Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2012.00028

damit vereinigt

AK.2013.00036




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 30. Juli 2014

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführer


Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Z.___

Beigeladener


2.    A.___

Beigeladene








Sachverhalt:

1.

1.1    Die B.___ GmbH mit Sitz in C.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 10/116). Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts D.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Am 15. März 2010 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 35).

    Mit Verfügungen vom 17. Februar 2012 (Urk. 10/58-60) verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemaligen Geschäftsführer der Konkursitin, Y.___, A.___ und X.___, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 56'024.15. 

1.2    Dagegen erhoben X.___, Y.___ und A.___ mit Eingaben vom 23. Februar 2012 (Urk. 10/64), 24. Februar 2012 (Urk. 10/69) und 19. März 2012 (Urk. 10/79) Einsprachen.

1.3    Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2012 (Urk. 2/1) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf Fr. 47'395.85.

1.4    Mit Verfügung vom 27. August 2013 (Urk. 16/1) verpflichtete die Ausgleichskasse Z.___, der nach Ansicht der Ausgleichskasse faktisch die Geschäfte der B.___ GmbH geführt habe, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 32'608.10, und zwar in solidarischer Haftung mit den formell eingetragenen und bereits ins Recht gefassten Geschäftsführern.

    Mit Einspracheentscheid vom 27. August 2013 (Urk. 16/2) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache von A.___ teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf Fr. 32'608.10. Mit separatem, ebenfalls am 27. August 2013 ergangenem Einspracheentscheid (Urk. 17/2/1) wies die Ausgleichskasse die Einsprache von Y.___ ab.


2.

2.1    Gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 14. März 2012 (Urk. 2/1) hatte X.___ bereits mit Eingabe vom 10. April 2012 (Urk. 1) Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben, und die Ausgleichskasse in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2012 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

2.2    Mit Eingabe vom 26. September 2013 (Urk. 17/1) liess Y.___ Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Der Einspracheentscheid vom 27. August 2013 [...] bezüglich Y.___ (sowie die zugrunde liegende Verfügung), mit welchem der Beschwerdeführer zur Leistung von AHV-Schadenersatz in der Höhe von Fr. 56'024.15 verpflichtet wurde, sei ersatzlos aufzuheben.

2.    Es sei festzustellen, dass den Beschwerdeführer keine Schadenersatzpflicht bezüglich AHV-Beiträge trifft.

3.    Eventualiter sei der Schadenersatzbetrag auf Fr. 3'140.75 zu reduzieren.

4.    Der Einspracheentscheid vom 27. August 2013 [...] bezüglich A.___ sei insoweit aufzuheben, als A.___ lediglich zur Leistung von Fr. 32'608.10 [...] verpflichtet wurde.

    A.___ sei zu Schadenersatz im Umfang von mindestens Fr. 56'024.15 zu verpflichten.

5.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8 % MWSt).

2.3    Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 16) wurden die Beschwerdeverfahren in Sachen X.___ gegen die Ausgleichskasse und Y.___ gegen die Ausgleichskasse vereinigt. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2014 (Urk. 20) zur Beschwerde von Y.___ auf Abweisung. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 (Urk. 22) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Während X.___ keine Replik einreichte (vgl. Urk. 23), liess Y.___ mit Eingabe vom 16. Mai 2014 (Urk. 27; vgl. auch Urk. 26) an seinen Anträgen festhalten. Duplicando hielt auch die Ausgleichskasse an ihren Abweisungsanträgen fest (Urk. 30). Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 31) wurden Z.___ und A.___, welche die Schadenersatzverfügung vom 27. August 2013 (Urk. 16/1) beziehungsweise den Einspracheentscheid vom 27. August 2013 (Urk. 16/2) - soweit ersichtlich - nicht angefochten haben, zum Prozess beigeladen. Es wurde ihnen gleichzeitig Frist zur Stellungnahme angesetzt (vgl. auch Urk. 34/1-2). Sie liessen sich jedoch nicht vernehmen.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Beschwerdeführer 2 liess beantragen, es sei der die Beigeladene 2 betreffende Einspracheentscheid vom 27. August 2013 (Urk. 17/2/2) aufzuheben beziehungsweise dahingehend abzuändern, dass sie zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 56‘024.15 (anstatt lediglich Fr. 32‘608.10) zu verpflichten sei.

1.2    Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer 2 entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Mehrheit von solidarisch haftenden Schuldnern die Wahl hat, gegen wen und in welchem Umfang sie vorgehen will. Sie braucht sich dabei nicht um die internen Beziehungen zwischen mehreren Schuldnern zu kümmern (BGE 119 V 87 E. 5a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1082, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts fällt, festzulegen, welche Anteile an der Gesamtschuld die einzelnen Solidarschuldner intern letztlich zu tragen haben. Das hiesige Gericht hat mit anderen Worten die Frage eines Regresses nicht zu prüfen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 120).

    Das heisst zwar nicht, dass im internen Verhältnis eine betraglich weitergehende - mithin eine über Fr. 32‘608.10 hinausgehende - Haftung der Beigeladenen 2 von vornherein auszuschliessen ist; diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern müsste - falls sich die verantwortlichen Personen über die interne Schadensaufteilung nicht einigen könnten - im Rahmen eines Zivilprozesses geklärt werden. In casu geht es allein um die Haftung der Beschwerdeführer.

1.3    Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2, soweit sie sich gegen den die Beigeladene 2 betreffenden Einspracheentscheid vom 27. August 2013 richtet (Beschwerdeantrag Ziff. 4 [Urk. 17/1]), mangels sachlicher Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht einzutreten ist.


2.

2.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).

2.2

2.2.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

2.2.2    Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

    Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).

2.3    Im Konkurs der B.___ GmbH wurde das Verfahren - wie erwähnt - am 15. März 2010 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 35). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 17. Februar 2012 (Urk. 10/58-60) wahrte die Ausgleichskasse diese Frist. Die streitgegenständlichen Solidarforderungen sind somit nicht verjährt.

    Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 rechtfertigt es sich angesichts der oben wiedergegebenen Praxis nicht, im vorliegenden Fall den Beginn des Fristenlaufs bereits auf August/September 2009 festzulegen, weil bereits damals ausstehende Rechnungen an die Beschwerdegegnerin nicht bezahlt worden seien (vgl. Urk. 27 S. 2). Die in E. 2.2.2 wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis ist klar; es ist auf das Datum der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend davon abzuweichen sein sollte.


3.

3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber den Beschwerdeführern im Wesentlichen auf die Jahresabrechnung 2008 der B.___ GmbH vom 10. Juni 2009 (Urk. 10/13; Korrektur des Revisors in Urk. 10/36/3), die vom Revisor erstellte Jahresabrechnung vom 14. Juni 2010 (Urk. 10/37-38) und den Revisionsbericht vom 14. Juni 2010 (Urk. 10/36). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 5. Juni 2012 (Urk. 10/117), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 10/118; vgl. auch Urk. 21/75) sowie zahlreiche Mahnungen (Urk. 10/6, 10/8-9, 10/11-12, 10/14, 10/17-18, 10/21 und 10/23-24), Verzugszinsabrechnungen (Urk. 10/16, 10/34, 10/42 und 10/52), Betreibungsbegehren (Urk. 10/22, 10/25 und 10/27), Zahlungsbefehle (Urk. 10/26 und 10/28) sowie ein Verlustschein (Urk. 10/40) bei den Akten.

    Aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 (Urk. 10/36/3 und 10/37-38) ist ersichtlich, dass die B.___ GmbH in den genannten Jahren (bis Juli 2009) Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 721‘621. (= Fr. 535‘465. + Fr. 186‘156.) ausgerichtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der B.___ GmbH geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 56‘024.15 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/117-118).

3.2.2    Während die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer 2 den gesamten Ausstand geltend machte (Urk. 17/2/1), reduzierte sie den vom Beschwerdeführer 1 geforderten Schadenersatzbetrag im Einspracheentscheid vom 14. März 2012 (Urk. 2/1) auf Fr. 47‘395.85. Die Beschwerdegegnerin begründete diese Forderungsreduktion mit dem am 16. Januar 2009 erfolgten Rücktritt des Beschwerdeführers 1 als Geschäftsführer der Gesellschaft; deshalb könne er lediglich für die Beiträge für die Monate Januar bis Dezember 2008 in der Höhe von Fr. 34‘992.30 und Fr. 12‘403.55, mithin insgesamt Fr. 47‘395.85 ins Recht gefasst werden (Urk. 2/1 S. 3).

3.3

3.3.1    Während der Beschwerdeführer 1 die geltend gemachte Schadenersatzforderung in quantitativer Hinsicht nicht in Zweifel zog (vgl. Urk. 1), liess der Beschwerdeführer 2 in masslicher Hinsicht einwenden, dass er für einen Schaden, der bereits vor seinem Eintritt in die Organstellung entstanden sei, nicht hafte. Zudem habe er ab 29. Juni 2009 nicht mehr für die Gesellschaft handeln können. Weiter könne er nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass die Jahresabrechnung 2008 erst im Juni 2009 eingereicht worden sei (vgl. Urk. 17/1 S. 8 ff.).

    Die Einwendungen des Beschwerdeführers 2 betreffen jedoch nicht die eigentliche mathematische Schadensberechnung der Ausgleichskasse; diese Berechnung wurde auch von ihm nicht in Zweifel gezogen. Die Einwendungen betreffen in erster Linie die Fragen des Verschuldens beziehungsweise der Dauer der Verantwortlichkeit, weshalb darauf nachfolgend bei der Beurteilung eines allfälligen Verschuldens einzugehen sein wird.

3.3.2    Die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Anhaltspunkte für Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist in Bestätigung der Berechnung der Beschwerdegegnerin von einem Gesamtschaden in der Höhe von Fr. 56‘024.15 auszugehen. Die gegenüber dem Beschwerdeführer 1 vorgenommene Forderungsreduktion auf Fr. 47‘395.85 ist ebenfalls korrekt.


4.

4.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die B.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2008 und 2009 nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb gezwungen, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und diverse Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. E. 3.2.1). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 56‘024.15 unbezahlt (Urk. 10/117-118; vgl. auch E. 3.2.1). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die B.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen ist.


5.

5.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

5.2

5.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).

5.2.2    Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).

5.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)


6.

6.1

6.1.1    Der Beschwerdeführer 1 brachte keine eigentlichen Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vor. Er führte im Wesentlichen aus, dass er nur während kurzer Zeit für die B.___ GmbH tätig gewesen sei und keinen Lohn erhalten habe. Er habe mit dem Beigeladenen 1 nur schlechte Erfahrungen gemacht. Man habe ihm zugesichert, dass er aus dem Handelsregister gelöscht werde. Zudem sei er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den geforderten Schadenersatz zu bezahlen. Die Entscheidungen habe immer der Beigeladene 1 getroffen; verantwortlich seien auch die Beigeladene 2 und ein gewisser E.___ (Urk. 1).

6.1.2    Der Beschwerdeführer 2 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen vorbringen, die B.___ GmbH sei Anfang 2008 unter der Firma F.___ GmbH gegründet worden. Die Beigeladene 2 habe bei der Gründung 98 % des Stammkapitals gezeichnet. Kurz nach der Gründung habe die Gesellschaft einen Factoring-Vertrag mit der G.___ abgeschlossen, in dessen Rahmen die G.___ die zukünftigen Forderungen und Debitoren fortlaufend übernommen habe. Im Sommer/Herbst 2008 habe die B.___ GmbH erstmals Zahlungsprobleme gehabt. Die Löhne der Mitarbeiter hätten nicht mehr bezahlt werden können, und die B.___ GmbH habe gegenüber der G.___ eine grössere Schuld ausstehend gehabt. In der Folge habe die G.___ eine Mehrheitsbeteiligung an der B.___ GmbH übernommen und die Geschäftsführung neu bestellt. Als Geschäftsführer sei der Beschwerdeführer 2, der bei der G.___ angestellt gewesen sei, bestellt worden. Der Inhaber der G.___, H.___, habe sämtliche finanziellen Entscheidungen getroffen, da die B.___ GmbH selber über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe. Nachdem der Beschwerdeführer 2 Mitte März 2009 eine erste Einsicht in die Geschäftsbücher der B.___ GmbH habe nehmen können, habe sich herausgestellt, dass in der Gesellschaft massiv betrogen worden sei. Der Beschwerdeführer 2 habe daher die ersten Wochen und Monate seiner Tätigkeit damit verbracht, zusammen mit Rechtsanwalt Dr. Bauer eine Strafanzeige wegen Betrugs, Veruntreuung und Urkundenfälschung zu verfassen. Diese habe Ende April/Anfang Mai 2009 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht werden können. Zur Vertuschung der Betrugsaktivitäten sei die Buchhaltung von der Beigeladenen 2 entsprechend modifiziert worden. Es habe ein totales Chaos geherrscht. Die Buchhaltung sei zusammen mit der I.___ bereinigt worden. Die Arbeiten seien sehr aufwändig gewesen, weshalb der Geschäftsabschluss erst Anfang Juni 2009 habe fertiggestellt werden können. Er sei der Beschwerdegegnerin unverzüglich zur Kenntnis gebracht worden. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der G.___ sei dann per Ende Juli 2009 gekündigt worden. Er habe danach keine Einflussmöglichkeiten mehr gehabt; zudem sei er krankheitshalber arbeitsunfähig gewesen. Bereits zuvor habe er selber faktisch keine Kompetenzen gehabt, um strategische oder finanzielle Entscheide zu fällen. Aufgrund seiner Stellung als Arbeitnehmer bei der G.___ sei er in der Ausübung seiner Tätigkeit bei der B.___ GmbH vollumfänglich an die Weisungen der Arbeitgeberin gebunden gewesen. Die G.___ beziehungsweise H.___ habe ihm auch immer versichert, dass die B.___ GmbH mit ausreichend Liquidität versorgt werde. Die G.___ und H.___ hätten der B.___ GmbH auch regelmässig Zahlungen geleistet, um die laufenden Verpflichtungen zu erfüllen. Daher habe der Beschwerdeführer 2 berechtigtes Vertrauen in die Zusicherungen haben dürfen. Zudem sei er nur sehr kurze Zeit für die B.___ tätig gewesen: Bis Mitte März 2009 habe er keinen Zugriff auch die Buchhaltung gehabt und danach (zusammen mit Fachleuten) bis Anfang Juni gebraucht, um die die strafrechtlich relevanten Vorgänge aufzudecken und die Jahresabrechnung 2008 zu erstellen. Als dann die ganze Tragweite der Situation erkennbar gewesen sei, sei er gut zwei Wochen später entlassen worden und erkrankt. Auch vor diesem Hintergrund könne ihm kein grobes Verschulden vorgeworfen werden (Urk. 17/1; vgl. auch Urk. 26-27).

6.2    Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der B.___ GmbH allenfalls hätte vermieden oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, sondern einzig zu entscheiden ist, ob die B.___ GmbH die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführer zu bejahen ist. Bei der Prüfung der letztgenannten Frage ist in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführer 2 differenziert vorzugehen; das Vorliegen eines Verschuldens ist mithin für jeden Beschwerdeführer einzeln zu prüfen.

6.3

6.3.1    Der Beschwerdeführer 1 war vom 15. Januar 2008 bis 16. Januar 2009 einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B.___ GmbH, einem kleinem Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur relativ wenigen Angestellten (vgl. Urk. 10/13 und 10/38). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnisse muss von jedem Geschäftsführungsmitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an die Geschäftsführung beziehungsweise an die einzelnen Geschäftsführungsmitglieder nach einem objektiven Massstab.

    Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen - im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden - Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt)Geschäftsführung beziehungsweise sämtlichen Geschäftsführern. Deshalb hat sich jedes Mitglied der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGE 114 V 223 E. 4a; vgl. dazu auch E. 5.2.3).

    Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer 1 weder mit dem Hinweis, er habe von der B.___ GmbH keinen Lohn erhalten und mit dieser Firma nur Probleme bekommen, noch mit dem Vorbringen, dass die Beigeladenen und E.___ verantwortlich seien, entlasten. Der Beschwerdeführer 1 war während eines Jahres als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Wie aus seinem Vortrag zu schliessen ist (vgl. Urk. 1) hat er sich während dieser Zeit weder an der Geschäftsführung beteiligt noch sich in anderer Weise um die Gesellschaft gekümmert. Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers 1 gereicht ihm diese Passivität aber nicht zur Entlastung, sondern begründet vielmehr sein Verschulden. Wer das Amt eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung annimmt, ist damit gleichzeitig auch gehalten, die damit zusammenhängenden Pflichten und Aufgaben zu erfüllen.

6.3.2    Der Beschwerdeführer 1 muss sich demzufolge den Vorhalt gefallen lassen, dass die B.___ GmbH der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2008, in dem er Geschäftsführer der Gesellschaft war, Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 47‘395.85 schuldig blieb, im selben Jahr aber Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 535‘465. ausrichtete (vgl. E. 3.2.1 und 3.2.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer 1 gegen das pflichtwidrige Handeln der B.___ GmbH beziehungsweise der - nach seinen Angaben - tatsächlich die Geschäfte der Gesellschaft führenden Personen, nämlich insbesondere der Beigeladenen, nicht einschritt, verletzte er seine Pflichten in grobfahrlässiger Weise. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die B.___ GmbH nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis). Da sich der Beschwerdeführer 1 - nach eigenen Angaben - nicht im Geringsten um die Belange der Gesellschaft kümmerte, war ihm das aber bereits im Ansatz nicht möglich. Ein solches Verhalten ist (zumindest) als grobfahrlässig zu bezeichnen.

6.4

6.4.1    Der Beschwerdeführer 2 amtete gemäss Eintrag im Handelsregister vom 5. Februar bis 14. August 2009 als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B.___ GmbH (Urk. 35). Er wurde von seinem Arbeitgeber, der G.___, die zu diesem Zeitpunkt die Mehrheit der Stammanteile an der B.___ GmbH übernommen hatte (vgl. Urk. 35), mit der Geschäftsführung betraut. Diese arbeitsrechtliche Abhängigkeit zur G.___ ändert für sich allein nichts an den Aufgaben und Pflichten, die ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von Gesetzes wegen hat (vgl. dazu oben die entsprechenden Ausführungen in E. 6.3.1). Solange der Beschwerdeführer 2 als formelles Organ der B.___ GmbH im Handelsregister eingetragen war, war er verpflichtet, diese Aufgaben zu erfüllen. Daran änderte weder die durch Kündigung der G.___ erfolgte Auflösung des Arbeitsvertrages (vgl. Urk. 3/7) noch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 2 ab Anfang August 2009.

6.4.2    Der Beschwerdeführer 2 liess einwenden, dass seine Haftung bezüglich der Beiträge für das Jahr 2008 von vornherein nicht in Betracht komme, weil er damals noch nicht für die Geschicke der B.___ GmbH verantwortlich gewesen sei. Mit der Mandatsübernahme trat der Beschwerdeführer 2 praxisgemäss in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch die verfallenen Beiträge ein. Es war somit seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden Beiträge, sondern und gerade auch für die Begleichung verfallener Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S. 254 E. 7b). Daran würde sich nur etwas ändern, wenn die Gesellschaft bereits bei seinem Amtsantritt zahlungsunfähig gewesen wäre. So erwog das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil H 3/02 vom 4. Juli 2002 (vgl. insbesondere E. 2b), die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG setze voraus, „dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung trifft das neu in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft eintretende Mitglied keine Ersatzpflicht, wenn in diesem Zeitpunkt der Schaden zufolge Überschuldung des Unternehmens bereits entstanden ist (BGE 119 V 401 Erw. 4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat auch zu gelten, wenn in eine überschuldete Gesellschaft mit beschränkter Haftung neue Gesellschafter aufgenommen werden.“

    Ob die B.___ GmbH Anfang 2009 bereits im technisch-juristischen Sinne überschuldet war, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht zweifelsfrei beurteilen. Zu beachten ist allerdings, dass die Gesellschaft noch bis Juli 2009 Lohnzahlungen ausrichtete, insgesamt Fr. 186‘156. (Urk. 10/38). Soweit der Beschwerdeführer 2 geltend machen liess, dass diese Geldmittel für diese Zahlungen von der G.___ zur Aufrechterhaltung des Betriebs der B.___ GmbH stammten, ist ihm entgegenzuhalten, dass damit (auch) die Beitragsausstände hätten bezahlt werden können. Der Frage der Überschuldung muss jedoch vorliegend - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht weiter nachgegangen werden.

6.4.3    Die B.___ GmbH befand sich bereits bei Amtsantritt des Beschwerdeführers 2 in einer wirtschaftlich angespannten Situation (wobei offen bleiben kann, ob bereits damals eine eigentliche Überschuldung vorlag). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beigeladenen und E.___, die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft J.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 21/62-64) unter anderem wegen mehrfachen Betrugs ins Recht gefasst wurden, die B.___ GmbH für kriminelle Aktivitäten missbraucht hatten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 2, dass er erst nach Wochen effektiv Einsicht in die Buchhaltung der Gesellschaft nehmen konnte und die entsprechenden Abschlüsse - unter Zuhilfenahme von externen Fachleuten - erst im Juni 2009 habe erstellen können, erscheinen glaubhaft und fügen sich ins Gesamtbild. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Erstattung der Strafanzeige gegen die genannten Personen (vgl. dazu Urk. 17/3/6 und Urk. 21/68) offenbar auf die Kontrollen und die Initiative des Beschwerdeführers 2 zurückzuführen ist. Dass solche Prüfungen und die Ausarbeitung einer Strafanzeige, zumal wenn die notwendigen Buchhaltungsunterlagen zuerst rekonstruiert werden müssen, einige Zeit in Anspruch nehmen, liegt auf der Hand. Dass sich die Beigeladenen bei diesen Unterfangen nicht sonderlich kooperativ gezeigt haben dürften, wie der Beschwerdeführer 2 geltend machen liess, erscheint nachvollziehbar.

    Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, welchen Verschuldensvorwurf man gegen den Beschwerdeführer 2 bei der Aufarbeitung der Altlasten aus dem Jahr 2008 machen könnte. Soweit ersichtlich war er vielmehr bemüht, Klarheit in die Geschäftstätigkeit und die Buchhaltung der B.___ GmbH zu bringen. Dies hat er - wie aus den Akten, namentlich aus den Strafverfahrensakten hervorgeht - binnen den widrigen Umständen angemessener Frist getan.

    Soweit dem Beschwerdeführer 2 überhaupt ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte, läge dieser darin begründet, dass er die Lohnzahlungen der B.___ GmbH im Jahr 2009 nicht sofort, nachdem ihm erste Zweifel gekommen waren, einstellen liess. Dies wäre wohl Mitte/Ende April 2009 der Fall gewesen (vgl. dazu den vom 24. April 2009 datierten Entwurf der Strafanzeige [Urk. 17/3/6]). Angesichts dessen, dass die B.___ GmbH ab diesem Zeitpunkt (Mitte/Ende April 2009) nur noch wenige Lohnzahlungen ausrichtete (vgl. Urk. 10/38) und die laufenden Beitragsrechnungen weitgehend bezahlt wurden (vgl. Urk. 10/117 S. 4), ist das entsprechende Verschulden des Beschwerdeführers 2 aber nicht als grobfahrlässig zu qualifizieren. Angesichts der Umstände, insbesondere der unübersichtlichen Situation, die nicht der Beschwerdeführer 2 zu vertreten hatte, ist vielmehr lediglich von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen.

6.4.4    Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer 2 für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden nicht haftbar zu machen ist. Soweit darauf einzutreten ist, ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 der ihn betreffende Einspracheentscheid vom 27. August 2013 (Urk. 17/2/1) aufzuheben.


7.    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers 1 ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen und auch in zeitlicher Hinsicht vom Beschwerdeführer 1 zu vertretenden Schaden in der Höhe von Fr. 47‘395.85 (vgl. E. 3.2.2 und 3.3.2) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür in solidarischer Haftung mit den Beigeladenen, die je bis zum Betrag von Fr. 32‘608.10 mithaften (vgl. dazu Sachverhalt Ziff. 1.4), Ersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen.


8.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Der Beschwerdeführer 2 obsiegt vorliegend lediglich teilweise; im Umfang des Nichteintretens auf seine Beschwerde ist er als unterliegend zu betrachten. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 2 eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.

    Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und der angefochtene, ihn betreffende Einspracheentscheid vom 27. August 2013 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Z.___

- A.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker