Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2012.00022 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 24. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Die seit dem 11. Juli 2003 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Z.___ befasste sich mit der Vermittlung und Verwaltung von Liegenschaften sowie der Vermittlung von Investitionsgeschäften (Urk. 6/3/4). Seit dem 1. September 2003 war das Unternehmen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete die paritätischen und FAK-Beiträge mit ihr ab (Urk. 6/3/1-7, 6/4/3 und 6/100).
Mit Urteil vom 20. September 2011 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach über die Gesellschaft den Konkurs. Dieser wurde mangels Aktiven am 16. November 2011 eingestellt und die Gesellschaft wurde aufgelöst (Urk. 6/89 und 6/93).
Mit Schadenersatzverfügungen vom 2. November 2011 (Urk. 6/91/1-3) ver-pflichtete die Ausgleichskasse X.___ als ehemaliges Organ sowie Y.___ als Direktor der konkursiten Z.___ in solidarischer Haftung zur Bezahlung ausstehender bundesrechtlicher und FAK-Beiträge in der Höhe von Fr. 16‘770.35. Die von X.___ erhobene Einsprache vom 17. November 2011 (Urk. 6/96/1-4) wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob X.___ Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2012 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 20. April 2012 wurde der Mitbetroffene Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8), der sich aber nicht vernehmen liess. Innert der mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2012 angesetzten Frist (Urk. 11) reichte X.___ keine Replik ein. Darüber wurden die Parteien am 12. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 13).
Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Urteilsfindung notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob-fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis
31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes-gerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
2.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).
2.3 Das Konkursverfahren über die Z.___ wurde am 16. November 2011 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 6/99). Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 2. November 2011 hat die Beschwerdegegnerin die Forderung rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist geltend gemacht.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2 Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Stellt die Ausgleichskasse eine Änderung fest, die geeignet ist, eine wesentliche Abweichung der jährlichen Lohnsumme herbeizuführen, passt sie die Akontobeiträge von sich aus an (Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO, Rz 2048).
Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungperiode umfasst das Kalenderjahr. Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV).
3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderung einerseits auf Verlustscheine, welche einen Schaden in der Höhe von Fr. 8‘574.-- belegen (Urk. 6/91/1 in Verbindung mit Urk. 6/68/1, 6/69/1 und 6/70/1 [Pfändungsverlustscheine vom 20. April 2011]) und sich auf nicht bezahlte paritätische Beiträge für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 und von Januar bis Juni 2010 beziehen (Urk. 6/102 S. 7 und 8). Ausserdem seien paritätische Beiträge im Betrag von Fr. 8‘196.35 unbezahlt geblieben, welche in der Periode Juli-September, Oktober-Dezember 2010 sowie Januar-März 2011 zur Zahlung fällig geworden seien (Urk. 6/102 S. 8 und 9).
3.4 Der Beschwerdeführer hat sich zur Höhe der geltend gemachten Forderung nicht geäussert. Der der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden ist damit unbestritten geblieben und im Übrigen durch die Akten belegt (Urk. 6/101 und 6/102). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2 Die Gesellschaft hatte die Sozialversicherungsbeiträge quartalsweise aufgrund einer Pauschalen zu entrichten (vgl. Kontoauszug vom 20. März 2012; Urk. 6/102). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Unternehmen sei seinen Pflichten grundsätzlich nachgekommen, bis die Ertragslage es im Jahr 2010 immer mehr verunmöglicht habe, die Fixkosten zu decken (Urk. 6/96/1), kann dem nicht beigepflichtet werden.
Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin, welche durch die Akten belegt ist, mussten erstmals für die Monate Januar bis März 2008 paritätische Beiträge gemahnt werden (Urk. 2 S. 4; Urk. 6/102 S. 5 und 6/13/1). Für die Quartale Juni bis September und Oktober bis Dezember 2008 mussten diese in Betreibung gesetzt werden (Urk. 6/102 S. 6 und 6/). Von Januar bis Juni 2009 zahlte das Unternehmen die Beiträge immerhin nach erfolgter Mahnung (Urk. 6/102 S. 7; Urk. 6/25/1 und 6/26/1) und beglich hierauf die für das dritte Quartal in Rechnung gestellten Beiträge pünktlich. Hernach blieben jedoch die ab Oktober 2009 geschuldeten Beiträge erneut unbezahlt (Urk. 6/102 S. 7 ff.).
4.3 Angesichts dieser Situation ist die wiederholte Pflichtverletzung hinsichtlich der zur Zahlung fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge offensichtlich.
Hingegen hat sich die konkursite Gesellschaft mit Bezug auf die Abrechnungspflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Versäumnisse zuschulden kommen lassen, hat sie doch die Lohnbescheinigungen für die Jahre 2008 (Urk. 6/16), 2009 (Urk. 6/31/1-5) und 2010 (Urk. 6/56/2) immer rechtzeitig bis Ende Januar des folgenden Jahres eingereicht.
Zu prüfen bleibt, inwieweit die genannte Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
5.
5.1 Haftungsvoraussetzung ist die Organstellung der Pflichtigen. Einem Mitglied des Verwaltungsrates kommt formelle Organeigenschaft zu. Darauf stellt das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung für die Bejahung der subsidiären Haftbarkeit (Passivlegitimation nach Art. 52 AHVG) ab (BGE 123 V 15 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts H 37/00 vom 21. November 2000 E. 3a).
5.2 Der Beschwerdeführer war seit der Gründung des Unternehmens als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Damit ist seine Organstellung und die damit verbundene Haftbarkeit grundsätzlich ausgewiesen. Als formelles Organ war er grundsätzlich verantwortlich für das Abrechnungswesen und die Beitragszahlungen. Als Direktor mit Einzelzeichnungsberechtigung war Y.___ eingesetzt. Sein Eintrag wurde im Handelsregister am 6. April 2011 gelöscht (Urk. 6/99).
6.
6.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
6.2 Wie bereits vorstehend erwähnt (E. 4.3) hat die Z.___ wiederholt Zahlungspflichten verletzt. Dies allein genügt, um in der Regel die volle Schadensdeckung nach sich zu ziehen, denn die Ausgleichskasse darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen.
Zu seiner Entlastung brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor (Urk. 1 und 6/96), betriebswirtschaftlich sei das Geschäft erst ab dem Jahr 2010 nicht mehr optimal gelaufen und die Erträge hätten zur Deckung der Fixkosten kaum gereicht. Angesichts dieser Entwicklung habe er Ende des Jahres das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer, welcher der einzige Angestellte im Unternehmen gewesen sei, auf Ende März 2011 aufgelöst (Urk. 6/65). Die Tätigkeit des Geschäftsführers habe nie Anlass zu Sorge gegeben, und er habe nie festgestellt, dass dieser absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt hätte. Zudem habe das Unternehmen eine seriöse Revisionsfirma beschäftigt, die sie stets begleitet und beraten habe. Der Revisor habe allerdings Ende 2009 seine Stelle aufgegeben, so dass es zu einem Wechsel gekommen sei (Urk. 6/96/1). Dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeliefert worden seien, liege nicht an ihm, denn er sei selber ein Opfer der wirtschaftlichen Situation geworden. Er selber habe im Zusammenhang mit Buchhaltungsarbeiten, welche er für verschiedene, in der Zwischenzeit in Konkurs gefallene Firmen ausgeführt habe, gegenüber diesen offene Forderungen (Urk. 1 S. 2). Der Geschäftsführer der Z.___ habe sogar ein tieferes Salär bezogen, als vereinbart gewesen sei (Urk. 1 S. 2). Ausserdem schulde ihm die Gesellschaft noch Verwaltungsratshonorare in der Höhe von Fr. 18‘000.-- und für Buchhaltungsarbeiten Fr. 23‘137.20. Allein diese Beträge würden den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden übersteigen. In prekären finanziellen Situationen sei es nachvollziehbar, dass zur Aufrechterhaltung des Geschäftsganges gewisse Kreditoren zurückgestellt und nur die unabdingbaren Kosten wie Mietzinsen, Telefon und dergleichen bezahlt würden.
6.3 Damit räumt der Beschwerdeführer ein, dass bei der Bezahlung der Schulden gewisse Gläubiger - darunter demnach die Beschwerdegegnerin - zurückgestellt wurden. Ein solches Vorgehen kann sich dann ausnahmsweise als zulässig erweisen und unter Umständen ein grobes Verschulden ausschliessen, wenn es sich um einen relativ kurzen Beitragsausstand handelt (Urteile des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010, 9C_817/2008 vom 15. Januar 2008 sowie H 115/06 vom 19. Juli 2007, je mit Hinweis auf BGE 121 V 243
E. 4b) und ein Unternehmen ansonsten seinen Verpflichtungen immer klaglos nachgekommen ist. Aufgrund der Aktenlage ist es jedoch ausgewiesen, dass bereits seit längerer Zeit Zahlungsausstände gemahnt und betrieben werden mussten (E. 4.2). Mithin sind - entgegen der Darstellung des Beschwerde-
führers - nicht erst ab dem Jahr 2010 und damit relativ kurz vor der Konkurseröffnung Liquiditätsprobleme aufgetreten. Das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer wurde erst auf Ende März 2011 aufgelöst, so dass deshalb auch erwiesen ist, dass das Unternehmen im Jahr 2009 Löhne auszahlte, ohne dass die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gedeckt waren (Urteil des Bundesgerichts H 229/02 vom 26. Mai 2003, mit Hinweisen auf SVR 2003 AHV Nr. 1, S. 1 und BGE 118 V 195 E. 2a).
Es ist aktenkundig, dass Zahlungsbefehle dem Direktor und Geschäftsführer zugestellt worden sind (Urk. 6/47/1, 6/52/1-2, 6/62/1-2). Mit der Übertragung der Geschäftsführung auf Y.___ konnte sich er Beschwerdeführer jedoch seinen Aufgaben als Verwaltungsrat nicht gänzlich entziehen, oblagen ihm doch gemäss Art. 716a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) verschiedene unübertragbare und unentziehbare Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).
Der Beschwerdeführer muss sich unter den konkreten Umständen den Vorwurf gefallen lassen, dass er seiner Aufsichtspflicht ungenügend nachgekommen ist, hätte er doch sonst viel früher Kenntnis von den Betreibungen erhalten und die nötigen Schritte, allenfalls Sanierungsmassnahmen einleiten können. Da er sich gar nicht, oder jedenfalls zu wenig intensiv um den Geschäftsgang und die Zahlungsverpflichtungen gekümmert hat, konnte er den Ernst der Lage der Gesellschaft offenbar nicht frühzeitig genug erkennen. Er kann sich dabei nicht mit dem Argument entlasten, das Unternehmen sei selber ein Opfer der wirtschaftlichen Entwicklung im Zusammenhang mit Liquiditätsschwierigkeiten von Geschäftspartnern geworden. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Unternehmen und Einzelfirmen (vgl. Auflistung in Urk. 1 S. 1) nicht zweifelsfrei um Kunden des konkursiten Unternehmens handelt. Wie aus Beschwerdeverfahren, mit welchen sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bereits zu befassen hatte (Prozess Nr. ZL.2005.00001 und ZL.2007.00018 betreffend Zusatzleistungen), hervorging, hatte der Beschwerdeführer 1998 zusammen mit seiner Ehefrau eine Aktiengesellschaft gegründet, welche ein Treuhand- und Buchhaltungsbüro führte. Noch während der Geschäftstätigkeit der konkursiten Z.___ war der Beschwerdeführer nach wie vor Verwaltungsrat der A.___. Sein Eintrag als deren Verwaltungsrat wurde im Handelsregister des Kantons Zürich am 14. November 2011 gelöscht (Urk. 14 S. 3). Mithin führte er parallel zum konkursiten Unternehmen auch das Buchhaltungsbüro. In dieser Eigenschaft erledigte er auch die Buchhaltungsarbeiten für die Z.___, wobei die hierfür erstellten Rechnungen teils unbezahlt blieben (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister; Urk. 6/96/11). Bei den vom Beschwerdeführer angeführten Unternehmen, welche ihrerseits ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien, handelte es sich jedoch teils um Schuldner des Buchhaltungsbüros B.___ (Urk. 6/96/5, 6/96/13 und 6/96/15-17), teils um solche der A.___ (Urk. 6/96/12 und 6/96/14). Damit ist nicht nachvollziehbar, welcher Zusammenhang zwischen dieser Kundschaft und der konkursiten Gesellschaft bestehen soll. Was das konkursite Unternehmen selber an Sanierungsmassnahmen ergriffen hat, wurde nicht dargetan.
Zusammenfassend sind keine Entlastungs- und Rechtfertigungsgründe ersichtlich.
6.4 Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden zu betrachten.
Demzufolge ist der Beschwerdeführer in Bestätigung des Einspracheentscheides vom 7. Februar 2012 zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16‘770.35 - solidarisch haftend mit Y.___ - zu bezahlen.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigHäny
GR/HY/JMversandt