Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2012.00054 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 15. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk.7/4 und Urk. 10/39-40). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 18).
Am 18. Januar 2011 meldete die Ausgleichskasse im Konkurs der Y.___ AG eine Forderung in der Höhe von Fr. 120'771.45 zur Kollokation an (Urk. 10/4; vgl. dazu auch das Rektifikat der Forderungseingabe vom 11. November 2011 [Urk. 10/20] lautend auf Fr. 121'600.75, zuzüglich Zinsen von Fr. 829.30). Am 23. September 2011 wurden der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt (vgl. Urk. 10/16).
Mit Verfügung vom 5. September 2012 (Urk. 10/33) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen Verwaltungsrat der Konkursitin, X.___, zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 62'274.20. Die dagegen mit Eingabe vom 17. September 2012 (Urk. 10/35) erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. November 2012 (Urk. 2 = Urk. 10/37) ab.
2. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2013 (Urk. 6) auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und beantragte, es sei die Schadenersatzsumme auf Fr. 61'444.91 zu reduzieren. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und 16).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
1.2.3 Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).
1.3 Im Konkurs der Y.___ AG wurden – wie erwähnt - am 23. September 2011 der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt (Urk. 10/16). Nach Ablauf der zwanzigtägigen Auflagefrist wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 5. September 2012 (Urk. 10/33) wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die von der Y.___ AG beziehungsweise vom Revisor der Beschwerdegegnerin erstellten Jahresabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 (Urk. 9/51 und 10/3), den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 5. Januar 2011 (Urk. 10/2), die Beitragsübersicht vom 28. Januar 2013 (Urk. 10/39) und den Kontoauszug vom 29. Januar 2013 (korrigierte Fassung [Urk. 10/40]). Im Weiteren liegen zahlreiche Mahnungen (9/4-5, 9/19, 9/21, 9/25-26, 9/37-40, 9/56-61, 9/64-65, 9/74-77, 9/82-85, 9/87-88, 9/93-96, 9/102 und 9/116-117), Verzugszinsabrechnungen (Urk. 9/1, 9/6, 9/9, 9/12-13, 9/15, 9/20, 9/22, 9/28, 9/30, 9/34, 9/41, 9/47-50, 9/53, 9/79 und 9/120), Betreibungsbegehren (Urk. 9/90, 9/104 und 9/118), Zahlungsbefehle (Urk. 9/97, 9/99, 9/108, 9/110 und 9/112) und Verlustausweise (Urk. 10/23-26) bei den Akten.
Aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2010 ergibt sich, dass die Y.___ AG in den genannten Jahren Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 3'233'836.60 (= Fr. 1'428'822.60 + Fr. 1'805'014.) ausgerichtet hatte (Urk. 9/51 und 10/3). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Y.___ AG geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 62'274.21 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/38 und 10/40).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei von der gesamten Schadenssumme der Betrag von Fr. 829.30 abzuziehen. Dabei handle es sich um Verzugszinsen, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden seien und für die eine Haftung des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme (Urk. 6 S. 2 lit. d).
2.2.2 Der Beschwerdeführer bestritt die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin mit dem Argument, dass die Y.___ AG sämtliche Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe (Urk. 1 S. 2 Ziffer 6). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin der Y.___ AG im Oktober 2010 noch Geld zurückbezahlt; das sei ein Indiz dafür, dass sämtliche Zahlungen geleistet worden seien (Urk. 1 S. 3).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich im Oktober 2010 diverse Gutschriften zugunsten der Y.___ AG verbuchte (vgl. Urk. 9/119, 9/121, 9/122, 9/123 und 9/124). Weitere Gutschriften erfolgten im Januar 2011 (vgl. Urk. 10/5-9). Diese Gutschriften wurden von der Beschwerdegegnerin im Kontoauszug (korrigierte Version; Urk. 10/40) berücksichtigt (vgl. dazu die auf den Gutschriftsanzeigen aufgeführten Rechnungsnummern mit den entsprechenden Einträgen beziehungsweise Korrekturen im Kontoauszug). Die Gutschriften wirkten sich selbstverständlich zugunsten des Beschwerdeführers aus, da sie den negativen Rechnungssaldo verringerten. Unzutreffend ist jedoch der Schluss des Beschwerdeführers, dass die genannten Gutschriften ein Indiz oder gar ein Beweis für die Erfüllung der gesamten Beitragsschuld der Y.___ AG seien. Die Gutschriften waren zwar erheblich, konnten aber die Beitragsausstände nicht zur Gänze decken. Angesichts der zahlreichen Mahnungen, Betreibungen und Zahlungsbefehle (vgl. dazu E. 2.2.1) konnte auch der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beitragsschulden der Y.___ AG durch die genannten Gutschriften vollständig getilgt würden. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer dies tatsächlich geglaubt hätte, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdegegnerin effektiv ein Schaden erwachsen ist.
Der Schaden ist durch die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (insbesondere durch den Kontoauszug und die Beitragsübersicht) hinlänglich belegt. Die von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Prozess beantragte Forderungsreduktion um Fr. 829.30 (erst nach der Konkurseröffnung entstandene Verzugszinsen) auf Fr. 61‘444.91 (vgl. dazu Urk. 6 S. 2 lit. d) erweist sich als korrekt. Da keine Anzeichen für Berechnungsfehler vorhanden sind, ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Somit ist von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 61‘444.91 (= Fr. 62'274.21 ./. Fr. 829.30) auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2009 und 2010 nur schleppend und unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 62'274.21, wovon vorliegend Fr. 61‘444.91 relevant sind, unbezahlt (vgl. E. 2.2). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden (soweit vorliegend relevant) grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass die Y.___ AG während der Zeit, in der er für sie als Geschäftsführer verantwortlich gewesen sei, nie betrieben worden sei. Es könne ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Er sei sämtlichen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen. Er habe auf allen ausbezahlten Löhnen die Sozialabgaben abgeführt. Seine besondere Sorgfalt habe er den Sozialversicherungsbeiträgen angedeihen lassen. Zudem sei er arbeitslos; seine Arbeitgeberin habe Insolvenz anmelden müssen (Urk. 1 und 13).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer nahm ab 17. Juli 2006 Einsitz im Verwaltungsrat der Y.___ AG, zunächst als Verwaltungsratspräsident, später als einziger Verwaltungsrat; er war stets einzelzeichnungsberechtigt (Urk. 18). Zudem amtete er bereits ab dem 25. September 2003 als Geschäftsführer der Y.___ AG. Auch nachdem er in den Verwaltungsrat der Gesellschaft gewählt worden war, blieb er zusätzlich als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (Urk. 18). Bei der Y.___ AG handelte es sich um ein relativ kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur (vgl. auch Urk. 9/51 und 10/3). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von einem Verwaltungsratspräsidenten beziehungsweise vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an einen Verwaltungsratspräsidenten oder Verwaltungsrat nach einem objektiven Massstab.
5.2.2 Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).
Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ AG der Beschwerdegegnerin vorliegend relevante Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 61‘444.91 schuldig blieb, in den Jahren 2009 und 2010 aber Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 3'233'836.60 ausrichtete (vgl. E. 2.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 ist ersichtlich, dass nicht zuletzt auch die Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer selbst prioritär behandelt wurden (vgl. Urk. 9/51 und 10/3). Indem der Beschwerdeführer nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ AG einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise (prioritäre beziehungsweise bevorzugte Behandlung der Lohnzahlungen) wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsratspräsident beziehungsweise als einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Er hätte dafür sorgen müssen, dass die Y.___ AG nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis; vgl. ferner Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 158 Rz 674).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Y.___ AG sei – während er die Geschäfte dieser AG geführt habe – niemals von der Beschwerdegegnerin betrieben worden, ist aktenwidrig. Das ist nur schon daraus ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer mehrere Zahlungsbefehle zugestellt wurden (vgl. Urk. 9/97, 9/99, 9/108, 9/110 und 9/112). Auch soweit er ausführte, dass seine besondere Sorgfalt der Zahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge gegolten habe, findet dies in den Akten keine Stütze. Vielmehr wurde den Lohnzahlungen – wie ausgeführt – Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Schliesslich ändern auch die weiteren angeführten Umstände (gegenwärtige Arbeitslosigkeit und Insolvenz der letzten Arbeitgeberin) nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin durch das pflichtwidrige Handeln der Y.___ AG beziehungsweise des Beschwerdeführers geschädigt wurde.
5.2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist praxisgemäss zumindest als grobfahrlässig zu qualifizieren.
6. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen, vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 61‘444.91 (vgl. E. 2.2) zu betrachten, weshalb er grundsätzlich zu Recht verpflichtet wurde, Schadenersatz zu leisten. Da die Schadenersatzsumme - wie oben ausgeführt – gegenüber jener, von der im angefochtenen Einspracheentscheid ausgegangen wurde, zu reduzieren ist, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 61‘444.90 zu leisten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2012 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 61‘444.90 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker
AN/WS/ESversandt