Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2012.00052 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 13. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Die Z.___ mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 7/319). Mit Urteil vom 9. August 2011 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Uster über die Gesellschaft den Konkurs; am 16. August 2011 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven geschlossen (Urk. 13).
Mit Verfügungen vom 22. Juni 2012 (Urk. 7/301-302) verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemaligen Geschäftsführer der Konkursitin, X.___ und Y.___, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 43'015.90. Mit Eingabe vom 16. August 2012 (Urk. 7/308; vgl. auch Urk. 7/312) erhob X.___ Einsprache gegen die ihn betreffende Schadenersatzverfügung. Y.___ liess sich nicht vernehmen, wobei unklar ist, ob ihm die Schadenersatzverfügung zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 7/313). Mit Entscheid vom 6. November 2012 (Urk. 2 = Urk. 7/317) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ teilweise gut und reduzierte die von ihm geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 28'646..
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013 (Urk. 6) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 (Urk. 8) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen. Die Verfügung konnte ihm jedoch nicht zugestellt werden (vgl. Urk. 9). Entsprechende Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle betreffend den Aufenthaltsort von Y.___ waren ergebnislos (vgl. Urk. 10). Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (Urk. 11) wurde X.___ aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, wohin die Gerichtspost für Y.___ (seinen Vater) zu senden sei. X.___ beantwortete die ihm gestellte Frage jedoch nicht und liess sich auch sonst nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997) beziehungsweise die Beiträge gemäss dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).
1.3 Das Konkursverfahren über die Z.___ wurde - wie bereits erwähnt - am 16. August 2011 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 13). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 22. Juni 2012 (Urk. 7/301) wahrte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die genannte Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen der Z.___ für die Jahre 2004 bis 2010 (Urk. 7/28, 7/47, 7/94, 7/112, 7/127 und 7/269), die Korrekturen dieser Abrechnungen durch die Revisoren der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/155-157 und 7/268), den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 15. September 2011 (Urk. 7/267), die Beitragsübersicht vom 9. Januar 2013 (Urk. 7/320) und den Kontoauszug desselben Datums (Urk. 7/321). Des Weiteren liegen zahlreiche Mahnungen (Urk. 7/5, 7/8, 7/14-18, 7/31, 7/36-38, 7/42-46, 7/48, 7/60-63, 7/67, 7/71-72, 7/83, 7/85, 7/92-93, 7/99, 7/104-108, 7/110-111, 7/119, 7/122-125, 7/143-146, 7/148-153, 7/159-160, 7/165, 7/173-174, 7/182-183, 7/202, 7/210, 7/212-214 und 7/219), Betreibungsbegehren (Urk. 7/39, 7/73-74, 7/80, 7/129, 7/133-134, 7/166-169, 7/175-176, 7/193-195, 7/215-216, 7/220, 7/223 und 7/249-250), Zahlungsbefehle (Urk. 7/40, 7/81, 7/139, 7/141, 7/185, 7/187, 7/189, 7/191 und 7/206-207), Verzugszinsberechnungen (Urk. 7/13, 7/19, 7/25, 7/27, 7/50-51, 7/84, 7/90, 7/96, 7/109, 7/114, 7/131, 7/136 und 7/161), Pfändungsurkunden (Urk. 7/87, 7/178, 7/180, 7/225, 7/227, 7/229 und 7/231) und Verlustausweise (Urk. 7/282-284, 7/286, 7/289-293, 7/295 und 7/297) bei den Akten.
Aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2004 bis 2010 (Urk. 7/28, 7/47, 7/94, 7/112, 7/127 und 7/269) sowie den Korrekturen der Revisoren (Urk. 7/155-157 und 7/268) ist ersichtlich, dass die Z.___ im genannten Zeitraum Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 1'255'274.52 (= Fr. 138'682.10 + Fr. 306'304.50 + Fr. 261'085.95 + Fr. 155'133.45 + Fr. 170'639.02 + Fr. 106'187.50 + Fr. 72'800. + Fr. 15'655. + Fr. 21'501. + Fr. 7'896. + Fr. 4'340. ./. Fr. 4'950.) ausgerichtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Z.___ geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 43'015.90 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/320-321).
2.2.2 Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid die vom Beschwerdeführer geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 43'015.90 auf Fr. 28'646.. Dabei berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2010 als Geschäftsführer der Z.___ abberufen worden war (Protokoll der Gesellschafterversammlung der Z.___ vom 6. April 2010 [Urk. 7/316/6-7]; Löschung im Handelsregister am 14. Mai 2010 [Urk. 13]). Damit falle eine Haftung für die Monate Januar bis März 2010 und später von vornherein ausser Betracht. Davon auszunehmen seien diejenigen Beitragsrechnungen, die aufgrund von Versäumnissen der Z.___ beziehungsweise des Beschwerdeführers (nicht rechtzeitig beziehungsweise gänzlich unterbliebene Lohndeklarationen) nicht früher hätten gestellt werden können (Urk. 2/1 S. 3 E. 5). Es handelt sich dabei um die Positionen 2010 0002, 2010 0003 und 2010 0006 des Kontoauszuges (Urk. 7/321).
2.2.3 Die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid erweisen sich als korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 2/1 S. 3 E. 5). Der Beschwerdeführer hat diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Zweifel gezogen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene (beschränkte) Forderungsreduktion erweist sich aufgrund der Rechts- und Aktenlage als rechtens. Die Schadenshöhe ist auch im Übrigen aufgrund der Akten ausgewiesen. Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 28'646. auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2004 bis 2010 nur unvollständig beziehungsweise nicht zeitgerecht nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten, die mit der Ausstellung von Verlustscheinen endeten (vgl. dazu oben E. 2.2.1). Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 43'015.90 unbezahlt, wovon vorliegend - wie ausgeführt - Fr. 28'646. relevant sind (vgl. E. 2.2). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Z.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass er die Z.___ nur eröffnet habe, weil seine Familie darauf angewiesen gewesen sei. Anfangs habe er das Geschäft auch tatsächlich leiten und vieles selbst bestimmen dürfen. Später habe sein Vater, der Beigeladene, die Z.___ geführt. Dieser habe sich verschuldet und sei von Kreditgebern („Kredithaien“) bedroht worden. In den Jahren 2006 und 2007 habe er (der Beschwerdeführer) zwei Unfälle erlitten. Danach habe er nur noch wenig für die Z.___ gemacht; alle Kompetenzen seien beim Beigeladenen gewesen. Dieser sei bereit, seine Schuld zu anerkennen. Überdies sei man bei der Z.___ davon ausgegangen, dass geringfügige Löhne nicht mit der Beschwerdegegnerin abgerechnet werden müssten. Man habe aber nicht die entsprechenden Verzichtserklärungen eingeholt (Urk. 1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer war vom 26. April 2004 bis 6. April 2010 einziger und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Z.___ (Urk. 13 und Urk. 7/316/6-7). Bei der Z.___ handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 7/28, 7/47, 7/94, 7/112, 7/127 und 7/269). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an die Geschäftsführung beziehungsweise an die einzelnen Geschäftsführungsmitglieder nach einem objektiven Massstab.
Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen - im Wesentlichen der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden - Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt)Geschäftsführung beziehungsweise bei sämtlichen Geschäftsführern. Deshalb hat sich jedes Mitglied der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGE 114 V 223 E. 4a).
Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis auf seine (andersartige) Kultur beziehungsweise auf seine familiären Verhältnisse (starke Stellung des Vaters) entlasten. Das ändert nichts an den - objektiv festgelegten - Pflichten, die ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erfüllen hat. Für eine Differenzierung dieser gesetzlichen Pflichten und Aufgaben gemäss den kulturellen oder persönlichen Umständen des Beschwerdeführers lässt die Rechtsordnung keinen Raum. Auch der Umstand, dass die Geschäfte der Z.___ - gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers - vornehmlich, wenn nicht ausschliesslich vom Beigeladenen geführt worden seien, gereicht dem Beschwerdeführer nicht zur Entlastung. Selbst wenn dem tatsächlich so gewesen sein sollte, ändert dies nichts an seiner Stellung als einziger - formell im Handelsregister eingetragener - Geschäftsführer der Z.___. Mit der (faktischen) Delegation der Geschäftsführung an den Beigeladenen konnte sich der Beschwerdeführer nicht auch seiner Verantwortung für die Gesellschaft entledigen. Die oben genannten Pflichten und Aufgaben verblieben auch nach einer (allfälligen) Delegation der Geschäftsführung beim Beschwerdeführer selbst. Es wäre mit anderen Worten seine Pflicht gewesen, die Geschäftsführung des Beigeladenen gehörig zu überwachen. Im vorliegenden Kontext hätte dies bedeutet, dass er kontrolliert, ob die Z.___ ihren Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin korrekt beziehungsweise vollständig und rechtzeitig nachkommt.
Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu nicht deklarationspflichtigen geringen Löhnen zum Ausdruck bringen wollte (vgl. Urk. 1 und die entsprechenden Quittungen [Urk. 3/1-40]). In den (massgebenden) Lohnmeldungen der Z.___ wurden jedenfalls keine derartigen Lohnzahlungen ausgewiesen. Beiträge wurden auf diesen Löhnen nicht erhoben (vgl. etwa Urk. 3/1 und Urk. 7/23: Der auf der Quittung vom 20. Juli 2005 über Fr. 600.—genannte Empfänger „B.___“ ist nicht auf der Jahresabrechnung der Z.___ für das Jahr 2005 [Urk. 7/23] aufgeführt.)
5.2.2 Der Beschwerdeführer muss sich demzufolge den Vorhalt gefallen lassen, dass die Z.___ in den Jahren 2004 bis 2011 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 1'255'274.52 ausrichtete, der Beschwerdeführerin aber Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 43'015.90 schuldig blieb, wovon vorliegend Fr. 28'646. relevant sind (vgl. E. 2.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Z.___ beziehungsweise des Beigeladenen einschritt, verletzte er gegenüber der Beschwerdegegnerin seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Z.___ nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006, E. 4.3 mit Hinweis; vgl. ferner Marco Reichmuth. Die Haftung des Arbeitgebers uns seiner Organe nach Art. 52 AHV 6, 2008, S. 158 Rz 674).
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.
6. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen, vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. Fr. 28'646. (vgl. E. 2.2.3) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
an Y.___ durch Publikation im Amtsblatt
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker
AN/WS/ESversandt