AK.2012.00049

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Stocker
Beschluss vom 15. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert
Schmid Heinzen Humbert, Rechtsanwälte
Meisenweg 9, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin


         Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2012 (Urk. 2) unter anderem die Beschwerde von X.___ gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 14. Mai 2010 betreffend Schadenersatz teilweise gutgeheissen, die von ihm zu leistende (solidarische) Schadenersatzforderung auf Fr. 51‘474.05 herabgesetzt und ihm eine reduzierte Prozessentschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zugesprochen hatte;
         nach Einsicht in
         die Eingabe von X.___ vom 8. Oktober 2012 (Urk. 1), in der er beantragen liess, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. Juli 2012 in Revision zu ziehen, und folgende Anträge stellen liess:
1.   Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 25. Juli 2012 in dem Sinne aufzuheben bzw. abzuändern, als festzustellen sei, dass gegen den [Gesuchsteller] keine Schadenersatzansprüche nach Art. 52 AHVG bestehen.
2.   Es sei Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 25. Juli 2012 in dem Sinne aufzuheben, als die [Gesuchsgegnerin] zu verpflichten sei, dem [Gesuchsteller] eine vollumfängliche Prozessentschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen infolge seines Obsiegens im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht.
3.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der [Gesuchsgegnerin].
         sowie die übrigen Verfahrensakten;
         in Erwägung, dass
         gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden,
a)   wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,
b)   wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,
c)   wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist,
         die Revision voraussetzt, dass der Entscheid von Anfang an auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht, wobei als „neu“ nur solche Tatsachen gelten, die im Zeitpunkt des Entscheids bereits bestanden haben, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (Sabine Spross, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),
         eine Revision mit anderen Worten nur dann mit neuen Tatsachen begründet werden kann, wenn es sich bei diesen Tatsachen um unechte Noven handelt, während diesbezüglich echte Noven ungeeignet sind (Spross, a.a.O., N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),
         zudem erforderlich ist, dass die neuen Tatsachen erheblich, mithin geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (Spross, a.a.O., N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),
         das Gericht von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären hat, wobei grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt abzustellen ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids, mithin der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einsprache- entscheids, gegeben war (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 61 zu Art. 61 ATSG),
         Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, jedoch insoweit zu berücksichtigen sind, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98 E. 4),
         wenn und soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, auch die übrigen Solidarschuldner befreit sind (Art. 147 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]),
         der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisionsgesuchs im Wesentlichen vorbringen liess, dass Y.___ nicht nur die im angefochtenen Urteil berücksichtigte Zahlung von Fr. 20‘215.--, sondern während des Beschwerdeverfahrens auch weitere Zahlungen von insgesamt Fr. 57‘000.-- geleistet habe, so dass der Gesuchsteller nichts mehr schulde (Urk. 1),
         dieses Vorbringen jedoch keine Revision des angefochtenen Urteils rechtfertigt, weil - wie ausgeführt - zum einen grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt abzustellen ist, der zur Zeit des Erlasses des damals angefochtenen Einspracheentscheids gegeben war, als mithin noch keine weiteren Zahlungen von Y.___ vorlagen, und zum anderen die von Y.___ geleisteten Zahlungen (sollten sie denn tatsächlich auf die Solidarschuld anzurechnen sein, wie der Gesuchsteller ausführen liess) den Gesuchsteller von Gesetzes wegen befreit (Art. 147 Abs. 1 OR),
         der Umstand, dass die dem Gericht seinerzeit bekannte Zahlung von Y.___ von Fr. 20‘215.-- im angefochtenen Urteil berücksichtigt wurde (Gegenstandslosigkeit der Beschwerdeverfahren im entsprechenden Umfang), dem Gesagten nicht entgegensteht, war doch diese Tatsache liquid, so dass es sich rechtfertigte, insoweit nicht auf den Zeitpunkt der angefochtenen Einspracheentscheide abzustellen, sondern ausnahmsweise auch dieser danach eingetretenen Tatsache Rechnung zu tragen,
         das Sozialversicherungsgericht die weiteren Zahlungen, wären sie ihm durch die Parteien zur Kenntnis gebracht worden, durchaus auch berücksichtigt hätte (wenn es sich denn tatsächlich um anrechenbare Zahlungen handeln sollte),
         der Umstand, dass dies nicht geschah, aber keine Grundlage für eine Revision darstellt, weil es sich bei den neu entdeckten Zahlungen nicht um erhebliche neue Tatsachen handelt,
         die Erheblichkeit nämlich deshalb zu verneinen ist, weil die geleisteten Zahlungen (sofern anrechenbar) die Solidarschuldner - wie ausgeführt - insoweit ex lege aus der Solidarhaft befreien, ohne dass es dazu einer gerichtlichen Feststellung bedürfte,
         der Gesuchsteller überdies darauf hinzuweisen ist, dass in E. 8.4 des angefochtenen Urteils (Urk. 2) Folgendes festgehalten wurde:
Soweit die Beschwerdegegnerin weitere anrechenbare Zahlungen von Y.___ oder von anderer Seite erhalten sollte, die mit den streitgegenständlichen Solidarforderungen in Zusammenhang stehen, sind diese allfälligen Zahlungen ebenfalls zu berücksichtigen.
         daran nach wie vor festzuhalten ist,
         aus dem Gesagten folgt, dass das Revisionsgesuch - ohne Weiterungen (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) - abzuweisen und dem Gesuchsteller ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist;
         in weiterer Erwägung, dass
         der Antrag Ziffer 2 des Gesuchstellers (Erhöhung der Prozessentschädigung) ohnehin aussichtslos gewesen wäre, weil bereits im angefochtenen Urteil in E. 9.2.1 ausgeführt wurde, dass die damaligen Beschwerdeführer für denjenigen Teil des Prozesses, der (durch die Zahlung von Y.___) gegenstandslos wurde, keine Prozessentschädigung zuzusprechen war, weil ihre Beschwerden, wäre die Schadenersatzforderung nicht von dritter Seite teilweise erfüllt worden, insoweit abzuweisen gewesen wäre,
         dies mutatis mutandis auch für eine etwaige weitergehende Gegenstandlosigkeit der damaligen Beschwerdeverfahren zu gelten hätte;



beschliesst das Gericht:
1.         Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Gesuchsteller wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
           -   Bundesgericht
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).