Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2012.00032 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 29. Januar 2014
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
3. Z.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
Beschwerdeführer 3 vertreten durch lic. iur. A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___
Beigeladener
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Krähe
Kanzlei am Münster
Münsterplatz 5, D-78462 Konstanz
Zustelladresse: Rechtsanwalt Dr. Christian Krähe
Chirchefäld 11, 8564 Wäldi
Sachverhalt:
1.
1.1 Die C.___ mit Sitz in D.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 13/423-424). Mit Verfügung vom 30. August 2006 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts O.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 13/422). Am 17. Oktober 2006 meldete die Ausgleichskasse im Konkurs der C.___ eine Forderung von Fr. 216'829.25 zur Kollokation an (Urk. 13/179). Am 24. August 2007 wurden der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt (Urk. 13/186). Das Konkursamt F.___ teilte der Ausgleichskasse auf entsprechende Anfrage am 31. August 2007 mit, dass sie im Konkurs der C.___ vermutlich voll zu Schaden kommen werde (Urk. 13/188).
1.2 Mit Verfügungen vom 21. Februar 2008 (Urk. 13/190-193) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ (damaliger Name: E.___), Z.___, B.___ und Y.___, die ehemals als Verwaltungsräte beziehungsweise als Geschäftsführer der Konkursitin amteten, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 212'342.55. Die dagegen erhobenen Einsprachen (vgl. Urk. 13/200, 13/202, 13/205, 13/217 und 13/227) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 11./12. Mai 2009 (Urk. 13/229-230 und 13/235-236) teilweise gut und reduzierte die von den ehemaligen Organpersonen der Konkursitin geforderten (solidarisch miteinander verbundenen) Schadenersatzforderungen folgendermassen: In Bezug auf X.___ und Z.___ wurde der zu leistende Schadenersatz auf Fr. 96'656.70 festgesetzt; in Bezug auf B.___ und Y.___ wurde die Höhe der Schadenersatzforderung auf Fr. 211'616.15 reduziert.
1.3 Die dagegen von X.___, Z.___, B.___ und Y.___ erhobenen Beschwerden (Urk. 13/247-250) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. März 2011 (Urk. 13/329) in dem Sinne gut, dass die angefochtenen Einspracheentscheide vom 11. und 12. Mai 2009 aufgehoben wurden und die Sache - unter Feststellung der grundsätzlichen Haftung der Beschwerdeführenden - an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wurde, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes neu verfüge.
Auf die dagegen von X.___ und Z.___ erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht mit Urteilen 9C_383/2011 und 9C_386/2011 vom 14. Juni 2011 (Urk. 13/336-337) nicht ein.
1.4 Am 5. Januar 2012 führte die Ausgleichskasse bei der Konkursitin eine ausserordentliche Arbeitgeberrevision durch (Urk. 13/346-347).
Mit Verfügungen vom 10. Februar 2012 (Urk. 13/348-351) verpflichtete die Ausgleichskasse Z.___, X.___, B.___ und Y.___ in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 212‘362.55. Während B.___ die gegen ihn gerichtete Schadenersatzverfügung – soweit ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, erhoben X.___, Y.___ und Z.___ mit Eingaben vom 9., 12. und 14./15. März 2012 (Urk. 13/385, 13/397 und 13/404) Einsprachen. In teilweiser Gutheissung der Einsprachen reduzierte die Ausgleichskasse die Schadenersatzsummen mit Entscheiden vom 13. und 19. April 2012 sowie vom 6. Juni 2012 auf Fr. 96‘656.70 für X.___ (Urk. 2) und Z.___ (Urk. 9/2) sowie auf Fr. 211‘616.15 für Y.___ (Urk. 6/2).
2.
2.1 Dagegen liessen X.___, Y.___ und Z.___ mit Eingaben vom 14. Mai 2012 (Urk. 1), 23. Mai 2012 (Urk. 6/1) und 12. Juli 2012 (Urk. 9/1; vgl. auch Urk. 7/1) Beschwerde erheben. X.___ liess dabei folgende Anträge stellen (Urk. 1):
1. Der Einspracheentscheid vom 13.04.2012 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG trifft.
3. […]
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Y.___ liess Folgendes beantragen (Urk. 6/1):
- Der Einspracheentscheid der SVA Zürich, Ausgleichskasse vom 19. April 2012 sei ersatzlos aufzuheben.
- Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu Schadenersatz im Umfang von höchstens Fr. 67‘464.20 zu verurteilen.
- Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Z.___ liess sinngemäss beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2012 (Urk. 9/2) aufzuheben beziehungsweise die Haftungssumme zu reduzieren (Urk. 9/1; vgl. auch Urk. 7/1 und Urk. 10).
2.2 Mit Verfügungen vom 13. Juli 2012 (Urk. 5) und 17. Juli 2012 (Urk. 8) wurden sämtliche Beschwerdeverfahren vereinigt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2012 (Urk. 12) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerden. Replicando liessen X.___ (Urk. 25), Y.___ (Urk. 27) und Z.___ (Urk. 28) an den gestellten Anträgen festhalten. In ihrer Duplik vom 13. Februar 2013 (Urk. 32) reduzierte die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzforderungen in Bezug auf X.___ und Z.___ auf Fr. 95‘156.70 und in Bezug auf Y.___ auf Fr. 210‘116.15.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 35) wurde B.___ zum Prozess beigeladen. Am 5. September 2013 (Urk. 43) liess er seine Stellungnahme ins Recht reichen (Urk. 43).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Urteil vom 11. März 2011 (Urk. 13/329) hob das Sozialversicherungsgericht – wie bereits ausgeführt – die damals angefochtenen Einspracheentscheide vom 11. und 12. Mai 2009 auf und wies die Sache - unter Feststellung der grundsätzlichen Haftung der Beschwerdeführenden - an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes neu verfüge.
Im genannten Entscheid hielt das Sozialversicherungsgericht in E. 7 fest, dass die Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Bezug auf sämtliche Beschwerdeführenden gegeben seien (Schaden, Rechtswidrigkeit, qualifiziertes Verschulden und adäquater Kausalzusammenhang), es die herrschende Aktenlage aber nicht erlaube, die genaue Höhe der einzelnen Solidarforderungen zu bestimmen. Deshalb wurden die angefochtenen Einspracheentscheide vom 11. und 12. Mai 2009 unter Feststellung der grundsätzlichen Haftung der Beschwerdeführenden aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes neu verfüge.
Daran ist festzuhalten. Für eine erneute Prüfung der generellen Haftungsvoraussetzungen besteht vorliegend kein Anlass. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 11. März 2011 (Urk. 13/329) verwiesen werden.
1.2 Zu prüfen ist vorliegend demzufolge einzig, wie hoch der von den einzelnen Beschwerdeführenden, die grundsätzlich untereinander und zusammen mit dem Beigeladenen solidarisch haften, zu leistende Schadenersatz ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin machte unter Berücksichtigung der in der Duplik vom 13. Februar 2013 (Urk. 32) erfolgten Reduktion gegenüber der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 3 Forderungen in der Höhe von Fr. 95‘156.70 und gegenüber dem Beschwerdeführer 2 eine solche von Fr. 210‘116.15 geltend.
In den angefochtenen Einspracheentscheiden führte die Ausgleichskasse aus, dass sie in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 11. März 2011 am 5. Januar 2012 eine ausserordentliche Arbeitgeberkontrolle beziehungsweise eine Revision des Jahres 2005 durchgeführt habe. Der Revisor habe die Lohnausweise überprüft, sie mit der AHV-Deklaration sowie der SUVA-Deklaration verglichen und dabei festgestellt, dass die eingereichten Jahresabrechnungen korrekt seien. Es seien lediglich die Beitragszeiten „von bis“ bei den doppelt - nämlich bei der C.___ und bei der G.___ - aufgeführten Mitarbeitern in dem Sinne falsch gewesen, als dass jeweils die Beitragszeit 01 – 12 anstatt 07 – 12 aufgeführt worden sei. Durch die Lohnausweise und Excel-Rekapitulationen sei eindeutig belegt, dass die auf beiden Jahresabrechnungen aufgeführten Personen von Januar bis Juni 2005 bei der G.___ und von Juli bis Dezember 2005 bei der C.___ angestellt gewesen seien und dass entsprechend abgerechnet worden sei. Deshalb sei klar, dass die Grundlagen der Schadenersatzsumme nicht zu beanstanden seien (Urk. 1, Urk. 6/2 und Urk. 9/2 jeweils E. 3a).
An diesen Ausführungen hielt die Beschwerdegegnerin auch noch in der Beschwerdeantwort vom 29. August 2012 fest (Urk. 12 S. 2 Ziffer 3).
Von diesem Standpunkt rückte sie allerdings in ihrer Duplik vom 13. Februar 2013 (Urk. 32) ab: Aufgrund der von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Unterlagen (Zivilklage betreffend Löhne für September bis Dezember 2005) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie für die Monate September und Oktober 2005 effektiv keinen Lohn von der C.___ erhalten habe. Somit reduziere sich die Schadenssumme um die Beiträge bezüglich dieser zwei Monatslöhne von je Fr. 5‘000.--. Diese Beiträge beliefen sich „grob geschätzt auf ca. CHF 1‘500.00 (15 % von CHF 10‘000.00).“ Um diesen Betrag reduzierten sich die geforderten Schadenersatzsummen.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 liess zur Schadenshöhe im Wesentlichen vortragen, dass die Jahreslohnabrechnung 2005 nicht korrekt sei. Darin seien Lohnzahlungen deklariert, die nicht in dieser Höhe ausbezahlt worden seien. So habe der Beschwerdeführer 3 gar keine Zahlungen erhalten. Drei (namentlich genannte) Arbeitnehmer hätten nicht – wie deklariert – bis Oktober, sondern lediglich bis August 2005 Löhne bezogen. Einem Mitarbeiter sei per Ende Mai 2005 gekündigt worden; auch sein Name tauche auf der Abrechnung bis August 2005 auf (Urk. 1 S. 7).
Die Beschwerdeführerin 1 habe lediglich bis August 2005 und nicht bis Oktober 2005 Lohn erhalten. Das habe im Übrigen eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zur Folge gehabt (Urk. 25 S. 3; vgl. auch die entsprechenden Beilagen [Urk. 26/1-4]). Zu beachten sei zudem, dass der Beschwerdeführer 3 im Jahr 2005 weder von der C.___ noch von der G.___ Lohnzahlungen erhalten habe. Somit könne die Jahreslohnabrechnung beziehungsweise die AHV-Lohnbescheinigung 2005 nicht korrekt sein (Urk. 25 S. 4).
2.2.2 Der Beschwerdeführer 2 liess betreffend Schadenshöhe im Wesentlichen auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 verweisen und erklären, dass die deklarierte Lohnsumme viel zu hoch sei, weil den Beschwerdeführenden 1 und 3 effektiv kein beziehungsweise sehr viel weniger Lohn ausbezahlt worden sei (Urk. 6/1 S. 5; vgl. dazu auch Urk. 27 S. 2).
2.2.3 Der Beschwerdeführer 3 liess diesbezüglich vortragen, dass er im Jahr 2005 keine Zahlungen von der C.___ erhalten habe (Urk. 9/1 S. 3; vgl. auch Urk. 28 S. 3).
2.2.4 Der Beigeladene liess im Wesentlichen geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. März 2011 geforderten Abklärungen nicht gemacht habe. Es sei Sache der Beschwerdegegnerin, den Schaden in rechtsgenügender Weise nachzuweisen (Urk. 43).
3.
3.1 Aus dem Revisionsbericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 5. Januar 2012 (Urk. 13/346) ist ersichtlich, dass sich seinerzeit im Archiv des Konkursamtes F.___ umfangreiche Geschäftsakten der C.___ befanden. Es handelte es sich um 15 grosse Kartonschachteln mit Kreditoren, Debitoren, Bank und Lohnunterlagen (Urk. 13/346/1). Eine telefonische Anfrage beim Konkursamt F.___ ergab, dass diese Akten nach wie vor im Archiv aufbewahrt werden (Urk. 45; vgl. auch Urk. 46).
Aus dem Revisionsbericht geht weiter hervor, dass der Revisor seinen Bericht lediglich auf einen Teil der vorhandenen Akten abstützte (Urk. 13/346/2): „Aufgrund der lückenlosen Prüfung der Lohnausweise mit der AHV-Deklaration (und SUVA-Deklaration) sind die eingereichten Jahresabrechnungen korrekt.“ Mit anderen Worten hat der Revisor den tatsächlichen, effektiven Geldfluss nicht überprüft. Er stellte im Wesentlichen auf die Deklarationen und die Lohnbuchhaltung der C.___ ab. Die – gemäss seinen Aussagen – vorhandenen Bankbelege überprüfte er offenbar nicht.
3.2 Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Einspracheentscheiden jeweils aus, dass die Schadenshöhe aufgrund der durchgeführten Revision „eindeutig belegt“ sei und die Grundlagen der Schadensberechnung nicht zu beanstanden seien (vgl. etwa Urk. 1 S. 3). An dieser Auffassung hielt die Beschwerdegegnerin auch noch in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2012 fest (Urk. 12 S. 2); schliesslich musste sie duplicando einräumen, dass die Schadensberechnung mit einem Fehler behaftet sei (Urk. 32 S. 2).
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht konzedierte (Urk. 32 S. 2), ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 26/1-4), dass sie entgegen den Feststellungen des Revisors in den Monaten September und Oktober 2005 keine Lohnzahlungen von der C.___ erhalten hatte. In den Akten finden sich allerdings entsprechende Lohnabrechnungen der C.___ für die Monate September und Oktober 2005 (Urk. 13/346/37-38). Das lässt nur den Schluss zu, dass die Lohnbuchhaltung und die Lohnausweise der C.___ keine sicheren Erkenntnisse über die tatsächlich ausbezahlten Löhne erlauben. Indem der Revisor der Beschwerdegegnerin letztlich auf diese fraglichen Unterlagen der Gesellschaft abstellte, erlag er einem Zirkelschluss. Er prüfte im Wesentlichen lediglich, ob die internen Aufzeichnungen der Gesellschaft mit den erfolgten Deklarationen übereinstimmten. Bei den vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 11. März 2011 geforderten Abklärungen zur Schadenshöhe ging es jedoch nicht darum, die bereits seinerzeit erfolgte Revision zu wiederholen. Es sollte vielmehr festgestellt werden, wie hoch die von der C.___ tatsächlich und effektiv ausgerichteten (bezahlten beziehungsweise den Lohnempfängern überwiesenen) Lohnzahlungen waren.
Ob dies dem Revisor mit einem Abgleich zwischen den Abrechnungen der Gesellschaft (beziehungsweise der Lohnbuchhaltung) und den im Archiv des Konkursamtes F.___ lagernden Bankbelegen (lückenlos) möglich gewesen wäre oder nicht, kann nicht entschieden werden. Festzuhalten ist allerdings, dass der Revisor beziehungsweise die Beschwerdegegnerin auch nicht versucht haben, den Umfang der tatsächlich erfolgten Zahlungen (beispielsweise aufgrund der vorhandenen Bankbelege) festzustellen.
3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass – entgegen der ursprünglich von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht – die Schadenshöhe auch durch die erfolgte ausserordentliche Revision vom 5. Januar 2012 nicht zuverlässig bestimmt werden kann. Wie aufgezeigt wurde, erweist sich das Revisionsergebnis in zwei Punkten (angebliche Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin 1 im September und Oktober 2005) als offensichtlich unrichtig und ist insoweit sogar durch Urkunden belegt.
Dieser Umstand weckt auch im Hinblick auf die übrigen vom Revisor festgestellten Lohnzahlungen Zweifel, da bei der Revision – wie dargelegt – gerade nicht die tatsächlichen Zahlungs- beziehungsweise Bankbelege (Quittungen) überprüft wurden, sondern im Wesentlichen lediglich die Lohnbescheinigungen und die Lohnbuchhaltung der C.___ gesichtet wurden. Diesen Dokumenten kann jedoch, nachdem die Unrichtigkeit von zwei Lohnabrechnungen nachgewiesen worden ist, kein besonders hoher Beweiswert (mehr) zuerkannt werden. Solange nicht alle Möglichkeiten der möglichst konkreten Schadensberechnung ausgeschöpft sind, darf jedenfalls nicht allein auf diese Unterlagen der Gesellschaft abgestellt werden. Im vorliegenden Fall sind diese Möglichkeiten noch vorhanden, da die Geschäftsakten der C.___ (inklusive Bankunterlagen) nachweislich noch beim Konkursamt F.___ lagern. Deshalb kann etwa das Vorbringen des Beschwerdeführers 3, wonach er im Jahr 2005 - entgegen den Angaben in der Jahresabrechnung 2005 (Urk. 13/150) gar keine Zahlungen der C.___ erhalten habe, nicht einfach als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Das gilt auch für die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf andere ehemalige Beschäftigte der C.___ (vgl. dazu oben E. 2.2.1).
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 3 für die Erstellung der Jahresabrechnung 2005 nicht mehr zuständig waren, weil sie bereits per 23. September 2005 aus dem Verwaltungsrat der C.___ ausgetreten waren (vgl. dazu Urk. 13/422 sowie E. 5.3.1 des Urteils vom 11. März 2011 [Urk. 13/329]). Wenigstens ihnen kann insoweit nicht vorgeworfen werden, selbst direkt für die unzutreffende Deklaration betreffend das Jahr 2005 verantwortlich gewesen zu sein.
3.4 Im Übrigen erweist sich auch die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin in ihrer Replik vom 13. Februar 2013 (Urk. 32) als nicht korrekt. Bei einer Korrektur der Lohnsumme geht es nicht an, die daraus resultierende Verminderung des Schadens einfach zu schätzen („grob geschätzt“ [Urk. 32 S. 2]). Derartiges ist zu berechnen. Zudem führt erfahrungsgemäss allein schon die vorgenommene Korrektur der Lohnsumme dazu, dass auch gewisse andere Schadenspositionen (etwa Verzugszinsabrechnungen oder Mahnungen) Änderungen erfahren können. Eine (grobe) Schätzung kann insoweit in einem justizförmigen Verfahren nicht genügen, wenn - wie zumindest vorliegend - noch konkrete Abklärungs- und Berechnungsmöglichkeiten gegeben sind.
3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtenen Einspracheentscheide vom 13. und 19. April 2012 sowie vom 6. Juni 2012 (Urk. 2, Urk. 6/2 und Urk. 9/2) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen (Klärung des Umfangs der effektiven Lohnzahlungen der C.___) vornehme, den Schaden neu berechne und hernach über die Höhe des von den Beschwerdeführern zu leistenden Schadenersatzes neu verfüge.
4.
4.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 E. 3a).
4.2 Das Sozialversicherungsgericht erläuterte bereits in seinem Urteil vom 11. März 2011 (Urk. 13/329), weshalb es sich – auch soweit die Beschwerdeführenden formell betrachtet obsiegten - nicht rechtfertigte, ihnen eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Denn die Beschwerdeführenden und der Beigeladene haben es zu vertreten, dass auf die Lohndeklarationen und die Lohnunterlagen der C.___ nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann. Es wäre an ihnen gewesen, der Beschwerdegegnerin die Lohnmeldungen rechtzeitig und korrekt einzureichen sowie für die korrekte Beitragsentrichtung zu sorgen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beschwerdeführenden 1 und 3, die zwar - wie ausgeführt - für die Erstellung der Jahreslohnabrechnung 2005 nicht mehr verantwortlich waren, aber mit ihrer schwer nachvollziehbaren Anstellungs- und Abrechnungspraxis (wechselnde Abrechnungen über die C.___ und die G.___ [vgl. dazu etwa die Ausführungen des Beschwerdeführers 3 in Urk. 9/1 S. 3 Rz. 16]) massgeblich zur unübersichtlichen Situation beigetragen haben. Deshalb wäre es der Sache nicht angemessen, sie im Resultat noch von ihren Pflichtversäumnissen profitieren zu lassen und ihnen eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Daran ist auch im vorliegenden Verfahren vollumfänglich festzuhalten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Einspracheentscheide vom 13. und 19. April 2012 sowie vom 6. Juni 2012 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Höhe des von den Beschwerdeführenden zu leistenden Schadenersatzes neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Anträge der Beschwerdeführenden auf Ausrichtung von Prozessentschädigungen werden abgewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- lic. iur. A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Rechtsanwalt Dr. Christian Krähe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker