführer per 22. Mai 2009 aus dem Verwaltungsrat der G.___ AG ausgeschieden sein soll, ist aufgrund der Unterlagen doch davon auszugehen, dass er zumindest noch bis 22. Juni 2009 Leiter der Zweigniederlassung war. Für nach diesem Zeitpunkt fällig gewordenen und zur Zahlung anstehenden Beitragsforderungen hat der Beschwerdeführer indes nicht mehr einzustehen. Das Vorliegen einer faktischen Organstellung ab dem 22. Juni 2009 ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht erwiesen. Von weiteren Abklärungen sind diesbezüglich keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten.
Anzufügen bleibt, dass der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ am 2. September 2009 den Konkurs über die Zweigniederlassung G.___ AG in H.___ eröffnete (Urk. 8/130, Urk. 8/133/3, Urk. 8/169). Der Beschwerdeführer konnte von diesem Zeitpunkt an nicht mehr über allenfalls vorhandenes Vermögen verfügen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2010.00026 vom 22. September 2011, E. 4.3.2).
Demgemäss haftet der Beschwerdeführer für die Beitragsausstände (und die Mahn-, Betreibungs- sowie Verwaltungskosten) von Juli bis Oktober 2009 im Umfang von total Fr. 50200.55 nicht.
6.
6.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
6.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Beschwerdegegnerin ein Mitverschulden am Schaden treffe. Ab Anfang 2007 hätten Ausstände bei der Beschwerdegegnerin bestanden, die Beschwerdegegnern habe jedoch bis zum 22. April 2009 gewartet, bevor sie die ersten beiden Betreibungsbegehren über insgesamt Fr. 18913.50 gestellt habe (Urk. 1 S. 11). Damit habe es sich die Beschwerdegegnerin selber zuzuschreiben, dass sich die Ausstände von gut Fr. 70000.-- per Ende 2007 auf über Fr. 150000.-- per Ende 2009 erhöht hätten. Dies wäre nämlich nicht geschehen, wenn die Beschwerdegegnerin rechtzeitig, d.h. bereits in den Jahren 2007 und 2008, die Betreibung für die ausstehenden Beiträge eingeleitet hätte. Jedenfalls wären die früheren Ausstände dann durch die G.___ AG noch beglichen worden (Urk. 1 S. 12). Aus der Übersicht der geleisteten Zahlungen sei nicht ersichtlich, dass die G.___ AG je die aufgelaufenen Ausstände beglichen habe. Vielmehr habe die G.___ AG offenbar einfach die vereinbarten Akontozahlungen geleistet (Urk. 1 S. 17).
7.2 Ein Mitverschulden der Ausgleichskasse kann bejaht werden, wenn sie das Beitragsinkasso entgegen Art. 15 AHVG grob pflichtwidrig zu wenig energisch vorantreibt. Bloss zögerliches Vorgehen genügt für die Annahme eines Mitverschuldens nicht (Reichmuth, a.a.O., S. 182 S. 760). Ein solches Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist vorliegend nicht erwiesen. Gemäss dem Kontoauszug der Beschwerdeführerin (Urk. 8/200) wurden ausstehende Beiträge regelmässig innert nützlicher Frist abgemahnt und nach drei bis vier Monaten in Betreibung gesetzt (vgl. Urk. 8/200 S. 14 ff.). Eine solche Frist verletzt die genannten Grundsätze nicht, womit kein die Kausalität unterbrechendes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin vorliegt.
8. Nach dem Dargelegten ist die Schadenersatzforderung um Fr. 50200.55 auf Fr. 100913.10 zu reduzieren. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
9. Aufgrund des teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf reduzierte Prozessentschädigung, welche nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1200.-- (inkl. Barauslagen und MWST festzusetzen ist).
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Bemessung seiner Parteientschädigung sei zu berücksichtigen, dass seine Aufwendung teilweise hätten unterbleiben können, wenn er von Anfang an vollständige Akteinsicht erhalten hätte (Urk. 1 S. 11). Anders als in den vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 genannten Fällen war der Beschwerdeführer aber nicht gezwungen, Beschwerde zu ergreifen, um sein Recht auf Akteneinsicht durchzusetzen oder um sich im Schadenersatzverfahren erstmals Gehör zu verschaffen. Der Beschwerdeführer bemängelt insbesondere, dass ihm der Kontoauszug für die gesamte Beitragszeit (Urk. 8/200) nicht schon im Einspracheverfahren zugestellt worden sei (Urk. 13 S. 4). Da er die Höhe des Schadens indes weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Verfahren substantiiert bestritten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm diesbezüglich zusätzlicher Aufwand entstanden ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2011 dahingehend korrigiert, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 100913.10 zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Benjamin Suter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).