Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2012.00031




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Hübscher



Urteil vom 19. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___ war seit deren Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich am 17. Mai 2001 bis zum 19. Mai 2010 (Tagebucheintrag) einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ (Urk. 6/316). Die Y.___ schloss mit der Z.___ im November 2002 einen Vertrag (Urk. 6/307). Für ihre Dienste, zu welchen namentlich das Organisieren eines Symposiums für die Z.___ gehörte, wurde die Y.___ mit monatlichen Zahlungen und einer Beteiligung an den Einnahmen der Z.___ entschädigt (Urk. 6/307/9, Urk. 6/307/13). In einer Zusatzvereinbarung wurde zudem vorgesehen, dass die Y.___ als „executive officeder Z.___ sämtliche Tätigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Z.___ übernehme (Urk. 6/307/17). Die Z.___ kündigte mit Schreiben vom 14. August 2009 den Vertrag mit der Y.___ per 30. November 2009 (Urk. 6/308). Am 19. Mai 2010 trat A.___ in den Verwaltungsrat der Y.___ ein (Urk. 6/316). Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 6/260). Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung desselben Richters vom 23. Juni 2010 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 6/283). Laut Beitragsübersicht vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/317) und Kontoauszug vom 4. Juni 2012 (Urk. 6/318) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welcher die Y.___ als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, blieben Lohnbeiträge zuzüglich Inkassokosten im Betrag von Fr. 9‘105.70 unbezahlt.

    Die Ausgleichskasse forderte mit Verfügungen vom 6. Juli 2011 von X.___ und A.___ in solidarischer Haftung Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 9‘105.70 (Urk. 6/293-294). Während die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung gegenüber A.___ mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2012 ersatzlos aufhob (Urk. 6/304), wies sie die Einsprache von X.___ vom 31. August 2011 (Urk. 6/302) mit Einspracheentscheid vom 25. Januar (richtig: 22. März) 2012 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid führte X.___ am 3. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Januar (richtig: 22. März) 2012 sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin keinen Schadenersatz zu leisten habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-318).

    Die Parteien hielten replicando (Urk. 11, unter Beilage von Urk. 12) und duplicando (Urk. 15) jeweils an ihren Anträgen fest. Dem Beschwerdeführer wurde am 19. September 2012 eine Kopie der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5).

2.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).


3.    

3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2    Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ihr seien Sozialversicherungsbeiträge, die von der Konkursitin hätten abgeliefert werden sollen, entgangen. Der Schaden von Fr. 9‘105.70 ist insbesondere aufgrund der Jahresabrechnung 2009 (Urk. 6/276), der Verfügungen vom 26. Februar 2010 betreffend Veranlagung der Lohnbeiträge (zuzüglich Mahngebühren, Zahlungsbefehl- und Veranlagungskosten und Zinsen) für den Juli (Urk. 6/244), August (Urk. 6/243), September (Urk. 6/246) und Oktober 2009 (Urk. 6/245), der Rechnung vom 14. Mai 2010 betreffend die Mahnung zur Einreichung der Jahresabrechnung 2009 (Urk. 6/259), des Berichts über die Arbeitgeberkontrolle vom 30. Juni 2010 (Urk. 6/274) sowie der eingereichten Beitragsübersicht vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/317) und des Kontoauszugs vom 4Juni 2012 (Urk. 6/318) ausgewiesen und setzt sich aus den unbezahlt gebliebene Lohnbeiträgen (inklusive Inkassokosten) für den September 2009 von Fr. 476.15 (Pos. 2009 0016 des Kontoauszugs vom 4. Juni 2012, Urk. 6/318), den Oktober 2009 von Fr. 2‘920.65 (Pos. 2009 0017), den November 2009 von Fr. 2‘834.45 (Pos. 2009 0018) sowie den Dezember 2009 von Fr. 2‘834.45 (Pos. 2009 0019) und der unbezahlt gebliebenen Mahngebühr vom 14. Mai 2010 von Fr. 40.-- (Pos. 2010 0001) zusammen. Im Übrigen wurde der Schaden als solcher vom Beschwerdeführer nicht bestritten.



4.    

4.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2    Dem Kontoauszug vom 4. Juni 2012 (Urk. 6/318) kann entnommen werden, dass die Konkursitin bereits ab In-Rechnung-Stellung der Akontobeiträge für den Mai 2002 regelmässig gemahnt und für die Monatspauschalen ab Mai 2009 betrieben werden musste. Ebenso musste sie am 14. Mai 2010 zur Einreichung der Jahresabrechnung für das Jahr 2009 gemahnt werden (Urk. 6/259). Die dabei erhobene Mahngebühr blieb unbezahlt. Nicht bezahlt wurden ferner Akontobeiträge für die Monate Juli bis Dezember 2009, wobei die Beschwerdegegnerin die Ausstände betreffend die Monate Juli und August 2009 sowie teilweise für den Monat September 2009 gemäss deren Kontoauszug vom 4. Juni 2012 durch Verrechnung bzw. Anrechnung der Gutschrift aus der Schlussabrechnung für das Jahr 2009 ausgleichen konnte (Pos. 2009 0012 bis 0014, Pos. 2009 0016). Dies ändert indes nichts daran, dass die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin spätestens ab Juli 2009 nicht mehr nachgekommen ist und bereits früher öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet hat.

    Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


5.

5.1    

5.1.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

5.1.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

5.1.3    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

5.1.4    Die verantwortlichen Organe haben gerade in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen darauf zu achten, dass auf den Lohnzahlungen die von Gesetzes wegen geschuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteil des Bundesgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007, E. 6.4, mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheiden, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011, E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2011 vom 14. Juli 2011, E. 6.2, je mit Hinweisen).

5.2    

5.2.1    Der Beschwerdeführer führte in seiner Einsprache vom 31. August 2011 aus, dass die Konkursitin „mehr oder weniger“ ausschliesslich als Administrationsstelle der Z.___ tätig gewesen sei (Urk. 6/302/3). Die Geschäftsbeziehung der Y.___ mit der Z.___ bestand seit November 2002 (Urk. 6/307). Wenn es sich bei den aufgrund des Vertrages geschuldeten Zahlungen der Z.___ nicht gar um die einzige Einnahmequelle der Y.___ handelte, so ist doch davon auszugehen, dass diese Einnahmen für den Fortbestand der Y.___ von entscheidender Bedeutung waren. Die Entschädigung der Y.___ bestand in einer Beteiligung am Umsatz sowie Gewinn- und Verlust der Z.___ (Ziff. 6.1 des Vertrages, Urk. 6/307/13). In einer Zusatzvereinbarung wurde überdies festgehalten, dass die Y.___ auf sämtlichen Einnahmen eine Provision von 25 % erhalte (Urk. 6/307/17). Solche Vereinbarungen bedeuteten naturgemäss, je nach Geschäftsjahr der Z.___, grössere oder geringere Einnahmen bzw. – im Falle einer Verlustbeteiligunggar einen zusätzlichen finanziellen Aufwand für die Y.___. Wie es sich damit in den einzelnen Jahren der Zusammenarbeit tatsächlich verhielt, kann mangels entsprechender Belege nicht nachvollzogen werden. Allfällige Abrechnungen zwischen der Z.___ und der Y.___ fehlen ebenso wie deren Erfolgsrechnungen und Bilanzen. Zusätzlich zu den erwähnten variablen Einnahmen wurde die Konkursitin durch die Z.___ für ihre Dienste mit einem monatlichen Fixum in der Höhe von Fr. 10‘000.-- entschädigt (Ziff. 6.1 des Vertrages, Urk. 6/307/13). Die Y.___ verfügte gemäss Beschwerdeführer über eine Vollmacht für die Z.___-Bankkonti und konnte dort ihre Honorare selbst beziehen (Urk. 6/302/3). Wie ausgeführt (E. 4.2) war die Y.___ trotzdem praktisch während der ganzen Dauer der Geschäftsbeziehung mit der Z.___ nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss zu entrichten. Die Akontobeiträge, welche grundsätzlich innert zehn Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu bezahlen sind (Art. 34 Abs. 3 AHVV), wurden regelmässig erst nach ein bis drei Monaten geleistet. Die Y.___ musste vielfach gemahnt werden und Verzugszinsen bezahlen. Schon in den Jahren 2003, 2004 und 2005 musste sie für Beitragsausstände betrieben werden (insbes. Urk. 6/25, Urk. 6/28-30, Urk. 6/33-42, Urk. 6/50-52, Urk. 6/83, Urk. 6/87-88, Urk. 6/108, Urk. 6/112). Als einziges Mitglied des Verwaltungsrats hatte sich der Beschwerdeführer regelmässig über die Ausstände ins Bild zu setzen und nötigenfalls Massnahmen für eine fristgerechte Bezahlung der Beiträge in die Wege zu leiten (Urteil des Bundesgerichts H 26/04 vom 19. Juli 2004, E. 3.2.2). Er hatte jedoch keine nach aussen sichtbaren Massnahmen ergriffen, um die ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen. Auf weitere namhafte finanzielle Reserven konnte, soweit ersichtlich, nicht zurückgegriffen werden. In das Konkursinventar wurden, neben einer Forderung gegenüber der Z.___, keine weiteren Aktiven aufgenommen (Urk. 6/299). Laut den Behauptungen des Beschwerdeführers hatte die Y.___ die von ihr benötigten finanziellen Mittel jeweils „à conto ihrer Guthaben“ direkt von den Konti der Z.___ bezogen (Urk. 6/302/4), was dann zur Folge hatte, dass der Y.___ durch die Verweigerung des Zugriffs auf die Bankkonti der Z.___ (nach Angaben des Beschwerdeführers) im Juni 2009 im eigentlichen Sinn „die Liquidität entzogen“ wurde (Urk. 6/302/3).

    Zwar war es der Y.___ während der Zusammenarbeit mit der Z.___ durch diese direkten Bezüge von deren Konti möglich, die Sozialversicherungsbeiträge – wenn auch mit Verspätung – zu bezahlen. Es hätte jedoch jedem verständigen Menschen in der Lage des Beschwerdeführers einleuchten müssen, dass die Y.___, falls diese Bezugsmöglichkeit entfiele, bereits innert kurzer Zeit dazu nicht mehr in der Lage wäre. Der Beschwerdeführer ging diesbezüglich also ein beträchtliches Risiko ein. Gerade in einem solchen Fall hätten Massnahmen ergriffen werden müssen, welche die fristgerechte Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge gewährleistet hätten. Vor diesem Hintergrund war es grob fahrlässig, gesetzliche Forderungen nicht innert Frist zu begleichen, da bei unvermittelter Illiquidität, die bei einer derartigen Abhängigkeit von einem einzigen Kunden durchaus plötzlich und total sein kann – zumal offenbar wenig liquide Reserven vorhanden waren – Beitragsausstände unumgänglich waren.

    Es kommt hinzu, dass die Z.___ selber offensichtlich mit Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen hatte. Laut Beschwerdeführer belief sich das Guthaben der Y.___ Ende des Jahres 2009 auf beinahe Fr. 900‘000.-- (Urk. 12). In der vom Treasurer der Z.___ mitunterzeichneten Erklärung vom September/Oktober 2009 wird festgehalten, dass seit dem 14. November 2002 Geldleistungen der Z.___ an die Y.___ aufgelaufen seien und mangels Liquidität der Z.___ nicht ausbezahlt werden könnten (Urk. 6/310/2). Angesichts dessen musste der Beschwerdeführer jederzeit mit einer Zahlungsunfähigkeit der Y.___ rechnen. Unter den gegebenen Umständen war es daher grobfahrlässig, die Beiträge jeweils erst zwei bis drei Monate nach deren Fälligkeit zu begleichen.

5.2.2    Dem Beschwerdeführer kann zu Gute gehalten werden, dass er zumindest nach Erhalt der Kündigung des Vertrages durch die Z.___ im August 2009 Massnahmen zur Kostensenkung ergriff. Bei der Arbeitgeberkontrolle vom 30. Juni 2010 (Urk. 6/274) wurde festgestellt, dass die Löhne mit einer Ausnahme nur bis August 2009 ausbezahlt wurden (Urk. 6/276). Nur für eine Arbeitnehmerin wurde der Lohn bis Oktober 2009 entrichtet (Urk. 6/276). Für die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten, fand der Beschwerdeführer per 1. Dezember 2009 einen Nachmieter (Urk. 6/300/9), wodurch die Mietkosten wegfielen. Zudem hat der Beschwerdeführer im Oktober 2009 die Gläubiger informiert (Urk. 6/300/8) und sich um die Durchsetzung der Forderungen gegenüber der Z.___ bemüht (insbes. Urk. 6/310/2 und Urk. 12). Fraglich ist, ob die Arbeitsverträge, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, auf den frühest möglichen Zeitpunkt hin aufgelöst worden sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass zumindest dem Mitarbeiter C.___ seitens der Arbeitgeberin erst am 28. September 2009 gekündigt wurde, wobei dieser das Arbeitsverhältnis am 30. Oktober 2009 seinerseits – allenfalls wegen Lohngefährdung im Sinne von Art. 337b des Obligationenrechts (OR) – fristlos auflöste (vgl. Weisung des Friedensrichteramtes der Gemeinde D.___ vom 25. November 2009; Urk. 6/231). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass lediglich die Sozialversicherungsbeiträge für das 4. Quartal 2009, mithin diejenigen, welche während der Kündigungsfrist bis Ende 2009 noch anfielen, unbezahlt geblieben seien (Urk. 1 S. 5). Das durchaus schadenmindernde Verhalten des Beschwerdeführers nach der Aufkündigung des Geschäftsbeziehungen mit der Z.___ konnte jedoch aufgrund der über Jahre geduldeten Situation (vgl. E. 5.2.1) nicht verhindern, dass infolge der durch die Kündigung absehbaren Zahlungsunfähigkeit die Beschwerdegegnerin mit bereits überfälligen Beitragsforderungen zu Verlust kam. Das vorwerfbare Verhalten ist nicht in den letzten Monaten des Bestehens der Y.___ zu suchen, sondern – wie bereits ausgeführt – in den Jahren zuvor, als unter den gegebenen Umständen (wirtschaftliche Abhängigkeit, keine finanziellen Reserven) die Beiträge jeweils mit erheblicher Verspätung abgeliefert wurden.

5.2.3    Zu verneinen ist daher auch der Rechtfertigungsgrund des „Liquiditätsengpasses“, auf welchen sich der Beschwerdeführer sinngemäss abstützt (Urk. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer legte keinerlei Belege für seine Behauptung auf, im 4. Quartal 2009 hätten gute Gründe zur Annahme bestanden, dass die Vertragsbeziehungen mit der Z.___ fortgeführt würden (Urk. 11 S. 3). Es war auch nicht zu erwarten, dass der Liquiditätsengpass bald durch in einem Forderungsprozess gegen die Z.___ allenfalls erlangte Gelder hätten überwunden werden können. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch dadurch, dass er die ausstehenden Guthaben essentiell reduzieren und eine ratenweise Abzahlung akzeptieren wollte (Urk. 11 S. 5), die Z.___ nicht zu einer Zahlung bewegen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Z.___ selbst im Herbst 2009 illiquide war (vgl. Urk. 6/310/2). Es bestanden keine konkreten Hinweise dafür, dass der Konkursitin in absehbarer Zeit von der Z.___ weitere Gelder – sei es durch die Wiederaufnahme der geschäftlichen Beziehungen oder die (teilweise) Zahlung von der ihr gegenüber geltend gemachten Geldforderungen – zufliessen würden. Weitere Sanierungsmassnahmen, welche es der Y.___ ermöglicht hätten, zu neuen finanziellen Mitteln zu gelangen oder vorhandene Mittel dafür einzusetzen, um die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, wurden vom Beschwerdeführer nicht ergriffen. Im Zeitpunkt, in welchem die Zahlung erfolgen sollte, konnte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass er die Betragsschuld innert nützlicher Frist tilgen könnte (Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002, E. 5 b). Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass er sich als einziger Verwaltungsrat der Konkursitin zu einer vorübergehenden Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge entschieden hätte, um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken und so das Unternehmen zu retten. Von einer kurzfristigen Liquidität kann nicht die Rede sein. Daher sticht auch das Argument des Beschwerdeführers, die Ausstandsdauer habe im Fall der Konkursitin lediglich vier Monate betragen (Urk. 1 S. 6), nicht. Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes gemäss BGE 121 V 243 E. 4 und 5 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen in den letzten Monaten vor Konkurs nichts mehr bezahlt wurde, die Zahlungsmoral der Gesellschaft aber vorher immer klaglos war (Urteil des Bundesgerichts H 141/01 vom 8. Juli 2003, E. 3.3). Letzteres war im Fall der Y.___ gerade nicht gegeben (E. 4.2 und E. 5.2.1).


6.

6.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).    
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

6.2    Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht entstanden.


7.    Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHübscher



CA/HR/MTversandt