Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2012.00035




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 23. Oktober 2013

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ und Y.___ waren seit deren Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich am 3. Dezember 2008 Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 3. Januar 2011 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 7/76). Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung desselben Richters vom 3. Mai 2011 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/93).

1.2    Mit Verfügungen vom 28. Februar 2012 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welcher die Konkursitin als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, von X.___ und Y.___ in solidarischer Haftung Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 26‘461.95 (Urk. 7/96-97). Dagegen erhoben X.___ und Y.___ mit einer undatierten, bei der Ausgleichskasse am 20. März 2012 eingegangenen Eingabe, Einsprache (Urk. 7/101). Mit den Einspracheentscheiden vom 18. April 2012 hiess die Ausgleichskasse die Einsprachen in dem Sinne teilweise gut, als dass sie den zu leistenden Schadenersatz auf Fr. 26‘063.05 reduzierte (Urk. 2/1 und Urk. 2/2).


2.    Gegen diese Einspracheentscheide führten X.___ und Y.___ mit einer undatierten Eingabe, welche am 18. Mai 2012 zur Post gegeben wurde, Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide (Urk. 1, sowie dazugehöriger Briefumschlag). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-108), was den Beschwerdeführern mit Mitteilung vom 25. Juni 2012 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).


2.    

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).

2.3    Über die Arbeitgeberin war am 3. Januar 2011 der Konkurs eröffnet worden, wobei das Verfahren am 3. Mai 2011 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/93) und die Gesellschaft in der Folge am 9. August 2011 in Anwendung von Art. 159 Abs. 5 lit. a der Handelsregisterverordnung (HRegV) von Amtes wegen gelöscht wurde (Urk. 7/106). Damit kam die Beschwerdegegnerin mit der in diesem Zeitpunkt noch offenen Beitragsforderung zu Schaden.

2.4    Gemäss Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2012 (Urk. 7/107) sind Betreibungskosten von je Fr. 40.--, welche bei der Betreibung der Gesellschaft für die Pauschalbeiträge Mai und Juni 2010 angefallen sind (Pos. 2010 0006 und Pos. 2010 0007 dieses Konto-Auszugs), die Pauschalbeiträge für den Januar 2011 von Fr. 549.70 (unter Einbezug der Verwaltungskosten sowie der mit dieser Monatspauschale verrechneten Erwerbsausfall-Entschädigung [EO] für den Dezember 2010, Pos. 2011 0001) sowie die Ausgleichsbeiträge für das Jahr 2010 von Fr. 25‘832.25 (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen, Pos. 2011 0002) und somit Fr. 26‘461.95 unbezahlt geblieben. Die Schadenshöhe ist durch die Akten (vgl. insbes. Urk. 7/75 [Beitragsrechnung Januar 2011], Urk. 7/79-80 [Zahlungsbefehle vom 26. November 2010 in der Betreibung Nr. 67316 der Betreibungsamtes Regensdorf], Urk. 7/90 [durch den Revisor der Beschwerdegegnerin erstellte Jahresabrechnung 2010], Urk. 7/92 [Rechnung Jahresabrechnung 2010]) ausgewiesen und wird als solche von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

    Nachdem die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 18. April 2012 ihre Schadenersatzforderung um die erst nach Konkurseröffnung angefallenen Betreibungskosten (2 x Fr. 40.--) sowie Verzugszinsen (Fr. 318.90) auf Fr. 26‘063.05 reduzierte (Urk. 2/1 S. 4 und Urk. 2/2 S. 4; vgl. E. 4.2.2 nachstehend), ist im vorliegenden Verfahren allerdings nur noch dieser Betrag strittig.


3.    

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 21Juni 2012 (Urk. 7/107) kann entnommen werden, dass die Konkursitin mehrfach zur Bezahlung der Beiträge gemahnt und insbesondere für die Akontobeiträge des vierten Quartals 2009 (Pos. 2009 0005 dieses Konto-Auszugs), die Monatspauschalen Januar bis Juni 2010 (Pos. 2010 0001, Pos. 2010 0002, Pos. 2010 0004 bis Pos. 2010 0007) sowie die Ausgleichsrechnung betreffend das Jahr 2009 (Pos. 2010 0003) betrieben werden musste. Die wesentlichen Änderungen der Lohnsumme im Jahr 2010 wurden der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet (vgl. E. 4.2.3 nachstehend). Paritätische und FAK-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) im Betrag von Fr. 26‘063.05 blieben unbezahlt (E. 2.4). Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

    Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen ist.


4.    

4.1    

4.1.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.1.2    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.1.3    Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehören insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist, sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 des Obligationenrechts, OR).

    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.)

4.1.4    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).

4.1.5    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.2    

4.2.1    Die Beschwerdeführer waren seit der Eintragung der Z.___ ins Handelsregister am 3. Dezember 2008 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Der Beschwerdeführer 2 amtete zudem als Vorsitzender der Geschäftsführung (Urk. 7/106). Damit waren die Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin. Die Gesellschaft beschäftigte neben den Beschwerdeführern zwischen 12 und 14 Mitarbeiter (Urk. 7/6, Urk. 7/13, Urk. 7/90). Bei derart einfachen und überschaubaren Verhältnissen sind praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung zu stellen. Die Beschwerdeführer hätten insbesondere auch dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die gesetzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, eingehalten werden. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass für die Lohnadministration ihr Treunder zuständig gewesen sei. Sie hätten den „operativen Teil“ und ihre Pflichten als Geschäftsführer nicht immer „zu 100%“ wahrgenommen. Die Aufgaben seien dem Treuhänder übertragen worden, welcher den gesetzlichen Pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin nachgekommen sei (Urk. 1). Die behauptete Delegation der Verantwortlichkeit auf ihren Treuhänder vermag die Beschwerdeführer jedoch nicht zu entlasten (vgl. Urteile des Bundesgerichts H 337/00 vom 7. Juni 2001 E. 3a; H 221/02 vom 17. Juli 2003 E. 4.2.1; 9C_153/2009 vom 18. November 2009 E. 6.2, mit Hinweis). Es ist den Geschäftsführern einer GmbH zwar nicht untersagt, Dritte als Hilfspersonen beizuziehen, allerdings dürfen sie diesen keine Geschäftsführerbefugnisse zukommen lassen, weder formell noch materiell (Lukas Handschin/Christof Truniger, Die neue GmbH, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 157 Rz 38). Die Beschwerdeführer vermögen sich mit ihrem Vorbringen somit nicht zu entlasten.

4.2.2    Weil am 3. Januar 2011 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 7/76), konnten die Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt an nicht mehr über allenfalls vorhandenes Vermögen verfügen (vgl. Art. 204 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und insbesondere keine Zahlungen an die Beschwerdegegnerin mehr veranlassen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2010.00026 vom 22. September 2011 E. 4.3.2). Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 18. April 2012 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) zu Recht keinen Ersatz der bei der Zwangsvollstreckung für die Pauschalbeiträge Mai und Juni 2010 angefallenen Betreibungskosten von Fr. 80.--, welche erst am 2. Februar 2011 in Rechnung gestellt wurden (Pos. 2010 0006/7 des Konto-Auszugs vom 21. Juni 2012, Urk. 7/107), sowie die Verzugszinsen bezüglich der Ausgleichsbeiträge für das Jahr 2010 von Fr. 318.90 (Pos. 2011 0002) mehr verlangt und dementsprechend ihre Schadenersatzforderung um Fr. 398.90 (Fr. 80.-- + Fr. 318.90) von Fr. 26‘461.95 auf Fr. 26‘063.05 reduziert (Urk. 2/1 S. 4 und Urk. 2/2 S. 4). Gleiches muss allerdings auch für die Monatspauschale für den Januar 2011 von Fr. 549.70 (Urt. 7/75) gelten. Die Rechnung datiert vom 10. Januar 2011 und wurde erst am 10. Februar 2011 zur Zahlung fällig (Urk. 7/75, vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV). Entsprechend ist die Schadenersatzforderung weiter um Fr. 549.70 auf Fr. 25912.25 zu reduzieren.

4.2.3    Auch die Ausgleichsrechnung für das Jahr 2010 vom 15. April 2011 (Urk. 7/92) wurde erst nach der Konkurseröffnung vom 3. Januar 2011 erstellt und zur Zahlung fällig (Art. 35 Abs. 4 AHVV). Auszugleichen waren indes Sozialversicherungsbeiträge, welche bereits im Jahre 2010, mithin vor der Konkurseröffnung am 3. Januar 2011 entstanden sind. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführer durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt haben, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten Ausgleichsbeiträge für das Jahr 2010 unbezahlt geblieben sind.

    Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Rz. 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (gleichlautend in den ab 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 gültigen Versionen) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV. Darauf stellt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.2).

    Das von der Konkursitin beauftragte Treuhandunternehmen meldete der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2009 eine Lohnsumme von Fr. 284‘913.25 (Urk. 7/13/2). Der anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 31. März 2011 (Urk. 7/88) erstellten Jahresabrechnung 2010 ist eine Lohnsumme von Fr. 460‘386.-- zu entnehmen (Urk. 7/90), was einer Zunahme um rund 161 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht, so dass an sich eine meldepflichtige Änderung der Lohnsumme vorlag. Diese war im Verlauf des Jahres 2010, wenn nicht gar aufgrund des Kontenblatts der Z.___ (Urk. 7/89/143-153) genau bezifferbar, so doch in der Grössenordnung klar erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.4.1). Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die neuen Mitarbeiter seien der Beschwerdegegnerin stets gemeldet worden (Urk. 1, Urk. 7/101 S. 1), ist unbehelflich. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer oder ihr Treuhänder die Änderung der Lohnsumme gemeldet hätten. Dies stellt eine Pflichtverletzung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 3.1 und 3.3). Da die Lohnsumme der Gesellschaft im Jahr 2009 Fr. 200‘000.-- überschritten hatte (Urk. 7/13/2), erhob die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge im Jahr 2010 nunmehr monatlich (Konto-Auszug vom 21. Juni 2012, Urk. 7/107). Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 unterbreitete das von der Z.___ beauftragte Treuhandunternehmen der Beschwerdegegnerin einen Abzahlungsvorschlag bezüglich geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge (Urk. 7/44). Darin findet sich kein Hinweis darauf, dass im Jahr 2010 mehr Lohn ausbezahlt werde. Unter diesen Umständen haften die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Organstellung auch für die erst am 15. April 2011 in Rechnung gestellten, aufgrund der Jahresabrechnung 2010 (Urk. 7/90) auszugleichenden Beiträge im Umfang von Fr. 25‘832.25. Weil sie als Geschäftsführer der Z.___ die wesentlich geänderte Lohnsumme nicht meldeten, wurden die Pauschalzahlungsbeiträge unter dem Jahr nicht angepasst, so dass es zur genannten Beitragsschuld kam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 3.3).


5.    

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.


6.    Nach dem Dargelegten ist die Schadenersatzforderung um Fr. 549.70 auf Fr. 25912.25 zu reduzieren. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide vom 18. April 2012 dahingehend korrigiert, dass die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in solidarischer Haftung Schadenersatz im Betrag von Fr. 25‘912.25 zu bezahlen haben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher



CA/HR/MPversandt