Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2012.00056




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    Die Y.___ mit Sitz in Z.___ (vgl. Urk. 5/1, Urk. 5/3, Urk. 5/6, Urk. 5/113-114, Urk. 5/239, Urk. 5/241-242, Urk. 6/46) war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 22. Juli 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Schweizerisches Handelsamtsblatt SHAB; vgl. Urk. 6/51, Urk. 6/57). Das Konkursverfahren wurde in der Folge summarisch durchgeführt (Urk. 6/126). Am 17. Juli 2012 wurde der Konkurs geschlossen und die Y.___ von Amtes wegen gelöscht (SHAB; vgl. Urk. 6/166).

1.2    Bereits vor der Einstellung des Konkurses hatte die Ausgleichskasse X.___, ehemaliger Geschäftsführer der Firma Y.___ (vgl. Urk. 6/182), mit Verfügung vom 25. November 2011 für entgangene Beiträge zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 685‘440.05 verpflichtet (Urk. 6/144). Auch weitere ehemalige Funktionsträger der Firma Y.___, A.___ (Prozess Nr. AK.2013.00006), B.___ (Prozess Nr. 2013.00007) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00008) verpflichtete die Ausgleichskasse solidarisch zu Schadenersatzzahlungen, teilweise in anderer Höhe. Die von X.___ gegen die Verfügung vom 25. November 2011 erhobene Einsprache vom 15. Dezember 2011 (Urk. 6/150) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass sie X.___ nunmehr zur Bezahlung von Fr. 662‘468.-- verpflichtete (Urk. 2 = Urk. 6/172).


2.    Am 22. Dezember 2012 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2012. Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihn keine Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) treffe (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 8; vgl. auch Urk. 9/2). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 7. März 2013 Stellung (Urk. 11). Weitere Eingaben des Beschwerdeführers (Urk. 13, Urk. 16 und Urk. 17/1-2) wurden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht (Urk. 15, Urk. 18). Eine weitere Stellungnahme ihrerseits unterblieb in der Folge.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

    Die Kasse muss bei der Entscheidung, ob sie einen Arbeitgeber belangen und welche Personen sie haftbar machen will, den Grundsatz der rechtsgleichen Gesetzesanwendung beachten. Besteht unter einer Mehrheit von Schuldnern Solidarhaftung, hat die Kasse die Wahl, gegen wen sie vorgehen will (BGE 108 V 195 E. 3). Auf Grund dieser solidarischen Haftung der belangten Organe hat jedes einzelne für den vollen Betrag einzustehen; die Ausgleichskasse braucht sich nicht um die internen Beziehungen zwischen den Haftpflichtigen zu kümmern (SVR 2003 AHV Nr. 5 E. 4.2). Es steht insoweit im Belieben der Ausgleichskasse, welchen der verschiedenen Solidarschuldner sie in Anspruch nehmen will; darin liegt keine rechtsungleiche Behandlung (BGE 109 V 93 E. 10). Bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen steht der Ausgleichskasse also eine Konkurrenz zu. Zwar vermag sie nur einmal den Schadenersatz zu fordern, doch haftet jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden (BGE 119 V 87 E. 5a).

1.2    Die Beschwerdegegnerin ging in Bezug auf die Firma Y.___ in diesem Sinne vor. Sie verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz und ebenso die bereits genannten ehemaligen Funktionsträger B.___ (Prozess Nr. AK.2013.00007), A.___ (Prozess Nr. AK.2013.00006) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00008). Alle erwähnten Personen haben gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin Beschwerde erhoben. Über die Beschwerden wird in allen genannten Beschwerdeverfahren mit heutigem Datum entschieden.


2.    

2.1    Haftbar sind sowohl formelle als auch faktische Organe. Der Begriff des Organs im Sinne von Art. 52 AHVG ist grundsätzlich derselbe wie in Art. 754 Abs. 1 Obligationenrecht (OR), das heisst der materielle Organbegriff ist massgebend. Mit anderen Worten hängt die Organstellung weder vom Handelsregistereintrag noch von der Zeichnungsberechtigung ab. Entscheidend ist, dass die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide trifft, mithin auf die Willensbildung der Gesellschaft Einfluss nimmt. Entscheidend sind die konkreten Obliegenheiten in Form von Rechten und Pflichten im Innenverhältnis der betreffenden Arbeitgeberin. Geschäftsführer, Handlungsbevollmächtigte oder Prokuristen kommen als faktische Organe und somit als Haftungssubjekte in Betracht, vorausgesetzt sie erfüllen organspezifische Tätigkeiten. Die blosse Führung der Administration auf Durchführungsebene reicht zur Begründung einer Haftung nicht aus (vgl. Peter Forster, Schadenersatz (AHV), in: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 414 Rz. 11.10; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. A., Basel 2007, S. 1298 f. Rz 281-283, je mit Hinweisen auf die Judikatur und das weitere Schrifttum).

2.2    

2.2.1    Zur Frage der Organeigenschaft führte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren, in der Beschwerdeschrift und in seinen weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren aus, seine Unterschrift sei ohne sein Wissen beim Handelsregisteramt hinterlegt worden. Dies habe nicht den Abmachungen entsprochen. Effektiv sei er nie Geschäftsführer gewesen, sondern habe als Bereichsleiter Gastronomie gearbeitet. Zu keinem Zeitpunkt habe er an Sitzungen der Geschäftsleitung teilgenommen, bei Entscheidungen ein Mitspracherecht ausgeübt oder habe Einsicht in die Geschäftsbücher gehabt. Weder habe er Personal eingestellt noch solches entlassen. Als Bereichsleiter Gastronomie habe dies nicht zu seinen Aufgaben gehört. Hinzu komme, dass in seinem Bereich die Geschäfte gut gegangen seien. Auf finanzielle Probleme habe er, soweit er solche wahrgenommen habe, mehrfach hingewiesen. Die Unternehmensleitung habe darauf aber nicht entsprechend reagiert (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 6/150/1, Urk. 8 S. 1, Urk. 16 S. 1 f.).

2.2.2    Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort den Standpunkt, ab 19. März 2009, mithin gute vier Monate vor der Konkurseröffnung, sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma Y.___ mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen gewesen. Damit sei ihm materielle Organeigenschaft zugekommen. Dadurch, dass er als Organ den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, seien die geschuldeten Beiträge nicht fristgerecht bezahlt und damit der Schaden verursacht worden. Anzulasten sei dem Beschwerdeführer insbesondere, dass er keine Massnahmen getroffen habe, um weitere Ausstände zu vermeiden. Er hätte als Organ entweder den Konkurs einleiten oder nach pflichtgemässer Erlangung einer Übersicht der finanziellen Lage der Firma Y.___ die Konsequenzen ziehen und zurücktreten müssen. Als Geschäftsführer und Gerant habe seine Aufgabe auch im Einstellen von Personal, dem Bezahlen von Löhnen und dem Veranlassen von Beitragszahlungen bestanden. Dadurch dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten nicht nachgekommen sei, habe er grobfahrlässig gehandelt und den Schaden vergrössert. Bei der Darstellung des Beschwerdeführers, er habe nie an einer Sitzung der Geschäftsleitung teilgenommen, er habe kein Personal eingestellt oder diesem gekündigt und er habe nie als Geschäftsführer unterzeichnet, handle es sich um eine reine Parteibehauptung (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4 lit. a, Urk. 4 S. 2 lit. d).

2.3    Die Beschwerdegegnerin entgegnet der Darstellung des Beschwerdeführers, es handle sich um reine Parteibehauptungen, untermauert aber ihren eigenen Standpunkt, der Beschwerdeführer habe Organfunktionen ausgeübt, nicht weiter. Sie stützt sich vielmehr allein auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer als zeichnungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Nicht berücksichtigt hat sie dabei, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer nicht ein Organ im formellen Sinne war, sondern ein faktisches. Die faktische Organeigenschaft bestimmt sich aber weder aufgrund des Handelsregistereintrages noch nach der Unterschriftenregelung. Massgebend ist, ob eine Person tatsächlich eine Organfunktion ausübt, das heisst sich gemäss der internen oder nach aussen kundgegebenen Gesellschaftsorganisation in einem solchen Sonderverhältnis zur Gesellschaft befindet (vgl. Forster, a.a.O., S. 415 Rz. 11.12; vgl. auch vorstehende Erw. 2.1). Wie es sich beim Beschwerdeführer verhält, ist anhand weiterer Umstände im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Firma Y.___ zu prüfen.

2.4    Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag zwischen der Firma Y.___ vom 4. Februar 2008 ergibt sich, dass er als Key Account Manager für den Bereich Hotelstaff und Human Ressources für die Arbeitgeberin tätig war (Urk. 17/1 S. 1 Ziff. 2). Dem Arbeitszeugnis vom 5. August 2009 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei als Bereichsleiter Hotelstaff tätig gewesen. In dieser Position habe er die folgenden Aufgaben gehabt: die selbständige Rekrutierung und Führung der externen Mitarbeiter, die Akquisition und Pflege von Kunden im Bereich der Hotellerie und Gastronomie sowie der Ausbau der bestehenden Geschäftsbeziehungen, Rekrutierung von Kandidaten für Fest- und Temporärstellen inklusive persönliche Interviews, Dossierübersicht und Referenzabklärungen, Verwalten von Kundenaufträgen, Erstellen von Arbeits- und Verleihverträgen für das externe Personal, Nachführung und Pflege der Kunden- und Bewerbungsdaten in der Datenbank, Kontaktpflege mit den externen und internen Geschäftspartnern, Planung und Führung eines Personalberaterteams im Bereich Gastronomie, Aufbau und Weiterausbau des Bereichs Hotelstaff (Urk. 17/2 S. 1).

2.5    Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, soweit sie sich aus den erwähnten Dokumenten erschliesst, umfasste im Bereich Hotelstaff operative Aufgaben im Zusammenhang mit der Auswahl und der Führung des Personals. Über Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung des Unternehmens enthält das Arbeitszeugnis keine Angaben. Die Beweiswürdigung ergibt mithin, dass weder aufgrund des Arbeitsvertrags noch aufgrund des Arbeitszeugnisses rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Organfunktionen inne gehabt hat.

    Dies bestätigen auch Unterlagen in den Kassenakten. In einer internen Mitteilung der Arbeitgeberin vom Oktober 2008 wurden die Mitarbeiter von der Geschäftsleitung unter anderem darüber informiert, dass der Beschwerdeführer als Bereichsleiter Gastronomie tätig sein werde und ihm in diesem Bereich fachlich alles unterstellt sei (Urk. 6/87/22).

    Auch die Korrespondenz des Beschwerdeführers weist ausschliesslich auf seine Funktion als Bereichsleiter Hotelstaff hin. Zudem ergibt sich aus der Korrespondenz, dass der Beschwerdeführer sich mehrmals bei der Unternehmensleitung über verspätete oder fehlende Lohnüberweisungen an die Angestellten in seinem Bereich beschwerte (Urk. 6/87/31-35). Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren stimmen somit und können nicht als blosse Parteibehauptung eingestuft werden. Ein Faktum, das die Beschwerdegegnerin bei einer sorgfältigen Durchsicht der Akten ebenso erkannt hätte.

    Im Übrigen fand auch die Arbeitgeberkontrolle durch die Beschwerdegegnerin vom 8. September 2009 gänzlich ohne Beteiligung des Beschwerdeführers statt. Die Beschwerdegegnerin hatte in diesem Zusammenhang nur Kontakt mit anderen Mitarbeitern oder Organen der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 6/88/2 f.). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer über seine unmittelbaren Aufgaben im operativen Bereich hinaus keine Funktionen auf der Stufe Unternehmensleitung inne hatte und daher auf die Willensbildung der Firma Y.___ keinen Einfluss nehmen konnte.

2.6    Zusammenfassend steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der im Handelsregister zwar als zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der konkursiten Arbeitgeberin eingetragene Beschwerdeführer über seine operativen Funktionen im Fachbereich Hotelstaff hinaus auf Unternehmensstufe Pflichten und effektiv Organfunktionen erfüllt hat. Kann die Organeigenschaft des Beschwerdeführers nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden, so fällt er als Haftungssubjekt ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat ihn somit zu Unrecht zur Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit den von der Firma Y.___ unbezahlt gebliebenen Beiträgen verpflichtet. Die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde ist somit begründet und gutzuheissen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 19. Dezember 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beitragsausstände der Firma Y.___ nicht schadenersatzpflichtig ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm