AK.2012.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 12. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach

gegen

AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes
Gladbachstrasse 80, Postfach, 8044 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes mit Verfügung vom 28. November 2011 X.___ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG (vgl. Urk. 3/4 S. 3) zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 42‘720.75 verpflichtet hatte (Urk. 3/7),
nach Einsicht in den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2012, mit dem die Ausgleichskasse die Einsprache des Verpflichteten vom 27. Dezember 2011 (Urk. 3/8) teilweise guthiess, indem sie die Schadenersatzforderung reduzierte, wobei die gleichzeitig in Aussicht gestellte neue Schadenersatzverfügung (vgl. Urk. 2 Ziff. 4) nicht aktenkundig ist, aber die Rechnung vom 28. August 2012 betreffend eine offene Schadenersatzforderung von Fr. 34‘224.85 (Urk. 3/9),
und nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2012, mit welcher X.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt und in formeller Hinsicht um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht (Urk. 1 S. 2),
unter Hinweis auf die sinngemäss auf Abschreibung des Verfahrens in Folge Gegenstandslosigkeit schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7), von der dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9),

in Erwägung,
dass nach Lage der Akten und der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 unten) strittig ist, ob dieser Schadenersatz in der Höhe von 34‘224.85 zu bezahlen hat,
dass die der Schadenersatzforderung zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Haftung von Arbeitgebern für einen Schaden der Versicherung (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) sowie die subsidiäre Haftung der Mitglieder der Verwaltung einer juristischen Person (Art. 52 Abs. 2 AHVG) in der Verfügung vom 28. November 2011 (Urk. 3/7) zutreffend wiedergegeben sind, so dass mit der nachstehenden Ergänzung darauf verwiesen werden kann,
dass der Schadenersatzanspruch nach zwei Jahren verjährt, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens, wobei diese Fristen unterbrochen werden können (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben),
dass Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben ist, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 128 V 17 E. 2a, 126 V 444 E. 3a 452 E. 2a, 121 III 388 E. 3b, je mit Hinweisen),
dass im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG hat, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 126 V 444 E. 3a, 119 V 92 E. 3, je mit Hinweisen),
dass gemäss Mitteilung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) im Konkurs der Y.___ AG der Kollokationsplan am 9. Oktober 2009 zur Einsicht aufgelegt wurde (Urk. 3/5),
dass die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzverfügung am 28. November 2011 erlassen hat (Urk. 3/7),
dass damit die Schadenersatzverfügung nicht innert der zweijährigen Verjährungsfrist ergangen ist und damit die Verjährungsfrist nicht gewahrt wurde, wie die Parteien übereinstimmend festgehalten haben,
dass die Verjährungsfrist unterbrechende Handlungen weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden,
dass in prozessualer Hinsicht - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) - eine Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids nicht in Betracht fällt, da der Versicherungsträger einen Einspracheentscheid nur so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes übe den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
dass die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7) erst nach Ablauf der mit Gerichtsverfügung vom 18. September 2012 - zugestellt am 20. September 2012 (Urk. 6) - angesetzten Frist zur Beschwerdeantwort (Urk. 5), nämlich am 26. Oktober 2012 der Post übergeben hat (Couvert zu Urk. 7), so dass eine Wiedererwägung verspätet und nicht mehr zulässig ist,
dass daher der Antrag der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung dahin gehend entgegen zu nehmen ist, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sei, womit übereinstimmende Parteianträge vorliegen,
dass nach dem Gesagten diesen Parteianträgen zuzustimmen und in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG) und auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist,
dass unter diesen Umständen aus prozessökonomischen Gründen von der Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels abzusehen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes vom 31. Juli 2012 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).