Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2013.00006




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    Die Firma Y.___ mit Sitz in Z.___ (vgl. Urk. 12/5/6, Urk. 12/5/113-114, Urk. 12/5/239, Urk. 12/5/241, Urk. 13/6/46) war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 22. Juli 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Schweizerisches Handelsamtsblatt SHAB; vgl. Urk. 13/6/51, Urk. 13/6/57). Das Konkursverfahren wurde in der Folge summarisch durchgeführt (Urk. 13/6/126). Am 17. Juli 2012 wurde der Konkurs geschlossen und die Firma Y.___ von Amtes wegen gelöscht (SHAB; vgl. Urk. 13/6/166).

1.2    Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 verpflichtete die Ausgleichskasse X.__, ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma Y.___ (vgl. Urk. 3c, Urk. 13/6/182), für entgangene Beiträge zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 680‘342.55 (Urk. 3/1 = Urk. 10/2). Auch weitere ehemalige Funktionsträger der Firma Y.___, A.___ (vgl. Prozess Nr. AK.2012.00056), B.___ (Prozess AK.2013.00007) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00008), verpflichtete die Ausgleichskasse solidarisch zu Schadenersatzzahlungen, teilweise in anderer Höhe. Die von X.___ gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2012 erhobene Einsprache vom 5. November 2012 (Urk. 10/5) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass sie X.___ nunmehr zur Bezahlung von Fr. 662‘738.35 verpflichtete (Urk. 10/13 = Urk. 2).


2.    Am 29. Januar 2013 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2012. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

    Die Kasse muss bei der Entscheidung, ob sie einen Arbeitgeber belangen und welche Personen sie haftbar machen will, den Grundsatz der rechtsgleichen Gesetzesanwendung beachten. Besteht unter einer Mehrheit von Schuldnern Solidarhaftung, hat die Kasse die Wahl, gegen wen sie vorgehen will (BGE 108 V 195 E. 3). Auf Grund dieser solidarischen Haftung der belangten Organe hat jedes einzelne für den vollen Betrag einzustehen; die Ausgleichskasse braucht sich nicht um die internen Beziehungen zwischen den Haftpflichtigen zu kümmern (SVR 2003 AHV Nr. 5 E. 4.2). Es steht insoweit im Belieben der Ausgleichskasse, welchen der verschiedenen Solidarschuldner sie in Anspruch nehmen will; darin liegt keine rechtsungleiche Behandlung (BGE 109 V 93 E. 10). Bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen steht der Ausgleichskasse also eine Konkurrenz zu. Zwar vermag sie nur einmal den Schadenersatz zu fordern, doch haftet jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden (BGE 119 V 87 E. 5a).

1.2    Die Beschwerdegegnerin ging in Bezug auf die Firma Y.___ in diesem Sinne vor. Sie verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz und ebenso die bereits genannten ehemaligen Funktionsträger A.___ (Prozess Nr. AK.2012.00056), B.___ (Prozess Nr. AK.2013.00007) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00008). Alle erwähnten Personen haben gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin Beschwerde erhoben. Über die Beschwerden wird in allen genannten Beschwerdeverfahren mit heutigem Datum entschieden.


2.    Art. 52 AHVG setzt die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes, das Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine widerrechtliche Pflichtverletzung, ein schuldhaftes oder grobfahrlässiges Verhalten der belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus.


3.

3.1    Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003, E. 3.1 f.).Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).

    Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).

3.2    Am 22. Juli 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 13/6/51, Urk. 13/6/57). Vom 5. bis 29. November 2010 erfolgte durch das im Konkurs der Firma Y.___ zuständige Konkursamt Z.___ die erste Auflage des Kollokationsplans und am 24. Januar 2011 orientierte das Konkursamt die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie mit ihrer gesamten Forderung gegenüber der Firma Y.___ voraussichtlich zu Verlust kommen werde (Urk. 13/6/126/1).

    Am 3. November 2011 teilte das Konkursamt der Beschwerdegegnerin mit, die Konkursforderung von Fr. 692‘756.70 im Kollokationsplan werde anerkannt (Urk. 13/6/137), unter Vorbehalt eines Teilbetrages von Fr. 6‘773.40 gemäss Verteilliste aus einer Pfändung des Betreibungsamtes Z.___ (vgl. Urk. 13/6/138). Entsprechend reduzierte die Beschwerdegegnerin die Konkursforderung um Fr. 6‘773.40 auf Fr. 685‘983.30 (Urk. 13/6/142). Vom 18. November bis 12. Dezember 2011 erfolgte aufgrund von nachträglichen Forderungseingaben (vgl. Urk. 13/6/151) eine zweite Auflage des Kollokationsplanes (Urk. 14/6/139).

    Da die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzverfügung gegen den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2012 erliess (vgl. Urk. 10/2) und die erste Auflage des Kollokationsplanes vom 5. bis zum 29. November 2010 dauerte, was rechtsprechungsgemäss im ordentlichen respektive summarischen Konkursverfahren grundsätzlich den Beginn des Fristenlaufs markiert, ist die zweijährige relative Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Schadenersatzes gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt.


4.

4.1    Der für die Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entspricht dem Betrag der geschuldeten Beiträge, deren die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG; ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

4.2    Der Berechnung des Schadensbetrages in der Höhe von Fr. 662‘738.35 legte die Beschwerdegegnerin das Total der nicht bezahlten Beiträge - einschliesslich Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen - in der Höhe von Fr. 680‘342.55 zu Grunde (vgl. Beitragsübersicht vom 30. Januar 2013; Urk. 13/6/180) und zog davon die nach Konkurseröffnung entstandenen Beitreibungskosten und Verzugszinsen im Betrag von Fr. 17‘604.20 ab (vgl. Urk. 2 S. 2 lit. e). Die Abzüge für die nach Konkurseröffnung am 22. Juli 2009 (vgl. Urk. 13/6/51, Urk. 13/6/57) aufgelaufenen Betreibungskosten und Verzugszinsen sind im Kontoauszug vom 30. Januar 2013 im Detail markiert. Es betrifft dies die Positionen 2007 0016-0017, 2008 0014-0016 und 2009 0001-0006 (vgl. Urk. 2 S. 2 lit. e und Urk. 13/6/181 S. 29 f., S. 34-37). Die Schadensberechnung ist mittels der Beitragsübersicht und des Kontoauszugs belegt und nachvollziehbar und der Schaden ist in masslicher Hinsicht nicht bestritten.


5.

5.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

    Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt.

5.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Firma Y.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb wiederholt veranlasst, die Gesellschaft zu mahnen und zu betreiben (vgl. die Akten zu den zahlreichen Betreibungen gegen die Firma Y.___ in Urk. 12/5/1-367 und Urk. 13/6/1-182). Schliesslich wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 13/6/51, Urk. 13/6/57). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Firma Y.___ durch die Nichtbezahlung der gesetzlich geschuldeten Beiträge (Art. 14 AHVG und Art. 34 ff. AHVV) Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet hat, weshalb ein widerrechtlich verursachter Schaden vorliegt.

6.

6.1    

6.1.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).

6.1.2    Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528).

    Bei Aktiengesellschaften sind grundsätzlich strenge Massstäbe an die Organe hinsichtlich der Befolgung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge anzulegen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haften subsidiär für den Schaden, den sie durch die schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursacht haben. Diese Pflichten sind in Art. 716 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt. Dazu gehört insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft. Das Verschulden geschäftsführender und nicht geschäftsführender Organe wird indessen unterschiedlich beurteilt. Im Rahmen der Überwachungspflicht bei befugter Delegation dürfen sich nicht geschäftsführende Verwaltungsräte zwar darauf beschränken, die Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsgangs zu überprüfen, das heisst es wird nicht von ihnen erwartet, dass sie die ordnungsgemässen Abrechnung und die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge ständig überprüfen. Indessen haben sie sich periodisch über den Geschäftsgang und über die wichtigen Geschäfte auch ausserhalb des ihnen zugewiesenen Ressorts zu informieren, sie müssen die erforderlichen Unterlagen einverlangen und studieren und sie müssen nötigenfalls ergänzende Auskünfte einholen. Bei Unregelmässigkeiten müssen sie intervenieren. Ergibt sich der Verdacht unsorgfältiger oder falscher Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist jedes andere Verwaltungsratsmitglied verpflichtet, die erforderlichen Abklärungen zu treffen und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften - insbesondere auch bezüglich des Beitragswesens - auszuüben. Bei ungünstigem Geschäftsgang oder bei einer angespannten Liquiditätslage ist eine strenge Kontrolle nötig (vgl. Peter Forster, Schadenersatz (AHV), in: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 421 ff Rz. 11.25-11.28; Ueli Kieser, Alters und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. A., Basel 2007, S. 1298 f. Rz 281-283).

6.2    Das Fehlverhalten der Firma Y.___ als Arbeitgeberin stellte der Beschwerdeführer nicht in Frage. Zum Verschulden des Beschwerdeführers als Organ ist zu beachten, dass er von April 2002 bis Dezember 2009 Verwaltungsrat der Firma Y.___ war. Die Löschung der Organfunktion im Handelsregister erfolgte am 24. Dezember 2009; Urk. 13/6/182 S. 4-6). Zu Zahlungsschwierigkeiten mit der Folge von Betreibungen kam es ab 2002 (vgl. Urk. 13/6/181 S. 7 ff.). Die Vornahme und die Überwachung der ordnungsgemässen Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge gehörten zu seinen unmittelbaren gesetzlich zwingenden Aufgaben (vgl. Art. 716a OR).

6.3    Der Beschwerdeführer machte sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren geltend, die operative Führung der Geschäfte der Firma Y.___ sei nicht seine, sondern die Aufgabe der geschäftsführenden Verwaltungsräte gewesen. Hinzu komme, dass er das Mandat nicht im eigenen Interesse, sondern aus Loyalität anderen an der Gesellschaft beteiligten Personen gegenüber übernommen habe. Als persönlich haftendes Organ einer Personalvermittlungsfirma mit einem hohen Aufkommen an Beiträgen sei er sich der damit verbundenen Sonderrisiken aber bewusst gewesen. Als es 2004 zu einer Betreibung gekommen sei, habe er interveniert und die Sache in Ordnung gebracht. Danach sei bis 2007 alles ordnungsgemäss verlaufen. Betreffend die damaligen Ausstände seien in der Folge Sanierungsmassnahmen eingeleitet und mit der Beschwerdegegnerin eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden. Die Einhaltung dieser Vereinbarung habe er überwacht. Zweimal habe er diesbezüglich eine Benachrichtigung erhalten und in der Folge beim Mutterhaus der Firma Y.___ für Liquidität gesorgt. Seit seinen damit verbundenen Interventionen habe er nichts mehr Negatives gehört. In der Folge habe er in Asien ein Langzeitmandat angetreten. Dieses habe ihn auch immer mehr absorbiert, weswegen er im Dezember 2009 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei. Verantwortlich für die Ausstände sei nicht er, sondern seien in erster Linie die mit der Geschäftsführung betrauten weiteren Organe der Firma Y.___. Ein Vorwurf treffe auch die Beschwerdegegnerin, indem sie derart hohe Ausstände habe auflaufen lassen, ohne ihn zu kontaktieren und ihn darüber in Kenntnis zu setzen. Nach den Ausständen von 2007 habe er ein Kontrollsystem eingerichtet, das insbesondere einen Informationsaustausch mit der Ausgleichskasse und permanente Kontakte mit dem Mutterhaus beinhaltet habe. Bis 2010 habe ihn weder die Ausgleichsklasse über die Ausstände noch das Mutterhaus über die finanziellen Probleme informiert (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 3b S. 2 ff.).

6.4    Dass bei formellen Organen ein grundsätzlich strenger Beurteilungsmassstab gilt, anerkennt der Beschwerdeführer, indem er ausführte, er sei sich seiner Verantwortung bewusst gewesen. Indessen war er nicht geschäftsführendes Organ. Ein entsprechender Hinweis fehlt im Handelsregisterauszug (vgl. Urk. 13/6/182 S. 6).

    Nicht in Zweifel zu ziehen ist die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er auf Ausstände aufmerksam geworden ist, insbesondere im Jahr 2007, und dass er sich bemühte, Massnahmen zur Abhilfe einzuleiten. Beispielsweise wurde seitens der Arbeitgeberin mehrfach um Ratenzahlung ersucht respektive bewilligte die Beschwerdegegnerin eine solche (vgl. Urk. 12/5/217, Urk. 12/5/223). Dies ändert aber nichts am Umstand, dass die Arbeitgeberin auch weiterhin und bis zur Eröffnung des Konkurses nicht in der Lage war, die laufend fällig werdenden Beiträge rechtzeitig respektive überhaupt bezahlen zu können. Zielführende Massnahmen zur Gewährleistung der korrekten Beitragszahlung unterblieben somit im Ergebnis.

    Der Beschwerdeführer räumte in seiner Darstellung selber auch ein, dass er über die weiteren und zunehmenden Beitragsausstände nicht mehr ausreichend informiert gewesen sei, da er Informationen nicht mehr erhalten habe. Ferner wies er auch darauf hin, ein anderes Mandat in Asien habe ihn mehr und mehr in Anspruch genommen. Dass sein, wie er es nennt, Radarsystem, das der Beibehaltung des Überblicks über mögliche Beitragsausstände diente (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), nicht funktionierte, hat der Beschwerdeführer im Sinne eines Organisationsversagens zu vertreten und nicht etwa die Beschwerdegegnerin, indem sie ihn persönlich nicht regelmässig über das Zahlungsverhalten der Firma Y.___ auf dem Laufendem gehalten hat. Die Überwachung der korrekten Beitragszahlung ist allein Sache der Arbeitgeberin als Beitragsschuldnerin. Ein Blick in die Buchhaltungsunterlagen der Firma Y.___ hätte den Beschwerdeführer nicht nur 2007, sondern auch 2008 und 2009 ohne Weiteres vor Augen geführt, dass auch weiterhin Beiträge nicht bezahlt wurden. Die Beschwerdegegnerin mahnte und betrieb die Firma Y.___ in dieser Zeit vielfach (vgl. Urk. 12/5/275 ff., Urk. 13/6/1 ff.).

    In dieser Situation den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern oder gar der Ausgleichskasse vorzuwerfen, sie seien für die Ausstände verantwortlich, überzeugt nicht. Die ausgewiesenen Liquiditätsprobleme der Firma Y.___ hätten eine deutlichere Kontrolle erheischt. Nebst den übrigen Mitgliedern der Verwaltung, insbesondere den geschäftsführenden, wäre es auch am Beschwerdeführer gewesen, die Beitragszahlungen genauer zu kontrollieren und gegebenenfalls andere Massnahmen einzuleiten, als nur eine Abzahlungs- respektive Ratenzahlungsvereinbarung. Aus objektiver Sicht ist es nach dem Gesagten nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat alles Zumutbare und Mögliche vorgekehrt hat, um der Zahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nachzukommen.

    Bei dieser Sachlage ist auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Beitragszahlungspflichten und dem Eintritt des Schadens zu bejahen (vgl. dazu Forster, a.a.O., S. 426 f. Rz. 11.37). Allfällige Freizeichnungen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 3 lit. e, Urk. 10/5 S. 3 f. Ziff. 4) sind in Bezug auf die Organhaftung gegenüber der Ausgleichskasse unbeachtlich; sie haben nur im Innenverhältnis, das heisst zwischen dem Organ und der Arbeitgeberin Bedeutung. Darauf verwies die Beschwerdegegnerin zu recht (vgl. Urk. 9 S. 2 f. lit. f).

6.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den ihr entstandenen Schaden korrekt ermittelt und den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abweisen. Da das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers betreffend kostenlose Prozessführung als obsolet und braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm